Richtlinien der Stadt Oettingen i.bay. für die Gewährung von Zuschüssen für. private Maßnahmen zur Wassereinsparung. vom
|
|
- Katarina Hofer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Richtlinien der Stadt Oettingen i.bay. für die Gewährung von Zuschüssen für private Maßnahmen zur Wassereinsparung vom zuletzt geändert am Aufgrund der Beschlüsse des Stadtrats Oettingen i.bay. vom und gelten die folgenden Förderrichtlinien: I. Präambel 1 Allgemeines (1) Aus ökologischer Sicht erscheint es dringend erforderlich, der zunehmenden Oberflächenversiegelung entgegenzuwirken. Das Ableiten des Regenwassers über die Kanalisation führt insbesondere dazu, dass - die Grundwasserneubildung nicht mehr ausreichend erfolgt - die Kläranlage überlastet wird - die Vorfluter überlastet werden und damit die Hochwassergefahr bei starken Niederschlägen verstärkt wird. (2) Zur Verringerung der in Abs. 1 genannten negativen Auswirkungen sollten alle Grundstückseigentümer rechtzeitig geeignete Maßnahmen treffen, die zu einer Verbesserung der Gesamtsituation beitragen. Dazu zählen Maßnahmen, die zur Verminderung der versiegelten Oberflächen führen, aber auch solche, die eine unmittelbare Speicherung und spätere Nutzung des Regenwassers bewirken.
2 (3) Durch Verzicht auf Materialien, die eine Versiegelung der Oberflächen bewirken, können die Grundstückseigentümer bei Neuanlagen, insbesondere bei Stellplätzen und Hofeinfahrten, den Zielen des Umweltschutzes in erheblichem Umfang Rechnung tragen. Auch die Beseitigung bereits versiegelter Flächen trägt zur Verbesserung der Situation bei. (4) Die Stadt Oettingen i.bay. fördert daher Maßnahmen, die die in Abs. 1 aufgezeigten negativen Auswirkungen verringern helfen. Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften werden gefördert - die Herstellung von Anlagen zur Versickerung von Regenwasser in den Untergrund - der Einbau von sogenannten Regenwassernutzungsanlagen und Regenwasserauffangbecken zur Einsparung von Trinkwasser aus der Wasserversorgungseinrichtung. (5) Die Förderung durch Zuschüsse kann nur im Rahmen der für diesen Zweck bereitgestellten Haushaltsmittel und nur bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen bewilligt werden. Es handelt sich um sogenannte verlorene Zuschüsse, die eine freiwillige Leistung der Stadt darstellen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. II. Anlagen zur Regenwasserversickerung/-auffangbecken 2 Gegenstand der Förderung (1) Förderfähig ist die Erstellung einer einwandfrei funktionierenden und genehmigten Regenwasserversickerungsanlage mit Rohrleitungen, Einrichtungen zur Filterung und vorübergehender Speicherung außerhalb von Gebäuden. (2) Förderfähig ist auch ein zur Gartenbewässerung vorgeschaltetes Regenwasserauffangbecken (gemauert, betoniert, aus Kunststoff, Metall o.ä.), wenn der Überlauf einer Versickerungsanlage zugeführt wird.
3 3 Voraussetzungen für die Bezuschussung von Regenwasserversickerungsanlagen (1) Versickerungsanlagen sind nur zulässig für Niederschlagswasser, das von Dachflächen abgeleitet wird. Bei sonstigen befestigten Grundstücksflächen (Hofflächen usw.) ist eine Sammel- und Versickerungsanlage wegen möglicher Verunreinigungen (Öl, Benzin, Salz im Winter usw.) und anschließendem Verbringen in das Grundwasser nicht möglich. (2) Versickerungsanlagen bedürfen vor Errichtung der wasserrechtlichen Genehmigung durch das Landratsamt Donau- Ries. Die Einleitung des Genehmigungsverfahrens übernimmt die Stadt. Genehmigungen können versagt werden, wenn aufgrund ungünstiger geologischer Gegebenheiten des Untergrundes eine ordnungsgemäße Versickerung nicht gewährleistet ist. (3) Für jedes Grundstück ist über einen Versickerungsschacht oder mehrere Versickerungsschächte je qm Dachfläche ein Fassungsvermögen von mindestens 0,05 cbm zur Verfügung zu stellen. (4) Die Versickerungsanlage muss einen Überlauf haben, der an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen ist. Weiterhin ist eine Filtereinrichtung erforderlich, damit nicht durch evtl. Verschmutzung des Regenwassers die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes beeinträchtigt wird. (5) Die Regenwasserauffangbecken sind kindersicher zu erstellen. 4 Höhe des Zuschusses (1) Die Stadt gewährt zu den für die Erstellung der unter 2 Abs. 1 genannten Anlagen entstandenen Aufwendungen einen einmaligen Zuschuß in Höhe von 50 vom Hundert der Herstellungskosten, höchstens 1.000,-- je Grundstück. Wird ein Regenwasserauffangbecken ( 2 Abs. 2) vorgeschaltet, beträgt der Zuschuß für beide Anlagen insgesamt 50 vom Hundert, höchstens 1.250,--. (2) Eigenleistungen (Wert der Arbeitszeit) werden nicht als zuschussfähige Kosten anerkannt.
