Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille
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- Otto Dresdner
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1 Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: Fall 43 (Kieskrieg) A. Ermittlung des Rechtsschutzziels Lösungsvorschlag: Zunächst ist das Rechtsschutzziel der B Bank zu ermitteln. I. Das Interesse der B Bank Die B Bank will die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ihres Schuldners K betreiben. Als Hypothekengläubigerin hat sie ein Interesse daran, den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstück und den dort befindlichen beweglichen Sachen zu erhalten, um so einen möglichst hohen Erlös zu erzielen. Materiellrechtlich tragen die Bestimmungen über den Haftungsverband der Hypothek gem ff. BGB diesem Interesse Rechnung. Vollstreckungsrechtlich ist es in 865 ZPO berücksichtigt. Die bei W gepfändeten Gegenstände befanden sich zuvor auf dem Grundstück des K, das nun zwangsversteigert werden soll. Das Interesse der B Bank besteht demnach darin, diese von G bei W gepfändeten Gegenstände zurückzuholen, um sie gemeinsam mit dem Grundstück zu versteigern. II. Verfahrensrechtliche Verwirklichung dieses Interesses Fraglich bleibt, ob und ggf. wie B dieses Interesse verfahrensrechtlich verwirklichen kann. Das Rechtsbehelfssystem innerhalb der 704 ff. ZPO ist zweigeteilt zwischen den Rechtsbehelfen des Klauselverfahrens und den echten vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen, mit denen eine Partei gegen die Zwangsvollstreckung als solche oder gegen einzelne ihrer Maßnahmen vorgeht. B will die Wirkungen der Pfändungen beenden, die der Gerichtsvollzieher auf dem Gelände des W vorgenommen hat. Damit liegt ihr Interesse außerhalb des Klauselverfahrens und sie kann Rechtsschutz nur durch die echten vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe erlangen. Zunächst mag B versuchen, über eine Drittwiderspruchsklage gem. 771 ZPO gegen die Pfändungen vorzugehen. So ist zu ihren Gunsten eine erstrangige Hypothek eingetragen. Deshalb gehören der Kies und der Muldenkipper ggf. zum Haftungsverband der Hypothek gem ff. 1
2 BGB. Sollte dies der Fall sein, könnte sich daraus ein die Veräußerung hinderndes Recht i.s.d. 771 ZPO ergeben. Davon unabhängig mag B vorbringen, dass Kies und Muldenkipper ungeachtet ihrer Verbringung auf das Grundstück des W zum vollstreckungsrechtlichen Haftungsverband des Grundstücks des K gehören, weshalb ihre Pfändung wegen 865 Abs. 2 ZPO unwirksam ist. Diesen Verstoß gegen das Vollstreckungsverfahrensgesetz kann B dann womöglich im Wege der Vollstreckungserinnerung gem. 766 ZPO geltend machen. 1 B. Erfolgsaussichten einer Drittwiderspruchsklage gem. 771 ZPO Drittwiderspruchsklagen gegen die auf dem Gelände von W vorgenommenen Pfändungen des Kieses und des Muldenkippers haben Erfolg, wenn sie zulässig und begründet sind. I. Zulässigkeit Die Drittwiderspruchsklage ist zulässig, wenn sie an sich statthaft ist, die Sachentscheidungsvoraussetzungen einschließlich des besonderen vollstreckungsrechtlichen Rechtsschutzbedürfnisses gegeben sind und Prozesshindernisse nicht entgegenstehen. 1. Statthaftigkeit der Drittwiderspruchsklage Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft, wenn sich der Kläger eines die Veräußerung hindernden Rechts am Vollstreckungsgegenstand berühmt. 