Satzung der Schülervertretung. der Kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe Altentreptow

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1 Satzung der Schülervertretung der Kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe Altentreptow

2 Inhaltsverzeichnis PRÄAMBEL 3 1. KLASSENSPRECHERVOLLVERSAMMLUNG 3 1 [ZUSAMMENSETZUNG, EINBERUFUNG, LEITUNG] 3 2 [BESCHLUSSFÄHIGKEIT, WAHLEN, ABSTIMMUNGEN UND BERATUNGEN] 3 3 [SITZUNGEN] 4 4 [PROTOKOLLFÜHRUNG] 4 5 [ANTRÄGE] 4 2. SCHÜLERRAT 5 1 [ZUSAMMENSETZUNG, EINBERUFUNG, LEITUNG] 5 2 [BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND ABSTIMMUNGEN] 5 3 [ÄMTER IM SCHÜLERRAT] 5 4 [PROTOKOLLFÜHRUNG] 6 3. BESTIMMUNGEN ZU DIESER SATZUNG 6 1 [ALLGEMEINES] 6 2 [ÄNDERUNGEN UND ABWEICHUNGEN] 6 3 [INKRAFTTRETEN] 6 2

3 Präambel Die Schülervertretung ist das Gremium der Kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe Altentreptow (nachfolgend: KGS), welches die Schülerschaft vor den Organen der Schule vertritt. Die Klassensprechervollversammlung, der Schülerrat sowie deren Mitglieder sind dazu verpflichtet, im Sinne der Gesamtheit der Schüler zu handeln. Die Schülervertretung basiert auf dem Grundgesetz und allen anderen geltenden Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Schulgesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern. Das Gremium unterliegt in allen Punkten dem Schulprogramm der KGS. 1. Klassensprechervollversammlung Die Klassensprechervollversammlung ist die nicht öffentliche Zusammenkunft von allen Klassensprechern und deren Stellvertretern. Aus ihrer Mitte wird der Schülerrat gewählt. 1 [Zusammensetzung, Einberufung, Leitung] (1) Die Klassensprechervollversammlung setzt sich aus allen Klassensprechern und deren Stellvertretern, dem Schülerrat und dem Schülersprecher zusammen. Der begleitende Lehrer des Schülerrats hat das Recht, bei einer solchen Versammlung anwesend zu sein. (2) Einberufen wird die Klassensprechervollversammlung durch den Schülerrat. Sie kann ebenfalls als Teilversammlung einberufen werden. In diesem Fall ist lediglich einer der beiden Klassensprecher dazu verpflichtet anwesend zu sein. Die Bekanntgabe von Terminen erfolgt mindestens 2 Wochen vor der Sitzung. (3) Geleitet wird die Versammlung durch den Schülersprecher oder ein anderes durch ihn bestimmtes Mitglied des Schülerrats. 2 [Beschlussfähigkeit, Wahlen, Abstimmungen und Beratungen] (1) Die Beschlussfähigkeit der Klassensprechervollversammlung ist bei Anwesenheit von mindesten 60% aller Mitglieder gewährleistet. Die Beschlussfähigkeit ist vor der Versammlung festzustellen. Ist die Beschlussfähigkeit bei einer Sitzung nicht gegeben, kann der Schülersprecher die Sitzung auflösen und zum nächstmöglichen Termin, bei dem die Beschlussfähigkeit generell gegeben ist, neu einberufen. (2) Wahlverfahren Das Wahlverfahren der Klassensprechervollversammlung wird geheim durchgeführt. Das Wahlergebnis wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Sollte eine gleiche Anzahl der Stimmen auftreten, wird eine Stichwahl zwischen den übrigen Kandidaten durchgeführt. Es entscheidet ebenfalls die einfache Mehrheit. 3

4 (3) Abstimmungsverfahren Abstimmungen werden generell offen und mit Handzeichen durchgeführt. Auf Antrag eines Mitgliedes der Versammlung wird die entsprechende Abstimmung geheim durchgeführt. Das Abstimmungsverfahren wird mit einfacher Mehrheit entschieden. (4) Die Beratung einzelner Tagesordnungspunkte kann vom Schülersprecher für vertraulich erklärt werden. 3 [Sitzungen] (1) Die Klassensprechervollversammlung darf zweimal im Schuljahr einberufen werden. Die Dauer beträgt 90 Minuten. 4 [Protokollführung] (1) Der Schülerrat ist dazu verpflichtet über jede Sitzung der Klassensprechervollversammlung ein Protokoll zu führen. Inhalt des Protokolls ist die Erfassung der Anwesenheit, die Dauer der Sitzung, die Diskussionspunkte und die Beschlüsse. Der Protokollant wird im Vorfeld der Sitzung bestimmt. (2) Der Protokollinhalt des nicht vertraulichen Teils einer Sitzung ist den Schülern durch die Klassensprecher mitzuteilen. 5 [Anträge] (1) Anträge können von der gesamten Schülerschaft gestellt werden. Sie müssen in schriftlicher Form bis spätestens 2 Wochen vor der nächsten Sitzung beim Schülerrat eingereicht werden. Alle Anträge sind schriftlich zu begründen und müssen in der Klassensprechervollversammlung vom Antragsteller vorgetragen werden. (2) Über Anträge wird gemäß 1-2/3 abgestimmt. 4