4 III. Anlagen zur Regenwassernutzung 5 Gegenstand der Förderung (1) Förderfähig ist der Einbau einer einwandfrei funktionierenden Regenwassernutzungsanlage mit getrennter Hausinstallation und den notwendigen Einrichtungen zur Filterung, Speicherung und Druckerhöhung außerhalb und innerhalb der Gebäude. (2) Nicht förderfähig sind die Kosten für die Installation, wenn das Wasser aus der Regenwassernutzungsanlage (unzulässigerweise) auch für die Waschmaschine verwendet wird. Da hygienische Gründe gegen das Waschen mit Regenwasser sprechen, wird diese Verwendungsart ausgeschlossen. (3) In den Stadtteilen gelten die Satzungen der Bayer. Rieswasserversorgung. Danach ist derzeit die Nutzung von gesammeltem Regenwasser für die Waschmaschine nicht gestattet. 6 Voraussetzungen für die Bezuschussung von Regenwassernutzungsanlagen (1) Regenwassernutzungsanlagen sind nur förderfähig, wenn damit mindestens die Toilettenanlage eines Hauses betrieben wird. Die Nutzung allein zur Gartenbewässerung wird nicht gefördert. (2) Bei der Installation müssen mindestens die Angaben der DIN 1988 (Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen - TRWI) beachtet werden. Darüber hinaus wird die evtl. notwendige Zuspeisung von Frischwasser über die öffentliche Wasserversorgung in Trockenperioden über einen freien Einlauf (Luftbrücke) vorgeschrieben. Die Trinkwasserverordnung ist zu beachten. (3) Es darf unter ungünstigen Umständen kein Wasser in die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung oder die Trinkwasserinstallation zurückfließen, auch nicht, wenn zufällig der Überlauf, z.b. durch Laub, verstopft ist und gleichzeitig im Rohrnetz der Druck abfällt, weil ein Rohrbruch auftritt oder ein Großbrand gelöscht werden muss.
5 (4) Das gesammelte Niederschlagswasser darf nicht als Trinkwasser verwendet werden. Es dient als sogenanntes Brauchwasser zur Toilettenspülung oder zum Gießen. Die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme (Trinkwasser/Regenwasser) müssen deshalb farblich unterschiedlich gekennzeichnet und beschriftet sein. Entnahmestellen sind mit der Aufschrift "Kein Trinkwasser" zu kennzeichnen und in einer für Kinder nicht erreichbaren Höhe (mind. 1,40 m) zu installieren. Im Wasseranschlussraum ist eine Tafel mit folgender Aufschrift sichtbar dauerhaft anzubringen: "Achtung, in diesem Gebäude ist eine Regenwassernutzungsanlage installiert. Querverbindungen ausschließen!". 7 Höhe des Zuschusses Die Stadt gewährt zu den für den Einbau der unter 5 genannten Anlagen entstandenen Aufwendungen einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 600,-- je Grundstück. IV. Antragsverfahren 8 Antragstellung (1) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen können nur von Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten gestellt werden. (2) Vor dem Einbau der Anlage ist bei der Stadt die Planung der beabsichtigten Einrichtungen und ein Antrag auf Gewährung eines Zuschusses, verbunden mit dem Antrag auf Teilbefreiung von den Festsetzungen in 5 der Wasserabgabesatzung vorzulegen (Befreiung vom Benutzungszwang). Die Antragsunterlagen sind bei der Stadtverwaltung Oettingen i.bay. erhältlich und dort auch wieder einzureichen. Die Anträge müssen für eine Regenwasserversickerungsanlage fünffach, ansonsten einfach vorgelegt werden und folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Antragsstellers 2. Bezeichnung des Anwesens, in dem die Anlage installiert werden soll,
6 3. Beschreibung der geplanten Anlage mit Angaben über die Art und Größe der Speicher- bzw. Versickerungsanlage und der vorgesehenen Verwendung des gespeicherten Wassers, 4. Lageplan des Grundstücks im Maßstab 1: Erklärung, daß es den Beauftragten der Stadt gestattet wird, das Grundstück und die Räumlichkeiten im Gebäude während und nach dem Einbau der Anlagen zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung zu betreten, 6. Grundriss- und Schnittzeichnungen des Gebäudes, in bzw. neben dem die einzubauenden Anlagen und Einrichtungen dargestellt und bezeichnet sind im Maßstab 1:100, 7. Kostenschätzung über die voraussichtlich anfallenden Aufwendungen, soweit es sich nicht um Regenwassernutzungsanlagen handelt Bei Wohnungs- und Teileigentum ist außerdem eine Zustimmungserklärung der Miteigentümer vorzulegen. (3) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien bestehende Anlage i.s.d. 5 ist förderfähig, wenn die in Abs. 2 genannten Antragsunterlagen nachgereicht werden und eine Überprüfung der Anlage ergibt, dass die Installation ordnungsgemäß erfolgt ist. 9 Weiteres Verfahren (1) Die Stadt prüft anhand der eingereichten Unterlagen die Zuschussvoraussetzungen und ermittelt die Höhe des Zuschusses. (2) Liegen die Bewilligungsvoraussetzungen vor, so erteilt die Verwaltung ein vorläufigen Bewilligungsbescheid, der mit
