Keine Durchführung eines Asylfolgeverfahrens bei substanzlosem Sachvortrag (Herkunftsland Äthiopien)

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 3 K Titel: Keine Durchführung eines Asylfolgeverfahrens bei substanzlosem Sachvortrag (Herkunftsland Äthiopien) Normenketten: AufenthG 11, 60 Abs. 5, 7 AsylG 71 VwVfG 48, 49, 51 Leitsätze: Die Zulässigkeit eines Asylfolgeantrags nach 71 Abs. 1 S. 1 AsylG erfordert bei der Berufung auf den Wiederaufgreifensgrund des 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG die schlüssige und fristgerechte Behauptung, dass sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Begründet ist ein Asylfolgeantrag dann, wenn eine Änderung der Sach- und Rechtslage tatsächlich vorliegt und diese geeignet ist, eine für den Asylbewerber günstigere Sachentscheidung herbeizuführen. (red. LS Clemens Kurzidem) Bei einem pauschalen und substanzlosen Vortrag im Asylfolgeverfahren ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht vorliegen. (red. LS Clemens Kurzidem) Liegen die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 VwVfG im Asylfolgeverfahren nicht vor, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach 51 Abs. 5 VwVfG ivm 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 5, 7 AufenthG zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. (red. LS Clemens Kurzidem) Führt das Festhalten an einer bestandskräftigen negativen Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5, 7 AufenthG zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis, reduziert sich das Widerrufs- bzw. Rücknahmeermessen dann auf Null, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen, individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde, sodass ein Absehen von der Abschiebung verfassungsrechtlich zwingend geboten wäre. (red. LS Clemens Kurzidem) Schlagworte: Abschiebungsverbot, Asylbewerber, Äthiopien, Wiederaufgreifensgrund, Extremgefahr, Kirchenasyl, Asylfolgeverfahren, substanzloser Sachvortrag Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die 1988 geborene Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige und orthodoxe Christin. Sie hat bereits ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Aktenzeichen... betrieben. Ihr Asylantrag wurde am 27. November 2012 unanfechtbar abgelehnt. Der Klägerin wurde darin die Abschiebung nach Äthiopien angedroht.

2 Am 7. März 2016 beantragte die Klägerin die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Mit Schreiben vom 4. März 2016 ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte vortragen, die Begründung des Folgeantrags werde in einer persönlichen Anhörung erfolgen. Seit dem Abschluss des Erstverfahrens seien vier Jahre vergangen. Der Antrag werde auf eine politische Gefährdung infolge des fortgesetzten politischen Engagements der Klägerin gestützt und auf Gründe, die in den Bereich des nationalen subsidiären Schutzes fielen. Mit Bescheid vom 8. März 2016, der am selben Tag als Einschreiben zur Post gegeben wurde, lehnte die Beklagte den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 4. Juli 2012 bezüglich der Feststellung zu 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes ab (Ziffer 2), forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist an, die Klägerin nach Äthiopien oder in einen anderen zur Rückübernahme bereiten oder verpflichteten Staat abzuschieben (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreiseund Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Die für die Durchführung eines Folgeverfahrens erforderliche Änderung der Sachlage sei nicht gegeben, auch eine geänderte Rechtslage sei nicht ersichtlich. Der bei der Asylfolgeantragstellung darzulegende Sachvortrag müsse alleine aus sich heraus schon so detailliert und in sich stimmig, nachvollziehbar und damit einleuchtend sein, dass sich daraus ergebe, bei verständiger Würdigung bestehe gerade nunmehr die Befürchtung, nach einer Rückkehr in das Heimatland Verfolgungshandlungen im Sinne des 3a Asylgesetz oder einem ernsthaften Schaden im Sinne des 4 Asylgesetz ausgesetzt zu sein. Diesen Anforderungen genüge der Sachvortrag der Klägerin nicht. Sie habe lediglich pauschal und ohne konkrete Ausführungen erklärt, dass sie weiterhin exilpolitisch aktiv sei und subsidiären Schutz erhalten wolle. Ein derart unsubstantiiertes und pauschales Vorbringen könne nicht zur Durchführung eines Folgeverfahrens führen. Auch sei der Folgeantrag nach Erklärung der zuständigen Ausländerbehörde vom 7. März 2016 ganz offensichtlich nur deshalb gestellt worden, um die Rückkehr in das Herkunftsland zu verhindern. Der Klägerin sei der Reisepass von der Ausländerbehörde abgenommen worden und sie sei aufgefordert worden, ein Ticket für ihre Reise nach Äthiopien zu erwerben. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen. Mit Schreiben vom 8. März 2016 übersandte die Ausländerbehörde der Stadt... dem Bundesamt eine Kopie des neuen äthiopischen Nationalpasses, der von der Ausländerbehörde im Original einbehalten worden sei. Die Klägerin beabsichtige, einen deutschen Staatsangehörigen zu ehelichen. Die Eheschließung sei jedoch nicht absehbar. Für die Klägerin sei die Abschiebung nach Äthiopien für den 14. März 2016 geplant. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten, das am 14. März 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Antragstellerin Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erheben. Ihr am 16. März 2016 gestellter Antrag, die aufschiebende Wirkung dieser Klage ihrer Klage anzuordnen (AN 3 S ) und ihr Antrag, die Beklagte zu verpflichten, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuordnen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu unterlassen (AN 3 E ) wurden mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. April 2016 abgelehnt. Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, die Klägerin sei, wie bereits im Erstantrag geltend gemacht, politisch aktiv. Sie habe sich seit 2012 weiterhin politisch engagiert, unter anderem habe sie an einer Vielzahl von Demonstrationen teilgenommen, Hungerstreiks organisiert und unterstützt. Sie habe Artikel in sozialen Medien veröffentlicht, sich mit Eingaben an die Botschaft ihres Landes gewandt und sich nachdrücklich, konsistent und beharrlich regierungskritisch positioniert. Sie habe dabei auch innerhalb der äthiopischen Gemeinde in Deutschland eine gewisse Prominenz erlangt, so dass ihr Engagement der äthiopischen Regierung auch zur Kenntnis geraten sei. Sie habe sich nachhaltig für die Belange von Flüchtlingen in Deutschland eingesetzt, sie sei in... in einem entsprechenden Umfeld aktiv und auch dort bekannt.

