Gefahrstoff Gefahrgut
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- Hella Kirchner
- vor 6 Jahren
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1 Gefahrstoff Gefahrgut Gefahrstoff ist eine Substanz, von der eine Gefahr bei der Handhabung ausgehen kann. Gefahrgut ist ein Stoff oder Gegenstand von dem eine Gefahr bei der Beförderung ausgehen kann. 1 Versandstück Ein Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus dem Gefahrgut und der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel(IBC) Auch Druckgefäße für Gase sind Versandstücke. Tanks, Tankcontainer und Güter in loser Schüttung sind keine Versandstücke. 2
2 IBC Intermediate Bulk Container = Großpackmittel Fassungsvolumen 500 bis 3000 Liter Kombinations - IBC: Flexibler IBC: IBC: aus Kunststoff aus Pappe aus Metall 3 Tank Ein Tank ist ein Tankkörper, der den zu befördernden Stoff enthält mit seiner Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung. Tankfahrzeug /festverbundener Tank Aufsetztank (Sattelaufliegertank) Tankcontainer /Tankwechselaufbau (ADR/RID Tank) Ortsbewegliche Tanks (intermodal) darf nicht auf See- und Binnenschiff geladen werden, Tankcodierung: z.b. L4BH darf auch auf See- und Binnenschiff geladen werden, Anweisung: z.b. T4 Elemente vom MEGC multible element gas container Elemente vom Batteriefahrzeug Kesselwagen 4
3 Füllungsgrad Der Füllungsgrad beschreibt den Anteil des Fassungsraums, den der flüssige Stoff ausfüllt, bezogen auf das Gesamtvolumen des Transportbehälters. Der höchstzulässige Füllungsgrad hängt ab vom Gefahrgut Temperatur und Transportmittel Für Verpackungen siehe , Druckgefäße , ortsbewegliche Tanks und MEGC und sowie Tanks und Kesselwagen ADR/RID Ist der höchstzulässige Füllungsgrad nicht bekannt, darf der Füllungsgrad 85% nicht überschreiten. Wenn ein Tank größer als 7500 Liter ist und keine Trenn- oder Schwallwände hat, darf der Füllungsgrad nicht größer als 20% oder nicht kleiner als 80% sein. 5 UN-Nummer (United Nation-Number) Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (Kemler Zahl) Klasse (Gefahrklasse) [1] [2] [3] [4.1] [4.2] [4.3] [5.1] [5.2] [6.1] [6.2] [7] [8] [9] Verpackungsgruppe VG I : Stoffe mit hoher Gefahr VG II: Stoffe mit mittlerer Gefahr VG III: Stoffe mit geringer Gefahr Gefahrzettel Seitenlänge min 100mm Großzettel (Placards) Seitenlänge min 250 mm 6
4 Klasse 7 Gefahrgutvorschriften International ADR (Straße) Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route RID (Schiene) Regelung zur internationalen Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter Règlement International concernant le transport des marchandises Dangereuses par chemin de fer ADN (Binnenschifffahrt) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen Accord européen relativ au transport international des marchandises Dangereuses par voie de Navigation intérieure IMDG-Code (Seeschifffahrt) Gefahrgutvorschrift für gefährliche Güter im Seeschiffsverkehr. International Maritime Code for Dangerous Goods IATA-DGR (Luft) Regelwerk für den Transport von Gefahrgut im Luftverkehr International AirTransport Association - Dangerous Goods Regulations 8
5 National GGBefG Gefahrgutbeförderungsgesetz GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSee Gefahrgutverordnung See GbV Gefahrgutbeauftragtenverordnung GGAV Gefahrgut-Ausnahmeverordnung GGKostV Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter GGKontrollV Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen RSEB Durchführungsrichtlinien Gefahrgut OrtsDruckV Verordnung über ortsbewegliche Druckgefäße Gesetze und Verordnungen 9 Inhaltsübersicht des ADR bzw. RID Teil 1 Allgemeine Vorschriften ( 1.1 bis 1.11) Teil 2 Klassifizierung (2.1 bis 2.3) Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen ( 3.1 bis 3.5) Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks (4.1 bis 4.7) Teil 5 Vorschriften für den Versand (5.1 bis 5.5) Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks (6.1 bis 6.12) Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung (7.1 bis 7.7) Nur im ADR vorhanden: Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation (8.1 bis 8.6) Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge (9.1 bis 9.8) Aufbau der anderen Vorschriften (ADN, IMDG-Code und IATA) sind gleich. Inhaltlich müssen die Vorschriften nicht gleich sein! 10
6 In welchen Ländern (den sogenannten Vertragsstaaten ) sind die Gefahrgutvorschriften anzuwenden? ADR in Europa auf der Straße (48 Staaten) RID: in Europa auf der Schiene (43 Staaten) ADN: in Europa auf Binnenwasserstraßen (17 Staaten) IMDG-Code: weltweit für den Gefahrguttransport im Seeverkehr IATA-DGR: weltweit für den Gefahrguttransport im Luftverkehr In welchem Zeitraum sind die Gefahrgutvorschriften anwendbar? 11 Pflichten der Beteiligten, Verantwortlichkeiten Definitionen: GGVSEB ADR Pflichten: GGVSEB RSEB GbV 1.4 ADR Pflichtenübertragung: OWiG 9(2) 12
7 Pflichten der Beteiligten, Verantwortlichkeiten Allgemeine Sicherheitsvorsorge und Sicherheitspflichten (1.4.1 ADR/RID, GGVSEB 4) Die Beteiligten haben Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern den Umfang eines Schadens, so gering wie möglich zu halten die Bestimmungen des ADR/RID einzuhalten Der Fahrzeugführer, Beförderer im Eisenbahnverkehr und Schiffsführer (Binnen) haben die zuständigen Behörden bei Gefahr zu informieren die Sendung bei möglicher Beeinträchtigung der Sicherheit anzuhalten 13 Pflichten der Beteiligten, Verantwortlichkeiten (GGVSEB 17 bis 34a) Pflichten des Unternehmers (bezieht sich auf alle Verkehrsträger und die Beförderung ) Pflichtenübertragung (auf Personen mit Leitungsfunktionen und beauftragte Personen) Auftraggeber des Absenders Absender Beförderer Empfänger Verlader Verpacker Befüller Entlader Betreiber eines Tankcontainers, MEGC, u.a Hersteller von z.b. Verpackungen 14
ABBREVIATIONS: closed cup,
page 1/7 ADN Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (Entwurf) Accord europeén relatif au transport international des marchandis dangereuses
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