Inhaltsverzeichnis. Seite 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Inhaltsverzeichnis. Seite 1"

Transkript

1 Satzung der Stadt Heidenau über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom 24. September 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Pflicht zur Zahlung der Elternbeiträge und weiterer Entgelte 3 Abgabenschuldner 4 Meldepflicht der Abgabenschuldner 5 Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Elternbeiträge 6 Höhe der Elternbeiträge - Regelsätze 7 Höhe der Elternbeiträge Überbetreuung/Betreuung vor Schulbeginn 8 Entgelte für Gastkinder 9 Verfahrensweise der Entgelterhebung bei Hortkindern 10 Festsetzung, Fälligkeit und Entrichtung der Elternbeiträge und weitere Entgelte 11 In-Kraft-Treten Seite 1

2 Auf der Grundlage der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) sowie aufgrund des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Betreuung von Schülern an Förderschulen (SächsFöSchulBetrVO) vom 19. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 494), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753) hat der Stadtrat der Stadt Heidenau in seiner Sitzung am 24. September 2015 folgende Satzung der Stadt Heidenau über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Heidenau. Sie gilt ebenso für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege, soweit die Kindertagespflegestelle gemäß SächsKitaG durch die Stadt Heidenau gefördert wird. (2) Werden Kinder in Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft auf dem Gebiet der Stadt Heidenau betreut und ist die Kindertageseinrichtung im Bedarfsplan des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge für die Stadt Heidenau aufgenommen, gelten die 5, 6, 7, 8 und 9 dieser Satzung. Der 4 dieser Satzung gilt mit der Maßgabe, dass Veränderungen gegenüber der Kindertageseinrichtung in freier Trägerschaft zu melden sind. 2 Pflicht zur Zahlung der Elternbeiträge und weiterer Entgelte (1) Für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Stadt und Kindertagespflege erhebt die Stadt Heidenau Elternbeiträge und weitere Entgelte. Hierzu erlässt sie Abgabenbescheide. (2) Die Elternbeitragspflicht gemäß der 6 und 7 entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung in der Trägerschaft der Stadt Heidenau oder in Kindertagespflege mit Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit Beendigung bzw. mit Wirksamwerden der Kündigung des Betreuungsverhältnisses gemäß 4 der Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Stadt Heidenau und in Kindertagespflege (Kita-Betreuungssatzung) in der jeweils gültigen Fassung. (3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß 8 dieser Satzung entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung. Seite 2

3 (4) Bei längerer Krankheit oder Kur eines Kindes erfolgt ab der 7. Woche der Abwesenheit eine Rückerstattung des Elternbeitrages. (5) Urlaub des zu betreuenden Kindes führt bei laufenden Betreuungsverträgen nicht zu einer Minderung bzw. zu einem Wegfall des Elternbeitrages. Gleiches gilt für Betriebsferien und die zeitweise Schließung der Kindertageseinrichtung, welche die Dauer von 14 Kalendertage nicht überschreitet. Beträgt die Dauer der Schließzeit während der Betriebsferien mehr als 14 Kalendertage, liegt keine Überschreitung vor, wenn eine Betreuung in einer anderen Einrichtung gewährleistet ist. 3 Abgabenschuldner (1) Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte sind die Personensorgeberechtigten, deren Kinder die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Heidenau besuchen oder nach 3 Abs. 3 SächsKitaG in Kindertagespflege betreut werden. (2) Mehrere Personensorgeberechtigte haften als Gesamtschuldner. 4 Meldepflicht der Abgabenschuldner (1) Die Abgabenschuldner sind verpflichtet, jede Veränderung, die auf die Höhe oder die Zahlungsweise der zu zahlenden Elternbeiträge und weiteren Entgelte Einfluss hat, unverzüglich schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Heidenau zu erklären. Meldepflichtige Veränderungen sind insbesondere: 1. Änderungen der Betreuungszeiten 2. An- und Abmeldung von Geschwisterkindern in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege 3. Änderungen des Familienstandes der Personensorgeberechtigten 4. Änderungen der Bankverbindung 5. Namensänderungen 6. Anschriftenänderungen (2) Änderungen der Betreuungszeiten sind jeweils bis zum Monatsende schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Heidenau zu erklären und werden wirksam mit dem übernächsten Monat, der auf die Beantragung folgt. Ausnahme hiervon ist die kurzfristige Arbeitsaufnahme von Personensorgeberechtigten. Änderungen nach Abs. 1 Pkt. 2 bis 6 werden ab dem Monat des Eingangs der Veränderungsmitteilung bei der Stadt Heidenau und dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen berücksichtigt. (3) Finanzielle Nachteile, die der Stadt Heidenau durch eine unterbliebene oder verspätete Anzeige von Veränderungen entstehen, sind vom Abgabenschuldner zu ersetzen. Seite 3

