Im Namen des Volkes. Urteil

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1626/09 Verkündet am Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Xxx gegen Xxx - Beklagte/r - hat das Arbeitsgericht Cottbus, 2. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom durch die Richterin am Arbeitsgericht Xxx als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Frau Xxx und Herr Xxx für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem in die Tätigkeitsebene II des TV-BA einzuordnen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf Euro.

2 - 2 - Tatbestand Die Parteien streiten über die Frage der zutreffenden Eingruppierung des Klägers für die Zeit ab dem 1. Januar Der xxjährige Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. April 1983 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtete sich zu dieser Zeit nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der Beklagten. Seit dem Jahr 1993 war der Kläger Leiter der Geschäftsstelle der Beklagten in Axxx. Diesen Dienstposten übertrug die Beklagte mit Schreiben vom 24. August 2008 auf Dauer. Die Tätigkeit entsprach der Vergütungsgruppe III des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Beklagten. Zum 1. Januar 2005 setzte die Beklagte den Kläger in dessen Einvernehmen von der Geschäftsstelle Axxx zur Geschäftsstelle Bxxx um. In diesem Zusammenhang wies sie dem Kläger vorübergehend die Aufgaben eines Geschäftsstellenleiters in einer Behörde zu. Im Einzelnen heißt es in dem Schreiben zum Personaleinsatz: Eine Bewertung der Tätigkeiten für die Aufgaben nach dem SGB II ist Gegenstand der nächsten Tarifverhandlungen, in denen tarifliche Festlegungen erfolgen werden. Bis zum Abschluss einer tariflichen Vereinbarung bzw. bis zur Änderung des Bewertungskataloges verbleibt es bei Ihrer bisherigen Eingruppierung bzw. Einstufung; der Ablauf von Bewährungs-/ Tätigkeitszeiten aufgrund der dauerhaft übertragenen Tätigkeit bleibt unberührt. Am 1. Januar 2006 trat der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beklagten (TV-BA) in Kraft. Die Regelungen zur Überleitung vom Manteltarifvertrag zum TV-BA traf der Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beklagten und zur Regelung des Übergangsrechts vom 28. März Als Geschäftsstellenleiter der Behörde in Bxxx unterstanden dem Kläger zunächst ca. 49 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und drei Teamleiter. Zum 1. Januar 2006 waren es mehr als 60 Mitarbeiter und vier Teamleiter. Heute ist die Behörde Bxxx die größte Behörde im Landkreis.

3 - 3 - Am 20. April 2006 erkrankte der Kläger schwer. Mit dem 1. Juli 2007 erhielt der Kläger befristet bis zum 31. Dezember 2010 eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente. Das Arbeitsverhältnis ruhte in der Zeit vom 1. März 2008 bis heute. Mit Schreiben vom 29. September 2009 übertrug die Beklagte dem Kläger für die Dauer rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 die Tätigkeit als Teamleiter im Bereich SGB II. Sie informierte den Kläger gleichzeitig darüber, dass diese Tätigkeit der Tätigkeitsebene III mit Funktionsstufe 1 zugeordnet ist. Darüber hinaus bot die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines Änderungsvertrages für die Zeit ab 1. Januar 2006 an. 4 des Arbeitsvertragsangebot enthält folgenden Satz: Der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene III eingruppiert. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2008 widersprach der Kläger der vorgesehenen Eingruppierung und verlangte die Eingruppierung in die Tätigkeitsebene II. Der Kläger trägt vor, nach dem Überleitungstarifvertrag sei ihm die Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter einer Behörde auf Dauer zugewiesen worden. Selbst wenn die Beklagte nunmehr nach dem Geschäftsmodell 1 vorgehe, entspreche die von ihm im Jahre 2006 verrichtete Tätigkeit der Tätigkeit eines Bereichsleiters. Die Stelle des Klägers sei heute auch so vorhanden. Stelleninhaber sei ein Herr Cxxx, dieser werde nach der Tätigkeitsebene II vergütet und sei Bereichsleiter. Mit vier unterstellten Teamleitern und mehr als 60 Beschäftigten in der Behörde erfülle er auch alle Voraussetzungen der Tätigkeitsebene. Der Kläger beantragt, es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Januar 2006 in die Tätigkeitsebene II des TV-BA einzuordnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Übertragung der Tätigkeit eines Geschäftsstellenleiters sei nur vorübergehend erfolgt. Der Kläger müsse mit dem neuen Tarifabschluss entsprechend seiner früheren Vergütungsgruppe in die Tätigkeitsebenen eingruppiert

4 - 4 - werden. Eine Eingruppierung in die Tätigkeitsebene II würde eine Höhergruppierung darstellen. Dafür sei die Stellenausschreibung erforderlich gewesen. Nach dem neuen Geschäftsmodell 1 gebe es die Stelle des Geschäftsstellenleiters einer Behörde nicht mehr. Der Kläger sei deshalb entsprechend der Vergütungsgruppe III des MTV-BA in die Tätigkeitsebene II eines Teamleiters nach dem TV-BA einzuordnen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Eingruppierung in die Tätigkeitsebene II nach dem TV-BA ab dem 1. Januar I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-BA Anwendung. Mit dem Änderungsvertrag vom 30. Dezember 2003 vereinbarten die Vertragsparteien die Anwendung des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Beklagten und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für die Beklagte jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung. Nach 4 Absatz 3 des Überleitungstarifvertrages ist Überleitungszeitpunkt für die Anwendung des neuen TV-BA der Tag der Aufnahme der Tätigkeit in dem Aufgabenbereich des SGB II, frühestens jedoch der 1. Januar Überleitungszeitpunkt für das Arbeitsverhältnis des Klägers ist demnach der 1. Januar Zu diesem Zeitpunkt wird sein Arbeitsverhältnis auf den neuen Tarifvertrag (TV-BA) übergeleitet. II. Der Kläger erfüllt ab dem 1. Januar 2006 die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Tätigkeitsebene II des TV-BA. 1. Die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsstellenleiter in der Behörde Bxxx erfolgte mit Inkrafttreten des TV-BA dauerhaft. Das ergibt sich aus 5 des Überleitungstarifvertrags. Danach heißt es, dass im Rahmen der Überleitung jeder Beschäftigte durch Übertragung einer Tätigkeit, die nach den Anlagen 1.1 bis 1.9 des TV-BA einer Tätigkeitsebene zugeordnet ist, einer Tätigkeitsebene und innerhalb der