7 Auflagen und Bedingungen verbunden sein kann, die zur Sicherstellung der sachgerechten Verwendung der Zuschussmittel notwendig sind. Den Hinweisen und Forderungen ist beim Einbau der Anlagen Folge zu leisten. Die Durchführung der Maßnahme kann vom Beauftragten der Stadt überwacht werden; der Antragsteller hat die Überprüfung zu ermöglichen und sicherzustellen. Der vorläufige Bewilligungsbescheid entfällt bei den Fällen des 8 Abs. 3. (3) Nach Abschluss der Installationsarbeiten ist die komplette Anlage von einem Bediensteten der Stadt (Bauamt oder Wasserwerk) zu prüfen bevor die Leitungen unter Putz, Erdreich oder sonstigen Abdeckungen verschlossen werden. Dazu ist vom Antragsteller ein Termin mit der Bauverwaltung zu vereinbaren. (4) Nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage sämtlicher Schlussrechnungen bei der Stadtverwaltung Oettingen i.bay. ergeht ein endgültiger Bewilligungsbescheid, in dem die Auszahlung der Mittel festgesetzt wird. Erst der endgültige Bewilligungsbescheid beinhaltet den endgültigen Zuschussbetrag. (5) Die Stadt ist berechtigt, die Anlagen auch nach Inbetriebnahme wiederholt zu prüfen. Werden dabei Mängel festgestellt, die die Sicherheit der öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gefährden bzw. erhebliche Störungen erwarten lassen, ist die Stadt befugt, die Mängel zu beseitigen und Versorgungsleitungen zu unterbrechen. Soweit erforderlich kann die Stadt andere Versorgungsunternehmen, z.b. Bayer. Rieswasserversorgung, oder sonstige Fachbehörden, z.b. Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Staatl. Gesundheitsamt, einschalten. (6) Ohne vorherige Antragstellung und Zustimmung der Stadt dürfen nachträgliche Veränderungen an den Anlagen nicht vorgenommen werden. 10 Gewährleistung (1) Den Rechnungen ist eine Bestätigung der mit der Ausführung beauftragten Firma beizufügen, daß der Einbau der einzelnen Einrichtungen ordnungsgemäß erfolgt ist. Beim Einbau der Regenwassernutzungsanlage ist diese Erklärung von einem anerkannten Installationsbetrieb i.s.d. 11 Abs. 4 Wasserabgabesatzung unabdingbare Voraussetzung. Die Fachfirma des Installateurhandwerks übernimmt mit ihrer Unterschrift das volle Haftungsrisiko für den Einbau der Anlagen.
8 (2) Beim Einbau einer Versickerungsanlage und eines evtl. vorgeschalteten Regenwasserauffangbeckens ( 2 Abs. 2) in Eigenleistung hat der Antragsteller eine Erklärung abzugeben, daß die von der Stadt vorgeschriebenen Bestimmungen beim Einbau beachtet wurden. (3) Der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Anlage durch laufende Kontrollen, Reparaturen und Säuberungen der Anlagen Sorge zu tragen. Die Stadt ist berechtigt, nicht ordnungsgemäß funktionierende Anlagen außer Betrieb zu setzen. 11 Auszahlung (1) Der Zuschuss wird erst nach Einbau und Abnahme der Anlage auf der Grundlage des endgültigen Bewilligungsbescheides ausbezahlt. (2) Die Zuschüsse werden nach dem "Windhundverfahren" in der Reihenfolge der fertiggestellten Anlagen ausbezahlt. Die Reihenfolge der Antragstellung spielt keine Rolle. (3) Die Zuschüsse können nur im Rahmen der jeweils jährlich im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel ausbezahlt werden. Stehen keine Mittel mehr zur Verfügung, bleiben die Anträge für das nächste Haushaltsjahr vorgemerkt. 12 Rückzahlungsverpflichtung (1) Bei Verstoß gegen diese Richtlinien oder im Falle falscher Angaben wird der Bewilligungsbescheid aufgehoben. Zu Unrecht ausbezahlte Beträge sind sofort zurückzubezahlen und ab Empfang der Zahlung mit 2 v.h. über dem jeweiligen Diskontsatz zu verzinsen. (2) Erfüllt eine ordnungsgemäß installierte Anlage während der Betriebszeit die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses nicht mehr, z.b. wegen nicht ordnungsgemäßer Wartung oder Veränderung, so ist der gewährte Zuschuss in der gesamten Höhe zurückzuzahlen und entsprechend Abs. 1 Satz 2 zu verzinsen.
9 V. Schlußbestimmungen 13 Inkrafttreten Die Richtlinien treten am in Kraft. Oettingen i.bay., Stadt Oettingen i.bay. P a u s 1. Bürgermeister
Einbau und Bedingungen für den Betrieb von Eigengewinnungsanlagen für den Bereich des Wasserwerkes Bobingen
Einbau und Bedingungen für den Betrieb von Eigengewinnungsanlagen für den Bereich des Wasserwerkes Bobingen Nach der derzeit gültigen Wasserabgabesatzung (WAS) der Stadt Bobingen kann für bestimmte Verbrauchszwecke
Mehr1. Änderungen der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen beim Bau von Regenwasseranlagen in der Stadt Lebach
Seite -2- der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen beim Bau von Regenwasseranlagen in der Stadt Lebach 1. Änderungen der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen beim Bau von Regenwasseranlagen in
MehrRichtlinien der Stadt Bad Lippspringe über die Gewährung von Zuwendungen zur Gestaltung und Verschönerung von Fassaden im Innenstadtbereich
Richtlinien der Stadt Bad Lippspringe über die Gewährung von Zuwendungen zur Gestaltung und Verschönerung von Fassaden im Innenstadtbereich 1. Zuwendungszweck Die Stadt Bad Lippspringe fördert mit Mitteln
MehrRichtlinie über Freiwillige Leistungen der Stadt Schwarzenbek
Richtlinie über Freiwillige Leistungen der Stadt Schwarzenbek 417 Präambel Gemeinnützige Vereine leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines lebendigen Gemeinwesens, in dem sich die vielfältigen
MehrAbwasserbeseitigungseinrichtung Stadt Alzey
Abwasserbeseitigungseinrichtung Stadt Alzey verwaltet durch: Abwasserbeseitigungseinrichtung Stadt Alzey c/o ZAR Amtgasse 10 55232 Alzey E N T W Ä S S E R U N G S A N T R A G 1. Grundstückseigentümer 2.