2 a) Begriff des die Veräußerung hindernden Rechts Die Formulierung in 771 Abs. 1 ZPO, wonach mit der Drittwiderspruchsklage ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend gemacht wird, ist unpräzise. Da der Gerichtsvollzieher dem Ersteher in der Zwangsvollstreckung gem. 817 Abs. 2 ZPO das Eigentum durch privatrechtsgestaltenden Hoheitsakt zuweist, kann es kein Drittrecht geben, das den Erwerb des Erstehers vereitelte. 3 Deshalb ist 771 ZPO in dem Sinn zu lesen, dass die Vollstreckung sich auf Vermögen beziehen muss, dass nicht für die titulierte Forderung haftet. b) Über 771 ZPO durchsetzbare Rechte B kann behaupten, sowohl an dem Kies als auch an dem Muldenkipper deshalb dinglich berechtigt zu sein, weil beides gem ff. BGB zum Haftungsverband der Hypothek gehöre, die zu ihren Gunsten an dem Grundstück des K bestehe. Danach ist die Drittwiderspruchsklage statthaft, wenn die dingliche Berechtigung eines Hypothekengläubigers an einer beweglichen Sache, die über 1120 ff. BGB zum Haftungsverband der Hypothek gehört, ein die Veräußerung hinderndes Recht i.s.d. 771 ZPO darstellt. 1 Womöglich ließe sich auch sagen, dass Kies und Muldenkipper nach ihrer Verbringung zu W zum Haftungsverband der Hypothek an seinem Grundstück zählen. Auch deshalb könnte die Pfändung gem. 808 Abs. 1 ZPO rechtswidrig sein. Dieser objektive Rechtsverstoß würde B jedoch nur dann in ihren Rechten verletzen, wenn sie eine materiellrechtliche Position an den Gegenständen erworben hat. Nur in diesem Fall ist sie befugt, den objektiven Rechtsverstoß im Wege der Dritterinnerung geltend zu machen. 2 Hk/Handke, Zwangsvollstreckung (3. Aufl. 2015), 771 Rn Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht (10. Aufl. 2014), Rn
3 Jedenfalls können das Eigentum 4 und andere dingliche Vollrechte 5 im Wege der Klage nach 771 Abs. 1 ZPO durchgesetzt werden. 6 Hier kein solcher Fall. Obwohl der Sicherungseigentümer dem wirtschaftlichen Zweck nach nur ein besitzloses Pfandrecht erhält und auch in der Insolvenz des Sicherungsgebers nicht gem. 47 InsO aus-, sondern lediglich nach 50, 51 InsO absonderungsberechtigt ist, ist das Sicherungseigentum ein die Veräußerung hinderndes Recht i.s.d. 771 ZPO. Insoweit setzt sich die formelle Konstruktion als Volleigentum mit lediglich schuldrechtlich beschränkten Rechten des Sicherungsnehmers durch. Hier kein solcher Fall. Schuldrechtliche Ansprüche können nur insoweit ein die Veräußerung hinderndes Recht i.s.d. 771 ZPO begründen, als sie auf die Herausgabe der gepfändeten Sache gerichtet sind. 7 Hier kein solcher Fall. Es geht nicht um schuldrechtliche Herausgabeansprüche, sondern um die Zugehörigkeit von Kies und Muldenkipper zum Haftungsverband der Hypothek. Beschränkte dingliche Rechte (z.b. Nießbrauch, dingliches Wohnrecht, etc.) kann der Inhaber mittels der Drittwiderspruchsklage verteidigen, wenn sein Recht durch die Vollstreckung beeinträchtigt wird. 8 Pfändet der Gläubiger eine bewegliche Sache, die zum Haftungsverband einer Hypothek gehört, so wird hierdurch die Hypothek beeinträchtigt. 9 Denn durch die Pfändung werden dem Hypothekengläubiger Gegenstände für seine Befriedigung entzogen, die ihm hierfür an sich zustehen sollen. Danach ist die Drittwiderspruchsklage hier statthaft. 2. Ordnungsgemäße Klageerhebung, 253 ZPO Zu den allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen zählt insbesondere die ordnungsgemäße Klageerhebung gem. 253 ZPO. Die ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert gem. 253 Abs. 2 Nr. 2 a.e. ZPO einen bestimmten Antrag. Bei der Drittwiderspruchsklage muss dieser Antrag darauf gerichtet sein, die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand für unzulässig zu erklären. 