Amtliche Bekanntmachung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Nr. 32 vom

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1 Amtliche Bekanntmachung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Nr. 32 vom Satzung für das Zulassungs- und Auswahlverfahren im gemeinsamen Master-Studiengang Medien in der Bildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg und der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Medien Offenburg Vom 2. August 2010 Aufgrund von 63 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 2, 29 Abs. 2 Satz 6 u. Abs. 5 Satz 3, 60 Abs. 2 Nr. 2 Landeshochschulgesetz (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBI. S. 1) i.v. m. 6 Abs. 4 Satz 4 u. Abs. 2 Satz 8 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) i. d. F. vom 15. September 2005, zuletzt geändert durch Artikel 3 d. Gesetzes vom 7. November 2007 (GBl. S. 505) sowie 20 Abs. 2, 4 u.5 u. 3 Abs. 1 Satz 3 Hochschulvergabeverordnung vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63, 115), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505) hat der Senat der Pädagogischen Hochschule Freiburg am 21. Juli 2010 und der Senat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Medien Offenburg am 30. Juni 2010 folgende Satzung für das Zulassungs- und Auswahlverfahren beschlossen. 1 Anwendungsbereich (1) Diese Satzung regelt die Zulassung für den gemeinsamen und interdisziplinären Master-Studiengang Medien in der Bildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg und der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Medien Offenburg. (2) Die Zulassungs- und Immatrikulationssatzungen der Pädagogischen Hochschule Freiburg und der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Medien Offenburg bleiben unberührt. 2 Zulassungsvoraussetzungen Zum Studium im Master-Studiengang Medien in der Bildung kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Erfolgreicher Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulstudiums im Umfang von mindestens 180 Credits oder eines von den zuständigen staatlichen Stellen als gleichwertig anerkannten ausländischen Abschlusses. 2. Im ersten berufsqualifizierenden Hochschulstudium erbrachte Studienleistungen im Umfang von jeweils mindestens 10 Credits in mindestens zwei der in den folgenden Modulen festgelegten Inhaltsbereichen (vgl. Studien- und Prüfungsordnung sowie Modulhandbuch): - Modul MiB 1/2: Erziehungswissenschaft; - Modul MiB 1/3: Psychologie; - Modul MiB 1/4: Medientechnologie; - Modul MiB 1/5: Mediengestaltung; - Modul MiB 1/6: Empirische Forschungsmethoden. 3. Überdurchschnittlicher Abschluss (absolute Gesamtnote mindestens 2,0 oder ECTS- Grade A oder B). Bei ausländischen Abschlussnoten wird eine Umrechnung in das deutsche Notensystem entsprechend den Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) durchgeführt. 4. Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage 1

2 eines Zertifikats über den erfolgreichen Abschluss einer international anerkannten Sprachprüfung. Das Zertifikat darf zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als fünf Jahre sein. Ausgenommen sind Bewerberinnen und Bewerber mit deutscher Muttersprache bzw. Bewerberinnen und Bewerber, die den ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss in einem deutschsprachigen Land erworben haben. 3 Bewerbungsfristen (1) Der Antrag auf Zulassung zum Studiengang ist unter Einhaltung der Anmeldefrist schriftlich an das Studierendensekretariat der Pädagogischen Hochschule Freiburg zu richten. Die Anmeldefrist wird jeweils rechtzeitig von der Hochschule bekanntgegeben. (2) Die Zulassung erfolgt jeweils zum Wintersemester. 4 Form des Antrags (1) Die Bewerbung um den Studienplatz erfolgt mit dem Zulassungsantrag. Der Zulassungsantrag sowie alle notwendigen Unterlagen sind in deutscher Sprache beim Studierendensekretariat der Pädagogischen Hochschule Freiburg einzureichen. Im Einzelnen sind folgende Unterlagen einzureichen: 1. der ausgefüllte Zulassungsantrag; 2. ein unterschriebener tabellarischer Lebenslauf; 3. in amtlich beglaubigte Kopien: a) das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis; b) der Nachweis über den überdurchschnittlichen Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulstudiums gemäß 2 Nr. 1 und 3; c) der Nachweis über die im ersten berufsqualifizierenden Hochschulstudium erbrachten Studienleistungen gemäß 2 Nr. 2; d) der Nachweis über die ggf. erforderlichen Sprachkompetenzen gemäß 2 Nr. 4; e) ggf. Arbeitszeugnisse oder andere Nachweise, welche die besondere Eignung und Motivation für den Master-Studiengang belegen. Hierzu zählen Berufstätigkeiten, die nach dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erbracht wurden sowie Praktika und Zertifikate, die nicht im Rahmen des ersten berufsqualifizierenden Hochschulstudiums erbracht wurden. Die Berufstätigkeiten, Praktika und Zertifikate sollten dabei in den Inhaltsbereichen eines oder mehrerer der in 2 Nr. 2 aufgeführten Module absolviert worden sein. 4. das mit dem ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss erworbene Diploma Supplement und das Transcript of Records oder gleichwertige Dokumente; 5. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber bereits eine Masterprüfung in dem gleichen oder einem Studiengang mit im Wesentlichen gleichen Inhalt an der Pädagogischen Hochschule Freiburg, der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Medien Offenburg oder an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule in Deutschland nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat. (2) Liegt das Zeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss bis zum Ende der Antragsfrist nach 3 noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. Das vorläufige Zeugnis muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. Die auf der Grundlage des vorläufigen Zeugnisses erreichte Durchschnittsnote wird als Äquivalent für die Abschlussnote im entsprechenden Studium als Kriterium entsprechend 2 Nr. 3 übernommen. 2

