Gegen Postzustellungsurkunde Firma J & H Grundbesitz GbR Wildensteiner Straße Eschau
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- Katrin Meinhardt
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1 Landratsamt Miltenberg - Postfach Miltenberg Gegen Postzustellungsurkunde Firma J & H Grundbesitz GbR Wildensteiner Straße Eschau Wasserrecht und Bodenschutz Ihre Ansprechperson: Herr Bräutigam Zimmer 164a Telefon: Fax: thomas.braeutigam@lra-mil.de Ihre Zeichen: Ihre Nachricht vom Unser Zeichen: Bitte nutzen Sie die Möglichkeit der Terminvereinbarung Miltenberg, den Vollzug der Wassergesetze; Einleiten von Niederschlagswasser der Dach- Park- und Zufahrtsflächen des Lebensmittelmarktes im Bereich der Unteren Wiesen, Gemarkung Eschau, durch die Firma J & H Grundbesitz GbR in die Elsava Anlagen: 1 Heftung Antragsunterlagen vom mit Ergänzungen vom Gebührenberechnung des Wasserwirtschaftsamtes (Abdruck) 1 Auflistung Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW) 1 Kostenrechnung mit Zahlkarte Das Landratsamt Miltenberg erlässt folgenden Bescheid: I. Der Firma J & H Grundbesitz GbR - Unternehmerin - wird die stets widerrufliche beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser der Dach-, Park- und Zufahrtsflächen des Lebensmittelmarktes im Bereich der Unteren Wiesen, Gemarkung Eschau, in die Elsava unter den in Ziffer 1 angeführten Auflagen und Bedingungen erteilt. II. III. Für die Entwässerungsanlagen im Überschwemmungsgebiet der Elsava wird eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe der in Ziffer 2 angeführten Auflagen und Bedingungen erteilt. Der wasserrechtlichen Erlaubnis und der Ausnahmegenehmigung liegen die vom Planungsbüro Hubert Wilz, Goldbach, erstellten Antragsunterlagen vom mit Ergänzungen vom nach Maßgabe der vom amtlichen Sachverständigen durch Roteintragung vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen zugrunde. 2JH-Grundbesitz-Bescheid.07.docx Hausadresse: Allgemeine Adressen: Unsere Öffnungszeiten: Brückenstraße 2 Telefon: poststelle@lra-mil.de Mo und Di 8-16 Uhr Donnerstag 8-18 Uhr Miltenberg Telefax: Mittwoch 8-12 Uhr Freitag 8-13 Uhr Konten: Sparkasse Miltenberg-Obernburg Kto.-Nr.: (BLZ ) IBAN: DE SWIFT-BIC: BYLADEM1MIL Raiffeisen-Volksbank Miltenberg Kto.-Nr.: (BLZ ) IBAN: DE SWIFT-BIC: GENODEF1MIL Raiba Großostheim-Obernburg Kto.-Nr.: (BLZ ) IBAN: DE SWIFT-BIC: GENODEF1OBE Ust-IdNr.: DE
2 IV. Die Firma J & H Grundbesitz GbR trägt die Kosten des Verfahrens. V. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 225,00 erhoben. Die Auslagen betragen 63,09. Auflagen und Bedingungen: 1. Zu I., beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis 1.1 Die Erlaubnis endet am Die Einleitung in das Grundwasser ist entsprechend den vom Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg - amtlicher Sachverständiger - mit Prüfvermerk vom bzw versehenen Antrags- und Ergänzungsunterlagen vorzunehmen; die Roteintragungen sind zu beachten. 1.3 Bei der Errichtung der Anlagen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften, die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. 1.4 Bei der Ausführung der Kanalisationsarbeiten ist sicherzustellen, dass keine Öle, Teere und anderen wassergefährdenden Stoffe in das Erdreich gelangen können. Baumaterialien, die mit Oberflächenwasser oder Grundwasser in Berührung kommen, dürfen keine auswaschbaren oder auslaugbaren wassergefährdenden Stoffe enthalten. 1.5 In die Elsava darf ausschließlich auf den Dach- Park- und Zufahrtsflächen des o.g. Lebensmittelmarktes anfallendes gering verschmutztes Niederschlagswasser eingeleitet werden. 