"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport

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1 Ausgabe , Mai Rolf Metz, Rechtsanwalt "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport Sie können "Travel ius" gratis abonnieren unter: "Travel ius" Archiv unter wo Sie auch diesen Newsletter als PDF-Dateien herunterladen können. +++ Gerichtsurteile des Court de justice de Genève, Preiserhöhungen und UEFA EURO Schadenersatz im Rahmen von Pauschalreisen +++ Verpfuschte Ferien, entgangener Feriengenuss +++ Workshops "Reiserecht von A Z" und "Reiserecht plus" +++ Preiserhöhungen +++ UEFA EURO 08 und Alkohol +++ Crossair Flugzeugabsturz bei Bassersdorf +++ Einmal mehr Notebooks +++ s und Ihre Karriere +++ Gerichtsurteile des Court de justice de Genève, Preiserhöhungen und UEFA EURO 08 Sehr geehrte Damen und Herren "Travel ius" Mai hat drei Schwerpunkte. Wir kommen auf die Gerichtspraxis des Court de justice Genève zurück und seine Praxis zum Schadensrecht im Rahmen von Pauschalreisen. Als zweiter wichtiger Punkt stehen Preiserhöhungen zur Diskussion. Und dann natürlich die UEFA Euro 08 - hier Alkohol und Auto fahren. Viel Vergnügen mit diesem Newsletter wünscht Ihnen Rolf Metz, Rechtsanwalt

2 Travel ius , März Seite Schadenersatz im Rahmen von Pauschalreisen Eine Reisende hatte für sich und ihren Freund eine Reise auf die Kapverdischen Inseln zum Preis von CHF 3'400 gebucht (Flug und eine Hotelnacht). Der Rückflug sollte über Lissabon erfolgen. Beim Einchecken stellte sich heraus, dass der Flug ausgebucht war. Die Reisenden mussten einen one-way-flug buchen, Preis CHF 2'700. Aus den Reisedokumenten ergab sich, dass die Passagiere nur auf der Warteliste aufgeführt waren. Die Kunden waren über diesen Umstand nicht informiert worden. Der Cour de justice de Genève beurteilte dies als wesentliche Vertragsänderung und als völlig ungewöhnliche Bestimmung und verurteilte das Reisebüro, den Retourflug in der vollen Höhe von CHF 2'700 zu bezahlen. Quelle: Schweiz. Juristenzeitung 2005, Nr Verpfuschte Ferien und entgangener Feriengenuss Ausgangspunkt war die Safari in Kenia und Tansania, welche durch unhaltbare hygienische Verhältnisse schwer beeinträchtigt worden war (siehe "Travel ius", Nr. 3, April 2008). Im Rahmen des autonomen Vollzuges von übernommenem EU-Recht und einer Analyse der schweizerischen Lehrmeinungen kam der Cour de justice de Genève zum Schluss, dass für "vacances gâchées" (verpfuschte Ferien) Schadenersatz zu bezahlen sei. Der 4-köpfigen Familie (2 Erwachsene und zwei Kinder) wurde eine Entschädigung von CHF 1'800 zugesprochen. François Chaix, Richter am Cour de justice de Genève führt dazu aus, dass ein solcher Anspruch bei schweren Beeinträchtigungen, z.b. Gefährdung der Gesundheit bestehe. Ob bei minderschweren Beeinträchtigungen auch ein Anspruch bestehe, lässt er offen. Quelle: Schweiz. Juristenzeitung 2005, Nr Workshop "Reiserecht von A Z", Dienstag, 11. November 2008 Der Workshop "Reiserecht von A Z" gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Gesetze und internationale Abkommen für die Reisebranche. So behandeln wir eingehend das Pauschalreiserecht, die Haftung des Reisebüros und des Reiseveranstalters, die Haftung bei Flugpauschalreisen, verlorenem Gepäck, Flugverspätungen, die EU-Verordnung 261/2004 über Flugannullierungen, Flugverspätungen und Flugverweigerung. Sie haben die Möglichkeit, Fragen zu stellen und mit den anderen Teilnehmern sich auszutauschen. Das ausführliche Programm finden Sie hier Anmeldung unter Workshop "Reiserecht plus", Dienstag, 18. November 2008 "Reiserecht plus" richtet sich an Interessenten, welche das Reiserecht kennen und sich nun in einer kleinen Gruppe mit einzelnen Fragen vertieft beschäftigen wollen. Die Teilnehmer