4 5 Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Elternbeiträge (1) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die getrennt nach Einrichtungsart ermittelten durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten je Kind, die sich aus den für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertageseinrichtung erforderlichen Personal- und Sachkosten gemäß 14 SächsKitaG ergeben und welche bis zum 30. Juni des Folgejahres bekannt zu machen sind. (2) Die Elternbeiträge ergeben sich aus den nach Abs. 1 ermittelten Betriebskosten und nachstehenden Regelungen. Änderungen der Elternbeiträge aufgrund neu bekannt gemachter Betriebskosten werden jeweils zum 1. Januar des Folgejahres wirksam. 6 Höhe der Elternbeiträge Regelsätze (1) Der ungekürzte Elternbeitrag für ein Kind beträgt monatlich 1. in der Kinderkrippe/Kindertagespflege im Alter von null bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bei einer Betreuungszeit von täglich bis zu 9 Stunden 23 vom Hundert der Betriebskosten nach 5 dieser Satzung 2. im Kindergarten/Kindertagespflege vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt bei einer Betreuungszeit von täglich bis zu 9 Stunden 30 vom Hundert der Betriebskosten nach 5 dieser Satzung 3. im Hort für Kinder der ersten bis zur vierten Klasse bei einer Betreuungszeit von täglich bis zu 6 Stunden 30 vom Hundert der Betriebskosten nach 5 dieser Satzung 4. im Hortbereich der Schule zur Lernförderung Ernst-Heinrich-Stötzner für Kinder der ersten bis zur sechsten Klasse bei einer Betreuungszeit von täglich bis zu 6 Stunden 25 vom Hundert der Betriebskosten nach 5 dieser Satzung. Im Einzelfall kann nach Trägerentscheidung in Abhängigkeit von der Einrichtung und der vom Landesjugendamt erteilten Betriebserlaubnis der Elternbeitrag für eine Betreuung im Kindergarten für Kinder mit Vollendung des 34. Lebensmonats erhoben werden. Dabei ist jeweils das Alter zu Beginn des Monats ausschlaggebend. Diese Regelung kommt im Bereich Kindertagespflege nicht zur Anwendung. (2) Der ungekürzte Elternbeitrag beträgt in den Bereichen Kinderkrippe und Kindergarten bei einer 6-Stunden-Betreuung zwei Drittel und bei einer 4,5-Stunden-Betreuung die Hälfte des unter Abs. 1 Pkt. 1 bzw. 2 festgesetzten Elternbeitrages. Für die Kindertagespflege gilt diese Berechnung analog. (3) Im Bereich Hort beträgt der ungekürzte Elternbeitrag bei einer 5-Stunden-Betreuung fünf Sechstel des unter Abs. 1 Pkt. 3 bzw. 4 festgesetzten Elternbeitrages. (4) Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie oder von einem alleinerziehenden Personensorgeberechtigten in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege entsprechend Abs. 1 betreut, ermäßigt sich der Elternbeitrag. Dabei zählt das jeweils älteste Kind einer Familie als das erste Kind. Es kommen die vom örtlichen Träger der Jugendhilfe in ihrer jeweils gültigen Fassung festgesetzten Absenkungsbeiträge für das zweite und jedes weitere Kinder einer Familie (Geschwisterermäßigung) und für Kinder von Alleinerziehenden zur Anwendung. Werden diese Seite 4

5 durch Beschluss des Kreistages geändert, sind die aktualisierten Elternbeiträge unverzüglich bekannt zu machen. 7 Höhe der Elternbeiträge Überbetreuung/Betreuung vor Schulbeginn (1) Eine Überbetreuung findet statt, wenn für Kinder in - Kinderkrippen/Kindertagespflege eine Betreuung von über 9 Stunden, - Kindergärten/Kindertagespflege eine Betreuung von über 9 Stunden und - Horten eine Betreuung von über 6 Stunden in Anspruch genommen wird. (2) Der ungekürzte Elternbeitrag für die Überbetreuung ergibt sich wie folgt: Hochrechnung der Betriebskosten auf der Grundlage einer 9-Stunden-Betreuung in Kinderkrippe und Kindergarten sowie 6-Stunden-Betreuung im Hort abzüglich des maximalen Landeszuschusses und abzüglich des Gemeindeanteils der Stadt Heidenau. (3) Werden mehrere Kinder einer Familie oder von einem alleinerziehenden Personensorgeberechtigten in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege entsprechend Abs. 1 betreut, gilt 6 Abs. 4 entsprechend. (4) Die Stadt Heidenau bietet bei Bedarf eine ausschließliche Betreuung vor Schulbeginn an. Der Elternbeitrag für diese Betreuungsform beträgt ein Viertel des Elternbeitrages der 6- Stunden-Betreuung entsprechend 6 Abs. 1 Pkt. 3 bzw. 4. Ermäßigungsbeiträge für Alleinerziehende sowie Geschwisterermäßigungen werden nicht gewährt. 8 Entgelte für Gastkinder Für eine Gastkindbetreuung wird für die Bereiche Kinderkrippe, Kindergarten und Hort ein Entgelt in Höhe eines Tagessatzes festgesetzt. Dieser ermittelt sich wie folgt: Die ermittelten Betriebskosten entsprechend 5 abzüglich des Gemeindeanteils der Stadt Heidenau an den Betriebskosten geteilt durch 20 Tage. Bei der Ermittlung des Gemeindeanteils kommt der neu festzusetzende Elternbeitrag für eine 9-Stunden-Betreuung zur Anwendung. 9 Verfahrensweise der Entgelterhebung bei Hortkindern (1) Verfahrensweise für die Entgelterhebung bei Schulanfängern: 1. Bei einem übergangslosen Wechsel vom Kindergarten in eine Horteinrichtung in der Stadt Heidenau werden die Entgelte wie folgt erhoben: Fällt der Unterrichtsbeginn eines Schuljahres auf den Zeitraum bis zum 15. des Monats, wird das Entgelt für den vollen Monat als Hortgebühr erhoben. Fällt der Unterrichtsbeginn eines Schuljahres auf den Zeitraum ab dem 16. des Monats, wird das Entgelt für den vollen Monat als Kindergartengebühr erhoben. Seite 5

