ÜBERSICHT FALL 14 à Strafbarkeit des Doc Schneider
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- Ferdinand Adler
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1 ÜBERSICHT FALL 14 à Strafbarkeit des Doc Schneider TK 1: Der Einkauf mit der EC-Karte I. Scheckkartenmissbrauch, 266b I (P) kann die heutige Electronic-Cashcard unter den Wortlaut des 266b subsumiert werden? jedenfalls Garantie-Fkt. der EC-Karte bei POZ-Verf.(-), II. Computerbetrug, 263a I 3.Var. (-), jedenfalls keine vermögensrelev. Disposition des Geräts III. Betrug, 263 I, gegenüber und zu Lasten der C (+), insb.täuschung/irrtum bzgl. Zahlungsfähigkeit (+) TK 2: Abhebungen mit der eigenen EC-Karte I. Versuchter Scheckkartenmissbrauch, 266b I, 22 (-), keine Versuchsstrafbarkeit II. Versuchter Computerbetrug, 263a I 3.Var, II i.v.m. 263 II, 22 (unbefugtes Verwenden von Daten) (P) Tatentschluss unbefugtes Verwenden von Daten à (P): "unbefugt"? ea: subj. Ausl. (+), da Verstoß gg. Willen der Hausbank a.a.: funktionswidrige Benutzung erforderlich à (-)
2 BGH/hM: wg. Vgl. mit 263 täuschungsgl. Verhalten erf.; à Hätte sich natürl.person, die genau das prüft, was der Automat prüft über Täuschung Gedanken gemacht? Hier (-), da sich Drittbank aufgrund der garantierten Zahlung nicht um interne Vertragsverletzung kümmert à rein subj. Ausl. verstößt gg. Art 103 II GG; 266b Spez.-TB für Verhältnis Kunde/Bank à i.ü. dahingestellt lassen à 263a StGB (-) III. Vers. Erschleichen von Leistungen, 265a I, II, 22 (- ), da funktionsgemäß bedient; auch Entgeltlichkeit (-) IV. Versuchte Untreue, 266 I, 22 (-), keine Versuchsstrafbarkeit V. 263 I, II, 22 (-) Täuschung/Irrtumserregung ggü. Automat nicht erfasst VI. Versuchter Diebstahl, 242 I, II, 22 (-) Gew.bruch (-),da nach äußerem Erscheinungsbild freiwillige Übergabe u. damit tb- ausschließendes Einverständnis VII. Versuchte Unterschlagung, 246 I, III, 22 fremde Sache?(-), da wirks.an ber.karteninhaber übereignet
3 TK 3: Abhebung mit N.H's Karte (Auftr.überschreitung) I. 266b I StGB (-): S kein taugl. Täter II. 263a I 3.Var StGB ea: funktionswidrig à hier (-) hm: täuschungsgleich? (-) da unter Datenbegriff i.s.d. 202a II nur PIN fällt, diese durfte gerade benutzt werden; Verstoß gegen Banken-AGB irrelevant, da dies letztlich ein Problem des I.V. zw. Auftraggeber/-nehmer ist III. Erschleichen von Leistungen, 265a StGB (-) s.o. IV. 242 I StGB mangels Gewahrsambruch (-): s.o. V. 246 I StGB bzgl. Geld (P): fremde Sache? Geld sollte nur an Karteninhaber übereignet werden! bzgl. über 500 Euro à Jedenfalls Geld für S fremd bzgl Euro rw. Zueignung, à 246 I (+) VI. 266 I StGB Fraglich: rechtsgeschäftl. Missbrauch der Verpfl.befugnis, da nur Botenstellung. Jedenfalls Vermögensbetreuungspfl. (-) VII. 263 I durch Nichtabliefern der Euro
4 (+), zwar Täuschung durch akt. Tun (-), jedoch durch Unterl.; Garantenstellung wg. 666 BGB (+), aber 263 tritt als mitbestr. Nachtat hinter 246 zurück! (sog. Sicherungsbetrug) TK 4: Abhebung mit Karel's Karte (erschlichene Karte) I. 263 I StGB (Erlangung d. Karte) (+) (P)Hingabe der Karte=unmittelbare Vermögensverfügung? (+) wg. konkr.vermög.gefährdung (a.a. vertretbar) II. 263a I 3.Var. StGB? ea: funktionswidrig à hier (-) hm: täuschungsgleich? OlG Köln (-) / BGH (+) à BGH wohl überzeugend, da gar keine Befugnis zur Benutzung vom Kontoinhaber erteilt à hm folgen! Aufgrund systematischer Nähe zu 263 StGB und Sinn und Zweck der Norm überzeugend! III. 246 I StGB (-) IV. Konk.: 263,263a in Tateinheit, 52 ( 53 vertr.) TK 5: Die Verwendung der Passwörter von Olga (O) Computerbetrug, 263a I Var. 3 (+) I. TB
5 1. obj. / (P): Unbefugtes Verwenden von Daten? Nach der oben für vorzugswürdig erachteten betrugsspezifischen Auslegung müsste in dem Vorgehen des Täters ein täuschungsäquivalentes Verhalten zu erblicken sein? Hier (+), da fiktiver Bankangestellter jedenfalls über die Autorisierung zur konkreten Datenverwendung irren würde sonstige obj. TBM (+); insb. auch Vermögensnachteil (+) 2. subj. TB II. RW/Schuld (+) TK 6: Das Verschaffen der Passwörter A. Fälschung beweiserhebl. Daten, 269 I durch Versenden der ) (+) I. TB 1. obj. TB (P): Beweiserheblichkeit? (+), weil auch zivilprozessual im Wege freier richterl. Beweiswürdigung zur Überzeugung herangezogen werden (P 2): Hyp.Urkundenqualität Garantiefunktion? hier (+), da als scheinb.aussteller die Sparkasse erkennbar ist 2. subj. TB II.RW/Schuld
6 B. Fälschung beweiserheblicher Daten, 269 I durch Erstellung der Täterhomepage(+), konkurrenzrechtlich liegt aber nur eine Fälschung beweiserheblicher Daten vor C. Betrug, 263 I (-) I. TB 1. obj. a) Täuschung über Tatsachen / Irrtum (+) b) Vermögensverfügung/Vermögensschaden? (P) bzgl. Überwesiung Unmittelbarkeit Hier (-), weil der zum Vermögensverlust führende Akt erst durch die Überweisung des Geldes auf das Konto des Phishers und damit durch den Täter selbst bewirkt wird. (P) ist die Erlangung der Zugangsdaten und TANs eine hinreichend konkrete Vermögensgefährdung? (-), weil zwischen der Transaktion und dem tatsächlichen Eintreffen des Geldes auf dem Konto des Täters noch ein erheblicher Zeitraum liegen kann (aa: gut vertretbar) 2. / II.: 263 I (-)
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