5 2. Schülerrat Der Schülerrat der KGS ist das höchste Gremium der Schule zur Vertretung der Schülerschaft. Die Mitglieder werden aus der Klassensprechervollversammlung gewählt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 1 [Zusammensetzung, Einberufung, Leitung] (1) Der Schülerrat setzt sich zusammen aus den durch die Klassensprechervollversammlung gewählten Mitglieder und dem Schülersprecher. (2) Der Schülerrat tagt im Regelfall wöchentlich mindestens einmal. Der Schülersprecher hat das Recht Sondersitzungen einzuberufen. (3) Die Sitzungen werden vom Schülersprecher oder einem von ihm bestimmten Mitglied geleitet. 2 [Beschlussfähigkeit und Abstimmungen] (1) Die Beschlussfähigkeit einer Schülerratssitzung ist bei Anwesenheit von mindesten 60% aller Mitglieder gewährleistet. Die Beschlussfähigkeit ist vor der Sitzung festzustellen. (2) Abstimmungsverfahren Abstimmungen werden generell offen und mit Handzeichen durchgeführt. Auf Antrag eines Mitgliedes der Sitzung wird die entsprechende Abstimmung geheim durchgeführt. Das Abstimmungsverfahren wird mit einfacher Mehrheit entschieden. 3 [Ämter im Schülerrat] (1) Die Schülerratsmitglieder Die Schülerratsmitglieder haben die Aufgabe, den Schülersprecher bei seinen Tätigkeiten zu unterstützen. Sie können individuelle vom Schülersprecher gestellte Aufgaben übernehmen. Mitglied im Schülerrat kann jeder Schüler der KGS werden, der mindestens die 8. Klasse besucht und Klassensprecher oder vertretender Klassensprecher einer Klasse ist. Die Schülerratsmitglieder wählt die Klassensprechervollversammlung gemäß 1-2/2. (2) Der Schülersprecher Der Schülersprecher legt die Tagesordnungspunkte der Schülerratssitzungen fest. Er kann jeder Zeit Sondersitzungen einberufen. Des Weiteren hat er die Aufgabe, die Beschlüsse des Schülerrates und der Klassensprechervollversammlung bekannt zu geben. Schülersprecher kann jeder Schüler der KGS werden, der mindestens die 9. Klasse besucht und nach 5

6 2-3/1 Mitglied des Schülerrates ist. Den Schülersprecher wählt der Schülerrat gemäß 2-2/2 (3) Die Schülervertreter in der Schulkonferenz Die Vertreter der Schülerschaft in der Schulkonferenz werden durch die Klassensprechervollversammlung auf Vorschlag des Schülerrat gemäß 1-2/3 gewählt. Der Schülersprecher ist als Vertreter der Schülerschaft in der Schulkonferenz anwesend. Die Anzahl der restlichen Vertreter richtet sich nach den Vorgaben des Schulgesetzes MV ( 76 [3]). Ein weiteres Mitglied des Schülerrates wird als Vertretung bestimmt, sofern die Geschäftsordnung der Schulkonferenz dies zulässt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. (4) Die Amtsdauer aller Ämter beträgt, sofern von dieser Satzung nicht anders bestimmt, zwei Jahre. Die Gültigkeit endet mit der ersten Klassensprechervollversammlung im dritten Schuljahr nach der Wahl. 4 [Protokollführung] (1) Über jede Sitzung des Schülerrates ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollant wird im Vorfeld der Sitzung bestimmt. 3. Bestimmungen zu dieser Satzung 1 [Allgemeines] (1) Der Schülerrat verfügt über das Recht den Abschnitt Schülerrat dieser Satzung ohne das Einverständnis der Klassensprechervollversammlung für gültig zu erklären, zu ändern oder für nichtig zu erklären. (2) Diese Satzung ist allen Schülern der KGS öffentlich zugänglich zu machen. 2 [Änderungen und Abweichungen] (1) Diese Satzung kann nach 1-2/1 und 3 bzw. 2-1 und 2 mit einer 2/3- Mehrheit geändert werden. (2) Die Schülervertretung kann in besonderen Situationen von dieser Satzung abweichen. 3 [Inkrafttreten] Diese Satzung wurde am in ihrer Gesamtheit vom Schülerrat und der Klassensprechervollversammlung für gültig erklärt. 6

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