10 Über unpräzise Formulierungen kann im Wege der Auslegung hinweggeholfen werden. 11 Wird aus dem gesamten Vorbringen deutlich, dass der Kläger die Beendigung der Zwangsvollstreckung begehrt, weil diese illegitim in seine materiellrechtliche Position eingreift, so gelangt das Prozessgericht im Wege der Auslegung auch dann zu einem der Klage nach 771 ZPO 4 Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht (10. Aufl. 2014), Rn Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht (10. Aufl. 2014), Rn Da die Pfändung einer schuldnerfremden Forderung von vornherein ins Leere geht, bedarf es hier an sich keiner Klage nach 771 ZPO, um die Interessen des wahren Gläubigers durchzusetzen. Jedoch gestattet man ihm dennoch, aus Klarstellungsgründen für den Rechtsverkehr die Drittwiderspruchsklage zu erheben. 7 Thomas/Putzo/Seiler, ZPO (37. Aufl. 2016), 771 Rn Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht (10. Aufl. 2014), Rn Thomas/Putzo/Seiler, ZPO (37. Aufl. 2016), 771 Rn. 17; MünchKomm/K. Schmidt/Brinkmann, ZPO (5. Aufl. 2016), 771 Rn. 35; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht (10. Aufl. 2014), Rn Musielak/Voit/Lackmann, ZPO (13. Aufl. 2016), 771 Rn Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht (17. Aufl. 2010), 95 Rn
4 genügenden Antrag, wenn der Kläger wörtlich z.b. die Herausgabe des verstrickten Gegenstands verlangt. 12 Diese Regeln werden bei der Antragsformulierung zu beachten sein. 3. Zuständiges Gericht Die sachliche Zuständigkeit beurteilt sich nach allgemeinen Regeln. 13 Örtlich zuständig und zwar gem. 802 ZPO ausschließlich ist das Amts- oder Landgericht, innerhalb dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt Vollstreckungsrechtliches Rechtsschutzbedürfnis Ferner ist für die Drittwiderspruchsklage gem. 771 ZPO nach h.m. ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Dieses verlangt, dass die Vollstreckung bereits begonnen hat und noch nicht beendet ist. 15 Das ist hier der Fall, da Kies und Muldenkipper bereits gepfändet sind, aber die Verwertung durch Versteigerung noch nicht beendet ist. II. Verfahrensverbindungsvoraussetzungen, 260 ZPO Danach sind Klagen gegen die Pfändungen des Kieses und des Muldenkippers jeweils zulässig. Da es sich um bewegliche Sachen aus demselben möglichen Haftungsverband handelt und außerdem derselbe dritte Gläubiger sie gepfändet hat, ist es sinnvoll, diese beiden Klagen im Wege der objektiven Klagenhäufung gem. 260 ZPO zu erheben. III. Begründetheit der Drittwiderspruchsklage Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn der B das behauptete, die Veräußerung hindernde Recht tatsächlich zusteht und sie auch nicht aus anderen Gründen verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung zu dulden Zugehörigkeit des Kieses zum Haftungsverband der Hypothek Mit der Pfändung des Kieses greift G in ein beschränktes dingliches Recht der B ein, wenn der Kies im Zeitpunkt der Pfändung noch zum Haftungsverband der Hypothek gehörte und die Pfändung auch nicht durch 865 ZPO gestattet ist. a) Ursprünglich Der Kies könnte ursprünglich gem BGB zum Haftungsverband der Hypothek gezählt haben. 