Rechte und Pflichten des Grundeigentümers als Jagdgenosse in der örtlichen Jagdgenossenschaft
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- Maximilian Bachmeier
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1 Landratsamt Mittelsachsen Freiberg, 27. Februar 2015 Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft Referat Forst und Jagd Die untere Jagdbehörde informiert: Rechte und Pflichten des Grundeigentümers als Jagdgenosse in der örtlichen Jagdgenossenschaft Jagdrecht und Jagdausübungsrecht... 2 Wer ist Jagdgenosse?... 2 Wie funktioniert die Jagdgenossenschaft?... 3 Der Jagdvorstand... 3 Die Satzung Richtschnur des Handelns... 3 Jagdausübung durch Jagdpächter... 4 Die Versammlung der Jagdgenossen maßgebliches und beschließendes Organ der Jagdgenossenschaft... 4 Beschlüsse der Jagdgenossenschaft... 5 Zusammenarbeit mit der Unteren Jagdbehörde... 6 Fachliche Beratung durch die untere Jagdbehörde... 6 Haftung bei Wildschäden... 7 Fazit
2 In diesen Tagen und Wochen finden viele der jährlichen Hauptversammlungen von insgesamt 185 Jagdgenossenschaften in den 54 Städten und Gemeinden des Landkreises statt. Die davon betroffenen Grundeigentümer sogenannte Jagdgenossen werden satzungsgemäß meist durch ortsüblich öffentlich bekanntzumachende Einladungen zur Tagesordnung informiert und fühlen sich mehr oder weniger angesprochen weniger zumal dann, wenn sie ihr Land längerfristig an ein Unternehmen der Landwirtschaft verpachtet haben oder in ihrem Wald Schäden durch Wild nicht auffällig oder von Interesse sind. Ein angesagtes Wildessen in geselliger Runde bewegt vielleicht doch noch zur Teilnahme an der Versammlung. Deren Verlauf zeigt dann oft, wie wichtig die aktive Beteiligung als Grundeigentümer und damit Jagdgenosse am mitunter schwierigen Prozess der Willensbildung eigentlich ist erlebte Demokratie mit Ecken und Kanten und doch unverzichtbar für eine ordnungsgemäße Hege und Bejagung des Wildes, aber auch für ein gedeihliches Zusammenleben im Ort. Dabei ist es von Vorteil, über die Organisation der Jagd und wesentliche rechtliche Regelungen etwas Bescheid zu wissen. Wie funktioniert eine Jagdgenossenschaft? Welche Stellung, Rechte und Pflichten hat man als Eigentümer bejagbarer Grundflächen? Welche Rolle hat der Staat als untere Jagdbehörde der Landkreisverwaltung inne? Auf diese und weitere Fragen soll in diesem Beitrag eingegangen werden. Jagdrecht und Jagdausübungsrecht Die Hege und Bejagung des Wildes sind in unserer dicht besiedelten, vielfältig genutzten Kulturlandschaft eine ökologische, hygienische und wirtschaftliche Notwendigkeit. Die Ausübung des Jagdrechts stellt zugleich ein Kulturgut mit langer Tradition und von hohem Wert dar. Als ein Nutzungsrecht an der Fläche ist es eng mit der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft verbunden. Das Jagdrecht nicht das Jagdausübungsrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden, auch wenn dieses zeitweilig verpachtet ist. Als selbständiges, dingliches Recht kann es nicht begründet werden. Durch die Bindung des Jagdrechts an Grund und Boden steht der Grundeigentümer in persönlicher Verantwortung. Er hat grundsätzlich ein Interesse an nachhaltiger Hege und Bejagung des Wildes auf seiner Fläche, um diese optimal nutzen zu können. Jagdrecht durch Grundbesitz bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Jagd auch ausgeübt werden darf. Das Jagdrecht kann und darf aus praktischen Gründen nur in Eigenjagdbezirken oder in Gemeinschaftlichen Jagdbezirken ausgeübt werden. Jagdbezirke können bejagbare und befriedete Bezirke enthalten. Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Sie kann eingeschränkt gestattet werden. Wer ist Jagdgenosse? Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Hier ist der Eigentümer jagdausübungsberechtigt. Er kann die Jagd selbst ausüben oder anderweitig auch im Rahmen einer Jagdgenossenschaft ausüben lassen. Personengemeinschaften müssen der zuständigen Jagdbehörde einen Bevollmächtigten für den Eigenjagdbezirk benennen. Alle anderen Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf, die aber den Eigenjagdbezirk flächig unterschreiten, sind kraft Gesetzes Mitglieder einer Jagdgenossenschaft. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind sämtlich Jagdgenossen, sollen jedoch aus praktischen Gründen einen Verantwortlichen benennen. 2
3 Wie funktioniert die Jagdgenossenschaft? Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Entscheidung über die Art der gemeinschaftlichen Jagdnutzung durch Verpachtung oder auch Eigenbewirtschaftung. Sie arbeitet eigenverantwortlich, nimmt ihr Selbstverwaltungsrecht wahr, ist jedoch an das Gesetz gebunden. Die Einhaltung der Gesetzesbindung wird im Zuge staatlicher Rechtsaufsicht durch die Untere Jagdbehörde der Landkreisverwaltung überwacht und erforderlichenfalls durchgesetzt. Der Jagdvorstand Die Jagdgenossenschaft wird durch einen Jagdvorstand, der durch die Jagdgenossen zu wählen und diesen rechenschaftspflichtig ist, vertreten. Solange ein Jagdvorstand noch nicht (oder nicht mehr) rechtsgültig gewählt ist, sind die Geschäfte der Jagdgenossenschaft vom Gemeindevorstand als Notjagdvorstand wahrzunehmen. Die Kosten dieser vorübergehenden Geschäftsführung sind dann von der Jagdgenossenschaft zu tragen. Es ist also wichtig, einen rechtmäßig gewählten, arbeitsfähigen Jagdvorstand zu haben. Mitunter wird es schwierig, dieses anspruchsvolle Ehrenamt, das bei ordnungsgemäßer Durchführung alle Anerkennung und Unterstützung verdient, vollständig mit in Angelegenheiten örtlicher Jagd objektiven, unbefangenen Personen zu besetzen, zumal auch Fachwissen gefragt ist. Es ist nicht zwingend, kann aber von Vorteil sein, wenn im Jagdvorstand keine im Gebiet der Jagdgenossenschaft zur Jagdausübung berechtigten Personen tätig sind, da Befangenheit droht. So könnten öffentlich-rechtliche Belange der Jagdgenossenschaft und privatrechtliche Belange vermischt werden. Ein sachliches, offenes Miteinander aller Beteiligten ist immer von großem Wert. Der Jagdvorstand ist jedoch strikt an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden. Ein bewährtes Prinzip ist die Gesamtvertretung. Bei Abgabe rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen sollten alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinsam handeln, um Einzelinteressen oder Befangenheit keinen Raum zu geben. Dies beispielsweise die Anzahl der Unterschriften unter einen Jagdpachtvertrag sollte klar geregelt sein. Die Satzung Richtschnur des Handelns Die Jagdgenossenschaft handelt nach einer Satzung, die sie selbst beschließt und die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf. Es herrscht Gestaltungsfreiheit, solange Recht und Gesetz gewahrt sind. Die Sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO) vom 27. August 2012 regelt in Paragraf 21 den Mindestinhalt einer Jagdgenossenschaft-Satzung. Dazu gehören Name und Sitz, die Verpflichtung des Jagdvorstandes, ein aktuelles Verzeichnis der Jagdgenossen unter Angabe deren Flächenbeteiligung (Kataster) zu führen, die Zusammensetzung und Befugnisse des Jagdvorstandes, Festlegungen zum Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. Die Führung eines Kassenbuches