Fragen vom zu SCR.6.39/SCR (Loss-given default for risk-mitigating contracts)

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1 Fragen vom zu SCR.6.39/SCR (Loss-given default for risk-mitigating contracts) 1. Gemäß SCR ist der risikobereinigte Wert der Hypothek folgendermaßen zu berechnen: Mortgage i = (Markt-)Wert der Immobilie Anpassung für das Marktrisiko In SCR wird die Ermittlung der Höhe der Anpassung für das Marktrisiko beschrieben: SCR Die Anpassung für das Marktrisiko gemäß SCR.6.39 entspricht der Differenz folgender Kapitalanforderungen: (a) der hypothetischen Kapitalanforderung für das Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die gelten würde, wenn die als Hypothek gehaltene Wohnimmobilie nicht in die Berechnung einbezogen würde; und (b) der hypothetischen Kapitalanforderung für das Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die gelten würde, wenn die als Hypothek gehaltene Wohnimmobilie in die Berechnung einbezogen würde. Heißt dies, dass die Immobilie, die als Sicherheit dient, dem Marktrisiko ausgesetzt werden muss, in diesem Falle also dem Immobilienrisiko, Währungsrisiko, Konzentrationsrisiko? Kann dann vereinfacht für eine (in Deutschland belegene) Immobilie (Währungs-, Konzentrationsrisiko = 0) als risikobereinigter Wert der Hypothek folgendes angesetzt werden: Mortgage i = (Markt-)Wert der Immobilie * (1-25%), wobei 25% dem Immobilienschock entspricht? 2. In SCR wird ausgesagt, dass der Wert der als Hypothek gehaltenen Wohnimmobilie [ ] gemäß SCR.6.36 zu ermitteln ist. Im Punkt SCR gibt es jedoch keinen Hinweis auf eine diesbezügliche Berechnung. Können Sie diesen Verweis erklären? Der Verweis in SCR ist nicht richtig. Der Wert der als Hypothek gehaltenen Wohnimmobilie ist gemäß SCR zu ermitteln. SCR For a mortgage loan i, the loss-given-default LGDi should be calculated as follows: where

2 Loani = Value of the mortgage loan i in accordance with Article 75 of Directive 2009/138/EC, Mortgagei = Risk-adjusted value of the mortgage in relation to the mortgage loan i, SCR The risk-adjusted value of mortgage referred to in SCR.6.38 shall be equal to the difference between the value of the residential property held as mortgage, valued in accordance with SCR.6.36 SCR.6.40., and the adjustment for market risk, as referred to in SCR SCR The value of the residential property held as mortgage shall be the market value reduced as appropriate to reflect the results of the monitoring required under the requirements listed below and to take account of any prior claims on the property. (a) the insurance or reinsurance undertaking monitors the value of the property on a frequent basis and at a minimum once every three years. The insurance or reinsurance undertaking carries out more frequent monitoring where the market is subject to significant changes in conditions; (b) the property valuation is reviewed when information available to the insurance or reinsurance undertaking indicates that the value of the property may have declined materially relative to general market prices and that review is external and independent and carried out by a valuer who possesses the necessary qualifications, ability and experience to execute a valuation and who is independent from the credit decision process. For the purposes of (a) and (b), insurance or reinsurance undertakings may use statistical methods to monitor the value of the property and to identify property that needs revaluation. The external, independent valuation of the property shall be the same or less than the market value calculated in accordance with Article 75 of Directive 2009/138/EC. SCR The adjustment for market risk referred to in SCR.6.39 is the difference between the following capital requirements: (a) the hypothetical capital requirement for market risk of the insurance or reinsurance undertaking that would apply if the residential property held as mortgage were not included in the calculation; and (b) the hypothetical capital requirement for market risk of the insurance or reinsurance undertaking that would apply if the residential property held as mortgage were included in the calculation. Die BaFin interpretiert SCR so, dass zur Berechnung der Anpassung für das Marktrisiko, die als Hypothek gehaltene Wohnimmobilie im Rahmen einer hypothetischen Rechnung bei der Berechnung des Risikomoduls Marktrisiko berücksichtigt wird: Anpassung für das Marktrisiko = Max ( SCR mkt * - SCR mkt ; 0 ) Wobei SCR mkt * der hypothetischen Kapitalanforderung für das Marktrisiko entspricht, bei der die als Hypothek gehaltene Wohnimmobilie berücksichtigen wurde (in alle relevanten Subrisikomodulen). Währungs- und Konzentrationsrisiken kann man bei der Berechnung von SCR mkt * nicht per se (oder aus Vereinfachungsgründen) ausschließen.

