(14) Organisatorische Maßnahmen im Sinne des 27 Abs. 2 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf. Anlage 4. 2 Mitgliedschaft
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- Karoline Acker
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1 Anlage 4 (14) Organisatorische Maßnahmen im Sinne des 27 Abs. 2 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark gemäß 25 Abs.1 ivm. 19 Abs 6 lit.a Landesfeuerwehrgesetz 1979, LGBl.Nr. 73/1979, idf. LGBl. 25/1995. SATZUNG des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark. 1 Aufgaben (1) Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehren. (2) Erstellung von Ausbildungsvorschriften gemäß 24 Abs. 3 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf. (3) Fachliche Beratung der Landesregierung in allen Angelegenheiten des 1 Abs. 2 und 3 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf. (4) Abhaltung von Landesfeuerwehrtagen. (5) Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft. (6) Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des 1 Abs. 2 und 3 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf bestimmten Förderungsmittel. (7) Durchführung aller Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren dienen. (8) Zusammenarbeit mit allen im Bereiche des Landes Steiermark mit Aufgaben des 1 Abs.2 und 3 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf befaßten Behörden und Einrichtungen. (9) Vornahme von Ehrungen und Auszeichnungen verdienter Feuerwehrangehöriger und sonstiger um das Feuerwehrwesen verdienter Persönlichkeiten. (10) Abhaltung von Feuerwehrleistungsbewerben auf Bezirks- und Landesebene. (11) Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen (12) Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen der Landesregierung, die Aufgaben nach 1 Abs. 2 und 3 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf berühren. (13) Mitarbeit im Bundesfeuerwehrverband. 2 Mitgliedschaft (1) Ordentliche Mitglieder: Die Bezirksfeuerwehrverbände im Land Steiermark bilden gemäß 13 Abs. 2 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf den Landesfeuerwehrverband. (2) Außerordentliche Mitglieder: a) Ehrendienstgrade b) Ehrenmitglieder. Zu a): Ehrendienstgrade können grundsätzlich nur an ehemals aktive Feuerwehrmitglieder verliehen werden, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben. Gemäß 7 der Satzung über Dienstgrad, Dienstgradabzeichen, Dienstaltersabzeichen, Dienstkleidung, Ehrendienstgrade und Ehrenmitgliedschaft hat der Landesfeuerwehrausschuß über zu ehrende Personen zu beraten und dem Landesfeuerwehrtag einen Antrag zur Beschlußfassung (einfache Mehrheit) vorzulegen. Überdies kann der Landesfeuerwehrausschuß auch an Personen, die sich außergewöhnlich hohe Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, jedoch keiner Feuerwehr als aktive Mitglieder angehören, Ehrendienstgrade über Antrag des Landesfeuerwehrkommandanten verleihen. Zu b): Zu Ehrenmitgliedern des Landesfeuerwehrverbandes können nur jene Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben. Gemäß 7 der Satzung über Dienstgrad, Dienstgradabzeichen, Dienstkleidung, Ehrendienstgrade und Ehrenmitgliedschaft, erfolgt die Ernennung zum Ehrenmitglied durch den Landesfeuerwehrkommandanten nach Beschlußfassung des Landesfeuerwehrtages. 3 Mitglieder (1)Die Mitglieder des Landesfeuerwehrverbandes sind berechtigt, sich der Einrichtungen des Landesfeuerwehrverbandes zu bedienen.