zu Einnahmen, Ausgaben, Verwahrungen, Vorschüssen, Geldbestand und Geldanlagen ist verbindlich. Die Verwaltung des Vermögens der Jagdgenossenschaft soll gegebenenfalls per öffentlich-rechtlichem Vertrag der Gemeindeverwaltung übertragen werden können. Die Form öffentlicher Bekanntmachungen ist zwingend zu regeln. Weiterhin ist die Verpflichtung zur Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen durch den Jagdvorstand zumindest einmal jährlich zu bestimmen. Darüber hinaus besteht diese Pflicht auch dann, wenn dies zumindest ein Viertel der Jagdgenossen verlangt, sofern diese zugleich ein Viertel der Grundfläche der Jagdgenossenschaft oder mehr vertreten, zudem wenn die Untere Jagdbehörde dies von Amts wegen anordnet. Die Einberufung der Versammlung ist mindestens zwei Wochen vor deren Termin öffentlich bekannt zu machen. Darüber hinaus wird empfohlen, in die Satzung noch weitere Sachverhalte der praktischen Arbeit der Jagdgenossenschaft, abgestimmt mit den gesetzlichen Regelungen, aufzunehmen, was sehr hilfreich ist, da Rechtssicherheit entsteht. Das betrifft unter anderem Aufgaben und Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen, Maßgaben zur Arbeit und zu Kompetenzen des Jagdvorstandes, zur Beschlussfassung und Verpachtung. Bei Bedarf stellt die Jagdbehörde eine Mustersatzung zur Verfügung. Die genehmigte Satzung zuletzt anzupassen an die aktuelle jagdliche Gesetzgebung per 31. März 2014 ist öffentlich bekannt zu machen. 3
4 Eine Jagdgenossenschaft muss weder wie ein Verein gegründet werden, noch kann sie sich auflösen sie existiert kraft Gesetzes, solange ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk von zumindest 250 Hektar zusammenhängender, bejagbarer Fläche im Gebiet der politischen Gemeinde existiert. Flächen, die dies nicht erfüllen, werden benachbarten Jagdbezirken durch die Untere Jagdbehörde von Amts wegen sinnvoll angegliedert. Jagdausübung durch Jagdpächter Im Gemeinschaftlichen Jagdbezirk erfolgt die praktische Jagdausübung durch Jagdausübungsberechtigte, in der Regel als Pächter. Bei hinreichender Jagdfläche können daraus auch mehrere Jagdbögen gebildet werden, die wiederum zumindest auf 250 Hektar zusammenhängend bejagbar sein müssen und jeweils einem oder mehreren Pächtern durch Beschluss der Jagdgenossenschaft über Pachtverträge zugesprochen sind. Um eine nachhaltige Hege und Bejagung zu gewährleisten ist es üblich, das Jagdausübungsrecht längerfristig zu verpachten. Die Mindestpachtdauer beträgt neun Jahre, in der Praxis eher länger. Eine Pachtverlängerung ist auch unter neun Jahren möglich. Die Bestimmung der Jagdausübungsberechtigten durch die Grundeigentümer als Jagdgenossen ist somit sehr bedeutsam und begründet eine Reihe gegenseitiger Rechte und Pflichten, juristisch vergleichbar mit einem Vermieter-Mieter-Verhältnis. Mit Zustimmung der Jagdgenossenschaft können Jagdausübungsberechtigte weiteren revierlosen Jägern per Begehungsschein die Jagd in ihrem Jagdbezirk oder Jagdbogen ermöglichen, vergleichbar mit Untermietern. Die Modalitäten einer Verpachtung sind Privatrecht, nicht öffentliches Recht. Unstimmigkeiten sind folglich zwischen Jagdgenossenschaft und Pächter privatrechtlich zu behandeln. Die untere Jagdbehörde kann darauf nicht unmittelbar Einfluss nehmen oder helfen. Der unteren Jagdbehörde sind Verpachtungen lediglich zeitnah anzuzeigen. Steht dem nichts Grundsätzliches entgegen, etwa ein Entzug des Jagdscheins, wird die Verpachtung lediglich registriert und im Jagdschein eingetragen. Jagdpächter sind im Grunde Dienstleister im Interesse der Jagdgenossen zur sachkundigen