3 SCR The scope of the concentration risk sub-module extends to assets considered in the equity, spread risk and property risk sub-modules, and excludes assets covered by the counterparty default risk module in order to avoid any overlap between both elements of the standard calculation of the SCR. (siehe auch SCR SCR.5.143) Hinsichtlich der Währungsrisiken gilt: SCR For the purpose of SCR.6.40, the currency risk of the residential property held as mortgage shall be calculated by comparing the currency of the residential property against the currency of the corresponding loan. In vielen Fällen werden Konzentrations- und Währungsrisiken aber keine Rolle spielen. Es ist auch zu beachten, dass unter Solvency II keine beliebigen Vereinfachungen in der SCR-Berechnung zugelassen sein werden. Wo Vereinfachungen zulässig sind, werden diese explizit aufgeführt (z.b. Absätze SCR.5.17 bis SCR.5.19 für Spread-Risiko). In diesem Fall müssen die Anforderungen der Absätze SCR.1.17 bis SCR.1.23 erfüllt sein.

4 Frage vom zu SCR.9.33 (NL Lapse Risk) Das non-life Stornorisiko ist unverständlich, insbesondere Schock 2. Unsere Interpretation aus Sicht eines Erstversicherers : Wir haben uns überlegt, was mit diesem Schock beabsichtigt ist. Bei SII wird oft zwischen Bestands- und Neugeschäft unterschieden. Daher meinen wir, dass die 2 Schocks auf diese getrennten Segmente anzuwenden sind, zumal die Wortwahl "Unterbrechung", für bestehende Verträge, und "Rückgang", für noch nicht gezeichnete Verträge, verwendet wird. D.h. Schock 1: 40 % Unterbrechung der Bestandsrisiken und Schock 2: 40 % Rückgang der zukünftigen Neugeschäftsrisiken. Rückversicherung wird in beiden Fällen dabei berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass Schock 2 sich nur auf aktive Rückversicherung bezieht (siehe GDV-Veranstaltung ). Frage: Können Sie unsere Sichtweise teilen? Zunächst ist festzuhalten, dass Annahmen über das eigene zukünftige Neugeschäft des berichtenden VU in diesem Risikomodul keine Rolle spielen: SCR For life insurance, SLT health insurance, Non-SLT Health lapse and Non-Life lapse the calculation of underwriting risk in the standard formula is based on scenarios. The scenarios consist of an instantaneous stress that occurs at the valuation date and the capital requirements are the immediate loss of basic own funds resulting from the stresses. The scenarios do not take into account the changes in assets and liabilities over the 12 months following the scenario stresses. Therefore these capital requirements do not take into account the expected profit or loss of the business written during the following 12 months. Es geht daher um Risiken, die am Stichtag bereits in der Bilanz abgebildet werden. Echtes Neugeschäft des Folgejahres des Zedenten wird bei dem Zedenten (noch) nicht bilanziert. Davon ausgenommen sind Erneuerungen innerhalb der Solvency II Vertragsgrenzen (z.b. einseitige Verlängerungsoptionen oder Kündigungsoptionen des Versicherungsnehmers). lapseshock_2 bezieht sich auf Annahmen über das zukünftige Neugeschäft, die in der Berechnung der technischen Rückstellungen verwendet werden. Daher kann sich dieses Szenario nicht auf einen reinen Erst-Versicherer beziehen. Falls ein Rückversicherungsvertrag am Stichtag besteht, der auch Neugeschäft des Zedenten nach dem Stichtag abdeckt (gewissermaßen eine Option), dann muss der Zessionär dieses zukünftige Neugeschäft des Zedenten in seiner Bilanz berücksichtigen. Dieses zukünftige Neugeschäft des Zedenten wird daher mit entsprechenden Annahmen in den technischen Rückstellungen des Zessionärs berücksichtigt. lapseshock_2 bezieht sich auf diese Annahmen des Zessionärs.

5 Frage/Hinweis vom zu SCR.6.34./SCR (Loss-given default for risk-mitigating contracts) Wir sind auf zwei fehlerhafte Formeln in Ihrer Übersetzung der Technischen Spezifikationen von EIOPA aufmerksam gemacht worden und möchten dies hiermit an Sie weiterleiten. Es handelt sich dabei um die Formeln in SCR.6.34 und SCR.6.36 in den Technischen Spezifikationen Teil 1: SCR.6.34: EIOPA-TS: BaFin-Übersetzung: SCR.6.36: EIOPA-TS: BaFin-Übersetzung: Es fehlt also jeweils der 50%-Faktor vor dem risikomindernden Effekt RM. Es handelt sich tatsächlich um einen Fehler in der Übersetzung der Technischen Spezifikationen. Der Fehler wurde korrigiert und eine aktualisierte Version wurde auf der BaFin-Website eingestellt.

6 Frage/Hinweis vom zu SCR.5.57./SCR (Market Risk) Es ist ein weiterer Übersetzungsfehler aufgefallen: In den Abschnitten SCR 5.57 und SCR 5.58 ist von "beteiligten" Unternehmen die Rede, im englischen Original steht aber "related undertaking". "Related Undertakings" werden in der deutschen Fassung der SII-Richtlinie (Art. 212) aber als "verbundene" Unternehmen bezeichnet. Es handelt sich tatsächlich um einen Fehler in der Übersetzung der Technischen Spezifikationen. Der Fehler wurde korrigiert und eine aktualisierte Version wurde auf der BaFin-Website eingestellt.

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