12 MünchKomm/K. Schmidt/Brinkmann, ZPO (5. Aufl. 2016), 771 Rn Thomas/Putzo/Seiler, ZPO (37. Aufl. 2016), 771 Rn. 8; BeckOK/Preuß, ZPO (23. Ed. 2016), 771 Rn BeckOK/Preuß, ZPO (23. Ed. 2016), 771 Rn Musielak/Voit/Lackmann, ZPO (13. Aufl. 2016), 771 Rn Solche anderen Gründe können darin bestehen, dass der Beklagte ein besseres Recht an dem Vollstreckungsgegenstand hat (BGH NJW 1985, 1959, 1961 f.; BeckOK/Preuß, ZPO [23. Ed. 2016], 771 Rn. 35), ferner im Fall der Mithaftung, wenn also der Vollstreckungsgegenstand oder der Kläger persönlich für die Titelforderung haften (MünchKomm/K. Schmidt/Brinkmann, ZPO [5. Aufl. 2016], 771 Rn. 48.), sowie schließlich in den Fällen der Verwirkung nach 242 BGB (h.m., etwa BeckOK/Preuß, ZPO [23. Ed. 2016], 771 Rn. 37; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO [13. Aufl. 2016], 771 Rn. 33). 4
5 Danach erstreckt sich die Hypothek auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den 954 bis 957 BGB in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers gelangt sind. Erzeugnisse zählen zu den Früchten der Sache ( 99 BGB). Zu den unmittelbaren Erzeugnissen eines Grundstücks zählen die Bodenprodukte (Obst, Pflanzen, Bäume) sowie die sonstige Ausbeute (z.b. Sand). 17 Danach ist der Kies hier als sonstige Ausbeute Erzeugnis des Grundstücks. Auch nach seinem Abbau bleibt er gem BGB Bestandteil des Haftungsverbands der Hypothek. b) Später: Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung gem BGB? Jedoch könnte der Kies gem BGB von der Haftung frei geworden sein. Das ist der Fall, wenn er veräußert und von dem Grundstück entfernt wurde, bevor er zu Gunsten der B in Beschlag genommen wurde. aa) Veräußerung des Kieses von K an W Veräußerung i.s.d BGB ist die Übereignung der beweglichen Sache gem. 929 ff. BGB, also ohne das Grundstück. 18 Hier haben sich K und W geeinigt, dass das Eigentum an dem Kies von K auf W übergehen solle. Auch war K als in der Verfügungsmacht nicht beschränkter Inhaber des Vollrechts befugt, über das Eigentum an der Sache zu verfügen. bb) Entfernung des Kieses durch W in Zusammenhang mit der Veräußerung Entfernung i.s.d BGB ist das Wegschaffen der Sache vom Grundstück durch Erwerber, Eigentümer oder Dritten, und zwar in Zusammenhang mit der Veräußerung und gerichtet auf eine dauernde Loslösung vom Grundstück. 19 Hier dadurch gegeben, dass Mitarbeiter des W den Kies sogleich auf das Betriebsgelände des W verbracht haben. cc) Es sei denn: Vorherige Beschlagnahme Die Enthaftung tritt allerdings nicht ein, wenn das Grundstück und damit der gesamte Haftungsverband der Hypothek zuvor beschlagnahmt waren. Die Beschlagnahme ist im vollstreckungsrechtlichen Sinn der 20, 148 ZVG zu verstehen und meint die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung. 20 Hier ist der Beschluss gem. 20 Abs. 1 ZVG, mit dem das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung anordnete und zugleich das Grundstück beschlagnahmte, er- 17 Palandt/Ellenberger, BGB (76. Aufl. 2017), 99 Rn Palandt/Bassenge, BGB (76. Aufl. 2017), 1121 Rn Palandt/Bassenge, BGB (76. Aufl. 2017), 1121 Rn Palandt/Bassenge, BGB (76. Aufl. 2017), 1121 Rn. 4. 5
6 folgt, bevor K den Kies an W übereignete. Für die sonstige Bodenausbeute gilt die beschränkte Reichweite der Beschlagnahme nach 21 ZVG nicht. Daher war die Veräußerung hier nach 135, 136 BGB i.v.m. 20 ZVG gegenüber der B unwirksam und Enthaftung tritt nach 1121 BGB nicht ein. dd) Überwindung durch gutgläubigen Erwerb Nach den allgemeinen Regeln der 932 ff. i.v.m. 135 Abs. 2 BGB findet Gutglaubensschutz zu Gunsten des Erwerbers jedoch statt. Die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs werden im Fall des Haftungsverbands der Hypothek jedoch durch 1121 Abs. 2 BGB modifiziert. 