2 (2)Die Mitglieder des Landesfeuerwehrverbandes haben insbesondere folgende Pflichten: a) Unterstützung des Landesfeuerwehrkommandanten bei der b) Durchführung Bekanntgabe aller seiner organisatorischer, Aufgaben personeller und administrativer Änderungen, die mit dem Feuerwehrwesen im Zusammenhang stehen c) Durchführung der vom Landesfeuerwehrverband erlassenen Anordnungen d) rechtzeitige und vollständige Leistung der gemäß 29 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf vorgeschriebenen Jahresbeiträge. 4 Der Landesfeuerwehrkommandant; Stellvertretung (1)Der Landesfeuerwehrkommandant leitet den Landesfeuerwehrverband und vertritt ihn nach außen. Ihm obliegt insbesondere die: a) laufende Geschäftsführung des Landesfeuerwehrverbandes b) Durchführung der Beschlüsse des Landesfeuerwehrausschusses c) Durchführung der Beschlüsse des Landesfeuerwehrtages d) Einberufung des Landesfeuerwehrausschusses und des Landesfeuerwehrtages e) Mitwirkung bei der Besorgung der überörtlichen Feuer- und Katastrophenpolizei gemäß 27 Landesfeuerwehrgesetz idgf f) Einsatzleitung gemäß 28 Abs. 2 und 3 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf g) Ernennung bzw. Abberufung der beratenden Mitglieder des Landesfeuerwehrausschusses, wie Landesfeuerwehrarzt, Landesfeuerwehrjugendwart und die Landessonderbeauftragten ( 17 Abs. 3 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf) h) Ernennung und Abberufung von Landesfeuerwehrräten. Ernennung von Dienstgraden wie Abschnittsbrandinspektoren i) Durchführung der gemäß den Satzungen über Dienstgrad, Dienstgradabzeichen, Dienstaltersabzeichen, Dienstkleidung, Ehrendienstgrade und Ehrenmitgliedschaft ( 21 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf) sowie über Gliederung und Stärke ( 23 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf) dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegenden Aufgaben 2 j) Überprüfung der den Feuerwehren übertragenen Ausbildungsbereiche sowie Überprüfung der Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Feuerwehren. (2)Der Landesfeuerwehrkommandant bzw. im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter hat alle ausgehenden Schriftstücke zu zeichnen. Schriftstücke, die die Vermögensverwaltung bzw. Geldgebarung des Landesfeuerwehrverbandes betreffen, sind von ihm gemeinsam mit einem gemäß 19 Abs. 4 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf mit der laufenden Überwachung der Vermögensgebarung des Landesfeuerwehrverbandes betrauten Bezirksfeuerwehrkommandanten zu zeichnen. (3)Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode des Landesfeuerwehrkommandanten und im Falle seiner sonstigen Verhinderung geht die Leitung auf die Stellvertreter nach ihrem Dienstalter und bei ihrer Verhinderung auf den dienstältesten Landesfeuerwehrrat über. 5 Der Landesfeuerwehrausschuß (1)Der Landesfeuerwehrausschuß hat den Landesfeuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dem Landesfeuerwehrausschuß gehören an: a) der Landesfeuerwehrkommandant zwei Stellvertreter die Bezirksfeuerwehrkommandanten ein Vertreter der Betriebsfeuerwehren, der von den Betriebsfeuerwehrkommandanten namhaft zu machen ist ein Kommandant der Berufsfeuerwehren, der von den Berufsfeuerwehrkommandanten namhaft zu machen ist; b) dem Landesfeuerwehrausschuß gehört, das für das Feuerwehrwesen und den Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung mit beratender Stimme an. (2)Als beratende Mitglieder können dem Landesfeuerwehrausschuß unter anderem beigezogen werden: die Landessonderbeauftragten ein Vertreter der Einsatzorganisationen ein Vertreter der Landesstelle für Brandverhütung in der Steiermark
3 ein Vertreter des Steirischen Zivilschutzverbandes. (3)Der Landesfeuerwehrausschuß hat nach Bedarf, mindestens jedoch jeweils vor einem Landesfeuerwehrtag, zusammenzutreten. Der Landesfeuerwehrausschuß ist vom Landesfeuerwehrkommandanten mindestens 8 Tage vor der Sitzung des Landesfeuerwehrausschusses schriftlich, unter Anführung der Tagesordnung, einzuberufen. Den Vorsitz führt der Landesfeuerwehrkommandant. Insbesondere obliegt dem Landesfeuerwehrausschuß die: a) Erstellung des Jahresvoranschlagsentwurfes und des Rechnungsabschlusses b) Vorbereitung der Tagesordnung für den Landesfeuerwehrtag c) Beschlußfassung über im Jahresvoranschlagsentwurf nicht vorgesehene Aufgaben und Umwidmungen bis zu einem vom Landesfeuerwehrtag festzusetzenden Höchstbetrag d) Wahl und Enthebung des Landesfeuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter e) Erlassung der Ausbildungsvorschriften gemäß 24 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf f) Betrauung