Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung im Frühbereich und im Primarschulbereich (Kindergarten und Primarschule)

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1 Beilage Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung im Frühbereich und im Primarschulbereich (Kindergarten und Primarschule) vom

2 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Zweck... Anspruchberechtigte Personen, Leistungsempfänger/innen Leistungsangebote und Finanzierung... 4 Umfang des Leistungsanspruchs... 5 Zuständigkeiten... B. Familienergänzende Kinderbetreuung im Frühbereich 6 Private Betreuungsinstitutionen... 7 Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen... C. Familienergänzende Kinderbetreuung im Primarschulbereich 8 Betreuungsinstitutionen... 9 Leistungsumfang... 0 Aufnahme und Ausschluss... Durchführung der Betreuung an der Schule... D. Schlussbestimmungen Rechtsmittel...4 Ausführungsbestimmungen Kantonale Gesetzgebung Inkrafttreten... 4

3 Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung im Frühbereich und im Primarschulbereich (Kindergarten und Primarschule) vom 0 Der Einwohnerrat von Binningen beschliesst, gestützt auf 9 lit. b der Gemeindeordnung vom. August 999 und 5 des kantonalen Bildungsgesetzes vom 6. Juni 00, folgendes Reglement: A. Allgemeine Bestimmungen Zweck Das Reglement bezweckt, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern. Die Gemeinde unterstützt und fördert die familienergänzende Kinderbetreuung im Frühbereich (Tagesstätten und Tagesfamilien) und im Primarschulbereich (Kindergarten und Primarschule). Anspruchberechtigte Personen, Leistungsempfänger/innen Anspruchsberechtigt sind Personen mit Kindern im Frühbereich (bis zur Einschulung in den Kindergarten) und Kindern im Kindergarten- und Primarschulalter, sofern ihre Kinder Wohnsitz in Binningen haben. Für Platzierungen von Kindern, die einer vormundschaftlichen Massnahme unterstehen, gilt der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde. Leistungsangebote und Finanzierung Die Gemeinde leistet im Frühbereich Beiträge an die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung. Die Gemeinde leistet Beiträge an Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder im Primarschulbereich durch Tagesfamilien und private Tagesstätten betreuen lassen. Die Gemeinde bietet an der Schule für Kinder im Primarschulbereich Mittagstische sowie, modulare Betreuungsangebote an den Nachmittagen an. Diese Kinderbetreuung an der Schule ist gebührenpflichtig. 4 Die Beiträge und Gebühren für die Betreuung sind einkommensabhängig. 5 An die Kosten der Mahlzeiten werden keine Beiträge ausgerichtet bzw. sie sind von den Erziehungsberechtigten selbst zu zahlen. 6 Anspruchsberechtigte Personen und Erziehungsberechtigte, denen wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung des Kindes erhöhte Betreuungskosten anfallen und für deren Kosten nachweislich kein anderer Kostenträger gefunden werden kann, können einen Antrag auf einen zusätzlichen, individuell festgelegten Beitrag stellen, der über die Bestimmungen der Tarif- oder der Gebührenordnung hinausgeht. 4 Umfang des Leistungsanspruchs Der Anspruch auf Leistungen für die familienergänzende Kinderbetreuung im Frühbereich und im Primarschulbereich beträgt maximal 48 Wochen pro Jahr. Für die familienergänzende Kinderbetreuung im Frühbereich und im Primarschulbereich werden pro Tag maximal 0 Betreuungsstunden anerkannt. Die Beiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung im Frühbereich werden für maximal 5 Tage pro Woche ausgerichtet. 4 An Kindergarten und Primarschule wird während maximal 9 Wochen in den Schulferien eine Tagesbetreuung angeboten..