Hege und Bejagung des Wildes auf deren Grundstücken. Sie bezahlen dafür, dass sie die Jagd ausüben dürfen, erhalten dafür das Recht zur Aneignung erlegten Wildes (auch für Unfallwild), haften zumeist auch für Wildschäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen. Nicht eine hohe Jagdpacht sollte der Maßstab einer Verpachtung sein, sondern die begründete Aussicht auf eine kontinuierliche und sachkundige Wahrnehmung der jagdlichen Aufgaben im Jagdbezirk vor Ort. Dies sichert der Erfahrung nach auch die wirtschaftliche Situation der Jagdgenossenschaft am besten, indem zum Beispiel die Kosten für Wildschadenersatz in Grenzen bleiben. Im Übrigen sind Jagdgenossenschaften gut beraten, wenn maßgebliche Ziele landwirtschaftlicher und forstlicher Bewirtschaftung von Jagdflächen ihrer Mitglieder im neuen Pachtvertrag eindeutig benannt werden beispielsweise wesentliche Minderung der Schäden durch Schwarzwild auf landwirtschaftlichen Flächen oder Verjüngung der Hauptbaumart Fichte ohne Schutzmaßnahmen. Die Versammlung der Jagdgenossen maßgebliches und beschließendes Organ der Jagdgenossenschaft Der Jagdvorstand tut gut daran, Versammlungen mit Akribie vorzubereiten, um rechtssicher zu handeln. Im Unterschied zu Versammlungen von Vereinen oder Sitzungen des Gemeinderates ist es zwingend notwendig, die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zumindest zwei Wochen vorab mit der Einladung öffentlich und verbindlich bekannt zu machen. Es ist rechtswidrig, erst während der Versammlung die anwesenden Jagdgenossen über Änderungen der Tagesordnung abstimmen zu lassen. Grund dafür ist, dass keine Beschlüsse gefasst werden dürfen, die dem einzelnen Jagdgenossen bei rechtzeitiger Bekanntgabe Veranlassung gegeben hätten, doch an der Versammlung teilzunehmen. Rechtswidrig gefasste Beschlüsse können im Nachhinein angefochten werden und sind gegebenenfalls ungültig. 4
5 Als Jagdgenosse hat man das Recht, in der Versammlung eine Rüge anzubringen, wenn man an einer Wortmeldung gehindert wurde. Dies eröffnet die Möglichkeit, einen gefassten Beschluss später anzufechten. Gleiches betrifft die Beanstandung nicht ordnungsgemäßer Ladung zur Versammlung. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft Die starke rechtliche Stellung des einzelnen Jagdgenossen als Grundeigentümer zeigt sich auch darin: Beschlussfähig ist ein Jagdgenosse entweder durch persönliche Anwesenheit oder aber durch einen Vertreter seiner Wahl, sofern dieser eine schriftliche Vollmacht erhält und nicht mehr als drei Jagdgenossen gleichzeitig vertritt. Sämtliche Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, so zur Wahl des Jagdvorstandes oder zur Vergabe des Jagdausübungsrechts durch Verpachtung, bedürfen sowohl der Mehrheit der zur Beschlussfassung persönlich anwesenden (oder der rechtswirksam vertretenen) Jagdgenossen als auch der Mehrheit der durch sie eingebrachten, bejagbaren Grundfläche. Diese Regelung stellt sicher, dass alle Beschlüsse, die den Jagdgenossen zuvor fristgerecht (zwei Wochen) bekanntgegeben sein müssen, durch deren bewusste Anwesenheit oder Vertretung zur Versammlung und unter Berücksichtigung des Grundeigentums mehrheitlich gefasst werden können. Wer in Kenntnis der Tagesordnung also nicht persönlich an der Versammlung teilnimmt oder sich nicht befugt vertreten lässt, der kann das Gewicht seiner Jagdfläche auch nicht zur Beschlussfassung einsetzen. Dies setzt zudem voraus, dass der Jagdvorstand durch entsprechende Liegenschaftsarbeit über ein aktuelles Jagdkataster verfügt, das Aussagen zum einzelnen Jagdgenossen und zu dessen bejagbarem