Teilnahmeregelung für den. Netzabschnitt

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1 Teilnahmeregelung für den Netzabschnitt zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, und vertreten durch im Folgenden Teilnehmer wird folgende Vereinbarung geschlossen:

2 - 2-1 Vorbemerkung 1.1 Aufgrund des BDBOS-Gesetzes wurde die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) errichtet. Aufgabe der BDBOS ist der Aufbau und der Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprechund Datenfunksystems für BOS (Digitalfunk BOS) in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. 1 Abs. 1 BDBOSG). 1.2 Die Länder haben durch das Verwaltungsabkommen zum Digitalfunk BOS (im Folgenden: VwA) die BDBOS für ihr jeweiliges Gebiet in entsprechender Weise mit diesen Aufgaben ausschließlich betraut (vgl. 2 Abs. 1 VwA). Der Bund und die Länder erwerben durch das VwA ein Nutzungsrecht an allen Teilen des Digitalfunks BOS, die durch die BDBOS als funktionsbereit bestätigt worden sind ( 4 Abs. 1 VwA). 1.3 Die Träger der nichtstaatlichen BOS (Teilnehmer) haben gleichermaßen die Aufgabe, die Kommunikation ihrer BOS (Nutzer) sicherzustellen. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach BayRDG, BayFwG, BayKSG und ILSG etc. des Digitalfunk BOS bedienen. 2 Teilnahme am Digitalfunk BOS 2.1 Der Teilnehmer oder Nutzer ist Berechtigter des BOS-Funks nach 2 Abs. 1 Satz 4 BDBOSG i.v.m. 3 Abs. 2 Funkrichtlinie Digitalfunk BOS, 4 BOS-Funkrichtlinie (IMBek v , Az. IC , AllMBl 2009, 361). 2.2 Frühestens ab soll im Netzabschnitt (NA ) der dem Wirkbetrieb vorgeschaltete, sog. erweiterte Probebetrieb (epb) stattfinden. In diesem, i.d.r. 6 Monate andauernden Zeitraum, hat der Freistaat Bayern die Möglichkeit, Tests im BOS- Digitalfunknetz durchzuführen. Durch die vorliegende Vereinbarung erklärt sich der Teilnehmer bereit, nach Absprache an Tests in dieser Betriebsphase des epb teilzunehmen. Nr. 3.4 Satz 4 gilt entsprechend. Die Tests sind mit der Projektgruppe DigiNet und der Autorisierten Stelle abzustimmen. Während des epb und bis zum vorläufigen Abschluss der Migration gem. Migrationsrahmenkonzept muss der Analogfunk von den erstteilnehmenden BOS im Einsatz als

3 - 3 - Redundanz mitgeführt werden (kategorische Doppelausstattung). In der Phase nach Abschluss des erweiterten Probebetriebs werden Umfang und Art und Weise der Doppelausstattung der nichtpolizeilichen BOS in deren eigener Zuständigkeit geklärt. 3 Teilnahmebedingungen 3.1 In Bayern ist gemäß Art. 7 Abs. 5 POG das Bayerische Landeskriminalamt Autorisierte Stelle. 3.2 Die Autorisierte Stelle in Bayern ist Schnittstelle der bayerischen Nutzer gegenüber dem Netzbetreiber. Sie wird ausschließlich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe im öffentlichen Interesse, nicht im Auftrag einzelner Nutzer oder Teilnehmer tätig. Die Autorisierte Stelle koordiniert als Interessenvertreterin aller Nutzer und Teilnehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich die von diesen gestellten Anforderungen zur Dienstebereitstellung und zum Einsatz der Fernmeldemittel des Digitalfunks BOS, die sich aus dem operativtaktischen Bedarf ergeben. 3.3 Die Teilnehmer stellen spätestens ab Beginn des epb sicher, dass für ihren Zuständigkeitsbereich die Funktionen der Taktisch-Technischen Betriebsstelle erfüllt werden. 3.4 Aus den bundesweit und landesweit abgestimmten Prozessmodellen und Rahmenbetriebskonzepten ergeben sich Bedingungen für die einzelnen BOS als Nutzer des Digitalfunks BOS. Hinsichtlich der maßgeblichen Konzepte wird auf den geschlossenen Benutzerkreis der PG DigiNet verwiesen. Der Teilnehmer wird die Vorgaben der Autorisierten Stelle, die sich aus diesen Prozessmodellen ergeben, sowie die Inhalte der Rahmenbetriebskonzepte und der noch zu erstellenden Betriebskonzepte zur Umsetzung beachten. Er wird durch geeignete Maßnahmen (z.b. Weisungen oder vertragliche Vereinbarungen) sicherstellen, dass die Nutzer in seinem Bereich und ggf. auch Auftragnehmer diese Vorgaben einhalten. 3.5 Im Digitalfunk BOS dürfen nur solche Endgeräte verwendet werden, die von der BDBOS als hierfür geeignet zertifiziert worden sind. 15 a BDBOSG findet Anwendung. Ferner sind verbindliche betriebliche Anforderungen gem. Musterleistungsverzeichnis der PG DigiNet zu beachten.

