Unterkunft und Heizung Rückerstattung von Darlehen für Kautionen und Genossenschaftsanteile

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1 Suchbegriffe: Kaution (Rückerst.), Genossenschaftsanteile (Rückzahlung) Seite: 1 Die hier durchgehend verwendete männliche Form gilt auch für Frauen. Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort 1 2. Darlehen, die seit dem durch Bescheid gewährt werden Fälligkeit durch Beendigung des Mietverhältnisses Ansprüche gegenüber dem Vermieter aus der Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruches Ansprüche gegenüber dem Leistungsberechtigten Fälligkeit durch Ende des laufenden Leistungsbezuges Kautionsdarlehen an Empfänger ohne laufenden Leistungsbezug Eingabe der Forderung gegenüber dem Leistungsberechtigten ins SAP-System mit Erfassungsbeleg 5 3. Altfälle Darlehen die bis zum durch privat-rechtlichen Darlehensvertrag geregelt wurden Ansprüche gegenüber dem Vermieter Ansprüche gegenüber dem Leistungsberechtigten Eingabe der Forderung gegenüber dem Leistungsberechtigten ins SAP-System mit Erfassungsbeleg 7 4. Widerspruchsbearbeitung 7 5. Rückabtretung der abgetretenen Ansprüche auf Kautionsrückzahlung 8 6. Aktenführung 8 1. Vorwort Die Gewährung von Kautionsdarlehen ist in Gliederungsnummer geregelt. Das folgende Verfahren regelt die Rückerstattung von gewährten Darlehen für Kautionen und Genossenschaftsanteile. Folgende Formblätter werden zur Verfügung gestellt: Fbl. SA 97.7 Kautionsdarlehen Leistungsbescheid Ende Mietverhältnis Fbl. SA 97.8 Kautionsdarlehen Leistungsbescheid Ende Hilfebezug Fbl. SA 97.9 Kautionsdarlehen Bewilligungs-/ Leistungsbescheid ohne lfd. Bezug Fbl. SA Kautionsdarlehen Zahlungsaufforderung aus Vertrag Sollten die zur Verfügung gestellten Formblätter aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht anwendbar sein, bietet die Fachberatung von S-I-LR 2 Hilfe beim Verfassen der Schreiben an. Der Anspruch auf Rückerstattung des Darlehens ist entweder 1. zum Ende des Mietverhältnisses und nach angemessener Prüfungsfrist durch den Vermieter oder 2. mit Ende des laufenden Leistungsbezuges fällig.

2 Suchbegriffe: Kaution (Rückerst.), Genossenschaftsanteile (Rückzahlung) Seite: 2 Eine Aufrechnung mit den laufenden Leistungen ist nicht zulässig. 2. Darlehen, die seit dem durch Bescheid gewährt werden 2.1 Fälligkeit durch Beendigung des Mietverhältnisses Wurden die Kautionsrückzahlungsansprüche an das Amt für Soziale Sicherung abgetreten, sind in einem ersten Schritt die Ansprüche gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Anschließend ist zu prüfen, ob gegenüber dem Leistungsberechtigten noch Rückerstattungsansprüche aus dem Darlehen geltend gemacht werden können. Wurde der Kautionsrückzahlungsanspruch nicht an das Amt für Soziale Sicherung abgetreten, sind Fälle, in denen laufende Hilfe gewährt wird, S-I-LR 2 vorzulegen, wenn das Mietverhältnis endet Ansprüche gegenüber dem Vermieter aus der Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruches Der Vermieter hat die Kaution und die angesparten Zinsen zurückzuzahlen. Es ist zunächst die ordnungsgemäße Kautionsabrechnung vom Vermieter anzufordern. Werden Schönheitsreparaturen mit der Kaution aufgerechnet oder stellen sich für den Sachbearbeiter Probleme mit der Kautionsabrechnung, bespricht er diese mit der Fachberatung von S-I-WH 2. Wird hier festgestellt, dass die Kaution nicht korrekt abgerechnet wurde, wird der Vorgang zur abschließenden Sachbearbeitung, ggf. auch zur gerichtlichen Geltendmachung, an S-I-LR 2 gesandt. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kautionsabrechnung innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen. In der Regel ist eine Frist von sechs Monaten nach Mietende angemessen. Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb der Frist nicht nach, wird er gemahnt. Legt er trotz Mahnung die Abrechnung nicht vor, wird der Kautionsbetrag zuzüglich vermuteter Zinserträge i.h.v. 1 % jährlich vom Ersten des Folgemonats der Kautionszahlung bis zum Ende des Fälligkeitsmonats zu Soll gestellt (Gliederungsnummer Aktenführung 3 Nr ) Bei Genossenschaftsanteilen wird nur nach Beendigung der Mitgliedschaft ein Auszahlungsanspruch fällig. Die Beendigung des Mietverhältnisses begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung der Genossenschaftsanteile. Das ausgeschiedene Mitglied kann die Auszahlung seines aufgelaufenen Geschäftsguthabens (Auseinandersetzungsguthaben) spätestens 6 Monate nach Ausscheiden aus der Genossenschaft verlangen, sofern die Satzung keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält ( 73 Abs.2 S. 2 GenG). Auch die Genossenschaft kann bestehende Ansprüche gegenüber dem Leistungsberechtigten mit dessen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aufrechnen. Der bezifferte Anspruch auf Kautionsrückzahlung gegenüber dem Vermieter bzw. Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gegenüber der Genossenschaft wird im Rahmen des Privatrechts mit einfachem Brief geltend gemacht. Für die Sollstellung in das SAP-Verfahren wird auf die Gliederungsnummer Aktenführung 3 verwiesen. Das Sachkonto, das im Erfassungsbeleg (Fbl. SA 117.2) zu benennen ist, ist ein Darlehenskonto ( etc).

3 Suchbegriffe: Kaution (Rückerst.), Genossenschaftsanteile (Rückzahlung) Seite: 3 Wird der gewährte Darlehensbetrag durch den Vermieter bzw. durch die Genossenschaft vollständig zurückgezahlt, können Rückzahlungsansprüche aus dem Darlehensbescheid gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht geltend gemacht werden, da bereits vollständige Erfüllung eingetreten ist Ansprüche gegenüber dem Leistungsberechtigten Rechnet der Vermieter Ansprüche aus dem Mietvertrag mit der Kaution auf und wird daher die Kaution nicht bzw. nur zum Teil zurückbezahlt, ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang gegenüber dem Leistungsberechtigten Ansprüche aus dem Darlehen geltend gemacht werden können Erlass der Forderung Von einer Darlehensrückforderung kann in voller Höhe oder teilweise Abstand genommen werden, sofern das Amt für Soziale Sicherung bei etwaiger Beantragung den Bedarf für die mit der Kaution aufgerechneten Posten, wie z. B. Schönheitsreparaturen, anerkannt und Kosten hierfür übernommen hätte. Von einer Darlehensrückforderung soll nicht Abstand genommen werden, sofern sich der Mieter nach allgemeinen Maßstäben nicht angemessen verhalten hat und die Kautionsaufrechnung durch sein schuldhaftes Handeln verursacht wurde. Wird im Einzelfall festgestellt, dass das Darlehen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten auf Dauer uneinbringbar ist, wird die Forderung ebenfalls erlassen (z.b. der Leistungsberechtigte ist überschuldet, zahlungsunfähig und weiter im laufenden Leistungsbezug ohne absehbares Ende). Stellen sich hierzu für den Sachbearbeiter Fragen, werden diese mit der Fachberatung von S-I-WH 2 erörtert. Über den Erlass der Forderung entscheidet der Teilregionsleiter/Gruppenleiter nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierüber ist ein Aktenvermerk zu fertigen. Ergibt die Prüfung, dass nur ein Teil der Forderung erlassen wird, wird der Restbetrag vom Leistungsberechtigten gefordert. Das Verfahren für die Geltendmachung ist unter Ziff geregelt Geltendmachung der Forderung Rückerstattungsansprüche sind gegenüber dem Leistungsberechtigten nach Anhörung mit Leistungsbescheid geltend zu machen (Fbl. SA 97.7). Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung. Gründe, die für Geltendmachung der Rückerstattungsansprüche sprechen, sind daher für den Einzelfall darzulegen (z. B. durch mutwilliges Verhalten des Mieters oder durch Haustierhaltung wurden Türen oder Türstöcke beschädigt). Eine Rückzahlung während des Leistungsbezuges kommt nicht in Betracht, da dies auf eine monatliche Einbehaltung der Leistung hinauslaufen würde. Dies ist mit den gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar. Die Forderung wird am 1. des auf den Erlass des Leistungsbescheides folgenden Monats fällig, jedoch bis zum Ende des laufenden Leistungsbezuges gestundet.