3 (3) Liegt der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen bis zum Ende der Antragsfrist nach 3 noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf die bis zur Bewerbung erbrachten Prüfungsleistungen gestützt werden, wenn aufgrund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss und die festgelegten Zulassungsvoraussetzungen rechtzeitig vor Beginn des Master-Studiengangs erfüllt werden. In diesem Fall ist eine amtlich beglaubigte Kopie der erbrachten Prüfungsleistungen, aufgeschlüsselt nach Note und Credits, einzureichen. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Kann eine Bewerberin bzw. ein Bewerber ohne ihr bzw. sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der in den Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann ihr bzw. ihm das Studierendensekretariat der Pädagogischen Hochschule Freiburg gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen. 5 Bedingte Zulassungen (1) Bei einer Zulassung sowie bei einer erfolgreichen Teilnahme am Auswahlverfahren auf der Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses entsprechend 4 Abs. 2 oder auf der Grundlage der Durchschnittsnote des bisherigen Studiums entsprechend 4 Abs. 3 erfolgt zunächst eine bedingte Zulassung. (2) Die Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass das Zeugnis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bis spätestens zur Einschreibung nachgewiesen wird und sich das vorläufige Zeugnis durch das endgültige Zeugnis bestätigt. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung. (3) Die Zulassung auf der Grundlage der Durchschnittsnoten des bisherigen Bachelorstudiums ist unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss spätestens zu Beginn der Veranstaltungen für den Master-Studiengang nachgewiesen werden muss. Das Ergebnis des Bachelorabschlusses muss die Zulassungsvoraussetzungen entsprechend 2 Nr. 3 erfüllen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung. 6 Gemeinsame Auswahlkommission (1) Zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung und zur Durchführung des Auswahlverfahrens wird eine gemeinsame Auswahlkommission eingesetzt. (2) Die Auswahlkommission besteht aus vier Mitgliedern und zwei Stellvertretern. Dabei stellen die an diesem Studiengang beteiligten Institute der Pädagogischen Hochschule Freiburg sowie die Fakultät für Medien und Informationswesen der Hochschule Offenburg jeweils drei Professorinnen bzw. Professoren. Die Amtszeit der Mitglieder und Stellvertreter der gemeinsamen Auswahlkommission beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich. (3) Die Mitglieder und Stellvertreter der Auswahlkommission werden von den jeweilig zuständigen Rektoren aufgrund eines Vorschlags des Instituts für Medien in der Bildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg und der Fakultät für Medien und Informationswesen der Hochschule Offenburg bestellt. (4) Die gemeinsame Auswahlkommission berichtet den Senaten der beiden Hochschulen nach Abschluss des Auswahlverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge zur Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens. 3