eines Bezirksfeuerwehrkommandanten mit der laufenden Überwachung der Vermögensgebarung des Landesfeuerwehrverbandes g) Festlegung der Altersuntergrenze der Feuerwehrjugend h) Vorschlagsrecht an den Landesfeuerwehrtag ü- ber Ort und Termin des Landesfeuerwehrtages i) Beschlußfassung über Dienstverwendung von weiblichen Feuerwehrmitgliedern. (4)Der Landesfeuerwehrkommandant hat eine Landesfeuerwehrausschußsitzung binnen 8 Tagen einzuberufen, wenn dies unter Angabe eines Grundes von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten des Landesfeuerwehrausschusses verlangt wird. (5)Der Landesfeuerwehrausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Sind weniger anwesend, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Landesfeuerwehrausschußsitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten durchzuführen. 3 (6)Der Behandlung der Tagesordnung hat die Beschlußfassung über das letzte Protokoll voranzugehen. (7)Für einen gültigen Beschluß des Landesfeuerwehrausschusses ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Bei den Beratungen der Tagesordnung bzw. bei Beratungen über Anträge hat der Vorsitzende den Anwesenden gesondert das Wort zu erteilen (Wechselrede), wobei bei den Beratungen über einen und denselben Gegenstand dem gleichen Redner nur zweimal das Wort erteilt werden darf. Bei Stimmengleichheit gilt ein eingebrachter Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand mit Gegenprobe oder, falls dies von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten des Landesfeuerwehrausschusses beschlossen wird, geheim mittels Stimmzettel. (8)Ist ein Mitglied des Landesfeuerwehrausschusses von einer Beschlußfassung persönlich betroffen, so ist es von der Beratung und von der Beschlußfassung auszuschließen. (9)Über die Beratungen des Landesfeuerwehrausschusses ist ein Protokoll zu führen, welches die wesentlichsten Beratungsergebnisse zu enthalten hat. Das Protokoll ist vom Landesfeuerwehrkommandanten zu zeichnen. 6 Der Landesfeuerwehrtag (1)Der Landesfeuerwehrtag hat den Landesfeuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. (2)Der Landesfeuerwehrtag besteht aus dem Landesfeuerwehrausschuß, den Delegierten der Bezirksfeuerwehrverbände, den Ehrenmitgliedern und Inhabern von Ehrendienstgraden des Landesfeuerwehrverbandes. Zum Landesfeuerwehrtag entsendet jeder Bezirksfeuerwehrverband je angefangene 20 Wehren einen Delegierten. (3)Jährlich ist mindestens ein Landesfeuerwehrtag abzuhalten. Der Landesfeuerwehrtag ist vom Landesfeuerwehrkommandanten mindestens 14 Tage vor der Tagung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung einzuberufen. Den Vorsitz führt der Landesfeuerwehrkommandant.
4 (4)Dem Landesfeuerwehrtag sind insbesondere vorbehalten die: a) Erlassung der Satzung des Landesfeuerwehrverbandes b) Erlassung der Satzungen gemäß 25 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf c) Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag, den Rechnungsabschluß und rechtzeitig eingebrachte Anträge d) Beschlußfassung über die Höhe der Jahresbeiträge der Bezirksfeuerwehrverbände e) Beschlußfassung über Beiträge der Bezirksfeuerwehrverbände für den eigenen Wirkungsbereich f) Entgegennahme des Jahresberichtes des Landesfeuerwehrkommandanten g) Wahl der Rechnungsprüfer h) Beschlußfassung über Ort und Termin des nächsten Landesfeuerwehrtages. 4 (5)Der Landesfeuerwehrkommandant hat einen außerordentlichen Landesfeuerwehrtag unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 dann einzuberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Bezirksfeuerwehrkommandanten schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird, sowie über Beschluß des Landesfeuerwehrausschusses. (6)Der Landesfeuerwehrtag ist unter Vorsitz des Landesfeuerwehrkommandanten beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Sind weniger anwesend, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde der Landesfeuerwehrtag ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten durchzuführen. (7)Für einen gültigen Beschluß des Landesfeuerwehrtages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Bei den Beratungen über rechtzeitig eingebrachte Anträge (Abs. 9) hat der Vorsitzende den Anwesenden gesondert das Wort zu erteilen (Wechselrede), wobei bei den Beratungen über einen und denselben Gegenstand dem gleichen Redner nur zweimal das Wort erteilt werden darf. Bei Stimmengleichheit gilt ein rechtzeitig eingebrachter Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand mit Gegenprobe oder, falls dies von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlossen wird, geheim mittels Stimmzettel. (8)Die Bestimmungen des 5 Abs. 8 und 9 der Satzung sind sinngemäß anzuwenden. (9)Gemäß Abs. 7 sind Anträge bis spätestens 8 Tage vor dem Landesfeuerwehrtag schriftlich beim Landesfeuerwehrkommandanten einzubringen. (10)Der Landesregierung ist der Termin des Landesfeuerwehrtages mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben, um dieser die Entsendung eines Vertreters zu ermöglichen. 