1.6 Stärker verunreinigtes Niederschlagswasser und häusliches Abwasser dürfen nicht in die Elsava gelangen. Diese Abwässer sind der öffentlichen Kanalisation zuzuführen. 1.7 Auf den Flächen, die in die Elsava entwässern, dürfen nur Materialien gelagert werden, aus denen bei Niederschlagswetter keine Verunreinigungen oder wassergefährdenden Substanzen ausgewaschen werden können. 1.8 Die in die Elsava entwässernden Flächen sind regelmäßig mechanisch zu reinigen. Der Einsatz von Reinigungsmitteln ist auf diesen Flächen nicht zulässig. 1.9 Dachflächenwasser metallgedeckter Flächen, von denen sich Metallpartikel lösen können, darf nicht in die Elsava eingeleitet werden. An die Entwässerungsanlage angeschlossene Dacheindeckungen müssen eine dauerhaft beständige Beschichtung aufweisen Das von den Park- und Zufahrtsflächen abfließende Niederschlagswasser ist vor der Einleitung in die Elsava zur Vorreinigung über eine Sedimentationsanlage zu führen. Bei Einbau, Betrieb und Wartung der Sedimentationsanlage sind den Vorgaben des Herstellers zu beachten. 2
3 1.11 Die Unternehmerin hat den sachgemäßen Betrieb und die vorschriftsmäßige Wartung und Unterhaltung der Entwässerungsanlage sicherzustellen. Die Entwässerungsanlage ist hierzu regelmäßig auf Bauzustand, Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen Beginn und Beendigung der Bauarbeiten sind dem Landratsamt Miltenberg und dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg mitzuteilen Die Entwässerungsanlage bedarf der wasserrechtlichen Bauabnahme nach Art. 61 Bayer. Wassergesetz (BayWG). Die Abnahme ist vor Inbetriebnahme von einem privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft durchführen zu lassen; dem Landratsamt Miltenberg und dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg ist ein Abdruck des Abnahmeprotokolls zu übersenden Bei vorgesehenen Änderungen der Art der Einleitung, der Größe oder Nutzung der an die Entwässerungsanlage angeschlossenen Flächen ist eine Neubewertung der Niederschlagswassereinleitung vorzunehmen und beim Landratsamt Miltenberg rechtzeitig eine Anpassung der wasserrechtlichen Erlaubnis zu beantragen. 2. Zu II. Ausnahmegenehmigung für Anlagen im Überschwemmungsgebiet der Elsava Die Genehmigung für die Anlagen im Überschwemmungsgebiet der Elsava wird unter folgenden Auflagen und Bedingungen erteilt: 2.1 Alle Baumaßnahmen im Überschwemmungsgebiet der Elsava sind den geprüften Antragsunterlagen entsprechend durchzuführen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten; die im Bauwesen erforderliche Sorgfalt ist anzuwenden Die Arbeiten in Uferbereich der Elsava sind vor Baubeginn mit der Flussmeisterstelle des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg (Tel ) abzustimmen. 2.3 Die Einleitungsstellen in die Elsava sind so zu gestalten, dass keine Abflussbehinderungen entstehen und keine Schäden am Gewässerbett und der Uferböschung zu besorgen sind. 2.4 Die Gräben im Uferbereich und die Einleitungsstellen sind unter Berücksichtigung der zu erwartenden Schleppspannungen mit natürlichen Materialien zu sichern. Der Einbau von Wasserbausteinen ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken; ggf. sind die Vorgaben der DIN zu beachten und eine unregelmäßige Oberfläche herzustellen. Die Fugen sind zur raschen Begrünung mit Mutterboden oder Grassoden auszufüllen; eine Verfugung mit Mörtel ist nicht zulässig. 2.5 Die Bauarbeiten an der Elsava sind so gewässerschonend wie möglich auszuführen. Vorhandene Ufergehölze sind möglichst zu erhalten. Ist dies nicht möglich, so sind Neu- und Ersatzpflanzungen vorzunehmen. 2.6 Vorhandene Flusskilometersteine dürfen nicht beschädigt oder versetzt werden. 2.7 Die Böschungen der Entwässerungsgräben im Vorland der Elsava sind zum möglichen Befahren mit Geräten für die Gewässerunterhaltung auf einer Breite von 3 bis 4 m flach anzulegen. 3