4 7 Auswahlverfahren (1) Das Auswahlverfahren wird einmal jährlich durchgeführt, sofern die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der jeweils zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. (2) An dem Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und die Zulassungsvoraussetzungen entsprechend 2 erfüllt. (3) Verspätet eingereichte Unterlagen entsprechend 4 Abs. 1 Nr. 3 c) und d) werden im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt. (4) Die Auswahlkommission trifft unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die am Auswahlverfahren teilgenommen haben, eine Auswahl entsprechend den in 8 genannten Auswahlkriterien und erstellt entsprechend 9 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft das Rektorat der Pädagogischen Hochschule Freiburg aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission. 8 Auswahlkriterien Für die Bildung der Rangliste im Rahmen des Auswahlverfahrens werden folgende Kriterien herangezogen: 1. Die Gesamtnote für den ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss entsprechend 2 Nr Umfang der einschlägigen Berufserfahrung nach dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss gemäß 4 Abs. 1 Nr. 3 e). 3. Einschlägige Praktika oder Zertifikate, die nicht innerhalb des ersten berufsqualifizierenden Hochschulstudiums erbracht wurden gemäß 4 Abs. 1 Nr. 3 e). 9 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung (1) Die Erstellung der Rangliste durch die Auswahlkommission erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe der Auswahlkriterien entsprechend 8 in den folgenden Schritten bestimmt wird: 1. Für die im Abschlusszeugnis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulstudiums ausgewiesene Gesamtnote werden folgende Punkte vergeben: 2,0 = 0 Punkte; 1,9 = 3 Punkte; 1,8 = 6 Punkte; 1,7 = 9 Punkte; 1,6 = 12 Punkte; 1,5 = 15 Punkte; 1,4 = 18 Punkte; 1,3 = 21 Punkte; 1,2 = 24 Punkte; 1,1 = 27 Punkte; 1,0 = 30 Punkte; 2. Im Rahmen des Kriteriums der Dauer der einschlägigen Berufserfahrung nach dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss werden für jedes der ersten fünf abgeschlossenen Berufsjahre 6 Punkte vergeben, so dass ein Maximum von 30 Punkten erzielt werden kann. Längere Berufszeiten werden in der Bewertung nicht berücksichtigt; 3. Für einschlägige Praktika oder Zertifikate, die nicht innerhalb des ersten berufsqualifizierenden Hochschulstudiums erbracht wurden, wird die Anzahl an einschlägigen Praktika berücksichtigt, die mindestens sechs Monate andauerten, sowie die Anzahl an Zertifikaten, für deren Erlangung ein zeitlicher Aufwand von mindestens 240 Stunden erforderlich war. Die Praktika bzw. die Zertifikate dürfen zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen bzw. nicht älter als fünf Jahre sein. Für jedes Praktikum, das diesen Anforderungen entspricht, werden 3 Punkte vergeben. Für jedes Zertifikat das diesen Anforderungen entspricht, wird 1 Punkt vergeben. Es werden maximal 9 Punkte vergeben. (2) Die Auswahlkommission vergibt die Punktezahlen im Konsens. Ist kein Konsens zu erzielen, so bewertet jedes Mitglied die Leistungen gesondert. Danach wird aus der Summe der von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punktzahlen das arithmetische Mittel gebildet und auf die nächste ganze Zahl gerundet. (3) Die Punktezahlen für Abs. 1 Nr. 1 bis 3 werden addiert. Es können maximal 69 Punkte erzielt werden. Auf der Grundlage der insgesamt erreichten Punkte wird unter 4

5 den Bewerberinnen und Bewerbern eine Rangliste erstellt. Bei Ranggleichheit findet 20 Abs. 3 HVVO entsprechende Anwendung. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. Sie findet erstmals für das Zulassungs- und Auswahlverfahren zum Wintersemester 2011 / 2012 Anwendung. Freiburg, den 2. August 2010 Offenburg, den 2. August 2010 gez. Druwe gez. Lieber Professor Dr. Ulrich Druwe Rektor Pädagogische Hochschule Freiburg Professor Dr. Winfried Lieber Rektor Hochschule Offenburg 5

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