5 - 5 - jeweiligen Tätigkeitsebene einer Entwicklungsstufe zugeordnet wird. Die dauerhafte Übertragung dieser Tätigkeit erfolgt mit Inkrafttreten des TV-BA. Daraus folgt, dass die dem Kläger vorübergehend übertragene Tätigkeit des Geschäftsstellenleiters nunmehr dauerhaft übertragen wird. Dies gilt selbst für den Fall, dass die vorübergehend übertragene Tätigkeit höherwertiger ist als die zuvor dauerhaft ausgeübte Tätigkeit. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Übertragung der Tätigkeit als Geschäftsführer der Behörde nur vorübergehend war. Denn die vorübergehende Übertragung bezog sich nur auf die noch nicht vorhandene Eingruppierung nach dem noch abzuschließenden Tarifvertrag. Ohne eine Einstufung kennen zu können, hat die Beklagte dem Kläger vorläufig die Tätigkeit des Geschäftsstellenleiters übertragen. Die Tarifvertragsparteien des Überleitungstarifvertrags haben für diesen Fall gerade die Regelung in 5 getroffen. Unabhängig von der bei der Beklagten zuvor, also vor Einführung des SGB II, ausgeübten Tätigkeit soll die im Rahmen des SGB II ausgeübte Tätigkeit dauerhaft sein. 2. Die Tätigkeit des Geschäftsstellenleiters in der Behörde Bxxx entspricht der Tätigkeitsebene II des TV-BA. Nach 14 TV-BA werden alle in der Beklagten auszuübenden Tätigkeiten in Fachund Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien Tätigkeitsund Kompetenzprofilen (TuK) zugeordnet. Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grundlage für deren Zuordnung durch die Tarifvertragsparteien zu einer der acht Tätigkeitsebenen. Der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit gemäß Satz 1 und 2 zugeordnet ist. Die Zuordnung der Tätigkeiten zu TuK und die Zuordnung der TuK zu Tätigkeitsebenen sind in den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Zuordnungstabellen festgelegt. Nach dem von der Beklagten im Bereich des SGB II für Bxxx gewählten Geschäftsmodell ist die Tätigkeit des Geschäftsstellenleiters in einer Behörde nicht mehr vorgesehen. Das Geschäftsmodell 1 der Beklagten sieht über der Tätigkeit des Teamleiters nur den Bereichsleiter vor. Der Bereichsleiter ist den Teamleitern übergeordnet. Die Tätigkeit, die der Kläger bis zum Zeitpunkt seiner Krankheit ausübte, war nach den Tätigkeits- und Kompetenzprofilen die Stelle eines Bereichsleiters. Denn ihm waren zuletzt vier Teamleiter unterstellt und in der Behörde in Bxxx waren mehr als 60 Mitarbeiter beschäftigt.

6 - 6 - Die Kammer konnte offen lassen, welche Entwicklung die Stelle des Klägers, nachdem er krank war, machte und ob Herr Cxxx tatsächlich der Nachfolger des Klägers war. Denn der Kläger erfüllte mit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages die Voraussetzungen der heutigen Tätigkeitsebene II. 3. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Eingruppierung des Klägers entsprechend der zuvor also vor Einführung des SGB II ausgeübten Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe III zu erfolgen habe. Denn die Beklagte hat dem Kläger vorübergehend die höherwertige Tätigkeit übertragen. Nur aufgrund der Regelung im Überleitungstarifvertrag hat der Kläger nunmehr Anspruch auf die Eingruppierung nach der Tätigkeitsebene II. Dies ist auch unabhängig von der Dauer der Tätigkeit. 4. Schließlich erfolgt die Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers auch unabhängig von der Tatsache, dass die Beklagte derzeit ihr Direktionsrecht wegen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht ausüben kann. Sie kann dem Kläger derzeit keine Tätigkeit zuweisen. Die Eingruppierung und Zuordnung der Tätigkeit des Klägers nach den TuK erfolgt aufgrund der zwingenden Vorschrift des Tarifvertrages rückwirkend zum 1. Januar III. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit 46 Absatz 2 ArbGG. Der Kläger hat mir seiner Klage vollständig obsiegt, die Kosten waren der Beklagten aufzuerlegen. IV. Der Streitwert war gemäß 61 Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit 42 Absatz 4 GKG für die Klage in Höhe der 36-fachen Differenz von der Tätigkeitsebene II zur Tätigkeitsebene III festzusetzen. Das Gericht hat mangels anderweitiger Anhaltspunkte das jeweilige Grundgehalt der Tätigkeitsebene zugrunde gelegt (Tätigkeitsebene II: 2.925,00 Euro und Tätigkeitsebene III: 2.655,00 Euro).

7 - 7 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

8 - 8 - Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die klagende Partei ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Dr. Heither

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