4 2.8 Im Bereich des Gewässers und des Überschwemmungsgebietes dürfen nur Baustoffe eingesetzt werden, von denen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Elsava oder das Grundwasser ausgehen. Der Einbau von Recyclingmaterial ist nicht zulässig. 2.9 Im Überschwemmungsgebiet dürfen keine Auffüllungen vorgenommen werden. Der überschüssige Boden ist abzufahren; er darf keinesfalls im Überschwemmungsgebiet abgelagert oder einplaniert werden Baumaterialien und Aushub sind im Überschwemmungsgebiet so zu lagern, dass sie bei Hochwasser weder abgeschwemmt noch zu einer Gewässerverunreinigung führen können. Die Lagerung wassergefährdender Stoffe (Betriebsstoffe) ist im Überschwemmungsgebiet nicht zulässig. Baumaschinen sind während den arbeitsfreien Zeiten außerhalb des Überschwemmungsgebietes abzustellen. Hinweise: 1. Für die erlaubte Gewässerbenutzung sind die einschlägigen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen maßgeblich. Unmittelbar in diesen Rechtsvorschriften enthaltene Befugnisse, Verpflichtungen und Verbote sind in diesem Erlaubnisbescheid grundsätzlich nicht nochmals als Auflagen oder Bedingungen aufgeführt. 2. Die Entwässerungsanlage muss dem behördlichen Aufsichtspersonal und den amtlichen Sachverständigen zugänglich sein ( 101 Abs. 1 WHG). 3. Mehraufwendungen bei der Gewässerunterhaltung bzw. einem künftigen Gewässerausbau, die auf die Einleitungen zurückzuführen sind, gehen zu Lasten der Unternehmerin. 4. Die Unternehmerin hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Pflegestand an dem Gewässer, den Ufern und dem gewässernahen Bewuchs. 5. Privatrechtliche Gestattungen für die Beanspruchung von Gewässer- und Ufergrundstücken werden von diesem Bescheid nicht umfasst; sie sind mit den Eigentümern gesondert zu regeln. 6. Die vorstehende Entscheidung gilt auch für einen Rechtsnachfolger. Die Rechtsnachfolge ist ggf. dem Landratsamt innerhalb von vier Wochen nach Abschluss einer entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarung bekanntzugeben. 7. Die Festsetzung weiterer Auflagen und Bedingungen, die sich im öffentlichen Interesse als notwendig erweisen, bleibt vorbehalten. 4
5 Gründe: I. Die Firma J & H Grundbesitz GbR - Unternehmerin - plant die Errichtung eines Lebensmittelmarktes im Bereich des Bebauungsplanes Untere Wiesen, Fl.-Nrn. 732 u. a. der Gemarkung Eschau. Hierbei ist vorgesehen, das auf den Park- und Zufahrtsflächen (ca m²) sowie den Dachflächen (ca m²) anfallende Niederschlagswasser über zwei Einleitungsstellen bei Fluss-km 9,230 und Fluss-km 9,310 in die Elsava einzuleiten. Für diese Einleitungen beantragte die Unternehmerin mit vom Planungsbüro Hubert Wilz, Goldbach, erstellten Planunterlagen vom mit Ergänzungen vom die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis. Das Gesundheitsamt und die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Miltenberg sowie der Markt Eschau wurden im wasserrechtlichen Verfahren gehört. Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg nahm als amtlicher Sachverständiger mit Schreiben vom und , Nr MIL /2013, gutachterlich Stellung und stimmte dem Vorhaben ebenso wie die weiteren Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange unter Auflagen und Bedingungen zu. II. Das Landratsamt Miltenberg ist für den Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig (Art. 63 Abs. 1 Bayer. Wassergesetz - BayWG -; Art. 3 Abs. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG -). Das Einleiten von Niederschlagswasser in die Elsava stellt nach 9 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - eine Gewässerbenutzung dar und bedarf somit gemäß 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die beantragte beschränkte Erlaubnis stützt sich auf Art. 15 BayWG. Dem Antrag konnte stattgegeben werden, nachdem eine Behandlung des Niederschlagswassers nach dem Stand der Technik i.s.d. 57 Abs. 1 WHG gewährleistet ist und bei ordnungsgemäßem Betrieb unter Berücksichtigung der vorstehenden Auflagen und Bedingungen keine Anhaltspunkte bestehen, die eine Versagung der Erlaubnis nach 12 Abs. 1 WHG rechtfertigen würden. Die Befristung der Erlaubnis basiert auf Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG; sie ist erforderlich, damit in einem weiteren Verfahren rechtzeitig geprüft werden kann, ob die Anlage nach 20jährigem Bestehen noch dem für die Niederschlagswasserbeseitigung maßgeblichen Stand der Technik entspricht. Die Auflagen und Bedingungen stützen sich auf 13 Abs. 2 WHG; sie sind im öffentlichen Interesse geboten und dienen insbesondere dazu, die ordnungsgemäße Errichtung der Entwässerungsanlage zu gewährleisten und schädliche Einwirkungen auf die Elsava und auf das Grundwasser durch deren Betrieb zu vermeiden bzw. auszugleichen. III. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach 78 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 i. V. m. Abs. 6 WHG war erforderlich, nachdem sich die Anlagen zum Teil im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Elsava befinden. Die Ausnahmegenehmigung konnte erteilt werden, da unter Berücksichtigung der in den Ziffern 2.1 bis 2.10 dieses Bescheides festgesetzten Auflagen und Bedingungen 5
6 die Hochwasserrückhaltung nur unwesentlich beeinträchtigt wird sowie der Wasserstand und der Hochwasserabfluss nicht nachteilig verändert werden. IV. Die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung beruhen auf Art. 1, 2, 5, 6 und 15 des Kostengesetzes (KG) i.v.m. Tarif-Nr. 8.IV.0/1.2.3, , und 3.2 des Kostenverzeichnisses (KVz). Bei Festsetzung der Gebührenhöhe wurde der Verwaltungsaufwand berücksichtigt. Bei den Auslagen handelt es sich um die dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg entstandenen Kosten für die fachtechnische Prüfung der Ergänzungsunterlagen von 60,00 sowie die Zustellungskosten für diesen Bescheid in Höhe von 3,09 ; die Verpflichtung zur Zahlung dieser Kosten als Verfahrensauslagen beruht auf Art. 10 Abs. 1 Nrn. 2 u. 5 KG. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Wasserrecht abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form, z.b. durch , ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Bräutigam 6
7 In Abdruck: Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (Anlage: Antragsunterlagen vom / ) Cornelienstraße Aschaffenburg zu den Schreiben vom und , Nr MIL /2013, mit der Bitte um Kenntnisnahme. Markt Eschau (per walter.woelfelschneider@eschau.de) Rathausstraße Eschau zum Schreiben vom mit der Bitte um Kenntnisnahme. Sachgebiet 21 (per franz.weigl@lra-mil.de) Gesundheitsamt im Hause zum Schreiben vom , Nr /13, mit der Bitte um Kenntnisnahme. Sachgebiet 422 (per stefan.schneider@lra-mil.de) Naturschutz, Jagd und Fischerei im Hause zum Schreiben vom , Nr , mit der Bitte um Kenntnisnahme. Wasserbuch Miltenberg, Landratsamt Miltenberg Bräutigam 7
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