Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der OSSENO Software GmbH

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1 Anhang C Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der OSSENO Software GmbH I. Grundlegende Bedingungen 1. Geltungsbereich (1.1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren als AGB bezeichnet) gelten für alle Verträge zwischen der OSSENO Software GmbH und dem Kunden. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden sind für die OSSENO Software GmbH unverbindlich, auch dann, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch die OSSENO Software GmbH. (1.2) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von 310 Abs. 1 BGB. (1.3) Die OSSENO Software GmbH hat das Recht, diese AGB zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. Ferner können Anpassungen und Ergänzungen dieser AGB vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB betroffen sind. 2. Vertragsabschluss (2.1) Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung eines Bestellscheins durch den Kunden und die OSSENO Software GmbH oder mittels schriftlicher Bestellung des Kunden und einer entsprechenden Auftragsbestätigung durch die OSSENO Software GmbH zustande. (2.2) Ein Vertrag kommt auch zustande, wenn ohne vorherige Auftragsbestätigung binnen 8 Tagen die Lieferung oder Leistung gemäß der Kundenbestellung durch die OSSENO Software GmbH erfolgt und dazu eine entsprechende Rechnung an den Kunden versandt wird. (2.3) Jegliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bei der Bestellung durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die OSSENO Software GmbH. (2.4) Die OSSENO Software GmbH behält sich das Recht vor, Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, die die OSSENO Software GmbH nicht selbst zu vertreten hat. Diese wird die OSSENO Software GmbH dem Kunden auf Verlangen nachweisen. (2.5) Das Angebot der OSSENO Software GmbH gilt grundsätzlich nur innerhalb der Bindungsfrist. Bei Bestelleingang nach dieser Bindungsfrist ist die OSSENO Software GmbH nicht mehr an das Angebot gebunden. Es bleibt der OSSENO Software GmbH überlassen, die Bestellung dennoch zu bestätigen oder ein neues Angebot zu unterbreiten. 3. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung (3.1) Für gemäß diesen Bedingungen erbrachten Lieferungen und Leistungen wird die OSSENO Software GmbH die im Angebot festgelegten Preise berechnen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Tag der Rechnungsstellung gültigen deutschen Mehrwertsteuer und gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Lieferort Kaiserslautern. (3.2) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. (3.3) Lizenzgebühren werden mit dem Tag der Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt. Für alle anderen Leistungen und Lieferungen gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Zahlungsplan. (3.4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist das Entgelt für die Leistungen und Lieferungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. (3.5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der OSSENO Software GmbH anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

2 (3.6) Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen und den sich aus dem Eigentumsvorbehalt der OSSENO Software GmbH ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort gezahlt, so erlischt das Nutzungsrecht des Kunden an dem gelieferten Gegenstand/der Software und die OSSENO Software GmbH ist berechtigt, sofort eine Herausgabe/Löschung des Gegenstands/der Software unter Ausschluss jeglichen Rückbehaltungsrechts zu verlangen. Alle durch die Rücknahme des Kaufgegenstands entstehenden Kosten trägt der Kunde. 4. Lieferzeit (4.1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei größeren Aufträgen können Teillieferungen und Teilleistungen ausgeführt und besonders berechnet werden. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Einflusses der OSSENO Software GmbH liegen, verlängern die Lieferzeit angemessen, dies gilt auch bei Streik und Aussperrung. (4.2) Der Beginn der von der OSSENO Software GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung der OSSENO Software GmbH setzt ferner die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten. (4.3) Lieferverzögerungen, die ohne Verschulden der OSSENO Software GmbH entstehen, berechtigen die OSSENO Software GmbH die Lieferfrist um eine angemessene Zeit zu verlängern oder von der Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zurückzutreten. Sollte der Liefertermin in solchen Fällen um mehr als 60 Tage überschritten werden, ist die OSSENO Software GmbH berechtigt, ganz oder teilweise von dem unerfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. (4.4) Gerät die OSSENO Software GmbH mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5% der Vergütung für den Teil der Leistung, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt 5% dieser Vergütung. Dies gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der OSSENO Software GmbH beruht. 5. Sachmängel (5.1) Soweit vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart wird die Tauglichkeit aller von der OSSENO Software GmbH gelieferten Software für einen bestimmten Zweck nicht gewährleistet. Besondere, darunter auch nichtfunktionale Eigenschaften der Software (z.b. Performanz, Verfügbarkeit und Sicherheit) werden ebenfalls nicht zugesichert. Des Weiteren ist dem Kunden bekannt, dass nach derzeitigem technischem Stand Software nicht vollständig fehlerfrei entwickelt werden kann. Technische oder rechtlich bedingte Änderungen bleiben dabei jederzeit vorbehalten. Ein Anspruch auf Lieferung von neuen Softwareversionen besteht nicht, sofern sie sich nicht aus dem Vertragsgegenstand ergeben. (5.2) Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, sofern es sich nur um eine unerhebliche Abweichung der Leistungen der OSSENO Software GmbH von der vertragsgemäßen Beschaffenheit handelt. Die Gewährleistung umfasst weiterhin nicht die Beseitigung von Softwarefehlern und Fehlern, die durch unsachgemäße Nutzung, Bedienungsfehler, natürlichem Verschleiß, unzulängliche Systemumgebung, Verwendung von anderen als in der Spezifikation aufgeführten Einsatzbedingungen, Modifikationen, Reparaturen oder sonstigen Eingriffen durch den Kunden oder Dritte entstanden sind. Das gleiche gilt für Fehler, die durch unsachgemäße Wartung, Betrieb oder Installation der Software oder der Einsatzumgebung entstanden sind. Für Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche gilt 7 (Haftung) ergänzend. (5.3) Unvollständige oder unrichtige Lieferungen sowie direkt erkennbare Mängel des Liefergegenstands hat der Kunde spätestens drei Werktage nach der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung bzw. Leistung als abgenommen. Weitere Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden, in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Insbesondere sind die Erscheinungsform und die Auswirkungen des Mangels anzugeben. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung bzw. auf Rücktritt besteht nicht, es sei denn, dass die OSSENO Software GmbH nicht in der Lage ist, den Schaden zu beheben (siehe 5.4.). (5.4) Etwaige Fehler werden nach entsprechender Mitteilung des Kunden durch Lieferung eines Updates, Übermittlung eines so genannten Hotfixes oder Mitteilung einer anderen Möglichkeit zur Umgehung des Mangels behoben. Zu dieser Mängelbeseitigung hat der Kunde der OSSENO Software GmbH eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt es der OSSENO Software GmbH auch nach Setzung und Ablauf dieser Frist nicht, einen erheblichen Fehler zu beseitigen oder so zu umgehen, dass der Kunde die Kaufsache (wie Software) vertragsgemäß nutzen kann, kann er die Minderung der Vergütung oder Rücktritt verlangen. (5.5) Fehlerdiagnosen und -beseitigungen erfolgen grundsätzlich in den Räumen der OSSENO Software GmbH. Sollte ein Fehler jedoch nicht in angemessener Zeit oder nur vor Ort lokalisierbar sein, ist die OSSENO

