Richtlinien der Stadt Oettingen i.bay. für die Gewährung von Zuschüssen für. private Maßnahmen zur Wassereinsparung. vom

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1 Richtlinien der Stadt Oettingen i.bay. für die Gewährung von Zuschüssen für private Maßnahmen zur Wassereinsparung vom zuletzt geändert am Aufgrund der Beschlüsse des Stadtrats Oettingen i.bay. vom und gelten die folgenden Förderrichtlinien: I. Präambel 1 Allgemeines (1) Aus ökologischer Sicht erscheint es dringend erforderlich, der zunehmenden Oberflächenversiegelung entgegenzuwirken. Das Ableiten des Regenwassers über die Kanalisation führt insbesondere dazu, dass - die Grundwasserneubildung nicht mehr ausreichend erfolgt - die Kläranlage überlastet wird - die Vorfluter überlastet werden und damit die Hochwassergefahr bei starken Niederschlägen verstärkt wird. (2) Zur Verringerung der in Abs. 1 genannten negativen Auswirkungen sollten alle Grundstückseigentümer rechtzeitig geeignete Maßnahmen treffen, die zu einer Verbesserung der Gesamtsituation beitragen. Dazu zählen Maßnahmen, die zur Verminderung der versiegelten Oberflächen führen, aber auch solche, die eine unmittelbare Speicherung und spätere Nutzung des Regenwassers bewirken.

2 (3) Durch Verzicht auf Materialien, die eine Versiegelung der Oberflächen bewirken, können die Grundstückseigentümer bei Neuanlagen, insbesondere bei Stellplätzen und Hofeinfahrten, den Zielen des Umweltschutzes in erheblichem Umfang Rechnung tragen. Auch die Beseitigung bereits versiegelter Flächen trägt zur Verbesserung der Situation bei. (4) Die Stadt Oettingen i.bay. fördert daher Maßnahmen, die die in Abs. 1 aufgezeigten negativen Auswirkungen verringern helfen. Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften werden gefördert - die Herstellung von Anlagen zur Versickerung von Regenwasser in den Untergrund - der Einbau von sogenannten Regenwassernutzungsanlagen und Regenwasserauffangbecken zur Einsparung von Trinkwasser aus der Wasserversorgungseinrichtung. (5) Die Förderung durch Zuschüsse kann nur im Rahmen der für diesen Zweck bereitgestellten Haushaltsmittel und nur bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen bewilligt werden. Es handelt sich um sogenannte verlorene Zuschüsse, die eine freiwillige Leistung der Stadt darstellen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. II. Anlagen zur Regenwasserversickerung/-auffangbecken 2 Gegenstand der Förderung (1) Förderfähig ist die Erstellung einer einwandfrei funktionierenden und genehmigten Regenwasserversickerungsanlage mit Rohrleitungen, Einrichtungen zur Filterung und vorübergehender Speicherung außerhalb von Gebäuden. (2) Förderfähig ist auch ein zur Gartenbewässerung vorgeschaltetes Regenwasserauffangbecken (gemauert, betoniert, aus Kunststoff, Metall o.ä.), wenn der Überlauf einer Versickerungsanlage zugeführt wird.

3 3 Voraussetzungen für die Bezuschussung von Regenwasserversickerungsanlagen (1) Versickerungsanlagen sind nur zulässig für Niederschlagswasser, das von Dachflächen abgeleitet wird. Bei sonstigen befestigten Grundstücksflächen (Hofflächen usw.) ist eine Sammel- und Versickerungsanlage wegen möglicher Verunreinigungen (Öl, Benzin, Salz im Winter usw.) und anschließendem Verbringen in das Grundwasser nicht möglich. (2) Versickerungsanlagen bedürfen vor Errichtung der wasserrechtlichen Genehmigung durch das Landratsamt Donau- Ries. Die Einleitung des Genehmigungsverfahrens übernimmt die Stadt. Genehmigungen können versagt werden, wenn aufgrund ungünstiger geologischer Gegebenheiten des Untergrundes eine ordnungsgemäße Versickerung nicht gewährleistet ist. (3) Für jedes Grundstück ist über einen Versickerungsschacht oder mehrere Versickerungsschächte je qm Dachfläche ein Fassungsvermögen von mindestens 0,05 cbm zur Verfügung zu stellen. (4) Die Versickerungsanlage muss einen Überlauf haben, der an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen ist. Weiterhin ist eine Filtereinrichtung erforderlich, damit nicht durch evtl. Verschmutzung des Regenwassers die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes beeinträchtigt wird. (5) Die Regenwasserauffangbecken sind kindersicher zu erstellen. 4 Höhe des Zuschusses (1) Die Stadt gewährt zu den für die Erstellung der unter 2 Abs. 1 genannten Anlagen entstandenen Aufwendungen einen einmaligen Zuschuß in Höhe von 50 vom Hundert der Herstellungskosten, höchstens 1.000,-- je Grundstück. Wird ein Regenwasserauffangbecken ( 2 Abs. 2) vorgeschaltet, beträgt der Zuschuß für beide Anlagen insgesamt 50 vom Hundert, höchstens 1.250,--. (2) Eigenleistungen (Wert der Arbeitszeit) werden nicht als zuschussfähige Kosten anerkannt.