6 2. Bei Aufnahme eines Hauskindes in eine Horteinrichtung werden die Entgelte wie folgt erhoben: Fällt der Unterrichtsbeginn eines Schuljahres auf den Zeitraum bis zum 15. des Monats, wird das Entgelt für den vollen Monat erhoben. Fällt der Unterrichtsbeginn eines Schuljahres auf den Zeitraum ab dem 16. des Monats, wird das Entgelt für einen halben Monat erhoben. (2) Verfahrensweise für die Entgelterhebung der Hortkinder Ende der 4. bzw. 6. Klasse: Fällt der Unterrichtsbeginn des Folgeschuljahres auf den Zeitraum bis zum 15. des Monats, wird das Entgelt für den halben Monat erhoben. Fällt der Unterrichtsbeginn des Folgeschuljahres auf den Zeitraum ab dem 16. des Monats, wird das Entgelt für einen vollen Monat erhoben. 10 Festsetzung, Fälligkeit und Entrichtung der Elternbeiträge und weitere Entgelte (1) Die Höhe des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte wird durch Abgabenbescheid der Stadt Heidenau festgesetzt. (2) Der Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege der Stadt Heidenau ist jeweils am 15. Kalendertag eines Monats für den laufenden Monat fällig, frühestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides. (3) Die weiteren Entgelte gemäß 8 sind jeweils am 15. Kalendertag eines Monats für den Vormonat fällig, frühestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides. 11 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom 24. November 2011 außer Kraft. Heidenau, den 25. September 2015 J. Opitz Bürgermeister Seite 6

7 Hinweise nach 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Heidenau, den 25. September 2015 J. Opitz Bürgermeister Seite 7

8 Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege entsprechend Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der jeweils gültigen Fassung gültig ab Januar 2017 Bereich Geschwisterermäßigung ,5 1,5 Stundenanzahl / Elternbeitrag * Kinderkrippe/Kindertagespflege verheiratet 1. Kind 258,43 234,94 211,44 140,96 105,72 2. Kind 222,43 198,94 175,44 116,96 87,72 3. Kind 162,43 138,94 115,44 76,96 57,72 4. und weitere Kinder 46,99 23,50 0,00 0,00 0,00 alleinerziehend 1. Kind 252,43 228,94 205,44 136,96 102,72 2. Kind 216,43 192,94 169,44 112,96 84,72 3. Kind 156,43 132,94 109,44 72,96 54,72 4. und weitere Kinder 46,99 23,50 0,00 0,00 0,00 Kindergarten/Kindertagespflege verheiratet 1. Kind 157,65 143,32 128,99 85,99 64,50 2. Kind 145,65 131,32 116,99 77,99 58,50 3. Kind 85,65 71,32 56,99 37,99 28,50 4. und weitere Kinder 28,66 14,33 0,00 0,00 0,00 alleinerziehend 1. Kind 151,65 137,32 122,99 81,99 61,50 2. Kind 139,65 125,32 110,99 73,99 55,50 3. Kind 79,65 65,32 50,99 33,99 25,50 4. und weitere Kinder 28,66 14,33 0,00 0,00 0,00 Hort Grundschulen verheiratet 1. Kind 99,29 86,87 74,46 62,05 18,62 2. Kind 90,29 77,87 65,46 53,05 18,62 3. Kind 63,29 50,87 38,46 26,05 18,62 4. und weitere Kinder 24,83 12,41 0,00 0,00 18,62 alleinerziehend 1. Kind 96,29 83,87 71,46 59,05 18,62 2. Kind 87,29 74,87 62,46 50,05 18,62 3. Kind 60,29 47,87 35,46 23,05 18,62 4. und weitere Kinder 24,83 12,41 0,00 0,00 18,62 * nur Frühhortbetreuung Seite 1 von 2

9 Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege entsprechend Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der jeweils gültigen Fassung gültig ab Januar 2017 Bereich Geschwisterermäßigung Stundenanzahl / Elternbeitrag ,5 1,5 * Hort Schule zur Lernförderung verheiratet 1. Kind 82,74 72,40 62,05 51,71 15,51 2. Kind 73,74 63,40 53,05 42,71 15,51 3. Kind 46,74 36,40 26,05 15,71 15,51 4. und weitere Kinder 20,69 10,35 0,00 0,00 15,51 alleinerziehend 1. Kind 79,74 69,40 59,05 48,71 15,51 2. Kind 70,74 60,40 50,05 39,71 15,51 3. Kind 43,74 33,40 23,05 12,71 15,51 4. und weitere Kinder 20,69 10,35 0,00 0,00 15,51 Elternbeitrag Gastkind pro Tag Kinderkrippe 18,83 12,55 9,42 Kindergarten 14,91 9,94 7,45 Hort ** 12,52 10,95 9,39 7,82 2,35 * nur Frühhortbetreuung ** Angebot während der Schulzeit: 1,5 Std. nur Frühhort; 5 Std. nur Nachmittagsbetreuung; 6 Std. Früh- und Nachmittagsbetreuung Angebot während der Ferien: 5, 6, 7 oder 8-Std.-Betreuung i.v. Franz Erste Beigeordnete Seite 2 von 2