3 Software GmbH bereit, nach Absprache mit dem Kunden auch vor Ort eine Fehleranalyse und gegebenenfalls eine Fehlerbeseitigung durchzuführen. Der Kunde wird der OSSENO Software GmbH in diesem Fall Zugang und Zugriff auf und zu den fraglichen Systemen und Daten ermöglichen und alle notwendigen Informationen, Personen und Geräte kostenfrei zur Verfügung stellen. Liegt die Fehlerursache nicht an dem von der OSSENO Software GmbH gelieferten Vertragsgegenstand, so werden alle angefallenen Aufwendungen für Leistungen, die zur Klärung dieses Sachverhaltes führten, dem Kunden in Rechnung gestellt. (5.6) Ansprüche wegen Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch die OSSENO Software GmbH. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. Bei der Lieferung von Updates erfolgt keine Erweiterung von gesetzlichen Gewährleistungsansprüche noch eine Verlängerung, Hemmung oder Unterbrechung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen. 6. Rechtsmängel (6.1) Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Leistung haftet die OSSENO Software GmbH nur, soweit die Leistung vertragsgemäß eingesetzt wird. Die OSSENO Software GmbH haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ansprüche wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, sofern es sich nur um eine unerhebliche Abweichung der Leistungen der OSSENO Software GmbH von der vertragsgemäßen Beschaffenheit handelt. (6.2) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung der OSSENO Software GmbH seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich die OSSENO Software GmbH. Die OSSENO Software GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er der OSSENO Software GmbH angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren. (6.3) Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden, kann die OSSENO Software GmbH auf eigene Kosten ein Nutzungsrecht erwerben oder die Software (Lizenzprogramme) ändern oder gegen ein gleichwertiges Produkt austauschen oder wenn die OSSENO Software GmbH keine andere Abhilfe mit angemessenen Aufwand erzielen kann - die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung unter Abzug einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurückzunehmen. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt. (6.4) Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. (6.5) Für Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche gilt 7 ergänzend. 7. Haftung (7.1) Die OSSENO Software GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit die OSSENO Software GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (7.2) Die OSSENO Software GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die OSSENO Software GmbH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (7.3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (7.4) Bei Verlust von Daten oder Beschädigung bzw. Beeinflussung anderer Systeme des Kunden haftet die OSSENO Software GmbH nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung bzw. ordnungsgemäßem Betrieb der Systemlandschaft durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit der OSSENO Software GmbH tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat. (7.5) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter, sonstige mittelbare und unmittelbare Folgeschäden wird nur übernommen, sofern diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der OSSENO Software GmbH oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

4 (7.6) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. (7.7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Mitarbeiter oder Beauftragte der OSSENO Software GmbH. 8. Höhere Gewalt (8.1) Die OSSENO Software GmbH hat Lieferverzögerungen und Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht zu vertreten. (8.2) Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Streik, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z.b. durch Spam-Mails) oder der unverschuldete Wegfall von Genehmigungen. Die OSSENO Software GmbH wird den Kunden über den Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt informieren. 9. Eigentumsvorbehalt (9.1) Die OSSENO Software GmbH behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen vor, bis sämtliche Ansprüche, die OSSENO Software GmbH gegen den Kunden jetzt oder im Zusammenhang mit den gelieferten Sachen zukünftig zustehen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der OSSENO Software GmbH zustehenden Saldoforderung. (9.2) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Kunden nicht gestattet. Ferner ist der Kunde nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte anderweitig zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum der OSSENO Software GmbH gefährdende Verfügungen zu treffen. 