Grundeigentum in den Grenzen der Jagdgenossenschaft zulässt. Beschlüsse, die in diesem Sinne nicht nachvollziehbar dokumentiert sind, sind anfechtbar. Da Liegenschaftsdaten teuer zu beziehen und datenschutzrechtlich sensibel sind, ist es wünschenswert, wenn die Jagdgenossenschaft durch ihre Gemeindeverwaltung hierin unterstützt wird. Grundsätzlich hat jedoch ein jeder Eigentümer bejagbarer Flächen der Jagdgenossenschaft seine Liegenschaftsdaten beizubringen und deren Änderungen anzuzeigen. Jagdpächter sind in dieser Eigenschaft keine Jagdgenossen und damit zur Versammlung nicht beschlussfähig, es sei denn, sie sind zugleich Grundeigentümer bejagbarer Flächen oder durch einen solchen bevollmächtigt. Neben der Entscheidung über die Art der Jagdnutzung, zumeist Verpachtung, und der periodischen Wahl des Jagdvorstandes können typische Beschlüsse unter anderem sein: Maßnahmen der Gestaltung der Jagdbezirke (zum Beispiel Einteilung in Jagdbögen, Abrundung der Außengrenzen), Abschussplanung für Rot-, Dam- und Muffelwild (laut Mustersatzung empfohlen), Entsendung von Jagdgenossen in Jagdbeiräte der Jagdbehörden. Ein alljährlich wichtiger Tagesordnungspunkt der Versammlung sollte zweckmäßig lauten: Beschluss zur Verwendung des Reinertrages, denn Jagdnutzung als eine Form von Grundstücksnutzung soll möglichst Gewinn abwerfen statt Kosten zu verursachen, die gegebenenfalls per Umlage durch jeden Jagdgenossen anteilig zu tragen sind, was auch vorkommen kann. Beschließen die Jagdgenossen, den Reinertrag nicht auszuzahlen, ihn stattdessen einer Rücklage zuzuführen oder für ein Wildessen einzusetzen, dann ist dieser Beschluss der Satzung gemäß öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung beginnt der Lauf einer einmonatigen Frist, in der jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat (der mit Nein gestimmt, sich der Stimme enthalten hat, nicht persönlich anwesend oder befugt vertreten war) seinen Anspruch auf Auszahlung des Reinertrages schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Jagdvorstand geltend machen kann. Der Reinertrag ergibt sich aus allen geldwerten Leistungen, die der Jagdgenossenschaft aufgrund vertraglicher Vereinbarung als Erlös für die Jagdnutzung zufließen, abzüglich der mit der Erzielung des Ertrages notwendig verbundenen Aufwendungen. Der Reinertrag ist für den Zeitraum jedes Jagdjahres (1. April bis 31. März des Folgejahres) auszuweisen. Eine Verrechnung mit Kosten und Erträgen darüber hinaus ist nicht statthaft. Der Anspruch auf Auszahlung des Reinertrages entsteht für die Jagdgenossen grundsätzlich nach Ablauf des Jagdjahres ab 1. April. Die Fälligkeit kann satzungsgemäß nach diesem Termin vereinbart werden, da die Abrechnung des Jagdjahres erst erfolgen muss. Paragraf 271 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist zu 5
6 beachten. Der Anspruch verjährt nach 3 Jahren (Paragraf 199 Abs. 1 BGB), wobei die Frist der Verjährung am 1. Januar des auf das abgelaufene Jagdjahr folgenden Jahres beginnt. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis, wenn beispielsweise die Jagdgenossenschaft keinen Beschluss zur Verwendung des Reinertrages gefasst hat oder den Beschluss, ihn nicht auszuzahlen, nicht öffentlich bekannt gemacht hat, verjährt der Anspruch auf Auszahlung des Reinertrages gemäß eingebrachter Jagdfläche erst nach zehn Jahren. Zusammenarbeit mit der Unteren Jagdbehörde Die Jagdgenossenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Unteren Jagdbehörde. Diese hat die gleichen Befugnisse, wie sie den kommunalen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden zustehen. Dazu gehören das Recht auf Information durch zeitnahe Mitteilungen (zum Beispiel Einladung der Jagdgenossen zur Versammlung mit unmissverständlicher und verbindlicher Tagesordnung und Veröffentlichungsvermerk, Anwesenheitsliste mit Flächenbeteiligung, Protokoll der Versammlung mit Beschlusslage), das Recht auf Akteneinsicht und Teilnahme an Versammlungen oder Sitzungen der Organe der Jagdgenossenschaft. Fachliche Beratung durch die untere Jagdbehörde Da zur rechtlich sauberen Arbeit Wissen im Jagd- und Verwaltungsrecht nötig ist, ist es wesentliche Aufgabe der Jagdbehörde, die Jagdgenossenschaft und deren rechtliche Vertreter in diesen Belangen fachlich zu beraten. Dies kann am Sitz in Freiberg, nach Vereinbarung auch in der Außenstelle Döbeln des Landratsamtes oder am Sitz der Jagdgenossenschaft, geschehen. Rat und Hilfe können sich natürlich nur im rechtlichen Rahmen bewegen, denn der Ermessensspielraum der Behörde ist hierbei begrenzt. Der Jagdvorstand hat darüber hinaus die Möglichkeit, an qualifizierten Schulungen teilzunehmen, die unter anderem durch Regionalbauernverbände angeboten werden. Dies ist dringend zu empfehlen. Ein aktuelles Thema ist das Bestreben einzelner Grundeigentümer, ihre bejagbaren Grundstücke von Amts wegen befrieden zu lassen, das heißt, von der Bejagung auszunehmen. Das Duldenmüssen der Jagd wird dabei als ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das Eigentümerrecht betrachtet. Dies ist nach Paragraf 6a Bundesjagdgesetz zwar möglich, der Gesetzgeber hat dafür jedoch zu Recht hohe Ansprüche an eine Genehmigung gestellt in der Form, dass lediglich der schlüssige Nachweis ethischer Gründe als Antragsgrund gilt. Ein im Ergebnis der Bejagung von Tieren auf seinem Grundeigentum tiefgehender, ernsthafter, den Eigentümer psychisch belastender Gewissenskonflikt ist in dessen Antrag glaubhaft zu machen. Ein Landwirt, der Nutztiere hält und diese letztlich durch Schlachten verwerten lässt, wird diesen Nachweis beispielsweise kaum führen können. Ebenso geht es nicht an, persönliche Differenzen mit Jägern auf diese Weise zu lösen. Besitzern einer Eigenjagd ist dieser Weg ebenso verwehrt. Zudem prüft die untere Jagdbehörde, ob eine außerordentliche Befriedung von Jagdfläche schützenswerten Belangen der Allgemeinheit entgegensteht, so durch Veranlassung übermäßiger Wildschäden in Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft aufgrund jagdfreier Rückzugsgebiete, durch mangelhafte Tierseuchenhygiene oder gesteigertes Unfallrisiko im Straßenverkehr aktuell beim Schwarzwild von besonderer Bedeutung. Ein Antragsteller auf jagdliche Befriedung seiner Grundstücke sollte sich auch darüber im Klaren sein, dass er weiterhin für Wildschäden im Bereich der Jagdgenossenschaft anteilig haftet, jedoch selbst keinen Anspruch auf Wildschadensersatz hat. Für wirtschaftliche Schäden der Jagdpächter hat er gegebenenfalls aufzukommen. Zur Vermeidung unnötiger Leiden kranken oder beschossenen Wildes bleibt das Recht der Jäger auf Wildfolge zum befriedeten Grundstück bestehen, um es dort vom Leiden zu erlösen und sich anzueignen. Sie müssen den betroffenen Grundeigentümer jedoch unverzüglich und vor Antritt der Wildfolge darüber informieren. Notfalls kann die erneute Bejagung so befriedeter Grundstücke behördlich angeordnet werden. Die Jagdgenossenschaft hat grundsätzlich den öffentlich rechtlichen Auftrag und ist dazu verpflichtet, die ordnungsgemäße Bejagung aller bejagbaren Grundflächen ihrer Jagdgenossen und den privatrechtlichen Auftrag, die ihren Jagdpächtern vertraglich zugesicherten Pachtbedingungen zu gewährleisten. Mit dem Recht ist zugleich die Pflicht zur Jagdausübung verbunden. Sie ist nicht dazu befugt, bejagbare Flä- 6