4 III. Anlagen zur Regenwassernutzung 5 Gegenstand der Förderung (1) Förderfähig ist der Einbau einer einwandfrei funktionierenden Regenwassernutzungsanlage mit getrennter Hausinstallation und den notwendigen Einrichtungen zur Filterung, Speicherung und Druckerhöhung außerhalb und innerhalb der Gebäude. (2) Nicht förderfähig sind die Kosten für die Installation, wenn das Wasser aus der Regenwassernutzungsanlage (unzulässigerweise) auch für die Waschmaschine verwendet wird. Da hygienische Gründe gegen das Waschen mit Regenwasser sprechen, wird diese Verwendungsart ausgeschlossen. (3) In den Stadtteilen gelten die Satzungen der Bayer. Rieswasserversorgung. Danach ist derzeit die Nutzung von gesammeltem Regenwasser für die Waschmaschine nicht gestattet. 6 Voraussetzungen für die Bezuschussung von Regenwassernutzungsanlagen (1) Regenwassernutzungsanlagen sind nur förderfähig, wenn damit mindestens die Toilettenanlage eines Hauses betrieben wird. Die Nutzung allein zur Gartenbewässerung wird nicht gefördert. (2) Bei der Installation müssen mindestens die Angaben der DIN 1988 (Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen - TRWI) beachtet werden. Darüber hinaus wird die evtl. notwendige Zuspeisung von Frischwasser über die öffentliche Wasserversorgung in Trockenperioden über einen freien Einlauf (Luftbrücke) vorgeschrieben. Die Trinkwasserverordnung ist zu beachten. (3) Es darf unter ungünstigen Umständen kein Wasser in die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung oder die Trinkwasserinstallation zurückfließen, auch nicht, wenn zufällig der Überlauf, z.b. durch Laub, verstopft ist und gleichzeitig im Rohrnetz der Druck abfällt, weil ein Rohrbruch auftritt oder ein Großbrand gelöscht werden muss.

5 (4) Das gesammelte Niederschlagswasser darf nicht als Trinkwasser verwendet werden. Es dient als sogenanntes Brauchwasser zur Toilettenspülung oder zum Gießen. Die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme (Trinkwasser/Regenwasser) müssen deshalb farblich unterschiedlich gekennzeichnet und beschriftet sein. Entnahmestellen sind mit der Aufschrift "Kein Trinkwasser" zu kennzeichnen und in einer für Kinder nicht erreichbaren Höhe (mind. 1,40 m) zu installieren. Im Wasseranschlussraum ist eine Tafel mit folgender Aufschrift sichtbar dauerhaft anzubringen: "Achtung, in diesem Gebäude ist eine Regenwassernutzungsanlage installiert. Querverbindungen ausschließen!". 7 Höhe des Zuschusses Die Stadt gewährt zu den für den Einbau der unter 5 genannten Anlagen entstandenen Aufwendungen einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 600,-- je Grundstück. IV. Antragsverfahren 8 Antragstellung (1) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen können nur von Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten gestellt werden. (2) Vor dem Einbau der Anlage ist bei der Stadt die Planung der beabsichtigten Einrichtungen und ein Antrag auf Gewährung eines Zuschusses, verbunden mit dem Antrag auf Teilbefreiung von den Festsetzungen in 5 der Wasserabgabesatzung vorzulegen (Befreiung vom Benutzungszwang). Die Antragsunterlagen sind bei der Stadtverwaltung Oettingen i.bay. erhältlich und dort auch wieder einzureichen. Die Anträge müssen für eine Regenwasserversickerungsanlage fünffach, ansonsten einfach vorgelegt werden und folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Antragsstellers 2. Bezeichnung des Anwesens, in dem die Anlage installiert werden soll,

6 3. Beschreibung der geplanten Anlage mit Angaben über die Art und Größe der Speicher- bzw. Versickerungsanlage und der vorgesehenen Verwendung des gespeicherten Wassers, 4. Lageplan des Grundstücks im Maßstab 1: Erklärung, daß es den Beauftragten der Stadt gestattet wird, das Grundstück und die Räumlichkeiten im Gebäude während und nach dem Einbau der Anlagen zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung zu betreten, 6. Grundriss- und Schnittzeichnungen des Gebäudes, in bzw. neben dem die einzubauenden Anlagen und Einrichtungen dargestellt und bezeichnet sind im Maßstab 1:100, 7. Kostenschätzung über die voraussichtlich anfallenden Aufwendungen, soweit es sich nicht um Regenwassernutzungsanlagen handelt Bei Wohnungs- und Teileigentum ist außerdem eine Zustimmungserklärung der Miteigentümer vorzulegen. (3) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien bestehende Anlage i.s.d. 5 ist förderfähig, wenn die in Abs. 2 genannten Antragsunterlagen nachgereicht werden und eine Überprüfung der Anlage ergibt, dass die Installation ordnungsgemäß erfolgt ist. 9 Weiteres Verfahren (1) Die Stadt prüft anhand der eingereichten Unterlagen die Zuschussvoraussetzungen und ermittelt die Höhe des Zuschusses. (2) Liegen die Bewilligungsvoraussetzungen vor, so erteilt die Verwaltung ein vorläufigen Bewilligungsbescheid, der mit