10. Vertrauliche Informationen und Datenschutz (10.1) Jede Partei bewahrt Stillschweigen über alle ihr zugegangenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, bewahrt diese Informationen sicher auf, sichert sie gegen Diebstahl, Beschädigung, Verlust und unbefugten Zugriff und wird sie zu keinen anderen als den vertraglich vorausgesetzten Zwecken verwenden. Außerdem stellt jede Partei sicher, dass ihre Mitarbeiter, Organe, Beauftragte und Auftragnehmer diese Verpflichtungen einhalten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach der Änderung, Verlängerung oder Kündigung des Vertrags für einen Zeitraum von drei Jahren weiter bestehen. Dies gilt nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder im Nachhinein ohne Verschulden des Empfängers zugänglich werden. Vom Kunden im Vertrag zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten werden von den Parteien unter Einhaltung der Europäischen Datenschutzrichtlinie und der Folgegesetzgebung in den jeweils gültigen Fassungen verarbeitet. Die Datenverarbeitung im Sinne dieses Vertrages erfolgt mit elektronischen und anderen Mitteln. Die OSSENO Software GmbH verpflichtet sich in Bezug auf sämtliche im Rahmen dieses Vertrages zu verarbeitenden Daten des Kunden, für diese geeignete, wirtschaftlich angemessene und ausreichende technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um diese Daten und Informationen zu schützen. (10.2) Die OSSENO Software GmbH ist grundsätzlich berechtigt, den Kunden als Referenz in verschiedenen Werbemitteln (Präsentationen, Website, etc.) mit dessen Firmenname und Logo zu listen. Die Nennung weiterer Details oder Veröffentlichungen, die Inhalte der Zusammenarbeit beschreiben, müssen vorab durch den Kunden schriftlich freigegeben werden. 11. Allgemeines (11.1) Der Kunde wird für die Lieferungen und Leistungen anzuwendendes Import- und Exportrecht eigenverantwortlich beachten, insbesondere das der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. (11.2) Das Verhältnis zwischen den Parteien ist das unabhängiger Vertragspartner zu Marktbedingungen. Keine Partei ist bevollmächtigt, für die jeweils andere zu handeln, diese zu binden oder anderweitig für diese Verpflichtungen zu schaffen oder zu übernehmen. (11.3) Sollten einzelne Bedingungen dieser Geschäftsbedingung oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Jegliche Ergänzungen und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (11.4) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der OSSENO Software GmbH Gerichtsstand. Die OSSENO Software GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen. (11.5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der OSSENO Software GmbH Erfüllungsort. (11.6) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

5 II. Zusätzliche Bedingungen für die Lieferung von Software (Lizenzbedingungen) 12. Nutzungsrechte (12.1) Der Kunde (in Abschnitt II. dieser AGB als Lizenznehmer bezeichnet) hat die Möglichkeit ein Nutzungsrecht an den von der OSSENO Software GmbH (in Abschnitt II. dieser AGB als Lizenzgeber bezeichnet) angebotenen Softwareprodukten auf Basis eines Mietmodells oder auf Basis eines Kaufmodells zu erwerben. Mit dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages über den gewünschten Nutzungsumfang und der Zahlung der vereinbarten Vergütung (Lizenzgebühr) erhält der Lizenznehmer das nicht ausschließliche Nutzungsrecht an dem vertragsgegenständlichen Softwareprodukt. (12.2) Bei Erwerb eines Nutzungsrechts auf Basis des Kaufmodells ist das Nutzungsrecht an dem vertragsgegenständlichen Softwareprodukt zeitlich unbegrenzt. Bei Erwerb auf Basis des Mietmodells ist das Nutzungsrecht, sofern nicht anders vereinbart, jeweils auf 12 Monate begrenzt. Der Beginn des Nutzungszeitraums wird in der Auftragsbestätigung festgelegt. (12.3) Das vertragsgegenständliche Softwareprodukt unterliegt dem Urheberrechtsschutz. Der Lizenznehmer erkennt die Urheberrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte des Lizenzgebers an. Das Urheberrecht und sämtliche Bearbeitungs-, Vervielfältigungs- und Verwertungs- sowie sonstigen Rechte an dem vertragsgegenständlichen Softwareprodukt verbleiben beim Lizenzgeber. (12.4) Soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Lizenznehmer nicht die Befugnis, das