7 chen eigenmächtig der Bejagung zu entziehen. Lässt ein Jagdvorstand die Jagdgenossen also einen derartigen Beschluss fassen, so ist dies rechtswidrig. Haftung bei Wildschäden Die Rahmenbedingungen zum Abbau überhöhter Wildbestände haben sich grundsätzlich verbessert. Das seit 2012 geänderte sächsische Jagdrecht wirkt unter anderem auf die Bewirtschaftung von Schalenwildarten. So gibt es keine speziellen Bewirtschaftungsgebiete mehr. Lediglich für Rot-, Dam- und Muffelwild sind von den Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand noch jagdbezirksweise Dreijahres Abschusspläne zu beantragen und diese nach Prüfung durch die Jagdbehörde zu genehmigen oder festzusetzen. Dies erfolgt bei hinreichendem Waldanteil im Jagdbezirk mit Hilfe eines Forstlichen Gutachtens. Die Untere Forstbehörde prüft dazu den Einfluss des Wildes auf die Waldvegetation im Privat- und Körperschaftswald, stellt das Maß der Verbiss- und Schälschäden an Waldbäumen sowie die eventuelle Verhinderung forstlich erstrebter Waldverjüngung durch Wild fest. Zwar gehören Wald und Wild zusammen, und ein tragbarer Einfluss des Wildes ist hinzunehmen, jedoch darf ein jeder Waldbesitzer das Recht beanspruchen, dass eine Verjüngung der jeweiligen Hauptbaumart im Waldgebiet ohne wesentlichen Zusatzaufwand zu deren Schutz möglich ist. Das nächste Forstliche Gutachten findet in unserem Landkreis im Frühjahr 2016 in Vorbereitung der Abschussplanung für die Jagdjahre 2016/19 statt. Ein jeder Jagdgenosse hat zudem das Recht, über die Erfüllung örtlicher Abschusspläne informiert zu werden und gegebenenfalls über seine Jagdgenossenschaft Maßnahmen zur Erfüllung oder Änderung zu verlangen. Für Reh- und Schwarzwild gibt es indes keinen behördlich bestätigten Abschussplan. Diesbezüglich genießen die Beteiligten mehr Freiheit, tragen aber zugleich vor Ort die Verantwortung, um Wildschäden durch Schalenwild auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen insgesamt tragbar zu halten. Im Übrigen handelt es sich bei der Regulierung von Wildschäden um ein Problem, das grundsätzlich privatrechtlich zwischen dem Geschädigten, dem Jagdpächter und der Jagdgenossenschaft und zunächst mit dem Versuch gütlicher Einigung zum Schadenersatz zu lösen ist. Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, also beispielsweise im ans Haus anschließenden Garten, ist nicht zu ersetzen. Die Jagdgenossenschaft sollte im Pachtvertrag klare Ziele formulieren und daraufhin die Pflichten des Jagdpächters für den Schadenfall genau regeln. Dabei hat jedes Mitglied den Rechtsanspruch auf Beteiligung und Information, es darf also nicht nur zwischen Jagdvorstand und Pächter intern oder geheim verhandelt werden. Das Mitglied hat weiterhin den Anspruch auf Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, die auf eine Minderung von Wildschäden hinwirken. Nimmt der Wildschaden einen Umfang an, der gemäß geltendem Pachtvertrag vom Jagdpächter nicht mehr übernommen werden muss oder kann, so haftet zunächst die Jagdgenossenschaft. Diese kann ihre Mitglieder daraufhin per Umlage zum Schadenersatz heranziehen sie haften dann gemeinsam und sind wie bei öffentlichen Abgaben zur Zahlung verpflichtet. Deshalb tun alle Jagdgenossen gut daran, die örtliche Situation immer aufmerksam zu verfolgen. Kompetente Wildschadenschätzer schult unter anderem der Landesbauernverband. Schließlich ist die Jagdgenossenschaft als Verpächter zur Kündigung des Jagdpachtvertrages berechtigt, wenn die