3 Travel ius , März Seite 3 können vorgängig zum Workshop ihre Anliegen und Fragen eingeben, so dass der Inhalt des Workshops massgebend von den Interessen der Teilnehmer geprägt ist. Der März-Termin war innert weniger Tage ausgebucht, daher findet ein Zusatzworkshop statt. Einzelheiten finden Sie hier Online-Anmeldung unter Preiserhöhungen infolge erhöhter Transportkosten In den letzten Wochen nehmen die Meldungen von Preiserhöhungen lawinenartig zu. Fluggesellschaften, Busunternehmen sind von den Benzinerhöhungen stark betroffen. Wann dürfen die Preise erhöht werden? Bei Pauschalreisen lautet der Grundsatz: keine Preiserhöhungen. Ausnahme, mit dem Kunden ist ein Preiserhöhungsvorbehalt vereinbart worden. Das heisst, der Veranstalter hat nicht von Gesetzes wegen das Recht Preise zu erhöhen. Vielmehr bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden. Dann muss die Preiserhöhung mindestens drei Wochen vor Reisebeginn mitgeteilt werden. Kurzfristige Preiserhöhungen sind somit nicht möglich. Preiserhöhungen von mehr als 10 % sind wesentliche Vertragsänderungen, die der Reisende nicht akzeptieren muss. In einem solchen Fall, hat der Reisende folgende Rechte: Er kann die Preiserhöhung annehmen. Lehnt er sie ab, sollte der Reiseveranstalter eine Ersatzreise anbieten. Ist diese günstiger als die ursprünglich gebuchte Reise, ist die Preisdifferenz zurückzubezahlen; ist sie teurer kann kein Aufpreis verlangt werden. Wird keine Ersatzreise angeboten oder nimmt der Reisende diese nicht an, so ist der gesamte bezahlte Reisepreis zurückzubezahlen. Für diese Rückabwicklung kann der Veranstalter keine Bearbeitungsgebühr verlangen. Preiserhöhungen von weniger als 10 % sind grundsätzlich keine wesentlichen Vertragsänderungen und müssen vom Kunden akzeptiert werden. +++ UEFA EURO 08 und Alkohol Wir hoffen, dass die Fussballeuropameisterschaft ein voller Erfolg wird. Bei schönem Wetter wird wohl dem offiziellen und dem anderen Bier wie weiteren alkoholischen Getränken gut zugesprochen. Da überlegt sich der eine oder andere, nach dem Fest mit dem öffentlichen Verkehr oder dem Taxi nach Hause zu fahren. Erleichtert wird man sich am nächsten Tag an Steuer setzen. Alles gut gegangen? Leider nein. Wissen Sie, wieviele Promille Sie pro Stunde abbauen? Herzlich wenig. Je nach Leistungsfähigkeit Ihres Systems sind es zwischen 0,1 und 0,15 Promille pro Stunde. Und da kann es zu bösen Überraschungen kommen. Hat man am Abend so richtig gefestet, hat man am nächsten Morgen durchaus noch mehr als 0,5 Promille im Blut. Das heisst, man fährt angetrunken Auto. Zum Beispiel ist man nach einem richtigen Fest mit 1,4 Promille erst an Nachmittag wieder nüchtern. Wer glaubt, "trinksicher" zu sein. "Ich fühle mich nüchtern...". täuscht sich. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass ab 0,5 Promille Ausfallerscheinungen auftreten. Der "Trinksichere" glaubt nur, diese kompensieren zu können. Die Probleme, die auftreten, sind