10 Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege entsprechend Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 24.September 2015 gültig ab Januar 2016 Bereich Geschwisterermäßigung ,5 1,5 Stundenanzahl / Elternbeitrag * Kinderkrippe/Kindertagespflege verheiratet 1. Kind 264,22 240,20 216,18 144,12 108,09 2. Kind 228,22 204,20 180,18 120,12 90,09 3. Kind 168,22 144,20 120,18 80,12 60,09 4. und weitere Kinder 48,04 24,02 0,00 0,00 0,00 alleinerziehend 1. Kind 258,22 234,20 210,18 140,12 105,09 2. Kind 222,22 198,20 174,18 116,12 87,09 3. Kind 162,22 138,20 114,18 76,12 57,09 4. und weitere Kinder 48,04 24,02 0,00 0,00 0,00 Kindergarten/Kindertagespflege verheiratet 1. Kind 159,06 144,60 130,14 86,76 65,07 2. Kind 147,06 132,60 118,14 78,76 59,07 3. Kind 87,06 72,60 58,14 38,76 29,07 4. und weitere Kinder 28,92 14,46 0,00 0,00 0,00 alleinerziehend 1. Kind 153,06 138,60 124,14 82,76 62,07 2. Kind 141,06 126,60 112,14 74,76 56,07 3. Kind 81,06 66,60 52,14 34,76 26,07 4. und weitere Kinder 28,92 14,46 0,00 0,00 0,00 Hort Grundschulen verheiratet 1. Kind 101,51 88,82 76,13 63,44 19,03 2. Kind 92,51 79,82 67,13 54,44 19,03 3. Kind 65,51 52,82 40,13 27,44 19,03 4. und weitere Kinder 25,38 12,69 0,00 0,00 19,03 alleinerziehend 1. Kind 98,51 85,82 73,13 60,44 19,03 2. Kind 89,51 76,82 64,13 51,44 19,03 3. Kind 62,51 49,82 37,13 24,44 19,03 4. und weitere Kinder 25,38 12,69 0,00 0,00 19,03 Seite 1 von 2

11 Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege entsprechend Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 24.September 2015 gültig ab Januar 2016 * nur Frühhortbetreuung Bereich Geschwisterermäßigung Stundenanzahl / Elternbeitrag ,5 1,5 * Hort Schule zur Lernförderung verheiratet 1. Kind 84,59 74,02 63,44 52,87 15,86 2. Kind 75,59 65,02 54,44 43,87 15,86 3. Kind 48,59 38,02 27,44 16,87 15,86 4. und weitere Kinder 21,15 10,58 0,00 0,00 15,86 alleinerziehend 1. Kind 81,59 71,02 60,44 49,87 15,86 2. Kind 72,59 62,02 51,44 40,87 15,86 3. Kind 45,59 35,02 24,44 13,87 15,86 4. und weitere Kinder 21,15 10,58 0,00 0,00 15,86 Elternbeitrag Gastkind pro Tag Kinderkrippe 18,38 12,25 9,19 Kindergarten 14,28 9,52 7,14 Hort ** 12,02 10,52 9,01 7,51 2,25 * nur Frühhortbetreuung ** Angebot während der Schulzeit: 1,5 Std. nur Frühhort; 5 Std. nur Nachmittagsbetreuung; 6 Std. Früh- und Nachmittagsbetreuung Angebot während der Ferien: 5, 6, 7 oder 8-Std.-Betreuung gez. Franz Erste Beigeordnete Seite 2 von 2

1 Geltungsbereich. Aufnahme

1 Geltungsbereich. Aufnahme Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Stadt Neustadt in Sachsen (Elternbeitragssatzung) 1 Auf der Grundlage

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite 1

Inhaltsverzeichnis. Seite 1 Satzung der Stadt Heidenau über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom 24.

Mehr

vom hat der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich

vom hat der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Elternbeitragssatzung

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weitere Entgelte

1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weitere Entgelte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege der Stadt Großröhrsdorf ( Elternbeitragssatzung) Aufgrund

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung, Kündigung und Beendigung der Betreuung

1 Geltungsbereich. 2 Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung, Kündigung und Beendigung der Betreuung Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege der Stadt Rabenau (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen

Mehr

Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Stadt Kamenz

Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Stadt Kamenz 1 Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Stadt Kamenz SR/BV/2011/2016 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich Seite 2 2 Pflicht zur Zahlung Seite 2 3 Abgabenschuldner Seite

Mehr

S A T Z U N G. 1 Geltungsbereich

S A T Z U N G. 1 Geltungsbereich S A T Z U N G der Großen Kreisstadt Glauchau über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau

Mehr

Stand einschließlich der 1. Änderung (Neufassung der Anlage zu 4) dieser Satzung. 1 Geltungsbereich

Stand einschließlich der 1. Änderung (Neufassung der Anlage zu 4) dieser Satzung. 1 Geltungsbereich Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen

Mehr

Stand einschließlich der 2. Änderung (Neufassung der Anlage zu 4) dieser Satzung. 1 Geltungsbereich

Stand einschließlich der 2. Änderung (Neufassung der Anlage zu 4) dieser Satzung. 1 Geltungsbereich Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen

Mehr

1 Geltungsbereich. (3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß 4 Abs. 7 bis 9 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung.

1 Geltungsbereich. (3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß 4 Abs. 7 bis 9 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung. Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen¹,, ²,³ (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen) Aufgrund des 4

Mehr

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die 1) 2) 3) 4)

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die 1) 2) 3) 4) Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die 1) 2) 3) 4) Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen) Aufgrund

Mehr

1 Allgemeines. 2 Grundsätze. 3 Elternbeiträge für Regelbetreuung

1 Allgemeines. 2 Grundsätze. 3 Elternbeiträge für Regelbetreuung Satzung über die Erhebung vom Elternbeiträgen und sonstigen Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Klipphausen und in Tagespflege (Satzung Elternbeiträge) in der

Mehr

(2) Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflegestellen erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge.

(2) Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflegestellen erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge. Satzung der Stadt Meißen über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Vom Inhalt. 1 Beitragspflicht 2 Beitragsschuldner 3 Beitragshöhe 4 Beitragsänderungen 5 Fälligkeiten 6 Inkrafttreten

Vom Inhalt. 1 Beitragspflicht 2 Beitragsschuldner 3 Beitragshöhe 4 Beitragsänderungen 5 Fälligkeiten 6 Inkrafttreten Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen sowie der Kindertagespflege der Stadt Mittweida 1 Beitragspflicht 2 Beitragsschuldner

Mehr

(5) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte (Gastkinder, Mehrbetreuung) entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuungsleistung.