für die örtlichen Verhältnisse tragbare Höhe der Wildschäden dauerhaft überschritten ist und es dem Jagdpächter trotz schriftlicher Aufforderung spätestens innerhalb der nächsten zwei Jagdjahre nicht gelingt, den ordnungsgemäßen Zustand herbeizuführen (Paragraf 14 SächsJagdG). Das sollte jedoch die Ausnahme bleiben für Fälle, in denen Ursache und Wirkung eindeutig dem Jagdpächter zuzurechnen sind. Die Jagdbehörde greift in diese Auseinandersetzung lediglich im Zuge ihrer Rechtsaufsicht über die Jagdgenossenschaft, die von Wildschäden betroffene Jagdgenossen grundsätzlich zu unterstützen hat, ein. Sie kann im Einzelfall unterstützende Maßnahmen, so die Erlegung von in gezäunte Forstkulturen bis zu fünf Hektar eingedrungenem Schalenwild außerhalb der Jagdzeit, anordnen. 7
8 Örtlich sind Wildunfälle im Straßenverkehr von großer Bedeutung. Die Jagdbehörde hilft häufig mit, den Jagdausübungsberechtigten zeitnah zu informieren. Dieser hat das Aneignungsrecht auch für Unfallwild und zählt es seiner Strecke zu. Maßnahmen zur Unfallverhütung, bspw. Wildwarnreflektoren, sind im Interesse aller Beteiligten und verdienen es, vor allem durch die Jagdgenossenschaft unterstützt zu werden. Fazit Abschließend soll auf Folgendes hingewiesen werden: Mit dem Grundeigentum sind vielfältige Rechte und Pflichten der Hege und Bejagung des Wildes verbunden, die in Gemeinschaftlichen Jagdbezirken realisiert werden, Eigenjagdbezirke über 75 ha ausgenommen. Als Grundeigentümer nimmt man dann seine Rechte und Pflichten kraft Gesetzes als Jagdgenosse innerhalb der Jagdgenossenschaft wahr. Dies erfordert aktive Teilnahme, ist mitunter mühevoll, trägt aber zur effektiven Flächennutzung bei. Der Jagdvorstand arbeitet ehrenamtlich und ist dabei in hohem Maße gefordert, sollen alle Aufgaben sachlich zielführend, rechtlich korrekt und weitgehend einvernehmlich bewältigt werden. Er hat in erster Linie einen öffentlich-rechtlichen Auftrag und sollte diesen von privatrechtlichen Dingen, die zwangsläufig anfallen und zu lösen sind, deutlich trennen. Dem Jagdvorstand gebührt daraufhin Vertrauen, Unterstützung und Wertschätzung der Jagdgenossen. Ein Jagdausübungsberechtigter, der einen Jagdbezirk pachtet, erfüllt sich nicht nur ein Hobby, er übernimmt damit zugleich ein hohes Maß an Verantwortung gegenüber mehreren Seiten den örtlichen Grundeigentümern, ihrer Jagdgenossenschaft, er steht in der Öffentlichkeit und muss auch den rechtlichen Anforderungen mehrerer Behörden nachkommen. Der Ansitz bei Kälte, Nässe und Dunkelheit, um zum Beispiel das überhand nehmende Schwarzwild zu bejagen und zu bergen, ist nicht immer nur Genuss. In Wohngebieten erwartet man zugleich, dass sich jemand kompetent um Raubwild wie Marder, Fuchs oder Waschbär kümmert, an Straßen um Unfallwild. Wer sich diesen Anforderungen über Jahre hinweg stellt, ist ebenfalls der Achtung wert. Die Eigenheiten der natürlichen Umwelt, unserer intensiv genutzten Kulturlandschaft, wirtschaftliche Erfordernisse und soziale Beziehungen im Umfeld der Jagd, gestalten manchen Prozess schwierig bis scheinbar unlösbar. Deshalb sind alle Beteiligten dazu aufgerufen, das gegenseitige Verständnis und die Toleranz zu suchen, um notwendige Ziele vor Ort zu erreichen und dabei die Freude am Grundeigentum, im Ehrenamt als Jagdvorstand und an der Jagd selbst zu bewahren. Die Jagdbehörde des Landkreises Mittelsachsen möchte dies im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten partnerschaftlich unterstützen und dankt den Beteiligten für alle konstruktive Zusammenarbeit. 8
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