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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Klaus Burger u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Hundetrainer-TÜV in Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. warum in Baden-Württemberg Hundetrainerinnen und -trainer mittlerweile einen Eignungsnachweis benötigen, wenn sie eine Hundeschule oder -pension führen wollen; 2. welche Prüfungen Hundetrainerinnen und -trainer in Baden-Württemberg ablegen müssen, wenn sie eine Hundeschule oder -pension führen wollen und was diese Prüfungen konkret beinhalten; 3. welche Prüfungsgebühren für Hundetrainerinnen und -trainer in Baden-Württemberg anfallen, wenn sie eine Hundeschule oder -pension führen wollen und ob und gegebenenfalls warum sich diese landesweit unterscheiden; 4. wie Hundeschulen sowie Hundetrainerinnen und -trainer in Baden-Württemberg über die Änderungen und neuen Eignungsnachweise informiert wurden; 5. ob sich die neuen Prüfungen seit deren Einführung im Sommer 2014 bewährt haben und wie sie die neuen Vorgaben bewertet; 6. ob Prüfungen bzw. Lehrgänge, welche Hundetrainerinnen und -trainer bereits abgeschlossen haben, anerkannt werden; 7. ob ein Eignungsnachweis auch für Hundetrainerinnen und -trainer notwendig ist, wenn sie bereits über Jahre eine erfolgreiche Hundeschule betreiben; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 8. inwiefern ihr bekannt ist, ob Hundetrainerinnen und -trainer in anderen Bundesländern ebenfalls eine Prüfung ablegen müssen, wenn sie eine Hundeschule oder -pension führen wollen und worin sich diese Prüfungen von den badenwürttembergischen Vorgaben unterscheiden; 9. ob sie eine Förderung für die Prüfungskosten vorgesehen hat Burger, Locherer, Brunnemer, Dr. Rapp, Reuther, Rombach, Rüeck, Traub CDU Begründung Zum 1. August 2014 ist eine Änderung des Tierschutzgesetzes in Kraft getreten, wodurch unter anderem die Erlaubnispflicht für Hundetrainerinnen und -trainer eingeführt wurde. Ein Bestandsschutz für Hundeschulen oder -trainer ist dabei nicht vorgesehen. Vielerorts wurde Kritik an den vagen Vorgaben für den Sachkundenachweis geäußert. Die Sachkundelehrgänge sind zeitaufwendig und verursachen Kosten, welche in den Hundeschulen oft nicht erwirtschaftet werden können. Die Landesregierung wird um eine Stellungnahme gebeten. Stellungnahme Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 Nr nimmt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. warum in Baden-Württemberg Hundetrainerinnen und -trainer mittlerweile einen Eignungsnachweis benötigen, wenn sie eine Hundeschule oder -pension führen wollen; Zu 1.: Das Tierschutzgesetz des Bundes (TierSchG) regelt in 11 für bestimmte Tätigkeiten mit Tieren eine Erlaubnispflicht. Die Regelungen gelten bundesweit. Mit dem 3. Änderungsgesetz vom 4. Juli 2013 wurde in 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f) folgende Regelung aufgenommen: Wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Bundesgesetz ist seit 13. Juli 2013 in Kraft. Gemäß 21 Abs. 4 b) ist die Regelung ab dem 1. August 2014 anzuwenden. Die Länder sind für den Vollzug zuständig. 2

3 Neben der genannten neu aufgenommenen Regelung unterliegt gemäß 11 Abs. 6 ebenfalls der Erlaubnispflicht, wer für Dritte Schutzhunde ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten will. Diese Erlaubnispflicht gilt unabhängig von der gewerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit. Dabei darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn: 1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen, 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat, 3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Übergangsregelung zu 11 Abs. 2 TierSchG in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung. Die Tätigkeit des Führens einer Hundepension ist von der Hundeausbildung zu unterscheiden. Sie fällt unter 11 Abs. 8 Buchst. a) TierSchG und ist danach weiterhin erlaubnispflichtig. Näheres zur Umsetzung ist bundesrechtlich geregelt in Nr. 12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVVTierSchG). 2. welche Prüfungen Hundetrainerinnen und -trainer in Baden-Württemberg ablegen müssen, wenn sie eine Hundeschule oder -pension führen wollen und was diese Prüfungen konkret beinhalten; Zu 2.: Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat auf Grundlage der mit Bund und Ländern abgestimmten Ausführungshinweise für die zuständigen Unteren Verwaltungsbehörden Verfahrenshinweise herausgegeben, die insbesondere den Zweck haben, die Behörden bei der Prüfung von Anträgen zu unterstützen und das Vorgehen der Behörden zu vereinheitlichen. Da es für gewerbsmäßige Hundeausbilder keine anerkannte Berufsausbildung gibt, ist jeweils im Einzelfall über eine ausreichende Qualifikation aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Nachweise und Angaben zu entscheiden. Die Behörde kann im Rahmen der Prüfung zu folgenden Ergebnissen kommen: Prüfergebnis Qualifikation reicht nicht aus Keine Aus- oder Weiterbildung im Sinne der Nr der AVV Tier- SchG, aber gute Qualifikation und praktische Fähigkeiten vorhanden Aus- oder Weiterbildung im Sinne der Nr der AVV TierSchG und ausreichende praktische Fähigkeiten Folge im Regelfall Antragsteller kann nicht als verantwortliche Person fungieren, ggf. Nachweis einer Nachqualifikation Fachgespräch bei der Behörde Anerkennung der Sachkunde unter Verzicht auf das Fachgespräch bei der Behörde möglich Das Fachgespräch bei der Behörde orientiert sich an den bundesrechtlichen Vorgaben gemäß Nr der AVVTierSchG; es umfasst i. d. R. einen theoretischen und einen praktischen Prüfungsteil. 3