(5) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte (Gastkinder, Mehrbetreuung) entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuungsleistung. S a t z u n g zur Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Oschatz (Elternbeitragssatzung) mit 3. Änderungssatzung Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat

Mehr

Vom 18. Juli Geltungsbereich

Vom 18. Juli Geltungsbereich Satzung der Stadt Geringswalde über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) Vom 18. Juli 2017 * (Geringswalder

Mehr

ORTSRECHT der Stadt Neustadt in Sachsen

ORTSRECHT der Stadt Neustadt in Sachsen ORTSRECHT der Stadt Neustadt in Sachsen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Stadt Neustadt in Sachsen (Elternbeitragssatzung für

Mehr

vom Geltungsbereich

vom Geltungsbereich 41/01 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege der Stadt Burgstädt vom 08.06.2010 Auf der Grundlage

Mehr

Allgemeines. - die Erhebung der Elternbeiträge und weiterer Entgelte für die Betreuung von Kindern im Hort und in der Kindertagespflege.

Allgemeines. - die Erhebung der Elternbeiträge und weiterer Entgelte für die Betreuung von Kindern im Hort und in der Kindertagespflege. Satzung der Stadt Strehla über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kita-Elternbeitragssatzung) Aufgrund

Mehr

Elternbeitragssatzung ab 1. April 2016 mit Anlage zu 4 und 5 der Satzung 4.2.2

Elternbeitragssatzung ab 1. April 2016 mit Anlage zu 4 und 5 der Satzung 4.2.2 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) bekannt gemacht im Amtsblatt

Mehr

Elternbeitragssatzung Gemeinde Taura

Elternbeitragssatzung Gemeinde Taura Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Taura (Elternbeitragssatzung) vom

Mehr

Nachstehend wird die Elternbeitragssatzung der Stadt Pirna in der ab geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt:

Nachstehend wird die Elternbeitragssatzung der Stadt Pirna in der ab geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt: Nachstehend wird die Elternbeitragssatzung der Stadt Pirna in der ab 01.06.2016 geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt: 1. die Satzung der Stadt Pirna über die Erhebung von Elternbeiträgen

Mehr

Elternbeitragssatzung ab 1. Januar 2018 mit Anlage zu 4 und 5 der Satzung 4.2.2

Elternbeitragssatzung ab 1. Januar 2018 mit Anlage zu 4 und 5 der Satzung 4.2.2 Satzung vom 28. Januar 2016 über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) bekannt

Mehr

(Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege; KitaSEb der Stadt Zwönitz)

(Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege; KitaSEb der Stadt Zwönitz) Satzung der Stadt Zwönitz über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen

Mehr

(Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege)

(Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege) Satzung der Stadt Zwönitz über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen

Mehr

Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils

Mehr

vom 02. März 2016 (Amtsblatt Jg. 26 Nr. 5 vom 19. März 2016) Paragraph Art der Datum Veröffentlichung

vom 02. März 2016 (Amtsblatt Jg. 26 Nr. 5 vom 19. März 2016) Paragraph Art der Datum Veröffentlichung Änderungsregister Satzung der Stadt Bautzen über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung

Mehr

1 Allgemeines. 2 Grundsätze

1 Allgemeines. 2 Grundsätze Satzung über die Erhebung vom Elternbeiträgen und sonstigen Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Klipphausen und in Tagespflege (Satzung Elternbeiträge) in der

Mehr

S A T Z U N G. über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau

S A T Z U N G. über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau S A T Z U N G über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau Auf der Grundlage von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Mehr

in der Fassung der 1. Änderung vom 10. Oktober 2016 LESEFASSUNG 1 Allgemeines

in der Fassung der 1. Änderung vom 10. Oktober 2016 LESEFASSUNG 1 Allgemeines Satzung der Großen Kreisstadt Riesa über Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kita-Elternbeitragssatzung) vom 10. März 2016 in der Fassung

Mehr

Artikel I. Anlage zu 5 Kindertagesstättensatzung

Artikel I. Anlage zu 5 Kindertagesstättensatzung 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Niederau (Kindertagesstättensatzung)

Mehr

in der Fassung der 3. Änderung vom 15. November 2018 LESEFASSUNG 1 Allgemeines

in der Fassung der 3. Änderung vom 15. November 2018 LESEFASSUNG 1 Allgemeines Satzung der Großen Kreisstadt Riesa über Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kita-Elternbeitragssatzung) vom 10. März 2016 in der Fassung

Mehr

in der Fassung der 1. Änderung vom 10. Oktober 2016 LESEFASSUNG 1 Allgemeines

in der Fassung der 1. Änderung vom 10. Oktober 2016 LESEFASSUNG 1 Allgemeines Satzung der Großen Kreisstadt Riesa über Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kita-Elternbeitragssatzung) vom 10. März 2016 in der Fassung

Mehr

S A T Z U N G über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Waldenburg

S A T Z U N G über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Waldenburg S A T Z U N G über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Waldenburg Auf der Grundlage von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Reichenbach im Vogtland (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen)

Mehr

Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Altenberg über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Förderung von Kindern in kommunalen Kindertageseinri

Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Altenberg über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Förderung von Kindern in kommunalen Kindertageseinri Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Altenberg über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Förderung von Kindern in kommunalen Kindertageseinrichtungen (Beitragssatzung der Kindereinrichtungen)

Mehr

Präambel. I. Teil - Geltungsbereich. 1 Geltungsbereich

Präambel. I. Teil - Geltungsbereich. 1 Geltungsbereich Satzung der Gemeinde Niederwiesa über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen sowie in Kindertagespflege in der Gemeinde Niederwiesa und über die Erhebung von Elternbeiträgen (Kinderbetreuungs-

Mehr

(Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege)

(Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen

Mehr

über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und zur Erhebung von Elternbeiträgen der Stadt Bad Elster