3 Sie beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2016 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise ihr den subsidiären Schutzstatus nach 4 Abs. 1 AsylG i. V. m. 60 Abs. 2 AufenthG zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise, das Bestehen eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Mit Schreiben vom 23. März 2016 teilte die Ausländerbehörde der Stadt...dem Gericht mit, dass sich die Antragstellerin seit 22. März 2016 im Kirchenasyl befinde. Auf Anfrage des Gerichts verzichtete die Klägerin am 3. Mai 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Telefax vom 10. Mai 2016 ließ die Klägerin Unterlagen hinsichtlich ihrer politischen Aktivitäten aus dem Zeitraum April 2013 bis Januar 2016 vorlegen. Mit Beschluss vom 11. Mai 2016 wurde die Verwaltungsstreitsache auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte ( 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. März 2016 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sind nicht erfüllt. Gemäß 71 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Hierfür ist erforderlich, dass der Folgeantrag binnen drei Monaten nach Bekanntwerden des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt wird ( 51 Abs. 3 VwVfG) und der Antragsteller ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen ( 51 Abs. 2 VwVfG). Als Wiederaufgreifensgründe kommen nach 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG nur eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen, das Vorliegen neuer Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe entsprechend 580 ZPO in Betracht. Werden als Wiederaufnahmegründe erst nach unanfechtbarem Abschluss des früheren Verfahrens eingetretene Veränderungen geltend gemacht, sind diese substantiiert und glaubhaft darzulegen (BVerwG, Urteil vom C 251/86, BVerwGE 77, 323; Urteil vom C 47/87, NVwZ 1989,161). Die Verwaltungsgerichte sind im Übrigen nicht befugt, andere als vom Antragsteller selbst geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens der Prüfung des Folgeantrags zugrunde zu legen (st.rspr., vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom C 75/80, Buchholz VwVfG Nr. 11). Die Zulässigkeit des Antrags an die Behörde erfordert bei dem insoweit einschlägigen Wiederaufgreifensgrund des 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zunächst die schlüssige und fristgerechte Behauptung, dass sich die Sach- und Rechtslage geändert habe. Begründet ist der Antrag sodann, d. h., er vermag die Bestandskraft des ursprünglichen Verwaltungsaktes zu durchbrechen, wenn eine Änderung der Sach- und Rechtslage tatsächlich vorliegt und diese geeignet ist, eine neue für den Asylbewerber günstigere Sachentscheidung herbeizuführen (vgl. BVerwG vom B , DVBl 2001, 305;