4 Bekannt gewordene Mängel im Netzbetrieb werden von der Autorisierten Stelle in Bayern gegenüber der BDBOS und dem Netzbetreiber geltend gemacht. Die Autorisierte Stelle handelt dabei ausschließlich in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgabe im öffentlichen Interesse, nicht dagegen im Interesse einzelner BOS. 3.7 Gegen den Freistaat Bayern bestehen folglich keine Erfüllungs-, Mängel- und Schadensersatzansprüche einzelner Teilnehmer hinsichtlich des Netzbetriebs. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshaftung. 3.8 Informationen bzgl. der bayerischen Betriebsprozesse, Standorte oder Funkabdeckung des Digitalfunks BOS dürfen nicht weitergeben werden. Insbesondere dürfen die Konzepte nicht in Netzwerken zugänglich machen, auf die Unbefugte Zugriff haben. Nr. 3.4 Satz 4 gilt entsprechend. 4 Kosten 4.1 Hinsichtlich der Kostentragung für Aufwände im Zusammenhang mit der Anschaffung kommunikationstechnischer Ausstattung der Integrierten Leitstellen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Über die Erstattung/Förderung von Kosten wird im Rahmen der entsprechenden Verfahren gesondert entschieden. 4.2 Für die Nutzung des Digitalfunks BOS während der Geltungsdauer dieser Teilnahmeregelung werden weder Kosten erstattet noch Entgelte erhoben. Nutzerspezifische Kosten (z. B. Kosten für die Verwaltung von Endgeräten und Nutzern, Telefonkosten für die Gespräche vom Digitalfunk BOS in kostenpflichtige Kommunikationsnetze oder aus diesen in den Digitalfunk BOS) werden nicht vom Freistaat Bayern getragen.

5 - 5-5 Dauer der Vereinbarung und Kündigungsrecht 5.1 Diese Vereinbarung gilt für die Dauer des epb sowie für die anschließende Betriebsphase und endet 6 Monate nach Einführung der überarbeiteten BOS-Funkrichtlinie in Bayern durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern, spätestens aber zum Die Vereinbarung endet auch, sobald über den gemäß der Richtlinie erforderlichen Antrag für die Nutzung des Digitalfunks BOS bestandskräftig entschieden wurde. Erfolgt die Einführung der überarbeiteten BOS-Funkrichtlinie erst nach dem oder kann der gemäß der Richtlinie erforderliche Antrag für die Nutzung des Digitalfunks BOS vom Freistaat Bayern nicht vor Ende dieser Teilnahmeregelung bearbeitet werden, so treffen die Vertragsparteien rechtzeitig die erforderlichen Vereinbarungen, damit die Teilnahme am Digitalfunk BOS bis zu diesem Zeitpunkt gesichert ist. 5.2 Der Freistaat Bayern oder der Teilnehmer können die Vereinbarung mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende kündigen. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei. Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht des Teilnehmers zur Nutzung des Digitalfunks BOS während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung sowie dessen unmittelbaren Pflichten, die sich aus dem epb oder dieser Vereinbarung ergeben. 5.3 Der Freistaat Bayern kann die Vereinbarung auch ohne Einhaltung der Frist nach Nr. 5.2 kündigen, falls eine fristlose Kündigung des VwA mit Wirkung für das Gebiet des Freistaats Bayern entweder durch das Land oder durch den Bund erklärt werden sollte. Die Kündigung der vorliegenden Vereinbarung wird in diesem Fall zeitgleich mit der Kündigung des VwA wirksam. 5.4 Jede Partei kann die Vereinbarung aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wiederholt oder schwerwiegend gegen Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung verstoßen wird oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Teilnehmer den Digitalfunk BOS nicht ausschließlich für seine Aufgaben als BOS nutzt.

6 Im Falle einer Kündigung werden dem Teilnehmer und Nutzer keine Investitionen oder sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Digitalfunk BOS erstattet, es sei denn Sonderregelungen treffen eine andere Festlegung. Ggf. bereits erfolgte Zuwendungen/Erstattungen sind an den Freistaat Bayern zurückzuerstatten. 6 Sonstige Bestimmungen 6.1 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. 6.2 Soweit in dieser Vereinbarung keine abweichenden Regelungen getroffen werden gelten die Art. 54 Satz 1, 57 ff. BayVwVfG. Ort, Datum Für den Teilnehmer ( ) München, Ort, Datum Für den Freistaat Bayern (Zacher)

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