über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und zur Erhebung von Elternbeiträgen der Stadt Bad Elster SATZUNG über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und zur Erhebung von Elternbeiträgen der Stadt Bad Elster Aufgrund des 4 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat

Mehr

Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Mülsen (Elternbeitragssatzung) Vom

Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Mülsen (Elternbeitragssatzung) Vom Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Mülsen (Elternbeitragssatzung) Vom 04.09.2017 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

Abschnitt 1 Geltungsbereich. Geltungsbereich

Abschnitt 1 Geltungsbereich. Geltungsbereich Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April

Mehr

S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau. 1 Geltungsbereich

S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau. 1 Geltungsbereich S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau hat am 02.11.2006 auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Gebührenpflicht, Gebührenschuldner

Gebührenpflicht, Gebührenschuldner Satzung zur Erhebung der Gebühren für die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Eilenburg und Kindertagespflege ab 01.01.2008 Auf der Grundlage

Mehr

1 Allgemeines. die Erhebung der Elternbeiträge und weiterer Entgelte für die Betreuung von Kindern im Hort und in der Kindertagespflege.

1 Allgemeines. die Erhebung der Elternbeiträge und weiterer Entgelte für die Betreuung von Kindern im Hort und in der Kindertagespflege. Lesefassung Satzung der Stadt Strehla über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von n in tageseinrichtungen und in tagespflege (Kita-Elternbeitragssatzung) in der Fassung

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen und Horte der Großen Kreisstadt Zschopau (Elternbeitragssatzung)

Satzung. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen und Horte der Großen Kreisstadt Zschopau (Elternbeitragssatzung) Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen und Horte der Großen Kreisstadt Zschopau (Elternbeitragssatzung) Auf der Grundlage von 4 SächsGemO und 14 und 15 SächsKitaG

Mehr

Satzung. der Gemeinde Lichtenberg. über Elternbeiträge in der Kindertagesstätte. Entdeckerland

Satzung. der Gemeinde Lichtenberg. über Elternbeiträge in der Kindertagesstätte. Entdeckerland Satzung der Gemeinde Lichtenberg über Elternbeiträge in der Kindertagesstätte Entdeckerland Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz

Mehr

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG NR. 09/2014 DER STADTVERWALTUNG FLÖHA

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG NR. 09/2014 DER STADTVERWALTUNG FLÖHA 1 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG NR. 09/2014 DER STADTVERWALTUNG FLÖHA Satzung der Stadt Flöha über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen sowie in Kindertagespflege in der Stadt Flöha und über

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Gornau (Elternbeitragssatzung)

Satzung. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Gornau (Elternbeitragssatzung) Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Gornau (Elternbeitragssatzung) Auf der Grundlage von 4 SächsGemO und 14 und 15 SächsKitaG in Verbindung mit 1

Mehr

Abschnitt I Allgemeines. 1 Geltungsbereich

Abschnitt I Allgemeines. 1 Geltungsbereich Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Thiendorf sowie für die Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Gornau (Elternbeitragssatzung)

Satzung. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Gornau (Elternbeitragssatzung) Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Gornau Elternbeitragssatzung) Auf der Grundlage von 4 SächsGemO und 14 und 15 SächsKitaG in Verbindung mit 1 und

Mehr

Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen

Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen 1 Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen und die in Tagespflege (Gebührensatzung Kindertageseinrichtungen und Tagespflege) Vom 29. Januar 2004

Mehr

In der Fassung der Änderungssatzung vom 04. März 2014

In der Fassung der Änderungssatzung vom 04. März 2014 Satzung zur Erhebung der Gebühren für die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Eilenburg und Kindertagespflege ab 01.01.2008 In der Fassung

Mehr

Geltungsbereich. 2 Angebot. (1) In Kinderkrippen und Kindergärten werden im Rahmen der Öffnungszeiten folgende tägliche Betreuungszeiten

Geltungsbereich. 2 Angebot. (1) In Kinderkrippen und Kindergärten werden im Rahmen der Öffnungszeiten folgende tägliche Betreuungszeiten Satzung der Großen Kreisstadt Glauchau zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege sowie über die Erhebung von Elternbeiträgen (Kita-Satzung) Aufgrund des 4 Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Glashütte (Betreuungssatzung)

Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Glashütte (Betreuungssatzung) Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Glashütte (Betreuungssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der

Mehr

Stadt Eilenburg und des Landkreises Nordsachsen.

Stadt Eilenburg und des Landkreises Nordsachsen. Satzung zur Erhebung der Gebühren für die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Eilenburg und Kindertagespflege ab 01.01.2015 1 41 In der Fassung

Mehr

Geltungsbereich. Betreuungsangebot, Abschluss eines Betreuungsvertrages

Geltungsbereich. Betreuungsangebot, Abschluss eines Betreuungsvertrages Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Lampertswalde (Betreuungssatzung für Kindertageseinrichtungen) Aufgrund des 4 der Gemeindeverordnung für

Mehr

Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Mülsen (Elternbeitragssatzung) Vom

Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Mülsen (Elternbeitragssatzung) Vom Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Mülsen (Elternbeitragssatzung) Vom 05.09.2016 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO),

Mehr

Geltungsbereich. 2 Aufnahmegrundsätze

Geltungsbereich. 2 Aufnahmegrundsätze Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Rodewisch vom 12.12.2014 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat

Mehr

1 Grundsatz, Geltungsbereich

1 Grundsatz, Geltungsbereich Satzung der Stadt Plauen über die Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Plauen und für die Inanspruchnahme der von der Stadt Plauen angebotenen Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)

Mehr

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mulda

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mulda Auf der Grundlage des 4 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO); der 2 und 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) sowie des Sächs. Gesetzes zur Förderung

Mehr

Präambel. 1 Geltungsbereich

Präambel. 1 Geltungsbereich Satzung der Stadt Schneeberg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Elternbeiträge Kita) vom 21.10.2016 Präambel Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung

Mehr

1 Geltungsbereich. (1) Diese Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen

1 Geltungsbereich. (1) Diese Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Niederau (Kindertagesstättensatzung) in der

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Aufnahme. (1) Es werden Kinder ab Beendigung des Mutterschutzes bis zur Vollendung der vierten Klasse aufgenommen.