Softwareprodukt oder ihm überlassenes zugehöriges Material (z.b. Dokumentationen) zu verändern oder zu bearbeiten, zu kopieren oder zu vervielfältigen. Der Lizenznehmer erhält insbesondere keinerlei Rechte an den Sourcen. Entsprechend ist er auch nicht berechtigt, Reverse-Engineering oder Decompilierung noch irgendwelche Bearbeitungen oder sonstigen Veränderungen an dem Softwareprodukt vorzunehmen. Die Rechte des Lizenznehmers nach 69e UrhG bleiben unberührt. (12.7) Weitere Leistungen insbesondere Funktionserweiterungen, Anpassungsmaßnahmen an spezielle, in der aktuellen Version nicht unterstützte Hardware, Installation, Support, Wartung, Schulung, etc. sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, grundsätzlich durch den Lizenzgeber nicht geschuldet. Hinsichtlich der Möglichkeit, diese entsprechenden Leistungen vom Lizenzgeber zu erhalten, wird auf Abschnitt III. dieser AGB verwiesen. (12.8) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das vertragsgegenständliche Softwareprodukt ohne Zustimmung des Lizenzgebers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer oder zeitlich begrenzt weiterzugeben. Der Lizenzgeber ist insbesondere auch nicht verpflichtet, eventuellen Dritten den Abschluss von Dienstleistungsverträgen anzubieten oder Wartungsund Serviceleistungen (siehe Abschnitt II.16 dieser AGB) zu gewähren. (12.9) Ist Vertragsgegenstand nicht ein eigenes Softwareprodukt der OSSENO Software GmbH sondern eine Software von Dritten, so gelten hieran stets die Nutzungsbedingungen dieser Dritten. Der zugehörige Lizenzvertrag wird unmittelbar zwischen dem jeweiligen Hersteller und dem Lizenznehmer geschlossen. Die OSSENO Software GmbH ist nur Vermittler von Nutzungsrechten und kann und wird in keinem Fall ohne explizite Zustimmung des dritten Herstellers Änderungen an den Nutzungsbedingungen zusagen. Dem Lizenznehmer werden die gültigen Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt. (12.10) Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere Registriernummern in allen gelieferten Softwareprodukten, dürfen nicht entfernt oder verändert werden. 13. Lieferungen Wird Software auf Datenträgern an den Lizenznehmer geliefert, geht - sofern nichts anderes vereinbart wurde - die Gefahr auf den Lizenznehmer über, sobald der Lizenzgeber den Datenträger an den vom Lizenzgeber bestimmten Frachtführer / Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Auslieferung bestimmte Person oder Unternehmen ausgeliefert hat. Wird die Software via Download an den Lizenznehmer von den Servern des Lizenzgebers bezogen, so geht die Gefahr auf den Lizenznehmer über, sobald der Download gestartet wurde. 14. Lizenzgebühren (14.1) Die Höhe der geschuldeten Lizenzgebühr ergibt sich aus der jeweils zum Beginn des Nutzungszeitraums aktuell gültigen Preisliste des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber kann die Lizenzgebühr jährlich an allgemeine Listenpreise anpassen (Preisliste). (14.2) Die Lizenzgebühr ist 10 Tage nach Rechnungsstellung, spätestens jedoch am Tag der Lieferung, bzw. im Falle des Mietmodells am Tag des Beginns eines jeden neuen Nutzungszeitraums (i.d.r. 12 Monate) fällig. 15. Pflichten des Lizenznehmers (15.1) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Rechte des Lizenzgebers zu achten und insbesondere a) die Anzahl

6 der erworbenen Lizenzen bzw. den Nutzungsumfang nicht zu überschreiten; b) keine Kopien der Software an Dritte weiterzugeben oder Dritten die Herstellung von Kopien zu ermöglichen; c) keinerlei sonstige urheberrechtswidrige Änderungen oder Eingriffe an den vertragsgegenständlichen Softwareprodukten vorzunehmen. (15.2) Der Lizenznehmer haftet hierbei auch für alle Personen, die in seinem Gefahrenbereich tätig sind (Erfüllungsgehilfen, Angestellte, freie Mitarbeiter) und für Organisationsmängel. Dem Lizenznehmer obliegt die Beweislast, dass er die notwendigen organisatorischen Maßnahmen ergriffen hat, damit die Erstellung von Kopien des Programms sowie die Weitergabe der Kopien und der Passwörter durch Dritte in seinem Gefahrenbereich bestmöglich unterbunden wurde. (15.3) Auf Verlangen hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber Auskunft über Anzahl und Installationsort der bei