4 Der theoretische Prüfungsteil wird bundesweit überwiegend einheitlich in Form eines standardisierten Multiple-Choice-Tests durchgeführt. Den praktischen Teil führen die Behörden im Regelfall unter Zuziehung von tierärztlichen Sachverständigen durch. Zum Führen einer Hundepension s. Antwort zu Ziffer welche Prüfungsgebühren für Hundetrainerinnen und -trainer in Baden-Württemberg anfallen, wenn sie eine Hundeschule oder -pension führen wollen und ob und gegebenenfalls warum sich diese landesweit unterscheiden; Zu 3.: Die Gebührenhoheit liegt bei den Unteren Verwaltungsbehörden. Zu den von der Behörde für die Prüfungen erhobenen Gebühren kommen ggf. noch Honorare für die von den Behörden ggf. zugezogenen Sachverständigen (speziell qualifizierte Tierärztinnen/Tierärzte) hinzu. Eine Übersicht über die von den zuständigen Behörden angesetzten Gebühren liegt dem Ministerium nicht vor. Zum Führen einer Hundepension s. Antwort zu Ziffer wie Hundeschulen sowie Hundetrainerinnen und -trainer in Baden-Württemberg über die Änderungen und neuen Eignungsnachweise informiert wurden; Zu 4.: Gewerbsmäßige Hundeausbilder sind meist einem Verband oder einer Vereinigung angeschlossen und wurden in diesem Fall bereits frühzeitig von diesen informiert. Die zuständigen Behörden haben die in ihrem Bereich ansässigen gewerbsmäßigen Hundeausbilder informiert und darauf hingewiesen, rechtzeitig vor Inkrafttreten der bundesgesetzlichen Regelung einen entsprechenden Antrag einzureichen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat seit Inkrafttreten des Gesetzes unzählige Telefongespräche mit Verbänden, Schulungsinstituten und einzelnen Hundeausbildern geführt und Informationen weitergegeben. 5. ob sich die neuen Prüfungen seit deren Einführung im Sommer 2014 bewährt haben und wie sie die neuen Vorgaben bewertet; Zu 5.: Die Unteren Verwaltungsbehörden benötigten zunächst einen entsprechenden organisatorischen Vorlauf, Prüfungen finden aber inzwischen in verstärktem Umfang statt. Der theoretische Prüfungsteil ist weitgehend standardisiert (Multiple-Choice- Fragen) und wird automatisiert ausgewertet. Eine abschließende Bewertung des Prüfungsverfahrens kann bei derzeitigem Sachstand noch nicht vorgenommen werden. Im Übrigen sind Regelungen zu Mindestanforderungen an die Sachkunde der am Markt tätigen gewerbsmäßigen Hundeausbilder grundsätzlich zu begrüßen. 6. ob Prüfungen bzw. Lehrgänge, welche Hundetrainerinnen und -trainer bereits abgeschlossen haben, anerkannt werden; Zu 6.: Die Qualifikation der verantwortlichen Person wird nach den Vorgaben des Bundes-TierSchG und der AVVTierSchG und den vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz herausgegebenen Hinweisen im Einzelfall von der Behörde, wie in der Antwort zu Ziffer 2 beschrieben, geprüft. Dabei sind alle Qua- 4

5 lifikationsmaßnahmen (Schulungen/Prüfungen) und die bisherigen Tätigkeiten zu berücksichtigen und zu bewerten. Aufgrund der Vielzahl an Schulungs- und Prüfungsangeboten ist es in der Regel nicht möglich, einzelne Qualifikationsangebote anzuerkennen. Ausnahmen sind Angebote der Tierärztekammern einiger Länder und der IHK Potsdam (auch mit einem Angebot über die IHK Freiburg). Hier sind die zuständigen Behörden angewiesen, Absolventen grundsätzlich als sachkundig einzustufen. 7. ob ein Eignungsnachweis auch für Hundetrainerinnen und -trainer notwendig ist, wenn sie bereits über Jahre eine erfolgreiche Hundeschule betreiben; Zu 7.: Auch hier ist eine Einzelfallprüfung der Qualifikation erforderlich. Die bloße Tatsache, dass jemand bereits seit vielen Jahren tätig ist, genügt nicht der Begriff erfolgreich ist nicht eindeutig zu definieren bzw. zu verallgemeinern. Dauer und Umfang der bisherigen Tätigkeiten sind insbesondere bei der Bewertung der praktischen Fähigkeiten wesentlich zu berücksichtigen. Die erforderliche Erlaubnis muss in jedem Fall erteilt werden. Die Behörde ist dafür verantwortlich und wird zukünftig ggf. auch von Kunden des Anbieters verantwortlich gemacht, dass die erforderliche Sachkunde auch tatsächlich vorhanden ist. 8. inwiefern ihr bekannt ist, ob Hundetrainerinnen und -trainer in anderen Bundesländern ebenfalls eine Prüfung ablegen müssen, wenn sie eine Hundeschule oder -pension führen wollen und worin sich diese Prüfungen von den badenwürttembergischen Vorgaben unterscheiden; Zu 8.: Die unter 1. genannten bundesrechtlichen Regelungen gelten in allen Bundesländern. Die Regelungen werden ggf. an die jeweilige Situation angepasst, so gibt es in mehreren Bundesländern Prüfungsangebote der Landestierärztekammern, die dann auch berücksichtigt werden. 9. ob sie eine Förderung für die Prüfungskosten vorgesehen hat. Zu 9.: Nein. Eine solche Förderung gibt es auch für die zahlreichen anderen Erlaubnispflichten und Sachkundenachweise im Tierschutzrecht nicht. Bonde Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz 5

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