4 vom C 33.90, EZAR, 212 Nr. 8, und vom C , EZAR 224 Nr. 16; BayVGH vom B ). Vorliegend beruft sich die Klägerin schon nicht auf die Änderung der Sachlage nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens am 27. November Denn der Vortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen des 51 Abs. 1-3 VwVfG erschöpfte sich sowohl bei der Antragstellung als auch im gerichtlichen Verfahren in unsubstantiierten Behauptungen zum Vorliegen (im Vergleich zum Erstverfahren unveränderter) exilpolitischer Betätigung. Bei pauschalem und substanzlosem Vortrag im Folgeverfahren ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht vorliegen (VG Münster, B. v L 414/00.A-, juris). Insbesondere ist die zur Begründung angeführte, seit Abschluss des Erstverfahrens unverändert fortgesetzte, exilpolitische Betätigung schon begrifflich nicht geeignet, eine Änderung der dem Bescheid des Bundesamtes aus dem Erstverfahren zugrundeliegenden Sachlage herbeizuführen. Darüber hinaus spricht wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Aufforderung der Ausländerbehörde, die Klägerin solle ein Rückflugticket nach Äthiopien erwerben und der Folgeantragstellung viel dafür, dass der Folgeantrag ausschließlich zur Vermeidung der Ausreise gestellt wurde, vgl. auch 30 a Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. d. F. des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom , BGBl. I S Außerdem hat die Klägerin - entgegen der Ankündigung ihrer Prozessbevollmächtigten- auch nach der Entscheidung nach 80 Abs. 5 VwGO keinerlei weitere Anstrengungen unternommen, um den weiteren Asylantrag zu begründen, sondern sich ins Kirchenasyl begeben. Die nun mit Telefax vom 10. Mai 2016 eingereichten Unterlagen sind schon deshalb nicht geeignet, zur Durchführung eines Folgeverfahrens zu führen, weil die Frist des 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten ist. Dies gilt - unabhängig von der inhaltlichen Aussagekraft - auch für das Unterstützungsschreiben der EPPFG vom 10. Januar Gründe, die die Zuerkennung des begehrten subsidiären Schutzes nach 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. 4 Abs. 1 AsylG tragen könnten, wurden von der Antragstellerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. 3. Die Klägerin hat auch gemäß 51 Abs. 5, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG keinen Anspruch auf eine gerichtliche Abänderung des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Hinblick auf die begehrte Feststellung, dass in ihrer Person internationale bzw. nationale Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Liegen die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vor, hat das Bundesamt nach 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit 48,49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu den Voraussetzungen des 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz zurückgenommen bzw. widerrufen wird ( 13 Abs. 2 AsylG); insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung (vgl. BayVGH, U. v B , juris; BVerwG, U. v C 41/99 und U. v C 15/03, juris). Die Ermessensentscheidung kann vom Gericht nur in den Grenzen des 114 VwGO überprüft und beanstandet werden. Eine abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten des Ausländers ist nur dann geboten, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zum Bestehen von nationalen Abschiebungsverboten gemäß 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz zu einem schlechten unerträglichen Ergebnis führen würde und das Ermessen deshalb auf Null reduziert ist. Dies kommt in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation - der Schwere nach vergleichbar einer extremen allgemein Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu

5 53 Abs. 6 Satz eins AuslG a. F. - ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist. Für das Bestehen einer solchen extremen Gefährdungssituation für die Klägerin im Heimatland wurde nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich; vielmehr machte die Klägerin auf dem ihr vorgelegten Fragebogen zum Vorliegen der Voraussetzungen des 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG keinerlei Angaben (siehe Blatt 15 ff. der Behördenakte). 4. Die ausgesprochene Abschiebungsandrohung findet ihre Grundlage in 71 Abs. 4, 34 AsylG und 59 AufenthG. 5. Auch die nach 11 Abs.1, 2 AufenthG vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise ( 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Das Bundesamt ist gemäß 75 Nr. 12 AufenthG für die Entscheidung über die Befristung eines Einreiseund Aufenthaltsverbotes nach 11 Abs. 2 AufenthG zuständig. Gemäß 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Die Beklagte hat die Frist in Falle der Klägerin auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Dies hat sie damit begründet, dass Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange weder ausreichend vorgetragen worden seien noch nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vorlägen. Die Klägerin machte in der hierzu erfolgten Anhörung mit Fragebogen vom 7. März 2016 keine Angaben zu persönlichen Gründen, die für die Bemessung dieser Frist bedeutsam sein könnten (Blatt 17 der Behördenakte), weshalb keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler bei der Befristungsentscheidung bestehen. Im Übrigen wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes Bezug genommen, 77 Abs. 2 AsylG. Die Klage war demnach abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, Ansbach, zu beantragen.

6 Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden. Beschluss: Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR ( 30 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde angreifbar, 80 AsylG.

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