SEPA jetzt vorbereiten!
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- Irmgard Geisler
- vor 6 Jahren
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1 SEPA jetzt vorbereiten! Sehr geehrte Damen und Herren, am 14. Februar 2012 hat das Europäische Parlament die EU-Verordnung zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro mit breiter Mehrheit in erster Lesung verabschiedet und damit das Ende der heute in Europa eingesetzten nationalen Zahlungsverkehrssysteme verkündet. Für alle Unternehmen auch mit nur inländischem Zahlungsverkehr - bedeutet dies einen massiven Einschnitt in die bisherigen Abläufe im Zahlungsverkehr. Die vertrauten DTA-Verfahren für Überweisungen und Lastschriften, auf die Ihre gesamten Prozesse im Zahlungsverkehr abgestimmt sind, können ab dem 1. Februar 2014 nicht mehr genutzt werden. Künftig sind alle Zahlungen - auch innerhalb Deutschlands - über das SEPA- Format auszuführen. Wir halten Sie auf dem Laufenden! Wir empfehlen allen, die für das Thema Zahlungsverkehr zuständig sind, sich rechtzeitig mit SEPA auseinanderzusetzen. So können Sie die richtigen Weichen für Ihr Haus stellen. Unser SEPA-Newsletter, der voraussichtlich monatlich erscheint, unterstützt Sie dabei. Eine Bitte Wenn Sie persönlich nicht mit dem Thema SEPA in Ihrem Haus betraut sind, bitten wir Sie, diesen Newsletter an die entsprechende Person(en) aus dem Bereich Zahlungsverkehr weiterzuleiten. Vielen Dank. Wie Sie sich für diesen Informationsdienst anmelden können erfahren Sie auf Seite 6. In der ersten Ausgabe finden Sie Informationen zum Eingang der PSD (Payment Service Directive) in die nationale Gesetzgebung zur Umdeutungslösung beim Lastschrifteinzug mittels Einzugsermächtigung und zum zukünftigen Vorgehen mit vorhandenen Abbuchungsaufträgen. Unsere Ansprechpartner zum Thema SEPA finden Sie auf Seite 6. Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre. Mit freundlichen Grüßen Ihre Bank für Kirche und Diakonie 1
2 Was ist SEPA? SEPA ist die Zukunft des nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs und zeichnet sich aus durch: ein einheitliches Format europaweit transparente Preise festgelegte Fristen / Laufzeiten einen einheitlichen Rechtsrahmen eine einheitliche grenzüberschreitende Lastschrift in Europa Legende: AZV: B2B: BGB: DTA: IZV: PSD: SEPA: WP: Auslandszahlungsverkehr Business-to-Business Bürgerliches Gesetzbuch Datenträgeraustausch Inlandszahlungsverkehr Payment Service Directive Single Euro Payments Area Wertpapier 2
3 In welchem Zusammenhang steht SEPA mit der PSD (Payment Service Directive)? Die PSD bildet die rechtliche Grundlage für die Schaffung eines EU-weiten Binnenmarktes für den Zahlungsverkehr und wird seit dem 31. Oktober 2009 in Deutschland umgesetzt. Die Richtlinie bringt zahlreiche Neuerungen mit sich, die z. B. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in insgesamt 26 neuen Paragraphen umgesetzt wurden. Ziel ist es, grenzüberschreitende Zahlungen so einfach, effizient und sicher zu machen wie nationale Zahlungen innerhalb eines Mitgliedsstaates, den Wettbewerb zu verbessern, indem die Zahlungsverkehrsmärkte für neue Anbieter geöffnet werden, was zu höherer Effizienz und geringeren Kosten führen soll, die nötige rechtliche Basis für den einheitlichen EURO-Zahlungsverkehrsraum SEPA zu schaffen. Jedoch gilt die PSD nur in 30 Ländern des SEPA-Raums, da sie in der Schweiz und in Monaco nicht in nationales Recht umgewandelt wurde. Welche Währungen fallen unter die PSD? PSD-relevante Währungen: 17 EU-Staaten mit EURO-Bargeld: EUR EU-Staaten ohne EURO-Bargeld: BGN, DKK, GBP, LVL, LTL, PLN, RON, SEK, HUF, CZK EFTA-Staaten: NOK, ISK, CHF (für Liechtenstein) Achtung: Eine CHF-Überweisung nach/aus Liechtenstein fällt ebenfalls unter die PSD, da in Liechtenstein die PSD gilt. Eine CHF-Überweisung in die Schweiz oder auch in ein anderes EU-27-Land fällt nicht unter die PSD, da die Schweiz die PSD nicht in nationales Recht umgesetzt hat. 3