7 Wahl und Enthebung des Landesfeuerwehrkommandanten und der Stellvertreter; Ernennung und Abberufung der übrigen Funktionäre (1)Gemäß 18 Abs. 1 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf sind der Landesfeuerwehrkommandant und seine Stellvertreter vom Landesfeuerwehrausschuß unter Vorsitz des an Jahren ältesten Bezirksfeuerwehrkommandanten mittels Stimmzettels von den Stimmberechtigten in getrennten Wahlgängen auf 5 Jahre zu wählen, wobei eine Wiederwahl zulässig ist. Ist ein zur Wahl Stimmberechtigter verhindert, so ist auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ein Vertretungsbefugter stimmberechtigt, wobei jedoch für die Stimmberechtigung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen ist. (2)Der Vorsitzende eröffnet und beendet den Landesfeuerwehrausschuß und leitet die Wahl. Ist der Vorsitzende von der Beschlußfassung persönlich betroffen, so geht der Vorsitz an den nächstältesten Bezirksfeuerwehrkommandanten über. (3)Der Landesfeuerwehrausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Sind weniger anwesend, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Wahl ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten durchzuführen. (4)Zum Landesfeuerwehrkommandanten und Stellvertreter dürfen nur aktive Bezirksfeuerwehrkommandanten gewählt werden. Sie haben eine
5 mindestens 5jährige leitende Tätigkeit in der Feuerwehr und die nach 24 Abs. 6 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf geforderten Prüfungen nachzuweisen. (5)Gewählt ist, wer zur Wahl vorgeschlagen wurde und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so ist eine engere Wahl zwischen jenen zwei Bewerbern durchzuführen, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Bei der engeren Wahl ist jener der beiden Bewerber gewählt, der mehr Stimmen erhält. Kommen bei Stimmengleichheit für die engere Wahl mehr als zwei Bewerber in Betracht, so entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. (6)Ist ein Stimmberechtigter zur Wahl vorgeschlagen, so ist für die Dauer der Beratungen über den Vorgeschlagenen in seiner Abwesenheit vom Vorsitzenden die Wechselrede zu eröffnen. Bei den Beratungen über Vorgeschlagene hat der Vorsitzende den Anwesenden gesondert das Wort zu erteilen (Wechselrede), wobei bei den Beratungen über einen Vorgeschlagenen dem gleichen Redner nur zweimal das Wort erteilt werden darf. (7)Werden dem Vorsitzenden von den Stimmberechtigten keine schriftlichen Wahlvorschläge übergeben, ist ein dreigliedriger Ausschuß aus den Stimmberechtigten zu bilden, die mit der Erstattung eines Wahlvorschlages beauftragt werden. Für die Dauer der Beratung dieses dreigliedrigen Ausschusses ist der Landesfeuerwehrausschuß zu unterbrechen. Nach Erstattung eines Wahlvorschlages durch diesen dreigliedrigen Ausschuß ist in Abwesenheit der Vorgeschlagenen vom Vorsitzenden die Wechselrede über diese zu eröffnen. Nach Beendigung der Wechselrede sind in Anwesenheit der Vorgeschlagenen die Wahlen durchzuführen. (8)Die Wahl des Landesfeuerwehrkomman-danten und der Stellvertreter bedarf der Bestätigung der Landesregierung. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen nicht 5 gegeben sind. Wird die Bestätigung nicht binnen 4 Wochen versagt, so gilt mit Ablauf dieser Frist die Bestätigung als erteilt. (9)Die Funktionsperiode des Landesfeuerwehrkommandanten und der Stellvertreter beginnt mit der Bestätigung ihrer Wahl. Sie bleiben bis zur Bestätigung der Neugewählten im Amt. (10)Eine Zurücklegung der Funktion des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Stellvertreter ist schriftlich mitzuteilen und wird frühestens mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Landesfeuerwehrausschuß wirksam ( 18 Abs. 4 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf). Innerhalb von 4 Wochen nach Wirksamkeit der Zurücklegung ist der Landesfeuerwehrausschuß einzuberufen, der die Neuwahl durchzuführen hat. (11)Bei der Neuwahl des Landesfeuerwehrkommandanten bzw. der Stellvertreter infolge Zurücklegung, bei Erlöschen des Mandates bzw. bei Enthebung der Funktion werden diese nur für die restliche Dauer der Funktionsperiode gewählt. (12)Gemäß 17 Abs. 3 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf werden der Landesfeuerwehrarzt, der