4 Suchbegriffe: Kaution (Rückerst.), Genossenschaftsanteile (Rückzahlung) Seite: 4 Wurde das Darlehen an mehrere Personen der Haushaltsgemeinschaft gewährt und werden diese zur Rückerstattung des Darlehens verpflichtet, haften diese nicht als Gesamtschuldner. Eine Gesamtschuldnerschaft besteht, anders als nach den Vorschriften des Privatrechts, nicht im Rahmen des öffentlichen Rechts. Daraus folgt, dass der Rückerstattungsanspruch gemäß dem Einzelpersonenprinzip gegenüber jedem Schuldner getrennt beziffert und geltend gemacht werden muss. Schuldner können nur Personen sein, die den Mietvertrag unterschrieben haben. Diese Schuldner haften zu gleichen Teilen. Es ergeht an jeden Schuldner ein eigener Leistungsbescheid. Eingabe der Forderung im SAP-Verfahren mit Erfassungsbeleg siehe Nr Fälligkeit durch Ende des laufenden Leistungsbezuges Ansprüche werden ausschließlich gegenüber dem Leistungsberechtigten und nicht gegenüber dem Vermieter geltend gemacht. Der Rückerstattungsanspruch ist nach Anhörung mit Leistungsbescheid geltend zu machen. Zeigt der Leistungsberechtigte auf die Anhörung keine Reaktion, ist die Forderung in einem Betrag fällig. Für die Rückforderung des Darlehens ist der Leistungsbescheid Fbl. SA 97.8 zu verwenden. Für den Fall, dass der Leistungsberechtigte im Anhörungsverfahren, also vor der Sollstellung im SAP-Verfahren, Stundungs-, Erlass- oder Ratenzahlungsanträge stellt, entscheidet der Sachbearbeiter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigen, ob diesen Anträgen stattgegeben werden kann. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung. Dies bedeutet, dass die Entscheidung genau zu begründen ist, insbesondere dann, wenn dem Antrag auf Billigkeitsmaßnahmen nicht stattgegeben werden kann. Für die Rückforderung des Darlehens ist der Leistungsbescheid Fbl. SA 97.8 zu verwenden. Werden mehrere Schuldner zur Rückerstattung verpflichtet, wird auf Ziff (Absätze 3 und 4) verwiesen. Eingabe der Forderung im SAP-Verfahren mit Erfassungsbeleg siehe Nr. 2.4 Ist der Rückerstattungsanspruch aus dem Darlehen getilgt und besteht das Mietverhältnis weiter, muss an den Vermieter und den (ehemaligen) Leistungsberechtigten eine Mitteilung ergehen, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution bzw. auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens durch Tilgung des Darlehens nun dem Mieter zusteht und eine evtl. Abrechnung nach Ende des Mietverhältnisses ausschließlich mit diesem zu erfolgen hat. 2.3 Kautionsdarlehen an Empfänger ohne laufenden Leistungsbezug Anders als bei Beziehern von laufenden Leistungen, ist bereits zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung absehbar, wann eine Rückerstattung des Darlehens für den Leistungsbezieher möglich und angemessen ist. Es ist daher unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers als Fälligkeitstermin ein konkretes Datum zu bestimmen. Bei Bedarf kann Ratenzahlung vereinbart werden.