21 Fraglich ist, ob W danach den Kies gutgläubig aus dem Haftungsverband der Hypothek herauserwerben konnte. K war unmittelbarer Besitzer des Kieses. Damit ist der objektive Rechtsscheintatbestand des 932 Abs. 1 BGB erfüllt. Auch hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der 932 ff. BGB ergeben sich keine Probleme. Hier erfolgte die mögliche Enthaftung in der Reihenfolge Beschlagnahme-Veräußerung-Entfernung. Einschlägig ist deshalb 1121 Abs. 2 Satz 2 BGB. Gem. dieser Vorschrift findet ein gutgläubiger Erwerb daher nur statt, wenn W im Zeitpunkt der Entfernung gutgläubig im Hinblick auf die fehlende Beschlagnahme gewesen ist. Hier bestehen keine Anhaltspunkte, die eine Bösgläubigkeit des W in dieser Hinsicht begründen könnten. Insbesondere war die Anordnung der Zwangsversteigerung nicht in das Grundbuch eingetragen. Die Drittwiderspruchsklage wegen der Pfändung des Kieses ist zulässig, aber unbegründet und wird keinen Erfolg haben. 2. Zugehörigkeit des Muldenkippers zum Haftungsverband der Hypothek Der Muldenkipper ist gem. 97 Abs. 1 Satz 1 BGB Zubehör des Kiesgrubengrundstücks. Ansonsten ergeben sich keine Abweichungen zur Pfändung des Kieses. Auch insoweit wird die Drittwiderspruchsklage keinen Erfolg haben. Mit der Drittwiderspruchsklage gem. 771 ZPO kann B ihre Interessen nicht erfolgreich verfolgen. C. Erfolgsaussichten einer Vollstreckungserinnerung gem. 766 ZPO Fraglich bleibt, ob B ihre Interessen im Wege der Vollstreckungserinnerung, gestützt auf einen Verstoß gegen 865 ZPO, durchsetzen kann. Doch muss auch das ausscheiden: Gem. 865 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Grundstück im Umfang eines hypothetischen Haftungsverbands der Hypothek. Die Zwangsvollstreckung erfasst dabei alles, was Bestandteil ei- 21 MünchKomm/Eickmann, BGB (6 Aufl. 2013), 1121 Rn
7 nes Haftungsverbands der Hypothek wäre, wenn für das Grundstück eine Hypothek zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers bestünde. Daraus folgt zugleich, dass die Umfangsbestimmung des 865 Abs. 1 ZPO unabhängig davon gilt, ob im konkreten Fall eine Hypothek bestellt und eingetragen ist oder nicht. 22 Hiervon ausgehend untersagt 865 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Pfändung von Zubehör vollständig. Bewegliche Sachen, die Grundstückszubehör sind, können folglich ausschließlich im Wege der Immobiliarvollstreckung verwertet werden; die Mobiliarvollstreckung gem. 808 ff. ZPO ist ausgeschlossen. Bewegliche Sachen, die zum Haftungsverband einer hypothetischen Hypothek gehören, aber kein Zubehör sind, können demgegenüber bis zu ihrer Beschlagnahme gem. 20, 148 ZVG auch nach 808 ff. ZPO gepfändet und verwertet werden. Danach wären die Pfändungen des Muldenkippers und des Kieses an sich gem. 865 Abs. 2 Satz 1 ZPO bzw. nach 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO rechtswidrig gewesen. Jedoch gilt das nur, wenn sie auch nach der Veräußerung an W noch als Zubehör bzw. als getrennte Erzeugnisse des Grundstücks anzusehen sind. Das ist nicht der Fall, wenn trotz der vorherigen Beschlagnahme Enthaftung gem. 135 Abs. 2, 932 ff., 1121 Abs. 2 BGB eingetreten ist und die Sachen somit aus dem Haftungsverband ausgeschieden sind. 23 Da dies geschehen ist, ergibt sich bei der Erinnerung kein anderes Ergebnis als bei der Drittwiderspruchsklage. 22 BeckOK/Riedel, ZPO (19. Ed. 2015), 865 Rn Musielak/Becker, ZPO (12. Aufl. 2015), 865 Rn. 3; MünchKomm/Eickmann, ZPO (4. Aufl. 2012), 865 Rn. 6; Hk/Noethen, Zwangsvollstreckung (3. Aufl. 2015), 865 ZPO Rn. 4. 7
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