MehrAntrag. (Ort, Straße, Haus-Nr.) (Flur-Nr.) (Parz.-Nr.) Die Baugenehmigung für eine Bebauung des Grundstückes. am... ja nein
(Antragsteller / Grundstückseigentümer) (Wohnort, Datum) (Straße, Haus-Nr.) (Telefon tagsüber) Verbandsgemeindewerke Gerolstein Kyllweg 1 54568 Gerolstein Antrag auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
MehrZuschüsse nach Maßgabe dieser Richtlinien können erhalten:
Richtlinien der Stadt Niedenstein für die Gewährung von Zuschüssen für ökologische Maßnahmen in den Baugebieten Nr. 4 W Auf der Hardt, 16 N An der Schule, 1 K Neubaugebiet Zum Bilstein, 20 N Friedensstraße
MehrAllgemeines. (2) Ein Rechtsanspruch auf den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgung besteht nicht. Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer
Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Stadt Horstmar vom 21.12.2011 Aufgrund der 7, 8 und 9
MehrVereinsförderrichtlinien der Gemeinde Ried
Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Ried A Allgemeine Förderungsgrundsätze 1. Zweck der Förderung Durch die Gewährung der Zuwendungen fördert die Gemeinde Ried den Breiten und Leistungssport und unterstützt
Mehr2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom
2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 31.7.2014 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms 1000 x 1000 - Anerkennung für den Sportverein RdErl. d. Ministeriums
MehrAllgemeine Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuschüssen durch die Stadt Siegen
Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuschüssen durch die Stadt Siegen Ordnungsziffer Zuständigkeit Stand 90.202 Fachbereich 3 01.01.2002 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die
MehrSatzung über den Anschluss an die. öffentliche Wasserversorgung (Rumpfsatzung)
Satzung über den Anschluss an die 12 öffentliche Wasserversorgung (Rumpfsatzung) Aufgrund der 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.f. vom 2. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 159) hat die
MehrS A T Z U N G. 1 Beitragspflicht
62.70-1 S A T Z U N G der Kreisstadt Neunkirchen über das Erheben von Beiträgen für die öffentlichen Abwasseranlagen - Abwasserbeitragssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 20.12.2006 Die
MehrBrauchwassernutzungsanlagen
- Kundeninformation (Stand 01/2016) Brauchwassernutzungsanlagen Brauchwasseranlagen zur Nutzung von Regen- und Grundwasser als Brauch- oder Gartenwasser mit dem Ziel der Frischwassereinsparung erfreuen
MehrNatur- und Umweltschutzprogramm
Natur- und Umweltschutzprogramm Förderrichtlinien 1. Förderziel Ziel dieser Förderung ist auf Ludwigsburger Gemarkung - die Erhaltung der traditionellen Ludwigsburger Kulturlandschaften, - die Verbesserung
MehrHinweise und Antrag für die Errichtung einer Regenwassernutzungsanlage
Seite 1 von 5 Hinweise und Antrag für die Errichtung einer Regenwassernutzungsanlage 1. Bei der Betriebsführerin des Wasser-/Abwasserwerkes ist vor Errichtung der Anlage mit dem beigefügten Antrag zur
MehrStädtebaulicher Denkmalschutz
Städtebaulicher Denkmalschutz Förderrichtlinie für die denkmalgerechte Fassadensanierung zur Modernisierung von Mietwohnungen in festgelegten Gebieten des Programms Städtebaulicher Denkmalschutz in der
MehrEinführung der. Gesplitteten Abwassergebühr. Informationen
Einführung der Gesplitteten Abwassergebühr Informationen Abwassergebühr Ist-Stand Die Gemeinde Kressbronn hat bisher für das Ableiten und das Reinigen von Schmutz- und Niederschlagswasser einen Einheitsgebührensatz
MehrR i c h t l i n i e n
R i c h t l i n i e n Über die Gewährung von Zuwendungen ( Zuschüsse und Darlehen ) an Vereine vom 19. Juni 1978 Gemäß Beschluss des Stadtrates vom 12. Juni 1978 werden folgende Richtlinien erlassen: Abschnitt
MehrNiederschlagswassergebühr FAQ
Niederschlagswassergebühr FAQ Im Folgenden finden Sie oft gestellte Fragen und deren Antworten bezüglich der zum 01.01.2015 eingeführten Niederschlagswassergebühr in Bobingen Inhalt Allgemeine Fragen...