5 Suchbegriffe: Kaution (Rückerst.), Genossenschaftsanteile (Rückzahlung) Seite: 5 Die Rückzahlungsmodalitäten werden im Rahmen einer Ermessensentscheidung getroffen. Dies bedeutet, dass zwingend auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigen einzugehen ist. Es bietet sich an, mit dem Leistungsberechtigen bereits bei Antragstellung zu vereinbaren, wie er das Darlehen zurückzahlen wird. Bei Bedarf kann das Darlehen in Raten getilgt werden oder der Rückzahlungstermin auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Es ist zu vermeiden, dass der Leistungsbezieher durch die Rückzahlung hilfebedürftig werden würde. Sowohl die Darlehensgewährung als auch die Rückerstattung werden zusammen in einem Bescheid geregelt (Fbl. SA 97.9). Es ergeht an jeden Schuldner ein eigener Bescheid (vgl. Ziff , 3. und 4. Absatz). Dies bedeutet, dass sowohl bei der Bewilligung als auch bei Rückerstattung der jeweils auf den Schuldner anteilig anfallende Betrag zu nennen ist. Es wird der volle Darlehensbetrag mit dem konkreten Fälligkeitsdatum zu Soll gestellt. 2.4 Eingabe der Forderung gegenüber dem Leistungsberechtigten ins SAP-System mit Erfassungsbeleg Erst bei Beendigung der Leistungsgewährung wird der Anspruch durch Erfassungsbeleg (Fbl. SA ) in der noch zu fordernden Höhe zu Soll gestellt. Die Ansprüche gegenüber dem Leistungsberechtigten werden im Rahmen des öffentlichen Rechts geltend gemacht. Für jeden Schuldner ist ein eigener Erfassungsbeleg zu erstellen. Für die Sollstellung in das SAP-Verfahren wird auf die Gliederungsnummer Aktenführung 3 verwiesen (Sachkonto etc). Aufgrund der Zeit, die für die Sollerfassung durch S-Z-F/Rw benötigt wird, werden bei Festlegung des Fälligkeitstermins sinnvollerweise zwei Monate dazu gegeben. Traf der Sachbearbeiter mit dem Leistungsberechtigten vor der Sollstellung im SAP- Verfahren Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen, sind dem Erfassungsbeleg der Leistungsbescheid und weitere relevante Schreiben mitzugeben (vgl. Gliederungsnummer Aktenführung 3, Ziff ) Nach Sollstellung im SAP-Verfahren entscheidet das Kassen- und Steuer-amt( KaStA) über Ratenzahlungs-, Stundungs- oder Erlassanträge. Entsprechende Anträge, die in den Sozialbürgerhäusern nach Sollstellung der Forderung eingehen, werden an das KaStA weitergeleitet, der Zahlungspflichtige erhält vom Sachbearbeiter eine Abgabenachricht. 3. Altfälle Darlehen die bis zum durch privat-rechtlichen Darlehensvertrag geregelt wurden Werden Ansprüche aus einem privat-rechtlichen Darlehensvertrag fällig, ist wie folgt zu verfahren:

6 Suchbegriffe: Kaution (Rückerst.), Genossenschaftsanteile (Rückzahlung) Seite: Ansprüche gegenüber dem Vermieter Die Ansprüche gegenüber dem Vermieter sind wie unter Ziff beschrieben, geltend zu machen. 3.2 Ansprüche gegenüber dem Leistungsberechtigten Im Darlehensvertrag wurde je nach Fallkonstellation folgende Fälligkeit vereinbart: 1. Beendigung des Leistungsbezuges 2. Beendigung des Mietverhältnisses 3. ein konkretes Fälligkeitsdatum oder oder Das Darlehen wird je nach den im Darlehensvertrag festgelegten Vereinbarungen entweder bei Eintreten einer der oben genannten Ereignisse oder zum konkret genannten Fälligkeitstermin fällig. Es gilt hier die 3-jährige Verjährungsfrist. 