ihm, seinen Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmern installierten Softwareprodukte zu geben und deren Richtigkeit rechtsverbindlich zu versichern. (15.4) Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt hiervon unberührt. (15.5) Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, ist der Lizenznehmer oder von ihm beauftragte Dritte für die ordnungsgemäße Installation und Sicherung sowie einen ordnungsgemäßen Betrieb der gelieferten Softwareprodukte in der Einsatzumgebung verantwortlich. Dies schließt insbesondere auch die umgehende Aktualisierung der Softwareprodukte nach Freigabe eines Updates durch den Lizenzgeber ein. (15.6) Bei Verletzung der Pflichten des Lizenznehmers ist der Lizenzgeber berechtigt, den Lizenzvertrag fristlos und ersatzlos zu kündigen. Der Lizenznehmer hat in diesem Fall unverzüglich die erhaltenen Originaldatenträger an den Lizenzgeber herauszugeben, alle Installationen und eventuell erstellten Kopien der überlassenen Software unwiederbringlich zu löschen bzw. zu vernichten und darüber eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben. 16. Wartungs- und Serviceleistungen (16.1) Bei Erwerb einer (unbegrenzten) Nutzungslizenz auf Basis des Kaufmodells steht dem Lizenznehmer über die gesetzliche Gewährleistungspflicht (siehe auch Abschnitt I.5 dieser AGB) hinaus keinerlei Anspruch auf Service und Wartung zu. (16.2) Bei Erwerb des Nutzungsrechts auf Basis des Mietmodells steht dem Lizenznehmer über die gesamte Vertragslaufzeit (Nutzungszeitraum) Wartung und Service wie folgt zu: a. Der Lizenzgeber steht dem Lizenznehmer für dessen technische Fragen zur Verfügung und wird ihn auch ansonsten in Fragen der Anwendung des Softwareproduktes unterstützen. Der Lizenzgeber benennt dafür einen oder mehrere Beauftragte bzw. eine oder mehrere Telefonnummern und / oder E- Mail-Adressen zur Erreichung derselben, die dem Lizenznehmer für Fehlermeldungen und Rückfragen zur Verfügung stehen. Diesen Support kann der Lizenznehmer während der üblichen Geschäftszeiten (an Werktagen in Rheinland-Pfalz von Montag bis Freitag zwischen 09:00 und 17:00 Uhr MEZ) in Anspruch nehmen. b. Der Lizenznehmer hat Anspruch auf Lieferung der jeweils aktuellen Programmversion bzw. des jeweils aktuellen Releases des vertragsgegenständlichen Softwareproduktes. Diese neuen Versionen und Releases (in diesen AGB ohne weitere Differenzierung alle als Updates bezeichnet) werden vor ihrer Freigabe vom Lizenzgeber angekündigt. Die formelle Anforderung des Updates obliegt dem Lizenznehmer. Die vorherige Version der Software wird nach Freigabe eines Updates vom Lizenzgeber für 30 Tage weiter gepflegt und unterstützt. c. Bei Softwarefehlern, d.h. Abweichungen von der jeweiligen Produktbeschreibung, erfüllt der Lizenzgeber seine Verpflichtungen wie in Abschnitt I.5.4 dieser AGB beschrieben. (16.3.) Ungeachtet der Ansprüche aus II.16.2 hat der Lizenznehmer keinen Anspruch auf a. die Erweiterung der aktuellen Programmversion hinsichtlich gewünschter Funktionen oder Leistungsmerkmale b. die Aufnahme von gewünschten Funktionen oder Leistungsmerkmalen in eine kommende Version oder ein kommendes Release c. die Unterstützung gewisser Betriebssysteme (oder gewisser Versionen) bzw. gewisser externer Systeme (oder gewisser Versionen) d. die Änderung der zugrundeliegenden Programmiersprache bzw. Entwicklungstechnologie e. die Lieferung von Updates innerhalb bestimmter Zeiträume f. Wartung oder Support gemäß II.16.2 für eine Version, für die bereits vor mehr als 30 Tagen die Freigabe eines Updates vom Lizenzgeber erfolgte. Die grundsätzliche Entscheidung, entsprechendes zu tun obliegt allein dem Lizenzgeber. Es bleibt somit dem Lizenzgeber vorbehalten, o.g. Leistungen aus Kulanzgründen zu gewähren oder als entsprechende Dienstleistung kostenpflichtig anzubieten. 17. Vertragslaufzeit, Kündigung und Änderung des Lizenzumfangs (17.1) Bei Erwerb eines Nutzungsrechts auf Basis des Kaufmodells hat der Lizenznehmer vorbehaltlich anderer (gesetzlicher) Regelungen kein Recht vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Ferner besteht kein Anrecht, den Nutzungsumfang / Lizenzumfang nachträglich zu verändern. Es bleibt dem