MehrWasserverbrauch. Sonstiges 2% 4%
Förrderrung prriivatterr Brraucchwasssserrnuttzzungssanllagen Abbwaasssseerrbbeettrriieebb ddeerr SSttaaddtt Büücckkeebbuurrgg Allgemeines TRINKWASSER ist das wichtigste Lebensmittel und ist durch nichts
Mehr6.5 R I C H T L I N I E N für die Gewährung von Zuschüssen des Rhein-Pfalz- Kreises für Grunderwerbe im Rahmen der überörtlichen Biotopvernetzung
6.5 R I C H T L I N I E N für die Gewährung von Zuschüssen des Rhein-Pfalz- Kreises für Grunderwerbe im Rahmen der überörtlichen Biotopvernetzung Präambel Der Arten- und Biotopschutz ist ein Kernbereich
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen (VwV-Tierheime) Vom 01.03.2015 - Az.: 34-9185.24-1. Zuwendungsziel,
MehrABTEILUNG WISSENSCHAFT UND WEITERBILDUNG Zahl: IIb Bregenz, am 29. März 2016
ABTEILUNG WISSENSCHAFT UND WEITERBILDUNG Zahl: IIb-02.02 Bregenz, am 29. März 2016 Betreff: Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von Studien- und Forschungsaufenthalten im Ausland
MehrSTADT MARBACH AM NECKAR
Stadtverwaltung Postfach 1115 71666 Marbach am Neckar STADT MARBACH AM NECKAR Merkblatt zum Erhebungsbogen für die Ermittlung der Niederschlagswassergebühr bei Baumaßnahmen / Änderungen Bei der Stadt Marbach
Mehrgeändert durch Satzungen vom , , , , , , , , und
Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke -Entwässerungsgebührensatzungvom 15.12.1999 7.1.2 geändert durch Satzungen vom 14.12.2000, 05.11.2001, 20.12.2001, 18.12.2002, 12.12.2003,
MehrEinführung der getrennten Abwassergebühr Begriffe
Einführung der getrennten Abwassergebühr Begriffe Abflusswirksame Fläche Hierbei handelt es sich um die Flächen, von denen tatsächlich Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen geleitet wird.
MehrSatzung der Stadt Schleswig über die Fernwärmeversorgung
Satzung der Stadt Schleswig über die Fernwärmeversorgung Aufgrund des 4 Absatz 1 und 17 Absatz 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GOSH) vom 23. Juli 1996 (GVOBl. S. 529) wird nach Beschlussfassung
MehrSatzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrFördergrundsätze für die Gewährung von Zuschüssen bei der Begrünung von Fassaden und Dächern in der Stadt Hannover
Fördergrundsätze für die Gewährung von Zuschüssen bei der Begrünung von Fassaden und Dächern in der Stadt Hannover 1. Zweck der Förderung 1.1 Mit der Förderung von Fassaden- und Dachbegrünungen sollen
Mehr2.3 Eine Förderung laufender oder bereits abgeschlossener Maßnahmen sowie bereits getätigter Anschaffungen kommt nicht in Betracht.
Richtlinien der Stadt Hattingen über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit freier Träger sowie von Familienerholungsmaßnahmen der Wohlfahrtsverbände in der Fassung vom 16.12.2010
MehrS T A D T B E R G K A M E N - Freiwillige Feuerwehr -
S T A D T B E R G K A M E N - Freiwillige Feuerwehr - Anschlussbedingungen nichtöffentlicher Brandmeldeanlagen (BMA) an die Brandmeldeanlage der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bergkamen 1 Allgemeines...3
MehrInformationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr
Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Allgemeine Informationen Abwassergebühren bisher Für die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation der Stadt Wehr wurde bisher
MehrI. Allgemeine Beschreibung der Förderbereiche II. Verfahren III. Sonstige Bestimmungen. I. Allgemeine Beschreibung der Förderbereiche
Seite 1 von 6 Richtlinien der Stadt Ebermannstadt zur Förderung des Baues von Eigenheimen in den Baugebieten Peunt, Judenäcker und Druidenleite II für junge Ehepaare und kinderreiche Familien Inhaltsübersicht
MehrRichtlinien über die Förderung von Kindertagesstätten. A. Gegenstand der Förderung
Richtlinien über die Förderung von Kindertagesstätten A. Gegenstand der Förderung Die Region Hannover fördert im Rahmen der jeweils bereitgestellten Haushaltsmittel 1. die Schaffung neuer Plätze in Kindertagesstätten
MehrFlur: Gemarkung: Flurstück: Größe: m²
Entw ässerungsantrag (bitte in 2-facher Ausfertigung einreichen) Stadt Sendenhorst Stadt, Land und Alles Gute Abwasserwerk der Stadt Sendenhorst Kirchstraße 1 Antragsteller: (Name, Anschrift, Telefon)
MehrFernwärmesatzung der Stadt Erfurt vom 7. Juni 2005
vom 7. Juni 2005 Beschl.Nr. 044/2005 3.008 vom 7. Juni 2005 Aufgrund der 19 Abs. 1, 26 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der
Mehrzur Förderung der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen
Richtlinie des Landes Tirol zur Förderung der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen Abteilung Soziales Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 20.Dezember 2011 1. Förderungszweck und anpruchsberechtigter
MehrSatzung über den Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Baden-Baden und der Wasserversorgung des Reblandes
Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Baden-Baden und der Wasserversorgung des Reblands in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17. Februar 1983
MehrVergaberichtlinien der. Elsa-Krauschitz-Stiftung
Vergaberichtlinien der Elsa-Krauschitz-Stiftung zur Förderung barrierefreien Wohnens für ein selbstbestimmtes Leben von Menschen mit Körperbehinderung Die Elsa-Krauschitz-Stiftung ist eine gemeinnützige,
MehrS A T Z U N G. Die Kreisstadt Neunkirchen erlässt aufgrund des 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
62.80-1 S A T Z U N G der Kreisstadt Neunkirchen über das Erheben von Gebühren (Abwassergebührensatzung) für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen bzw. für die Schlammbeseitigung aus Hauskläranlagen
MehrA N T R A G auf Genehmigung zur Herstellung/Änderung einer Entwässerungsanlage