7 Auflagen und Bedingungen verbunden sein kann, die zur Sicherstellung der sachgerechten Verwendung der Zuschussmittel notwendig sind. Den Hinweisen und Forderungen ist beim Einbau der Anlagen Folge zu leisten. Die Durchführung der Maßnahme kann vom Beauftragten der Stadt überwacht werden; der Antragsteller hat die Überprüfung zu ermöglichen und sicherzustellen. Der vorläufige Bewilligungsbescheid entfällt bei den Fällen des 8 Abs. 3. (3) Nach Abschluss der Installationsarbeiten ist die komplette Anlage von einem Bediensteten der Stadt (Bauamt oder Wasserwerk) zu prüfen bevor die Leitungen unter Putz, Erdreich oder sonstigen Abdeckungen verschlossen werden. Dazu ist vom Antragsteller ein Termin mit der Bauverwaltung zu vereinbaren. (4) Nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage sämtlicher Schlussrechnungen bei der Stadtverwaltung Oettingen i.bay. ergeht ein endgültiger Bewilligungsbescheid, in dem die Auszahlung der Mittel festgesetzt wird. Erst der endgültige Bewilligungsbescheid beinhaltet den endgültigen Zuschussbetrag. (5) Die Stadt ist berechtigt, die Anlagen auch nach Inbetriebnahme wiederholt zu prüfen. Werden dabei Mängel festgestellt, die die Sicherheit der öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gefährden bzw. erhebliche Störungen erwarten lassen, ist die Stadt befugt, die Mängel zu beseitigen und Versorgungsleitungen zu unterbrechen. Soweit erforderlich kann die Stadt andere Versorgungsunternehmen, z.b. Bayer. Rieswasserversorgung, oder sonstige Fachbehörden, z.b. Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Staatl. Gesundheitsamt, einschalten. (6) Ohne vorherige Antragstellung und Zustimmung der Stadt dürfen nachträgliche Veränderungen an den Anlagen nicht vorgenommen werden. 10 Gewährleistung (1) Den Rechnungen ist eine Bestätigung der mit der Ausführung beauftragten Firma beizufügen, daß der Einbau der einzelnen Einrichtungen ordnungsgemäß erfolgt ist. Beim Einbau der Regenwassernutzungsanlage ist diese Erklärung von einem anerkannten Installationsbetrieb i.s.d. 11 Abs. 4 Wasserabgabesatzung unabdingbare Voraussetzung. Die Fachfirma des Installateurhandwerks übernimmt mit ihrer Unterschrift das volle Haftungsrisiko für den Einbau der Anlagen.

8 (2) Beim Einbau einer Versickerungsanlage und eines evtl. vorgeschalteten Regenwasserauffangbeckens ( 2 Abs. 2) in Eigenleistung hat der Antragsteller eine Erklärung abzugeben, daß die von der Stadt vorgeschriebenen Bestimmungen beim Einbau beachtet wurden. (3) Der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Anlage durch laufende Kontrollen, Reparaturen und Säuberungen der Anlagen Sorge zu tragen. Die Stadt ist berechtigt, nicht ordnungsgemäß funktionierende Anlagen außer Betrieb zu setzen. 11 Auszahlung (1) Der Zuschuss wird erst nach Einbau und Abnahme der Anlage auf der Grundlage des endgültigen Bewilligungsbescheides ausbezahlt. (2) Die Zuschüsse werden nach dem "Windhundverfahren" in der Reihenfolge der fertiggestellten Anlagen ausbezahlt. Die Reihenfolge der Antragstellung spielt keine Rolle. (3) Die Zuschüsse können nur im Rahmen der jeweils jährlich im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel ausbezahlt werden. Stehen keine Mittel mehr zur Verfügung, bleiben die Anträge für das nächste Haushaltsjahr vorgemerkt. 12 Rückzahlungsverpflichtung (1) Bei Verstoß gegen diese Richtlinien oder im Falle falscher Angaben wird der Bewilligungsbescheid aufgehoben. Zu Unrecht ausbezahlte Beträge sind sofort zurückzubezahlen und ab Empfang der Zahlung mit 2 v.h. über dem jeweiligen Diskontsatz zu verzinsen. (2) Erfüllt eine ordnungsgemäß installierte Anlage während der Betriebszeit die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses nicht mehr, z.b. wegen nicht ordnungsgemäßer Wartung oder Veränderung, so ist der gewährte Zuschuss in der gesamten Höhe zurückzuzahlen und entsprechend Abs. 1 Satz 2 zu verzinsen.

9 V. Schlußbestimmungen 13 Inkrafttreten Die Richtlinien treten am in Kraft. Oettingen i.bay., Stadt Oettingen i.bay. P a u s 1. Bürgermeister

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