Dr. Anke Fortmann Rechtsanwältin
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- Waldemar Kerner
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1 Rechtliche Bewertung von DIN-Instandhaltungsnormen und Haftungsfragen Dr. Anke Fortmann Rechtsanwältin Hochspannungs-Schaltanlagen: Anwendung, Betrieb und Erfahrungen , Darmstadt
2 Pflichten des Anlagenbetreibers Pflichten des Anlagenbetreibers Rechtsgrundlagen aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Rechtsgrundlagen aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 11 EnWG 49 EnWG
3 Regelung des 11 EnWG Regelung des 11 EnWG 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist.
4 Pflichten des Betreibers aus 11 Abs. 1 EnWG Pflichten des Betreibers aus 11 Abs. 1 EnWG Pflicht zur Wartung Pflicht zur Wartung Pflicht zum sicheren Betreiben Pflicht zum sicheren Betreiben Ziele des 11 Abs. 1 und 2 EnWG Netzbetreiber müssen alle baulichen, sonstigen technischen und fachlichen Maßnahmen vornehmen, die einen sicheren Netzbetrieb gewährleisten. Bindung an 49 EnWG Bindung an 49 EnWG
5 Rechtsfolgen aus 11 Abs. 1 EnWG Rechtsfolgen aus 11 Abs. 1 EnWG Verletzung der Pflicht aus 11 EnWG wenn Mindestanforderung unterschritten Beanstandung Art und Weise des Betriebs
6 Regelung des 49 EnWG Regelung des 49 EnWG 49 Abs. 1 EnWG 49 Abs. 1 EnWG Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
7 Technische Sicherheit i.s.d. 49 Abs. 1 EnWG Technische Sicherheit i.s.d. 49 Abs. 1 EnWG Problem: technische Sicherheit = unbestimmter Rechtsbegriff Problem: technische Sicherheit = unbestimmter Rechtsbegriff Mögliche Auslegungen: Mögliche Auslegungen: Ungefährlichkeit der Erzeugungs-, Fortleitungs- und Abgabenanlage von Energie für Menschen und Sachen (Danner, Energiewirtschaft, 16 EnWG, 1998) Bei Abwägung der Gefahren und der aus dem Betrieb der Anlage resultierenden Vorteile: Gemeint ist ist nicht der ungefährliche, sondern der hinreichend wenig gefährliche Betrieb.
8 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG allgemein anerkannte Regeln der Technik allgemein anerkannte Regeln der Technik = Regeln, die in der Praxis erprobt und bewährt sind. Regeln, die in der Praxis erprobt und bewährt sind. Abzustellen ist auf die Durchschnittsmeinung der Fachleute. Abzustellen ist auf die Durchschnittsmeinung der Fachleute.
9 Vermutungsregelung des 49 Abs. 2 EnWG Vermutungsregelung des 49 Abs. 2 EnWG Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.v. eingehalten worden sind.
10 Vermutungsregelung des 49 Abs. 2 EnWG Vermutungsregelung des 49 Abs. 2 EnWG Allgemein anerkannte Regeln der Technik des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.v. im Sinne des 49 EnWG sind die VDE-Bestimmungen, also die DIN-Normen mit VDE-Klassifikation, kurz DIN-VDE-Normen
11 Einhaltung Stand der Technik Einhaltung Stand der Technik Gesetzbegründung zur Vorgängervorschrift des 49 EnWG ( 11 EnWG a.f.) Durch den gesetzlichen Verweis auf die Regelwerke der Verbände soll erreicht werden, dass der jeweils aktuelle Stand der Sicherheitstechnik maßgebend ist.
12 Rechtliche Einordnung von DIN-Normen Rechtliche Einordnung von DIN-Normen Ist Ist die Einhaltung der DIN-Norm überhaupt zwingend für für Netzbetreiber? Darf der Netzbetreiber den neusten Stand der Technik bei Sanierungsmaßnahmen o.ä. ignorieren und sich auf bestandsgeschützte Nutzung seiner Anlage berufen? Fragestellung Prüfungsmaßstab Geltendes Recht (EnWG) Geltendes Recht (EnWG) DIN-Normen?
13 Rechtliche Einordnung von DIN-Normen Rechtliche Einordnung von DIN-Normen Zur Beziehung zwischen Technik in in Normen und dem Recht hat der BGH in in seinem Urteil vom VII ZR 184/97 - entschieden: Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.
14 Vorgaben zur Instandhaltung Vorgaben zur Instandhaltung DIN V VDE DIN V VDE vorbeugende Instandhaltung prioritätenorientierte Instandhaltung ergebnisorientierte Instandhaltung zustandsorientierte Instandhaltung
15 DIN V VDE DIN V VDE Inhalte und Ziele der Instandhaltung Inhalte und Ziele der Instandhaltung Werkzeuge der Instandhaltung Instandhaltungsintervalle konkrete Werte Problem: Nachweis für für Betreiber, dass allgemein anerkannte Regeln der Technik eingehalten sind.
16 Folgen des gesetzlichen Verweises auf DIN-Norm Folgen des gesetzlichen Verweises auf DIN-Norm 49 Abs. 2 EnWG 49 Abs. 2 EnWG Widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass bei Einhaltung der technischen Regeln der genannten Verbände auch die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind. Vermutungswirkung Gesetzliche Vermutung zugunsten des Betreibers, die erforderliche Sorgfalt eingehalten zu zu haben. Beweis des ersten Anscheins im imhaftungsfall.
17 49 EnWG 49 EnWG technische Sicherheit bei Errichtung und Betrieb Verbot, technisch unsichere Energieanlagen in in Betrieb zu nehmen oder in in Betrieb zu halten Verkehrspflicht auszufüllen durch Rechtsvorschriften bzw. Regeln der Technik Verkehrspflicht aus 823 Abs. 1 BGB
18 Haftungsrechtliche Anknüpfungspunkte Haftungsrechtliche Anknüpfungspunkte Vertragliche Haftung zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten besteht ein Vertragsverhältnis (Stromliefervertrag, Nutzungsvertrag etc.) Deliktische Haftung keine vertragliche Beziehung ( 823 ff. BGB; Haftpflicht- Gesetz)
19 Vertreten müssen (Verschulden) Vertreten müssen (Verschulden) Vorsatz wissentliche und willentliche Vertragspflichtverletzung Fahrlässigkeit Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (Verletzung von Verkehrssicherungspflichten)
20 Inhalt der Verkehrssicherungspflichten Inhalt der Verkehrssicherungspflichten DIN-Normen Regeln der Nutzführung (UCTE) Regeln der Nutzführung (UCTE) Konkretisierung durch: allgemein anerkannte Regeln der Technik allgemein anerkannte Regeln der Technik allgemeine Sorgfaltspflicht allgemeine Sorgfaltspflicht Sonderwissen des Gefahrtragenden Sonderwissen des Gefahrtragenden
21 Vermutungswirkung gesetzliche (widerlegbare) Vermutung gesetzliche (widerlegbare) Vermutung Umkehr der Beweislast Umkehr der Beweislast Folge: Beweislast beim Anspruchsgegner Beweislast beim Anspruchsgegner
22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Anke Fortmann Rechtsanwältin
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