Friedhofsgebührensatzung. für die Friedhöfe. der Evangelisch- Lutherischen Kirchengemeinde Asseln. vom 15. Mai 2012

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1 Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Evangelisch- Lutherischen Kirchengemeinde Asseln vom 15. Mai 2012 Die Evangelische- Lutherische Kirchengemeinde-Asseln - als Friedhofsträgerin vertreten durch das Presbyterium der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Asseln erlässt gem. Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung i.v. m. 49 der Verordnung für die Vermögensund Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung VwO) vom 26. April 2001 und 12 Abs. 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 13. Juli 2011 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung 1 Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen. (3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. (4) Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtung nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsverwaltung entstanden sind

2 - 2-2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. (2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin. 3 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. (2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern. (4) Die Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 4 Nutzungsgebühren (1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht a) Erdbestattungen von Totgeburten und Fehlgeburten b) Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr c) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an d) Urnenbeisetzungen 705,00 Euro 705,00 Euro 1.320,00 Euro 1.055,00 Euro - 3 -

3 - 3 - (2) Reihengemeinschaftsgrabstätten einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin und Namensplatte a) Erdbestattungen b) Urnenbeisetzungen 2.995,00 Euro 1.585,00 Euro (3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht a) Erdbestattungen je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 2.115,00 Euro b) Urnenwahlgrab für 2 Urnen 1.485,00 Euro (Nutzungszeit 30 Jahre) c) Verlängerungsgebühr für Erdbestattungen je Grab und Jahr d) Verlängerungsgebühr für Urnenbeisetzungen je Jahr 70,50 Euro 49,50 Euro 5 Bestattungsgebühren Grundgebühren a) Erdbestattungen von Tot-und Fehlgeburten 296,00 Euro b) Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr c) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr 296,00 Euro 652,00 Euro d) Urnenbeisetzung 358,00 Euro - 4 -

4 (1) Umbettungen auf demselben Friedhof Gebühren für Umbettungen a) Erdbestattungen je Grabstelle 2.132,00 Euro b) Urnenbeisetzungen je Urne 778,00 Euro (2) Umbettungen auf einen anderen Friedhof der Friedhofsträgerin (ohne Überführungskosten) a) Erdbestattungen je Grabstelle 2.132,00 Euro b) Urnenbeisetzungen je Urne 778,00 Euro (3) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof a) Erdbestattungen je Grabstelle 1.480,00 Euro b) Urnenbeisetzungen je Urne 420,00 Euro (4) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof a) Erdbestattungen je Grabstelle 652,00 Euro b) Urnenbeisetzungen je Urne 358,00 Euro 7 Sonstige Gebühren (1) Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmals 89,00 Euro (2) Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals 41,00 Euro - 5 -

5 - 5-8 Öffentliche Bekanntmachung (1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Friedhofsträgerin, der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Asseln, Donnerstraße 12, Dortmund, für die Dauer einer Woche. Am ersten Tag des Anschlags wird im Internet unter der Domain auf den Anschlag hingewiesen. Mit diesem Hinweise beginnt die Bekanntmachungsfrist von einer Woche. Mit Ablauf der Bekanntmachungsfrist ist die Veröffentlichung vollzogen. 9 In-Kraft-Treten (1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 17./18. November 2006 außer Kraft. Dortmund-Asseln, den 15. Mai 2012 Die Friedhofsträgerin... Siegel Diese Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung am in Kraft. - -

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