Stadt Sternberg Eigenbetrieb - Stadtwerke Am Markt 1 19406 Sternberg Eingang: Ausgang: A N T R A G auf Genehmigung zur Herstellung/Änderung einer Entwässerungsanlage Ort/Ortsteil: Antragsteller/Kunde:
Mehr(UKHEXQJVERJHQ ]XU (UPLWWOXQJ GHU YHUVLHJHOWHQ *UXQGVW
KOPIE ANTRAGSTELLER KOPIE STADTVERWALTUNG Antrag auf Niederschlagswasserversickerung Über die Stadt/Gemeinde (in dreifacher Ausfertigung) Seite 1 von 5... an den Landrat des Kreises Paderborn - Untere
MehrSatzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse. an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen. des Wasserverbandes Lausitz
Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen des Wasserverbandes Lausitz Kostenerstattungssatzung Schmutzwasser Auf Grund der 5 und 35 der
MehrMARKT SCHÖNBERG. Staatl. anerkannter Luftkurort RICHTLINIE ZUR VERGABE VON BILDUNGSGUTSCHEINE. Richtlinie Vergabe Bildungsgutscheine 1
MARKT SCHÖNBERG Staatl. anerkannter Luftkurort RICHTLINIE ZUR VERGABE VON BILDUNGSGUTSCHEINE Richtlinie Vergabe Bildungsgutscheine 1 Markt Schönberg Verwaltungsgemeinschaft Schönberg Landkreis Freyung-Grafenau
MehrErklärung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr
Bürgermeisteramt Königsfeld Bauvorhaben: Zeitpunkt des Anschlusses - Kämmerei - bzw. der Ver-/Entsiegelung: Rathausstraße 2 Neubau 78126 Königsfeld Um-/Anbau/Versiegelung Rückbau/Entsiegelung Erklärung
MehrVORVERTRAG. Zwischen
VORVERTRAG Zwischen NatCon Nordbayern GmbH & Co KG Äußere Nürnberger Str. 1 in 91301 Forchheim vertreten durch die Komplementärin NaturStromService + Netze GmbH diese vertreten durch den Geschäftsführer
MehrWohnungswesen. Informationen zum Antrag auf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Wohnungswesen Informationen zum Antrag auf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Inhalt: 1. Allgemeines 2. Antragsunterlagen 3. Beschaffenheit der Aufteilungspläne
MehrHinweise zu Anträgen für Bauwasserhaltungen nach Art. 70 BayWG
Az: 61/641-2/6 Landratsamt Dachau -Sachgebiet 61- Wasserrecht Weiherweg 16 85221 Dachau Hinweise zu Anträgen für Bauwasserhaltungen nach Art. 70 BayWG Für Bauvorhaben, die in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten
MehrNiederschlagswasserbewirtschaftung
Niederschlagswasserbewirtschaftung - 43 - Der Umgang mit dem anfallenden Regenwasser stellt für die Verbandsgemeindewerke seit jeher ein Problem dar, dessen Lösung nicht immer pauschal möglich ist, sondern
MehrFörderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energie
Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energie Die seit dem 21.10.2002 bestehenden Richtlinien zur Förderung o.g. Maßnahmen wurden geändert. Zukünftig bietet die Gemeinde Graben-Neudorf in Zusammenarbeit
MehrEntwässerungsantrag. Posteingang. Gemeinde Rastede GB 3 Bauen und Verkehr Sophienstraße Rastede
Entwässerungsantrag Posteingang Gemeinde Rastede GB 3 Bauen und Verkehr Sophienstraße 27 26180 Rastede Hiermit beantrage ich entsprechend der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Rastede vom 22.07.2014
MehrA N S U C H E N. für Maßnahmen zur nachträglichen Wärmedämmung an Gebäuden *)
Beilage 4 An die Name der Gemeinde Adresse A N S U C H E N um Zuerkennung eines Zuschusses für Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und Zusatzheizung*) für den Einbau einer Biomasseheizung oder Fernwärmeanschluss*)
MehrEin Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.
Förderrichtlinie zum Erwerb von Führerscheinen der Klassen C1, C und CE und Sportboot- Führerscheinen Binnen für aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitterfeld-Wolfen zum Führen von
Mehr1 Zielsetzung. 2 Förderungszweck, Rechtsgrundlagen. 3 Gegenstand der Förderung
Gewährung von Förderungen aus Mitteln der Stadtverwaltung Erfurt für Projekte und Maßnahmen, die im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung durchgeführt werden Förderrichtlinie der Stadtverwaltung Erfurt,
MehrWasserversorgungseinrichtung 81/ Erg. Lief. 3/96 HdO
Wasserversorgungseinrichtung 81/01 57. Erg. Lief. 3/96 HdO Satzung der Stadt Neuss über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Neuss und die Benutzung dieser Einrichtung
MehrRICHTLINIEN. Art und Gegenstand der Förderung
RICHTLINIEN zur Förderung der Renovierung stilistisch erhaltungswürdiger Fassaden von Privathäusern im Gemeindegebiet Amstetten durch die Stadtgemeinde Amstetten (Fassadenerneuerungsaktion). Gemeinderatsbeschluss
MehrNeuerfassung/Änderung der versiegelten Flächen zur getrennten Abwassergebühr
Gemeinde Lohra Heinrich-Naumann-Weg 2 35102 Lohra Eingangsstempel: Aktenzeichen: Neuerfassung/Änderung der versiegelten Flächen zur getrennten Abwassergebühr Für das nachstehend beschriebene Grundstück
MehrGebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Lappersdorf (Gebührensatzung GS) vom 18. Oktober Gebührenerhebung
Aufgrund des Art. 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Lappersdorf den Gebührenteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 17. September 1991, in der Fassung der
MehrPlanung, Technik und Umwelt Umweltmanagement
Planung, Technik und Umwelt Umweltmanagement Planung, Technik und Umwelt Abt. Umweltmanagement Hauptstraße 1-5 Neues Rathaus A-4041 Linz Für Rückfragen: Tel: +43 (0)732/7070-3973 Fax: +43 (0)732/7070-543973
MehrFörderung für Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauches in der Gemeinde Elsbethen
Pfarrweg 6, 5061 Elsbethen - 0662/623428; FaxNr. 0662/627942 - e-mail: post@elsbethen.salzburg.at Förderung für Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauches in der Gemeinde Elsbethen Die Gemeinde Elsbethen