4 Travel ius , März Seite 4 z.b. Konzentrationsmängel, Fehleinschätzungen von Geschwindigkeit und Distanzen, verzögerte Reaktionszeit. Hier ein Beispiel, der Fall hat sich wirklich so ereignet: Ein angetrunkener Autofahrer kommt in eine Polizeikontrolle. Da er weiss, dass er zu viel getrunken hat, nimmt er sich besonders zusammen. Der Polizist bitte ihn auszusteigen und den Kofferraum zu öffnen. Alles geht bestens. Der Polizist sagt: "Sie können weiterfahren". Der Automobilist steigt ein. Und dann heisst es, "Halt, bitte aussteigen". Was ist geschehen? Der Automobilist ist zwar in das Auto eingestiegen, doch nicht vorne sondern auf einen hinteren Sitzplatz. Sobald der Polizist den Autofahrer wegfahren liess, brach dessen Konzentration zusammen und das Unglück war geschehen. Dies ist typisch für die Folgen des Alkoholkonsums. Ein Hinweis für unsere weiblichen Leserinnen: Frauen und Männer haben einen unterschiedlichen Körperbau. Dies hat Auswirkungen auf den zulässigen Alkoholkonsum. Frauen erreichen schneller als Männer die 0,5 Promille und sollten daher besonders vorsichtig sein. Angetrunken Auto fahren hat nicht nur strafrechtliche Folgen. Der Entzug des Führerscheins ist eine administrative Massnahme und wird durch das Strassenverkehrsamt verfügt. Verursacht man einen Unfall in angetrunkenem Zustand, kürzen die Versicherungen ihre Leistungen. +++ Crossair Flugzeugabsturz bei Bassersdorf Einige Leser von "Travel ius" mögen sich gewundert haben: Das Bundesstrafgericht hat Exponenten der Crossair freigesprochen und gleichzeitig hat man in den Zeitungen gelesen, dass die Swiss (Nachfolgerin der Crossair) mit den Hinterbliebenen die Schadenersatzfragen gütlich geregelt hat. Hier Freispruch dort Zahlung? Bei Flugunfällen gibt es drei wichtige Sachen zu unterscheiden: Das Büro für Flugunfalluntersuchung untersucht den Unfall und will die Unfallursachen eruieren. Hier geht es um technische Fragen. Das Strafrecht stellt gewisse Taten oder Unterlassungen unter Strafe, z.b. fahrlässige Tötung. Im Strafverfahren wird untersucht, ob die Angeschuldigten sich durch ihr Verhalten strafbar gemacht haben. Schadenersatz: Bei internationalen Flügen kommt in der Regel das Montrealer Übereinkommen zur Anwendung. Gemäss diesem Abkommen haftet die Fluggesellschaft bei Flugunfällen bis 100'000 SZR (Sonderziehungsrechte; ca. CHF 180'000) kausal, das heisst auch ohne Verschulden. Einfach gesagt: Ereignet sich ein Flugunfall, dann zahlt die Fluggesellschaft. Es wird nicht geprüft, ob der Pilot usw. einen Fehler gemacht hat. Erst bei einem Schaden über 100'000 SZR gilt für den 100'000 SZR übersteigenden Teil eine Verschuldenshaftung. Für diesen Teil kann sich die Fluggesellschaft von der Haftung befreien, wenn sie nachweist, dass weder sie noch ihre Leute ein Verschulden trifft.

5 Travel ius , März Seite Einmal mehr Notebooks, Organizer, Handys usw. Gemäss einer Meldung von Travelmanager, Juni 2008 ist im April 2008 in den USA ein Gerichtsurteil ergangen, wonach die Zollbehörden bei der Einreise ohne jegliche Grundangabe Festplatten von Notebooks usw. kopieren oder beschlagnahmen können. Gleiches gilt für Organizer, Handys, ipods usw. Diese Warnung ist ernst zu nehmen, denn was mit den kopierten Daten geschieht, weiss niemand und kann nicht kontrolliert werden. Kennen Sie jemand, der an den Workshops oder an "Travel ius" interessiert ist? Dann senden Sie bitte dieses Mail weiter. Danke. "Travel ius" kann gratis unter abonniert werden s und Ihre Karriere In cashdaily.ch vom 19. Mai 2008 werden wichtige Typs für den Umgang mit s gegeben. Da diese auch rechtliche Folge haben können hier eine Auswahl: Betreffzeile: Jedes Mail sollte mit einem aussagekräftigen Betreff versehen werden. Es gibt Leute, die Mails ohne Betreff nicht lesen. "Antwort an alle", nur wohl überlegt einsetzen. Es könnte geschehen, dass unbeabsichtigt die falschen Leute das Mail erhalten. Das kann Ihre Karriere ruinieren. Beispiel in cashdaily.ch vom Keine Mails schreiben, wenn am wütend ist. So auch GROSSBUCHSTABEN,!!!! vermeiden. Da schreit der Verfasser. Priorität "Hoch" wohl überlegt einsetzen. Wird Wichtigkeit "Hoch" zu oft verwendet, verliert es seine Bedeutung. Nur geläufige Abkürzungen einsetzen. Und Mails so sorgfältig wie Briefe schreiben. Mails sind Ihre Visitenkarte. Schludrige Mails = schludriges Unternehmen. Mit freundlichen Grüssen Ihr Rolf Metz

6 Travel ius , März Seite 6 Rolf Metz, 2008 Rolf Metz, Rechtsanwalt casella postale 509, CH-6614 Brissago Telefon , Telefax info@reisebuerorecht.ch Wenn Sie "Travel ius" nicht mehr erhalten möchten, so können Sie sich hier aus der Adressliste austragen:

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