Landesfeuerwehrjugendwart und die Landessonderbeauftragten sowie gemäß 18 Abs. 5 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf die Landesfeuerwehrräte und Dienstgrade wie Abschnittsbrandinspektoren vom Landesfeuerwehrkommandanten ernannt und abberufen; sie scheiden in jedem Fall mit Ablauf der Funktionsperiode des Landesfeuerwehrkommandanten aus ihrer Funktion aus. (13)Der Landesfeuerwehrkommandant und die Stellvertreter bedürfen des Vertrauens des Landesfeuerwehrausschusses. Der Landesfeuerwehrausschuß kann ihnen, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind, mit zwei Dritteln das Mißtrauen aussprechen, wodurch sie ihrer Funktion enthoben sind. Innerhalb von 4 Wochen ist die Neuwahl aus dem Kreise der Bezirksfeuerwehrkommandanten durchzuführen. 8 Landesfeuerwehrräte; Abschnittsbrandinspektoren; Funktionäre (1)Die Landesfeuerwehrräte werden gemäß 18 Abs. 5 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf vom
6 Landesfeuerwehrkommandanten für die Dauer seiner Funktionsperiode aus dem Kreis der Bezirksfeuerwehrkommandanten ernannt und abberufen. Sie haben insbesondere den Landesfeuerwehrkommandanten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. (2)Der Landesfeuerwehrkommandant kann weiters für die Dauer seiner Funktionsperiode Dienstgrade wie z.b. Abschnittsbrandinspektoren ernennen und abberufen. Diese haben den Landesfeuerwehrkommandanten in ihren zugeteilten Spezialgebieten zu beraten und die ihnen übertragenen Aufgaben zu vollziehen. (3)Der Landesfeuerwehrarzt wird vom Landesfeuerwehrkommandanten ernannt. Er hat den Landesfeuerwehrausschuß über Fragen der Gesundheit und des Sanitätsdienstes zu beraten und die Beschlüsse des Landesfeuerwehrausschusses zu vollziehen. (4)Der Landesfeuerwehrjugendwart wird vom Landesfeuerwehrkommandanten ernannt. Ihm obliegen insbesondere: a) die organisatorische und ausbildungsmäßige Betreuung der Feuerwehrjugend des Landes b) die Wahrnehmung der Interessen der Feuerwehrjugend des Landes. (5)Die Landessonderbeauftragten werden vom Landesfeuerwehrkommandanten ernannt. Sie haben insbesondere: a) in den jeweiligen Fachbereichen den Landesfeuerwehrkommandanten zu beraten und die ihnen übertragenen Aufgaben zu vollziehen b) alle Maßnahmen zu treffen, die die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit auf ihrem Spezialgebiet sicherstellen c) laufende Ausbildung und Übungen auf ihrem Spezialgebiet im Einvernehmen mit dem Landesfeuerwehrkommandanten durchzuführen. (6)Der Landesfeuerwehrkommandant hat dafür Sorge zu tragen, daß die Aufgabenbereiche der Funktionäre innerhalb des Landesfeuerwehrverbandes festgelegt und abgestimmt werden. 9 Die Rechnungsprüfer 6 Die Rechnungsprüfer werden gemäß 19 Abs. 6 lit.f) Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf vom Landesfeuerwehrtag für die Dauer eines Jahres gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie haben insbesondere: a) die Geldgebarung auf die widmungsgemäße Verwendung laufend zu kontrollieren b) den Geldbestand der Vermögensverwaltung mit Abschluß des Jahres zu überprüfen c) die Rechnungsbelege zu überprüfen d) über die Geldgebarung dem Landesfeuerwehrtag zu berichten. 10 Fachausschuß für die Betriebsfeuerwehren (1)Der Fachausschuß für Betriebsfeuerwehren ist eine Einrichtung des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark. (2)Die Aufgaben des Fachausschusses bestehen in der Betreuung und Schulung der Betriebsfeuerwehrkommandanten sowie deren Stellvertreter in allen Belangen des Betriebsbrandschutzes sowie Übermittlung besonders erforderlicher Kenntnisse, die im Betriebsbrandschutz und der damit verbundenen Besonderheiten notwendig sind. (3)Die Mitglieder des Fachausschusses werden von den Kommandanten der Betriebsfeuerwehren auf die Dauer von 5 Jahren gewählt, und zwar wird für je 10 Betriebsfeuerwehren ein Fachausschußmitglied berufen. Die Fachausschußmitglieder wählen aus ihren Reihen den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Den Vorsitz bei den Wahlen führt der Landesfeuerwehrkommandant, der auch die Bestätigung vornimmt. (4)Die Leitung des Fachausschusses sowie die Vertretung nach außen hin obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter. (5)Der Vorsitzende des Fachausschusses, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, hat Sitz und Stimme im Landesfeuerwehrausschuß. (6)Für seine Aufgaben wird dem Fachausschuß die Bestellung von technischen Beiräten freigestellt. (7)Die Vertreter für den Bundesfachausschuß für Betriebsfeuerwehren werden vom Landesfeuerwehrkommandanten aus den Reihen der Mitglieder des Landesfachausschusses für Betriebsfeuerwehren bestimmt.