MehrStadt St. Georgen im Schwarzwald S A T Z U N G
Stadt St. Georgen im Schwarzwald S A T Z U N G über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 16. Dezember 1992 i.d.f. vom 10. Dezember 2008 Inhaltsübersicht: I. ALLGEMEINES 1 Öffentliche
MehrFörderrichtlinien der Bürgerstiftung Karlsfeld
Förderrichtlinien der Bürgerstiftung Karlsfeld Die Bürgerstiftung Karlsfeld ist eine Stiftung von und für Karlsfelder Bürgerinnen und Bürger. Sie möchte eine nachhaltige Entwicklung Karlsfelds fördern
MehrNutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und
Nutzungsvertrag Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, (nachfolgend Kirchengemeinde genannt) und der Katholische Kindertageseinrichtungen
MehrWohnungsbauförderprogramm der Stadt Heilbronn für den Erwerb von städtischen Grundstücken
Wohnungsbauförderprogramm der Stadt Heilbronn für den Erwerb von städtischen Grundstücken Richtlinien gültig ab 28.07.2016 1. Vorbemerkung Die Stadt Heilbronn fördert den Bau und Erwerb von neuen Eigenheimen
MehrEnergieeinsparkonzepte und Energienutzungspläne
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Energieeinsparkonzepte und Energienutzungspläne Merkblatt zum Förderschwerpunkt Energieeinsparkonzepte und Energienutzungspläne
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Steinhöring
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Steinhöring Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Steinhöring folgende Beitrags- und
MehrAntrag auf Förderung Fensteraustausch nach den Richtlinien der Stadt Neuburg an der Donau für das Förderprogramm Klima- und Ressourcenschutz
GefA ALB HWS CIP 2016 Telefon (08431) 55-219 Fax (08431) 55-460 Email: umwelt@neuburg-donau.de An: Stabsstelle Umwelt und Agenda 21 Karlsplatz A 12 (Rathaus) Antrag auf Förderung Fensteraustausch nach
MehrAntrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen (Schulsozialarbeit)
Landratsamt Karlsruhe Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen (Schulsozialarbeit) Neuantrag Veränderungsantrag Weitergewährungsantrag Förderjahr Antragsteller/in
MehrG e m e i n d e v e r o r d n u n g
G e m e i n d e v e r o r d n u n g zum Schutze des Bestandes an Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bad Füssing (Baumschutz-Verordnung) Auf Grund des Art.
Mehr1 Allgemeines. 2 Entwässerungsanlage
Satzung der Gemeinde Stelle, Landkreis Harburg über die Entwässerung der Grundstücke (Oberflächenentwässerung) und den Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage Aufgrund der 2, 6, 8 und 40 der Niedersächsischen
MehrFörderung von Fortbildungsveranstaltungen für Imker an Lehrbienenständen bzw. Imkerschulen 2012; Meldung der durchgeführten Veranstaltungen
Antragsteller (Betreiber des Lehrbienenstandes / der Imkerschule) Telefon-Nr. (tagsüber) Name, Vorname des Vereinsvorsitzenden Bank (Name und Ort) Straße, Hausnummer, ggf. Ortsteil Konto-Nr. Bankleitzahl
MehrBürgermeisteramt Bietigheim Landkreis Rastatt
Bürgermeisteramt Bietigheim Landkreis Rastatt I. Vorbemerkungen Die Gemeinde Bietigheim fördert und unterstützt den Aufbau und die Vertiefung der gemeindepartnerschaftlichen Beziehungen im Rahmen dieser
MehrI. Allgemeine Grundsätze. Gegenstand der Förderung
Richtlinien zur Gewährung von Zinszuschüssen für Hypothekendarlehen an kinderreiche Familien, Familien mit pflegebedürftigen Personen oder Mehrgenerationsfamilien zum Bau oder Erwerb von Familienheimen
MehrALBBRUCK GESPLITTETE ABWASSERGEBÜHR
15.10.2010 1 15.10.2010 2 Hinweise Regenwasserbewirtschaftung Erklärungen und Beispiele zur Selbstauskunft der Grundstückseigentümer (Flächenberechnung) 15.10.2010 3 Unser Ziel Oberflächenwasser Versickern
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS - WAS) des Marktes Meitingen
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS - WAS) des Marktes Meitingen Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) erlässt der Markt Meitingen folgende Beitrags- und
MehrSTADT HERZOGENRATH Der Bürgermeister
STADT HERZOGENRATH Der Bürgermeister Sehr geehrte Grundstückseigentümerin, sehr geehrter Grundstückseigentümer, Informationsblatt Getrennte Abwassergebühr aus rechtlichen und umweltpolitischen Gründen
Mehrb) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. des
MehrENTWÄSSERUNGSANTRAG (3-fach einreichen)
Eingang bei der AEH bitte zurücksenden an die: Die Abwasserentsorgung Helmstedt bittet um Verständnis, dass dieser Antrag nur dann bearbeitet werden kann, wenn er vollständig ausgefüllt ist und die Unterlagen
MehrKV RLP / FÖRDERRICHTLINIE STRUKTURFONDS SEITE 1 VON 5
Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz gemäß 105 Absatz 1a SGB V zur Förderung der Sicherstellung durch niedergelassene Vertragsärzte und angestellte Ärzte in ausgewiesenen Fördergebieten
MehrRichtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens
Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens FMBl 1993 S. 345 AllMBl1993 S. 866 StAnz
Mehr1 Anwendungsbereich. 2 Größe der Spielplätze
Kinderspielplatzsatzung 1 S A T Z U N G über die Beschaffenheit und Größe von privaten Kinderspielplätzen auf Baugrundstücken in der Stadt Erkrath - Kinderspielplatzsatzung - vom 23.08.1985 Aufgrund des
MehrAnlage 3 gem. Nr. 3.1 VVG zu 44 LHO - Muster Projektantrag -
Anlage 3 gem. Nr. 3.1 VVG zu 44 LHO - Muster Projektantrag - Vorblatt zum Antrag I. Gliederung des Projektantrags 1. Antragstellerin/ Antragsteller 2. Maßnahme 3. Finanzierungsplan 4. Beantragte Förderung
MehrAntragsberechtigt sind Träger von Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten, vermieteten oder angemieteten Wohngebäuden oder Wohnräumen.
