Programm: Kooperation. Weiterentwicklung der Kooperationsbeziehungen wie kann das gelingen? Kooperation bei Frühen Hilfen

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1 Programm: Kooperation Weiterentwicklung der Kooperationsbeziehungen wie kann das gelingen? Fachtag Bundeskinderschutzgesetz Hessischer Landkreistag & DIJuF Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für und Familienrecht (DIJuF) e.v. Fulda, 22. November 2011 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Frühe Hilfen: möglichst frühzeitiges, koordiniertes und multiprofessionelles Angebot im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern, insbesondere in den ersten Lebensjahren ( 1 Abs. 4 KKG) Kooperation über Angebote/Leistungen Beratung auch in Schwangerschaft ( 16 Abs. 3 SGB VIII neu) Angebot von Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Vätern Soll-Vorschrift ohne Rechtsanspruchscharakter angemessene Berücksichtigung in der planung Konkurrenz oder Koordination mit Schwangerschafts(konflikt)beratung Kinderund Willkommensbesuche Soll-Aufgabe der Kommunen: Information von (werdenden) Eltern über Leistungs-angebote im örtlichen Einzugsgebiet ( 2 Abs. 1 KKG) Forschung keine Effekte für ein gesünderes, förderlicheres Aufwachsen von Kindern kommunalpolitisch und für Fachkräfte attraktiv Modellprojekt Familienhebammen ( 3 Abs. 4 KKG) zeitlich befristete Bundesinitiative ( 3 Abs. 4 KKG) Modellprojekt des BMFSFJ (Beschlussantrag CDU, CSU, FDP-Fraktionen im BT-FSFJ-Ausschuss) FSFJ-Ausschuss: Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen mit einbeziehen

2 Gesundheitswesen verbindliche Netzwerke im Kinderschutz Ziele ( 3 Abs. 1 KKG) Zusammenarbeit der zuständigen Institutionen im Kinderschutz Information über jeweiliges Angebots- und Aufgabenspektrum Strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung klären Verfahren im Kinderschutz aufeinander abstimmen verbindliche Netzwerke im Kinderschutz Teilnehmer ( 3 Abs. 2 KKG) Jugendamt freie Träger der JuHi und Eingliederungshilfe nach SGB XII Sozialämter gemeinsame Servicestellen Schulen Agenturen für Arbeit Krankenhäuser Sozialpädiatrische Zentren Frühförderstellen Beratungsstellen für soziale Problemlagen Schwangerschaftsberatungsstellen der Müttergenesung zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen Familienbildungsstätten Familiengerichte Angehörige der Heilberufe verbindliche Netzwerke im Kinderschutz ( 3 Abs. 3 KKG) Jugendamt soll organisieren Beteiligte sollen Grundsätze in Vereinbarungen festlegen auf vorhandene Strukturen soll aufgebaut werden Praxis goes Sesamstraße: Wer? Wie? Was? Wieso? Weshalb? Warum? verbindliche Netzwerke im Kinderschutz ( 3 Abs. 3 KKG) Verpflichtungen anderer zur Zusammenarbeit Schwangerschafts(konflikt)beratungsstellen ( 4 Abs. 2 SchKG) und die anderen??? ( 4 KKG) Zielgruppe Ärzt/inn/e/n, Hebammen, andere Heilberufe Berufspsycholog/inn/en Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Jugendberatung Suchberatung Schwangerschafts(konflikt)beratung Sozialarbeiter/innen Schulen