7 (8)Der Fachausschuß kann über Antrag des Vorsitzenden die Einhebung von Jahresbeiträgen zur Deckung der Kosten des Fachausschusses von den Betrieben mit Betriebsfeuerwehren beschließen. 11 Besorgung des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches (1)Der eigene Wirkungsbereich umfaßt alle Angelegenheiten des Landesfeuerwehrverbandes, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse des Landesfeuerwehrverbandes gelegen sind und die von ihm selbst besorgt werden können, wie insbesondere: a) Vermögensverwaltung b) Pflege der Kameradschaft c) Kontaktnahme mit anderen Feuerwehrverbänden bzw. Einsatzorganisationen d) Mitwirkung im Bundesfeuerwehrverband. (2)Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt alle Angelegenheiten des Landesfeuerwehrverbandes, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zu besorgen sind, wie insbesondere: a) Erstellung von Ausbildungsvorschriften gemäß 24 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf b) Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des 1 Abs. 2 u.3 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf bestimmten Förderungsmittel c) Mitwirkung bei der Besorgung der überörtlichen Feuer- und Katastrophenpolizei ( 27 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf). 12 Kosten des Landesfeuerwehrverbandes (1)Die Kosten, die dem Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach 13 Abs. 5 Landesfeuerwehrgesetz l979 idgf erwachsen, sind in einem vom Landesfeuerwehrausschuß zu erstellenden, vom Landesfeuerwehrtag zu beschließenden und von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Der durch eigene Einnahmen nicht bedeckte Aufwand des Landesfeuerwehrverbandes ist durch 7 Jahresbeiträge der Bezirksfeuerwehrverbände unter sinngemäßer Anwendung des 29 Abs. 4 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf zu ersetzen. (2)Der Landesfeuerwehrtag kann über Antrag des Landesfeuerwehrkommandanten auch die Einhebung von Jahresbeiträgen von den Freiwilligen Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren zur Deckung der Kosten des eigenen Wirkungsbereiches des Landesfeuerwehrverbandes beschließen. Diese Beiträge richten sich nach der Zahl der Mitglieder der jeweiligen Feuerwehren. 13 Dienstsiegel Das Dienstsiegel enthält am Rande die Bezeichnung Landesfeuerwehrverband Steiermark - Landesfeuerwehrkommando und in der Mitte das Landeswappen. 14 Schiedsgericht (1)Über Streitigkeiten entscheidet zwischen: a) den Mitgliedern untereinander der Landesfeuerwehrausschuß b) den Mitgliedern und dem Landesfeuerwehrkommandanten oder dem Landesfeuerwehrausschuß ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird gebildet aus je 2 Schiedsrichtern, die von den Streitteilen bestimmt werden. Diese Schiedsrichter wählen ein 5. Mitglied zum Vorsitzenden. (2)Die Schiedsrichter müssen in jedem Fall aktive Mitglieder der verbandsangehörigen Feuerwehren sein. (3)Die Vorschriften des vierten Abschnittes des sechsten Teiles der Zivilprozeßordnung, betreffend das schiedsgerichtliche Verfahren, finden auf dieses Schiedsgericht sinngemäß Anwendung.
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