1 Geltungsbereich. 2 Aufnahme. (1) Es werden Kinder ab Beendigung des Mutterschutzes bis zur Vollendung der vierten Klasse aufgenommen. Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Niederau (Kindertagesstättensatzung) LESEFASSUNG

Mehr

Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Elternbeiträgen (Elternbeitragssatzung) Vom 15. Mai 2014

Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Elternbeiträgen (Elternbeitragssatzung) Vom 15. Mai 2014 Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Elternbeiträgen (Elternbeitragssatzung) Vom 15. Mai 2014 Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 21/14 vom 22.05.14 Auf der Grundlage des 4 Sächsische

Mehr

Inhalt. 1 Geltungsbereich und Grundsätze

Inhalt. 1 Geltungsbereich und Grundsätze Satzung der Gemeinde Lichtenau zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege sowie der Erhebung von Elternbeiträgen (Satzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) Auf

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Betreuungsangebote

1 Geltungsbereich. 2 Betreuungsangebote Gemeinde Mulda Landkreis Mittelsachsen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mulda (Betreuungs- und Elternbeitragssatzung)

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite 1

Inhaltsverzeichnis. Seite 1 Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Heidenau und in Kindertagespflege (Kita-Betreuungssatzung) vom 24. September 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich

Mehr

(Betreuungs- und Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege der Stadt Königsbrück)

(Betreuungs- und Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege der Stadt Königsbrück) Satzung der Stadt Königsbrück über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege sowie über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern

Mehr

Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Elternbeiträgen (5.25 Elternbeitragssatzung) Vom 15. Mai 2014

Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Elternbeiträgen (5.25 Elternbeitragssatzung) Vom 15. Mai 2014 Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Elternbeiträgen (5.25 Elternbeitragssatzung) Vom 15. Mai 2014 Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 21/14 vom 22.05.14, geändert in Nr. 42/17

Mehr

Satzungsmuster über die

Satzungsmuster über die Sächsischer Städte- und Gemeindetag ID 082051 Satzungsmuster über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Mehr

Satzung über die Betreuung von Kindern und die Gebührenerhebung in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Diera-Zehren (Kindertagesstättensatzung)

Satzung über die Betreuung von Kindern und die Gebührenerhebung in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Diera-Zehren (Kindertagesstättensatzung) - 1 - Satzung über die Betreuung von Kindern und die Gebührenerhebung in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Diera-Zehren (Kindertagesstättensatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat

Mehr

6DW]XQJ EHU GLH (UKHEXQJ YRQ (OWHUQEHLWUlJHQ LQ GHU VWlGWLVFKHQ.LQGHUWDJHVHLQULFKWXQJ.LQGHUJDUWHQ+RUW

6DW]XQJ EHU GLH (UKHEXQJ YRQ (OWHUQEHLWUlJHQ LQ GHU VWlGWLVFKHQ.LQGHUWDJHVHLQULFKWXQJ.LQGHUJDUWHQ+RUW Stadtverwaltung Nossen 6DW]XQJ EHU GLH (UKHEXQJ YRQ (OWHUQEHLWUlJHQ LQ GHU VWlGWLVFKHQ.LQGHUWDJHVHLQULFKWXQJ.LQGHUJDUWHQ+RUW Auf Grund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21. April 1993

Mehr

1 Erhebungsgrundsätze. (1) Für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

1 Erhebungsgrundsätze. (1) Für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. S A T Z U N G Ü B E R D I E ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE B E N U T Z U N G V O N K I N D E R T A G E S E I N R I C H T U N G E N D E R S T A D T G Ö P P I N G E N Aufgrund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Neufassung der Elternbeitragssatzung der Gemeinde Beilrode in der Fassung vom

Neufassung der Elternbeitragssatzung der Gemeinde Beilrode in der Fassung vom Neufassung der Elternbeitragssatzung der Gemeinde Beilrode in der Fassung vom 03.02.2011 Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Seite 1 von 6. 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Seite 1 von 6. 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Seite 1 von 6 Elternbeitragssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Beilrode Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Aufnahmegrundsatz. 2 Betreuungsvertrag

Aufnahmegrundsatz. 2 Betreuungsvertrag S A T Z U N G für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen in der Stadt Schwarzenberg und die Festlegung der Elternbeiträge für den Besuch dieser Einrichtungen vom 02.03.2011 Gemäß 4 der

Mehr

Elternbeitragssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Beilrode

Elternbeitragssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Beilrode Seite 1 von 6 Elternbeitragssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Beilrode Aufgrund von 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21. April 1993 (SächsGVBl.