3 ( 4 Abs. 1 KKG) Transparenz und Hilfeauftrag Anlehnung an Grundsätze des 8a SGB VIII Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Verständigung über Gefährdungsbegriff Situation mit Kind, Eltern erörtern auf Inanspruchnahme von weitergehenden Hilfen hinwirken Befugnis zur Weitergabe ans Jugendamt, wenn trotzdem erforderlich ( 4 Abs. 2 KKG, 8b Abs. 1 SGB VIII) Fachberatung Anspruch auf Fachberatung durch insoweit erfahrene Fachkraft aus Kinder- und Verpflichteter: Jugendamt Erfüllung nicht durch Jugendamt, sondern spezialisierte Beratungsstellen etc. ist kein Misstrauen gegenüber Jugendamt, sondern funktional begründet Übergabegespräch bei Zuständigkeitswechsel und potenzieller Gefährdung ( 8a Abs. 5 SGB VIII) Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für Zuständigkeitswechsel durch Umzug der maßgeblichen Familienmitglieder Übergabegespräch zwischen bisher zuständiger Fachkraft neu zuständiger Fachkraft Beteiligten aus der Familie (Ausnahme: wirksame Schutz in Frage gestellt) Fachliche Beratung bei Konzeptentwicklung zum Kinderschutz ( 8b Abs. 2 SGB VIII) Träger von Einrichtungen außerhalb (Schule, Krankenhäuser, Sozialhilfe etc.) Anspruch auf Beratung zur Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien Sicherung des Kindeswohls und Schutz vor Gewalt Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und Aufbau eines Beschwerdeverfahrens Verpflichteter: Landesjugendamt und in Hessen??? Erweiterte Führungszeugnisse ( 72a SGB VIII) Vorlagepflicht für Beschäftigte, Kindertagespflegepersonen und Pflegepersonen Beschäftigungs- und Vermittlungsverbot bei einschlägiger Straftat Vorlage gegenüber Träger (ggf. Notar?) Löschung, wenn kein Beschäftigungsverbort Erweiterte Führungszeugnisse ( 72a SGB VIII) Vorlagepflicht bei Neben- und Ehrenamt, wer Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht, ausbildet oder vergleichbaren Kontakt hat Jugendamt entscheidet über Eingrenzung des Personenkreises Kriterien Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen Aushandlungsprozesse gestalten erst ab 18/21 Jahren ab gewisser Dauer der Tätigkeit wichtig: regelmäßiges Thematisieren

4 Kooperation im Überall und nun Verpflichtung zur Zusammenarbeit ( 81 SGB VIII) Sozialleistungsträgern nach SGB II, SGB III, SGB IV, SGB V, SGB VI, SGB XII Familiengerichten, Jugendgerichten Staatsanwaltschaften Justizvollzugsbehörden Schulen und Stellen der Schulverwaltung Schwangerschafts(konflikt)beratung andere Stellen des Gesundheitswesens zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen zur Suchtberatung Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung Gewerbeaufsicht Fort-, Weiterbildungs-, Forschungseinrichtungen liebe Jugendamts-Crew bitte beamen! verbindliche Netzwerke im Kinderschutz Teilnehmer ( 3 Abs. 2 KKG) Jugendamt freie Träger der JuHi und Eingliederungshilfe nach SGB XII Sozialämter gemeinsame Servicestellen Schulen Agenturen für Arbeit Krankenhäuser Sozialpädiatrische Zentren Frühförderstellen Beratungsstellen für soziale Problemlagen Schwangerschaftsberatungsstellen der Müttergenesung zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen Familienbildungsstätten Familiengerichte Angehörige der Heilberufe ( 4 Abs. 1 KKG) Transparenz und Hilfeauftrag Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Verständigung über Gefährdungsbegriff Situation mit Kind, Eltern erörtern auf Inanspruchnahme von weitergehenden Hilfen hinwirken Ausnahme: wirksame Schutz dadurch in Frage gestellt Rechtfertigung der Weitergabe ( 4 Abs. 3 KKG): Weitergabe gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Beteiligten vermutete Gefährdung für das Kindeswohl Grad des Gefährdungspotenzials Grad der Gewissheit ( gewichtige Anhaltspunkte, Gefährdung : näher heranrücken) niedrig Gefahr hoch unsicher Gewissheit sicher Rechtfertigung der Weitergabe ( 4 Abs. 3 KKG): Weitergabe gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Beteiligten Tragfähigkeit der eigenen Hilfebeziehung Möglichkeit, Gefährdung mit eigenen Mitteln abzuwenden? Verantwortbar bzw. hilfreicher, (weiter) für Inanspruchnahme weitergehender Hilfe zu werben? ( bei Personensorgeberechtigten auf Inanspruchnahme der erforderlichen weitergehenden Hilfen hinwirken ) gut Hilfemöglichkeit schlecht gut Tragfähigkeit schlecht c/o Guter Start ins Kinderleben (Uniklinik Ulm, DIJuF) c/o Guter Start ins Kinderleben (Uniklinik Ulm, DIJuF)

5 ( 4 Abs. 2 KKG, 8b Abs. 1 SGB VIII) Fachberatung Anspruch auf Fachberatung durch insoweit erfahrene Fachkraft aus Kinder- und Verpflichteter: Jugendamt Erfüllung nicht durch Jugendamt, sondern spezialisierte Beratungsstellen etc. ist kein Misstrauen gegenüber Jugendamt, sondern funktional begründet

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