7 Lizenzgeber vorbehalten, entsprechende Wünsche aus Kulanzgründen zu gewähren. (17.2.) Ein Wechsel von einem Nutzungsrecht auf Basis des Kaufmodells hin zu einem Nutzungsrecht auf Basis des Mietmodells oder entgegengesetzt ist nicht möglich. Der Lizenznehmer kann jedoch jederzeit ergänzend zu einem bestehenden Nutzungsrecht auf Basis des Kaufmodells ein zusätzliches Nutzungsrecht auf Basis des Mietmodells erwerben. (17.3) Verträge über das Nutzungsrecht nach dem Mietmodell werden, sofern nicht anders vereinbart, für jeweils 12 Monate geschlossen. Diese Verträge verlängern sich mit dem bestehenden Nutzungsumfang / Lizenzumfang automatisch um weitere 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Nutzungsjahres gekündigt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Lizenzgeber keine ausdrückliche Auftragsbestätigung an den Lizenznehmer übermittelt. (17.4) Abweichend von hat der Lizenznehmer ein Kündigungsrecht, wenn sich die Lizenzgebühr für den kommenden Nutzungszeitraum um mehr als 5% erhöht. Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer eine solche Erhöhung zuvor ankündigen. Der Lizenznehmer kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Ankündigung zum Ende des laufenden Nutzungsjahres kündigen. (17.5) Werden Verträge über das Nutzungsrecht nach dem Mietmodell gekündigt, so erlöschen das Nutzungsrecht an dem gelieferten Softwareprodukt sowie das Recht auf Wartung und Services zum Ende des laufenden Nutzungsjahres. Der Lizenznehmer hat in diesem Fall unverzüglich die erhaltenen Originaldatenträger an den Lizenzgeber herauszugeben, alle Installationen und eventuell erstellten Kopien der überlassenen Software unwiederbringlich zu löschen bzw. zu vernichten und darüber eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben. (17.6) Bei Erwerb des Nutzungsrechts auf Basis des Mietmodells ist der Lizenznehmer berechtigt den Nutzungsumfang / Lizenzumfang ändern zu lassen. Erweiterungen des Nutzungsumfangs / Lizenzumfangs sind jederzeit möglich. Der Lizenzgeber wird in diesem Fall bereits getätigte Zahlungen anteilig verrechnen. Reduzierungen des Nutzungsumfangs / Lizenzumfangs sind nur zum Beginn eines nächstes Nutzungsjahres möglich. Es gilt hierbei die gleiche Frist wie bei einer Kündigung. (17.7) Sofern der Lizenznehmer die Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte des Lizenzgebers verletzt, insbesondere durch Vervielfältigung der Software des Lizenzgebers oder deren mehrfachen bzw. unlizenzierten Einsatz oder in dem Dritten die Vervielfältigung der Software des Lizenzgebers oder deren unlizenzierten Einsatz vom Lizenznehmer fahrlässig oder vorsätzlich ermöglicht wird, ist der Lizenzgeber zur frist- und ersatzlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. (17.8) Die Schadenersatzansprüche des Lizenzgebers bleiben hiervon unberührt. III. Zusätzliche Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen 18. Durchführung der Dienstleistungen (18.1) Die OSSENO Software GmbH erbringt jegliche Dienstleistung, insbesondere solche die über die in Abschnitt II.16.2 hinausgehen, ausschließlich auf Grundlage eines Vertrages und nachstehender Bedingungen gegen die vertraglich vereinbarte Vergütung. (18.2) Die OSSENO Software GmbH erbringt ihre Dienstleistungen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung trägt der Kunde. (18.3) Der Vertragsgegenstand kann in einer einmaligen, auch in Teilen zu erbringenden Leistung bestehen oder auf Dauer angelegt sein. (18.4) Arbeitstag ist ein Zeitraum von 8 Stunden zwischen 9 Uhr und 18 Uhr von Montag bis Freitag, ausschließlich der gesetzlichen Feiertage in Rheinland- Pfalz/Deutschland. (18.5) Alle Leistungen der OSSENO Software GmbH, für die ein fester oder begrenzter Zeitraum vereinbart wurde, sind von der OSSENO Software GmbH über den in der betreffenden Bestellung genannten Zeitraum zu erbringen. Alle fortlaufenden Leistungen, für die eine unbestimmte Dauer vereinbart wurde, sind von der OSSENO Software GmbH an vereinbarten Arbeitstagen auszuführen, bis sie gemäß der entsprechenden Bestellung gekündigt werden. Die Erbringung von Leistungen außerhalb von Arbeitstagen bedarf der vorherigen Zustimmung von der OSSENO Software GmbH. Für solche Zeiten ist eine zusätzliche Vergütung gemäß Preisliste zu leisten. (18.6) Leistungen, die die OSSENO Software GmbH auf Wunsch des Kunden über die im Vertrag vereinbarten Leistungen oder Umfänge hinaus ausführt, werden gesondert zu den jeweiligen Sätzen gemäß geltender Preisliste von der OSSENO Software GmbH abgerechnet. 19. Mitwirkungspflichten des Kunden (19.1) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass ein von ihm benannter Ansprechpartner der OSSENO Software GmbH alle für die Erbringung der Dienstleistungen notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten und Kontakte vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellt, soweit nicht von der OSSENO