Mehr

Satzung der Stadt Oberlungwitz über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten (Entschädigungssatzung) 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen

Satzung der Stadt Oberlungwitz über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten (Entschädigungssatzung) 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen Stadt Oberlungwitz Landkreis Zwickau AZ: 021.131-0./rai Satzung der Stadt Oberlungwitz über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten (Entschädigungssatzung) Der Stadtrat der Stadt Oberlungwitz hat

Mehr

über die Benutzung der kommunalen Einrichtungen der Gemeinde Grünbach

über die Benutzung der kommunalen Einrichtungen der Gemeinde Grünbach S a t z u n g über die Benutzung der kommunalen Einrichtungen der Gemeinde Grünbach Auf der Grundlage der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21.04.1993, des Gesetzes zur Förderung von Kindern

Mehr

Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesseinrichtungen der Stadt Wilsdruff (Betreuungssatzung für Kindereinrichtungen)

Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesseinrichtungen der Stadt Wilsdruff (Betreuungssatzung für Kindereinrichtungen) mit den Ortsteilen Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Grund, Grumbach, Helbigsdor f, Herz ogswalde, Kaufb ach, Ke sselsdo rf, Kleinopitz, Limbach, Mohorn, Oberhermsdorf Satzung über die Betreuung von

Mehr

Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesseinrichtungen der Stadt Wilsdruff (Betreuungssatzung für Kindereinrichtungen)

Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesseinrichtungen der Stadt Wilsdruff (Betreuungssatzung für Kindereinrichtungen) mit den Ortsteilen Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Grund, Grumbach, Helbigsdor f, Herz ogswalde, Kaufb ach, Ke sselsdo rf, Kleinopitz, Limbach, Mohorn, Oberhermsdorf Satzung über die Betreuung von

Mehr

(Betreuungs- und Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege der Stadt Königsbrück)

(Betreuungs- und Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege der Stadt Königsbrück) Satzung der Stadt Königsbrück über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege sowie über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung Nr. 12/2016 der Stadt Flöha

Öffentliche Bekanntmachung Nr. 12/2016 der Stadt Flöha Öffentliche Bekanntmachung Nr. 12/2016 der Stadt Flöha Satzung der Stadt Flöha über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen sowie in Kindertagespflegestellen in der Stadt Flöha und über die

Mehr

Beitrags- und Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Kirchberg. Vom (mit eingearbeiteter 1. und 2.

Beitrags- und Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Kirchberg. Vom (mit eingearbeiteter 1. und 2. Beitrags- und Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Kirchberg Vom 22.06.2010 (mit eingearbeiteter 1. und 2. Änderungssatzung) Auf der Grundlage vom 4 und 10 der Gemeindeordnung für

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner Stadt Laufenburg (Baden) Landkreis Waldshut Satzung der Stadt Laufenburg (Baden) über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Städtischen Kindergärten und Kinderkrippe (Kindergarten-Gebührensatzung)

Mehr

Geändert durch Datum Änderungen 1. Änderungssatzung Präambel/Rechtsgrundlage

Geändert durch Datum Änderungen 1. Änderungssatzung Präambel/Rechtsgrundlage Satzung zum Kostenbeitrag für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Stadt Halberstadt Geändert durch Datum Änderungen 1.

Mehr

Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren (Kindergartengebührenordnung)

Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren (Kindergartengebührenordnung) Stadt Owen Landkreis Esslingen Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren (Kindergartengebührenordnung) Mit Änderungssatzung vom 10.05.2011, In Kraft getreten 01.09.2011 Mit Änderungssatzung vom

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der gemeindeeigenen Tageseinrichtungen für Kinder

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der gemeindeeigenen Tageseinrichtungen für Kinder Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der gemeindeeigenen Tageseinrichtungen für Kinder Der Gemeinderat der Gemeinde Freudental hat auf Grund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,

Mehr

Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner Stadt Laufenburg (Baden) Landkreis Waldshut Satzung der Stadt Laufenburg (Baden) über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Städtischen Kindergärten und Kinderkrippe (Kindergarten-Gebührensatzung)

Mehr

Satzung über die Kindertageseinrichtung Sonnenstrahl der Gemeinde Großolbersdorf

Satzung über die Kindertageseinrichtung Sonnenstrahl der Gemeinde Großolbersdorf Satzung über die Kindertageseinrichtung Sonnenstrahl der Gemeinde Großolbersdorf vom 16. September 2014 (Abl. 12/14), geändert am 27. Oktober 2016 (Abl. 11/16), geändert am 29. November 2017 (Abl. 12/17)

Mehr

Satzung der Stadt Wilthen über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen. (Kinderbetreuungssatzung)

Satzung der Stadt Wilthen über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen. (Kinderbetreuungssatzung) Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) und dem Gesetz zur Förderung

Mehr

Beschlussdatum und -nummer Gemeinderat: , 30/18. Ausfertigungsdatum:

Beschlussdatum und -nummer Gemeinderat: , 30/18. Ausfertigungsdatum: Satzung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hartmannsdorf (Feuerwehrentschädigungssatzung) Beschlussdatum und -nummer Gemeinderat:

Mehr

Satzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Annaberg-Buchholz

Satzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Annaberg-Buchholz Satzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Annaberg-Buchholz Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. 2003,

Mehr

mit den Ortsteilen Döbra Liebegast Lieske Milstrich Oßling Scheckthal Skaska Trado Weißig 1 Geltungsbereich

mit den Ortsteilen Döbra Liebegast Lieske Milstrich Oßling Scheckthal Skaska Trado Weißig 1 Geltungsbereich mit den Ortsteilen Döbra Liebegast Lieske Milstrich Oßling Scheckthal Skaska Trado Weißig S a t z u n g über die Betreuung von Kindern in der Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Gemeinde Oßling

Mehr

Satzung der Stadt Vechta über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen der Stadt Vechta. 1 Gebührenerhebung

Satzung der Stadt Vechta über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen der Stadt Vechta. 1 Gebührenerhebung Satzung der Stadt Vechta über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen der Stadt Vechta Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Mittweida (Vergnügungssteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Mittweida (Vergnügungssteuersatzung) vom Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Mittweida (Vergnügungssteuersatzung) vom 30.06.2006 Der Stadtrat der Stadt Mittweida hat aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den

Mehr

Bekanntmachungsvermerk

Bekanntmachungsvermerk Bekanntmachungsvermerk Der nachstehend abgedruckten Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten

Mehr