4 5 Zuständigkeiten Der Gemeinderat ist zuständig für: Aufsicht über den Betrieb der Betreuung an der Schule; den Erlass von Verfügungen über Beiträge und Gebühren. Diese Kompetenz kann er an die zuständigen Verwaltungsabteilungen delegieren. Der Schulrat von Kindergarten und Primarschule ist zuständig für: Bestimmungen betreffend Priorisierung der Anmeldungen im Rahmen des Schulprogramms; Entscheid über die Durchführung einzelner Module; Entscheid über vorübergehende Ausnahmen beim Betreuungsschlüssel aufgrund angespannter Gruppensituationen. Der Gemeinderat muss über solche Ausnahmen informiert werden. Die Schulleitung von Kindergarten und Primarschule hat folgende Kompetenzen: Operative Führung und Organisation der Betreuung an der Schule; Personalführung der Standortleitungen; Durchführung des Anmeldeverfahrens; Einteilung der Schülerinnen und Schüler in die Betreuungsgruppen; Ausschluss von Schülerinnen und Schülern; Organisation und Durchführung öffentlicher Informationsveranstaltungen sowie Information der Öffentlichkeit über die Medien. B. Familienergänzende Kinderbetreuung im Frühbereich 6 Betreuungsinstitutionen Die Gemeinde leistet Beiträge an Anspruchsberechtigte, deren Kinder von anerkannten Anbietern (Tagesstätten und Tagesfamilien) inner- und ausserhalb von Binningen betreut werden. 7 Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen und der Tagesstätten Der Standortkanton ist zuständig für die Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen. Eine Tagesfamilie wird anerkannt, wenn a. sie gewährleistet, dass die angeschlossenen Tagesfamilien die Voraussetzungen der Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Tagesbetreuung von Kindern sinngemäss erfüllen; b. sie sich verpflichtet, über die angeschlossenen Tagesfamilien geordnet und aktualisiert Akten zu führen; c. sie die angeschlossenen Tagesfamilien zur Aus- sowie zur periodischen Weiterbildung verpflichtet; und d. sie die angeschlossenen Tagesfamilien berät. Eine Tagesstätte ist anerkannt, wenn sie die Anerkennung im Sinne der Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Tagesbetreuung durch den Kanton nachweisen kann. C. Familienergänzende Kinderbetreuung im Primarschulbereich 8 Betreuungsinstitutionen Die Schule bietet ergänzend zum Schulunterricht Primarschulkindern über Mittag, an den schulfreien Nachmittagen sowie während 9 Wochen in den Schulferien eine Betreuung an.. Die Gemeinde leistet Beiträge an Anspruchsberechtigte deren Kinder von anerkannten Anbietern (Tagesstätten und Tagesfamilien) inner- und ausserhalb von Binningen betreut werden. 9 Leistungsumfang

5 Die Betreuungseinheiten der Kinderbetreuung an der Schule sind auf die Blockzeiten der Schule und des Kindergartens abgestimmt. Mit Ausnahme der Feiertage ist während 48 Wochen eine durchgehende Betreuung von Montag bis Freitag von Uhr bis 8.00 Uhr sichergestellt. 0 Aufnahme und Ausschluss In der Betreuung an der Schule werden Kinder nach Massgabe der betrieblichen Kapazitäten aufgenommen. Bezüglich Priorisierung der Anmeldungen gelten die Bestimmungen des Schulprogramms. Bei Vorliegen wichtiger Gründe können Kinder durch die Schulleitung von der Teilnahme von der Betreuung an der Schule ausgeschlossen werden. Es gelten die Bestimmungen der kantonalen Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule zum Bildungsgesetz, 7 und 7. Durchführung der Betreuung an der Schule Der Gemeinderat delegiert die Durchführung der Betreuung an der Schule an den Primarschulrat und die Schulleitung Kindergarten und Primarschule Binningen. D. Schlussbestimmungen Rechtsmittel Gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung kann innert 0 Tagen seit Eröffnung Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide der Gemeindeverwaltung kann innert 0 Tagen seit Eröffnung beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. Gegen Beschwerdeentscheide des Gemeinderates kann innert 0 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich Beschwerde erhoben werden. Ausführungsbestimmungen Der Gemeinderat erlässt Ausführungsbestimmungen einschliesslich einer Tarif- und einer Gebührenordnung. 4 Kantonale Gesetzgebung Mit Inkrafttreten einer kantonalen Gesetzgebung über die familienexterne Betreuung werden kommunale Bestimmungen, die mit dieser in Widerspruch stehen, ausser Kraft gesetzt, sofern der Kanton den entsprechenden Bereich abschliessend geregelt hat. 5 Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten dieses Reglements nach Genehmigung durch die kantonale Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion. Binningen, 0 Einwohnerrat Binningen Der Präsident: Alexander Achermann Der Verwalter: Olivier Kungler Von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft am xy 0 genehmigt. 4

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