4 Umsetzung der PSD in die nationale Gesetzgebung Im vorstehenden Absatz haben wir einen Bezug der PSD zu den teilnehmenden Ländern und zu den betroffenen Währungen dargelegt. Hier ein Schaubild, für welche Zahlungsinstrumente die PSD gilt: Die vollständigen Neuregelungen des zivilen Zahlungsverkehrsrechts haben im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in insgesamt 26 neuen Paragraphen Einzug gehalten. Die Informationspflichten der Banken bei der Erbringung von Zahlungsdiensten stehen in der Ergänzung des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB). Hier und in den nächsten Ausgaben unseres Newsletters werden wir Ihnen einige Paragraphen näher erläutern. BGB 675 t: Wertstellung und Verfügbarkeit von Geldbeträgen Bzgl. der Wertstellung von Zahlungen darf seitens der Bank nicht zum Nachteil des Kunden von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden. Mittelzuflussprinzip Gutschrift: Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfänger ist verpflichtet, den eingegangenen Betrag unverzüglich dem Zahlungsempfänger zur Verfügung zu stellen, nachdem er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist. Wertstellung nach tatsächlichem Geldeingang Belastung: Eine Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum frühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Zahlungsbetrag belastet wird. Sprechen Sie uns bei Fragen hierzu gerne an. 4
5 Umdeutungslösung bei Einzugsermächtigungen Anhand der folgenden Übersicht möchten wir Ihnen verdeutlichen, welche Lastschriftvarianten heute existieren und welche Möglichkeiten die SEPA-Welt bietet: Wer darf was mit wem? Zahlungspflichtiger / Zahlungsempfänger Verbraucher * / Verbraucher Verbraucher / Nicht- Verbraucher ** Nicht-Verbraucher / Verbraucher Nicht-Verbraucher / Nicht-Verbraucher heutige DTA-Welt Einzugsermächtigung Abbuchungsauftrag SEPA-Basis- Lastschrift (Core) SEPA-Welt SEPA-Firmen- Lastschrift (B2B) nicht erlaubt nicht erlaubt nicht erlaubt * Verbraucher = natürliche Personen ** Nicht-Verbraucher = juristische Personen, Vereine, Selbstständige in ihrer Firmenrolle In vielen Veröffentlichungen wurde bisher davon ausgegangen, dass die bestehenden Einzugsermächtigungen nicht in der SEPA-Welt genutzt werden dürfen. Dies hätte für Sie als Lastschrifteinreicher einen erheblichen Mehraufwand zur Folge gehabt. Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass es aufgrund einer Umdeutungslösung ab dem 9. Juli 2012 möglich sein wird, SEPA-Basis-Lastschriften auf der Grundlage bestehender Einzugsermächtigungen zu nutzen, wenn die Einzugsermächtigungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form beim Einreicher vorliegen/vorhanden sind. Pflicht des Lastschrifteinreichers wird es sein, den Zahlungspflichtigen über die Umdeutung der Einzugsermächtigung in das SEPA-Basis-Lastschriftmandat bzgl. Gläubiger-Identifikationsnummer Mandatsreferenz Zeitpunkt der Umstellung zu informieren. Insofern besteht für Sie zurzeit in dieser Hinsicht noch kein akuter Handlungsbedarf. Dennoch werden wir für Sie kurzfristig einen Mustertext auf unserer Homepage unter Bank.de/Download-Center (EBL und Zahlungsverkehr => Zahlungsverkehr: SEPA) bereitstellen. Damit können Sie Ihre Geschäftspartner über die Nutzung der Umdeutungslösung informieren. 5
6 Abbuchungsauftrag vs. SEPA-Firmen-Lastschrift (B2B) SEPA-Firmenlastschrift-Mandate dürfen ausschließlich zwischen Nicht-Verbrauchern (siehe Tabelle Seite 5) vereinbart werden. Eine Umdeutungslösung analog zur Einzugsermächtigung wird es beim Abbuchungsauftrag nicht geben. Bestehende Abbuchungsaufträge zwischen zwei Nicht-Verbrauchern sind durch SEPA-Firmen-Lastschrift-Mandate zu ersetzen. Wir werden in den nächsten Newslettern u. a. über folgende Punkte berichten: Funktionsweise der SEPA-Firmen-Lastschrift, Mandatstext für die SEPA-Firmen-Lastschrift, Einholung, Inhalt und Nutzungsmöglichkeiten der Gläubiger-Identifikationsnummer, Mustertext für die Einholung von SEPA-Firmenlastschrift-Mandaten. Abonnieren Sie unseren kostenfreien SEPA-Newsletter! Wir empfehlen allen, die für das Thema Zahlungsverkehr zuständig sind, sich rechtzeitig mit SEPA auseinanderzusetzen. So können Sie die richtigen Weichen für Ihr Haus stellen. Unser SEPA-Newsletter, der voraussichtlich monatlich erscheint, unterstützt Sie dabei. Bitte melden Sie sich für diesen Service per Mail mit dem Stichwort SEPA-Newsletter unter oder über an. Wir freuen uns, wenn Sie diesen Service nutzen und wir Sie auch beim Thema SEPA/Zahlungsverkehr kompetent und zuverlässig unterstützen können. Sie haben Fragen zu SEPA? 6
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