Die deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen
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- Helene Bach
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1 Die deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen
2 Agenda 1. Anlass für eine Verhandlungsgrundlage 2. Bedeutung (Praxis / Politik) 3. Aufbau und Abweichungen zum OECD-MA 4. Ziel der Verhandlungsgrundlage 5. Wesentliche Abweichungen zu jüngeren DBA s 6. Ausblick 2
3 1. Anlass für eine Verhandlungsgrundlage Bislang kein eigenständiges Musterabkommen BMF ist mit der Verhandlungsgrundlage der Forderung von Politik, Wissenschaft und Praxis nachgekommen Aufbau und Inhalt sind an das des OECD-MA angelehnt (zzgl. ergänzendes Protokoll) Muster-Denkschrift soll folgen und der planbaren und einheitlichen Anwendung künftiger DBA s dienen Auch englischsprachige Fassung vorgesehen Abweichungen vom OECD-MA sind in der Verhandlungsgrundlage nicht gesondert angesprochen 3
4 2. Bedeutung (Praxis / Politik) Finanzausschuss des BT und der Länder vorgestellt Nicht jedes künftige DBA entspricht 1:1 der Verhandlungsgrundlage, aber: durch politische Billigung Rückendeckung für zukünftige DBA- Verhandlungen Gleichzeitig hohe Bindungswirkung / Inhaltlich Einflussnahme durch Politik ist nicht mehr möglich Mit Verhandlungsgrundlage ist kein grundsätzlicher Wandel in der deutschen DBA-politik verbunden Aber auch abweichende Formulierungen im Vergleich zum OECD- MA und in jüngerer Zeit abgeschlossener DBA s (eigenständige deutsche DBA-Position) 4
5 3. Aufbau und Abweichungen zum OECD-MA Verhandlungsgrundlage folgt in ihrem Aufbau dem OECD-MA Die Art. 27 (Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung), 28 (Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen) und Art. 30 der Verhandlungsgrundlage (Regelung zum Protokoll) haben keine Entsprechung im OECD-MA Ein dem OECD-MA-Art. 29 (Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs) entsprechender Artikel wurde nicht in die Verhandlungsgrundlage aufgenommen Auch ein das Abkommen ergänzendes Protokoll findet sich im OECD-MA nicht (entspricht aber deutscher Abkommenspolitik) Protokoll zur Verhandlungsgrundlage enthält Detailerläuterungen & wesentliche materielle Regelungen 5
6 4. Ziel der Verhandlungsgrundlage Überschrift verweist auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Verhinderung der Steuerverkürzung. Begriff Steuerverkürzung ist weder in Überschrift, Präambel oder Abkommenstext erläutert. In den DBA wird diesem Ziel durch die Vorschriften zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe bei der Steuererhebung Rechnung getragen. Weitestgehend neu ist die Präambel / Insbesondere Bekundung die jeweiligen Besteuerungsrechte gegenseitig so abzugrenzen, dass sowohl Doppelbesteuerungen wie auch Nichtbesteuerungen vermieden werden. Aber: Die Präambel sollte keine rechtliche Wirkung haben 6
7 5. Wesentliche Abweichungen zu jüngeren DBA s Keine Regelung zu/zur Personengesellschaften Sondervergütungen Entstrickung bei (Erst-)Abschluss eines DBA internationalem Arbeitnehmerverleih Keine Einbeziehung von Geschäftsführern und Prokuristen in die Regelung über Aufsichtsräte 7
8 5. Wesentliche Abweichungen zu jüngeren DBA s Keine Regelung zu/zur Personengesellschaften Sondervergütungen Entstrickung bei (Erst-)Abschluss eines DBA internationalem Arbeitnehmerverleih Keine Einbeziehung von Geschäftsführern und Prokuristen in die Regelung über Aufsichtsräte 8
9 6. Ausblick Abkommenspolitischen Positionen Deutschlands werden klar Verhandlungsgrundlage und Protokoll berücksichtigen steuerpolitische und fachliche Forderungen Weitere Klarheit sollte Muster-Denkschrift bringen (Abweichungen zum OECD-MA werden erläutert) Nationale und internationale Fachdiskussion wird zur weiteren Verbesserung der Verhandlungsgrundlage und zur Planungs- und Rechtssicherheit beitragen. 9
10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (IL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der IL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.
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