1. Wird das Darlehen fällig, weil der Leistungsberechtigte aus dem laufenden Hilfebezug ausscheidet, wird die Forderung im SAP-Verfahren zu Soll gestellt, siehe Ziff Tritt die Fälligkeit durch Beendigung des Mietverhältnisses ein, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Vermieter Ansprüche aus dem Mietvertrag mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnet (vgl. Ziff 2.1.1). Danach ist zu prüfen, ob noch Ansprüche aus dem Darlehensvertrag gegenüber dem Leistungsberechtigten geltend gemacht werden können (vgl. Ziff ). Die bezifferte Forderung wird gegenüber dem Leistungsberechtigen mit einfachem Brief geltend gemacht (Fbl. SA ). Diese Forderung kann jedoch nicht durchgesetzt werden, solange der Leistungsberechtigte noch im laufenden Leistungsbezug steht. Die Eingabe im SAP- Verfahren ist somit nicht möglich. Bezieht der Leistungsberechtigte ein Jahr nach Eintreten der Fälligkeit immer noch laufende Hilfe, werden die Akten S-I-LR 2 zugesandt. Um die Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist zu sichern, wird von S-I-LR 2 geprüft, ob und welche verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen werden. Wird im Einzelfall festgestellt, dass das Darlehen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigen uneinbringbar ist, wird die Forderung erlassen (Verfahren vgl. Ziff ). 3. Tritt die Fälligkeit durch den im Vertrag konkret genannten Termin ein, kann der Darlehensnehmer trotz der Fälligkeit nicht zur Darlehenstilgung verpflichtet werden, solange er noch im laufenden Hilfebezug steht. Auch hier ist die Eingabe in das SAP-Verfahren nicht möglich. Hier ist wie unter Ziff. 2 beschrieben, zu verfahren.

7 Suchbegriffe: Kaution (Rückerst.), Genossenschaftsanteile (Rückzahlung) Seite: Eingabe der Forderung gegenüber dem Leistungsberechtigten ins SAP-System mit Erfassungsbeleg Die Forderung ist jeweils im Rahmen des Privatrechts mit Erfassungsbeleg (Fbl. SA 117.2) in SAP zu Soll zu stellen. Bei der Festlegung des Fälligkeitstermins werden wegen der Zeit, die für die Erfassung durch S-Z-F/Rw benötigt wird, sinnvollerweise zwei Monate dazu gegeben. Wurde im Darlehensvertrag vereinbart, dass die Darlehensnehmer gesamtschuldnerisch haften, sind alle Personen, die den Vertrag unterschrieben haben, Schuldner. Dies ist im Privatrecht, anders als im öffentlichen Recht, möglich. Im Erfassungsbeleg sind alle Schuldner zu benennen. Nach Sollstellung im SAP-Verfahren entscheidet das KaStA über Ratenzahlungs-, Stundungs- oder Erlassanträge. Entsprechende Anträge, die in den Sozialbürgerhäusern nach Sollstellung der Forderung eingehen, werden an das KaStA weitergeleitet, der Zahlungspflichtige erhält vom Sachbearbeiter eine Abgabenachricht. 4. Widerspruchsbearbeitung Widersprüche, die gegen den Leistungsbescheid erhoben werden, sind zusammen mit den Sach- und Unterakten S-I-LR 2 vorzulegen. 5. Rückabtretung der abgetretenen Ansprüche auf Kautionsrückzahlung Sofern der Leistungsberechtigte beabsichtigt, die Ansprüche auf Kautionsrückzahlung selbst gerichtlich geltend zu machen, können diese Ansprüche rückabgetreten werden. Die Akten sind zur Erteilung der Rückabtretungserklärung S-I-LR 2 vorzulegen. 6. Aktenführung Darlehensbescheid, Leistungsbescheid, Abtretungserklärung, sowie im Zusammenhang mit dem Darlehen anfallender Schriftverkehr sind in einer Unterakte abzuheften. Die Termine für Sollstellung und Rückzahlung sind zu überwachen. Siehe dazu Gliederungsnummer Aktenführung 1-1.

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