Richtlinie Förderprogramm zur energetischen Sanierung und Maßnahmen zur Energieeinsparung in Wohngebäuden und Wohnungen in der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen 1. Förderzweck 1.1 Die Verbandsgemeinde
Mehr1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen Vernässungen oder Erosion im Land Sachsen- Anhalt RdErl. des MLU vom 20.01.2012 21.11-62145/3
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Wasserversorgung der Gemeinde Hamberge. vom 13. Dezember 2011
. Ausfertigung Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Wasserversorgung der Gemeinde Hamberge vom 13. Dezember 2011 (Gebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
MehrZuschussrichtlinien zur Förderung der Jugendarbeit von Vereinen und Verbänden
Zuschussrichtlinien zur Förderung der Jugendarbeit von Vereinen und Verbänden Die Jugendpflege der Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein gewährt freien Trägern der Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
MehrRichtlinien der Stadt Wermelskirchen Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen - Abschnitt 2 - Stadtwappen -
RICHTLINIEN der Stadt Wermelskirchen für die Verwendung städtischer Symbole vom 10.02.2012 Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen - 1 (1) Die Stadt Wermelskirchen führt nach 2 der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen
MehrStädtebaulicher Vertrag für klima- und umweltschonendes Bauen
MUSTER Städtebaulicher Vertrag für klima- und umweltschonendes Bauen zwischen dem Magistrat der Stadt Vellmar, Rathausplatz 1, 34246 Vellmar, vertreten durch die Unterzeichner, und, im Weiteren der Bauherr
MehrMerkblatt zur Ausführung von Regenwassernutzungsanlagen
Stadtentwässerung Hannover Ansprechpartner: Kai-Uwe Peter Sorststraße 16 30165 Hannover Telefon: +49 511 168-47715 Telefax: +49 511 168-47369 E-Mail: 68@Hannover-Stadt.de Internet: www.stadtentwässerung-hannover.de
MehrGrundsätze zur Förderung des Behindertensports vom Nr. IV 4/5524-1/10/91 1
Grundsätze zur Förderung des Behindertensports vom 16.09.91 Nr. IV 4/5524-1/10/91 1 Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Grundsätze und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere
Mehr216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches
216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend,
MehrRichtlinie zur Förderung von Vereinen, Vereinigungen und Institutionen der Stadt Lichtenstein
Richtlinie zur Förderung von Vereinen, Vereinigungen und Institutionen der Stadt Lichtenstein I. Grundsätze und Rechtsgrundlagen 1. Die Fördermaßnahmen nach dieser Richtlinie sind freiwillige Leistungen
MehrRichtlinien zur Förderung des Erwerbs von Altbauten durch junge Paare und Familien
Richtlinien zur Förderung des Erwerbs von Altbauten durch junge Paare und Familien Inhaltsübersicht 1. Allgemeine Zweckbestimmung 2. Fördergegenstand 3. Förderbetrag / Bindungsfrist 4. Antragssteller /
MehrÖffentlich-rechtliche Abgaben
- 1 - Satzung der Stadt Bocholt über S t u n d u n g, N i e d e r s c h l a g u n g u n d E r l a s s von Forderungen vom 27.02.1975, in Kraft getreten am 08.03.1975, unter Berücksichtigung der Änderungen
MehrRichtlinie der Gemeinde Redwitz a.d. Rodach zur Gewährung einer Ansiedlungs- und Wohnraumförderung
Richtlinie der Gemeinde Redwitz a.d. Rodach zur Gewährung einer Ansiedlungs- und Wohnraumförderung (vom 17.09.2014) Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 10.09.2014 erlässt die Gemeinde Redwitz a.d.
MehrGrundmuster - Antrag - zur Gewährung einer Zuwendung an Gemeinden (GV)
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 47 vom 20. November 2003 1315 Grundmuster - Antrag - zur Gewährung einer Zuwendung an Gemeinden (GV) Das Grundmuster 1 enthält die für die Abwicklung
MehrFörderprogramm Jung kauft Alt Alte Häuser für junge Familien
Förderprogramm Jung kauft Alt Alte Häuser für junge Familien Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen bei Wiedernutzung leer stehender und Nachnutzung älterer Wohngebäude - Durchgeschriebene Fassung Erstfassung
MehrRichtlinien der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zu Aushängen und Auslagen auf Flächen der zentralen Universitätsverwaltung (Aushang-Richtlinien)
Richtlinien der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zu Aushängen und Auslagen auf Flächen der zentralen Universitätsverwaltung (Aushang-Richtlinien) I. Anwendungsbereich Seite 2 von 5 1. Diese Richtlinien
Mehr