8 Software GmbH geschuldet. Der Kunde wird der OSSENO Software GmbH im Rahmen der Ausführung der zu erbringenden Leistungen jede notwendige Unterstützung und Mitwirkung (wie z. B. Informationen, Sachmittel, Rechenzeiten, Testdaten, Arbeitsplätze, Kommunikationsmittel) unentgeltlich gewähren. (19.2) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nach und verzögert sich hierdurch die Durchführung der vertraglichen Leistungspflicht durch die OSSENO Software GmbH, so verlängern sich die vereinbarten Fristen automatisch angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung. Außerdem hat die OSSENO Software GmbH den Anspruch an entsprechende Anpassung der Vergütung, wenn ihr hierdurch Mehraufwendungen oder Ausfälle durch entgangene Aufträge in diesem Zeitraum entstanden sind. (19.3) Die OSSENO Software GmbH setzt es als unbedingt erforderlich voraus, dass beim Kunden eine jederzeit funktionsfähige Datensicherung vorliegt. Die Durchführung und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datensicherung obliegt ausschließlich dem Kunden, es sei denn, die OSSENO Software GmbH hat sich hierzu ausdrücklich schriftlich verpflichtet. 20. Nutzungsrechte an Dienstleistungsergebnissen (20.1) Die OSSENO Software GmbH behält das Recht, alle Dienstleistungsergebnisse (insb. Dokumente, Modelle oder Softwarekomponenten) ganz oder in Teilen für andere Zwecke oder andere Kunden anonymisiert weiterzuverwenden, auch wenn diese Ergebnis einer individuell vom Kunden beauftragten Dienstleistung (z.b. Individualprogrammierung, Modellerstellung, etc.) sind. Der Kunde erhält an diesen Ergebnissen lediglich ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares und, sofern nicht anders vereinbart, auf 12 Monate begrenztes Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Mengenumfang. von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt werden. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt. (21.2) Das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt unberührt. 22. Vergütung (22.1) Sofern kein Festpreis vereinbart ist, werden beauftragte Dienstleistungen stundengenau (d.h. gerundet zur vollen Stunde) abgerechnet. Bei Dienstleistungen, die nicht in den Räumen der OSSENO Software GmbH sondern vor Ort beim Kunden oder an einem mit dem Kunden vereinbarten Ort erbracht werden, werden An- und Abreisezeiten stundengenau mitberechnet. (22.2) Die OSSENO Software GmbH kann die Vergütung jährlich an allgemeine Listenpreise anpassen (Preisliste). (22.3) Der Kunde hat ein Kündigungsrecht, wenn sich die Vergütungssätze um mehr als 5% erhöhen. Die OSSENO Software GmbH wird dem Kunden eine solche Erhöhung zuvor ankündigen. Der Kunde kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt einer solchen Erhöhung kündigen. (22.4) Aufwandsnachweise gelten als genehmigt, soweit der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt schriftlich widerspricht. (22.5) Reisekosten und -spesen sowie sonstige Aufwendungen sind vom Kunden in tatsächlicher Höhe zu erstatten, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist. (20.2) Die OSSENO Software GmbH kann das Nutzungsrecht an den Dienstleistungsergebnissen widerrufen, wenn der Kunde nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Die OSSENO Software GmbH wird dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann die OSSENO Software GmbH den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat der OSSENO Software GmbH die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf rechtsverbindlich zu bestätigen. 21. Vertragslaufzeit (21.1) Ist ein Vertrag über Dienstleistungen auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er mit einer Frist

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