Brandschutzanforderungen
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- Claus Kneller
- vor 6 Jahren
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1 BADEN-WÜRTTEMBERG Gebäude LBO geringer Höhe bis zur BauO AVO 1 Geschoss od. sonstige Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes 1 Wohnung in höchst. 2 Gesch. 1. Wände 1.1 Tragende und aussteifende Wände und Stützen Tragende Wände allgemein ohne FW FH a) F90-B 1) innenseitig B2 B2 B außenseitig 6 B2 2 ) B2 2) B1 2)3) im Inneren d. Wand B2 B2 B2 4) Tragende Wände im KG ohne FH FH F90-B 1) innenseitig B2 B2 B außenseitig B2 2) B2 2) B1 2)3) im Inneren d. Wand B2 B2 B2 4) Tragende Wände im obersten DG 5 ohne FW ohne FW 5) ohne FW 5) innenseitig B2 B2 B außenseitig B2 2) B2 2) B1 2)3) im Inneren d.wand B2 B2 B Nichttragende Außenwände 26 6 ohne FW ohne FW ohne FW innenseitig B2 B2 B außenseitig B2 2) B2 2) B1 2)3) Copyright Juni Nachdruck auch auszugsweise nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des IVH. Seite 1 von 5
2 im Inneren d. Wand B2 B2 B Trennwände Trennwände ( von Nutzungseinheiten ) ohne FW FH 6) F90-B 1) auf der Wand B2 B2 B im Inneren d. Wand B2 B2 B2 4) nichttragende Innenwände außer solchen nach Nr ) ohne FW auf der Wand B2 B2 B im Inneren d. Wand B2 B2 B Wände notwendiger Treppenräume 26, 28 7, Treppenraumwände als Innenwände (Trennwände ) entfällt FH 7) FB 7) auf der Wand im Treppenraum - B2 A auf der dem Treppenraum abgewandten Seite der Wand - B2 B im Inneren der Wand - B2 A Treppenraumwände als Außenwände (nicht tragend ) entfällt ohne FW ohne FW auf der Wand im Treppenraum - B2 A auf der dem Treppenraum abgewandten Seite (außen) - B2 B1 2)3) im Inneren der Wand - B2 A 1.5. Gebäudeabschlusswände ( Brandwände ) 26 6, 7, 8 a i FB oder FH / a i FB oder BW 8) HFH HFH innenseitig (Gebäudeabschlusswand) B2 B2 B auf der Wand (innere BW) B2 B2 B im Inneren der Wand B2 4) B2 4) A 4) außenseitig (Gebäudeabschlusswand) B2 2) B2 2) B1 2)3) Copyright Juni Nachdruck auch auszugsweise nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des IVH. Seite 2 von 5
3 1.6. Fugen zwischen Außenwänden aneinandergereihter Gebäude B Fugenabdeckung ( Verwahrung ) A 1.7. Wände notwendiger Flure und Gänge 28 7, 12 entfällt FH FH ( F30-A ) auf der Wand im Flur / Gang - B2 B1 b) auf der dem Flur / Gang abgewandten Seite - B2 B im Inneren der Wand - B2 B1 b) 2. Decken (Geschossdecken, einschl. KG ) 26 5 ohne FW FH a) F90-B a)1) 2.1. auf der Decke B2 9.) B2 9.) B2 4) unter der Decke B2 B2 B im Inneren der Decke B2 B2 B2 4) 3. Dächer (Bedachungen) 27 9 "harte Bedachung" c) 3.1. oberhalb der Dachdichtung B2 d) B2 d) B2 d) 3.2. unmittelbar unter der Dachdichtung B2 d) B2 d) B2 d) 3.3. auf, in und unter der Dachkonstruktion B2 B2 B2 Copyright Juni Nachdruck auch auszugsweise nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des IVH. Seite 3 von 5
4 Farbkasten gelb : Verwendung von Hartschaumdämmstoffen der Baustoffklassen B1 und B2, ggf. mit Einschränkungen, zulässig Farbkasten weiß : Verwendung von Hartschaumdämmstoffen nicht zulässig ohne FW : ohne Feuerwiderstandsanforderungen FH : feuerhemmend (F30 - B ) HFH : hochfeuerhemmend ( F60 ) FB : feuerbeständig ( F90 - AB ) BW : Brandwand M : zusätzl. mechan. Beanspruchung aufnehmbar a i : von außen nach innen Gebäudehöhe (außer Hochhäuser): Brüstungshöhe über OFG Index Bei Gebäuden mit nicht mehr als 11m Höhe (Brüstung) und Nutzungseinheiten 400m² hochfeuerhemmende Ausführung (HFH) zulässig; bei Vorhandensein von 2 baulichen Rettungswegen oder wenn die Feuerwehr geeignete Rettungsgeräte vorhält und entspr. Aufstellflächen vorhanden sind auch bis 14m Höhe zulässig. Verkleidungen dürfen nicht brennend abtropfen können. Verkleidungen aus B2-Baustoffen sind zulässig, wenn Brandübertragung auf höhere Geschosse oder auf angrenzende Gebäude nicht zu befürchten ist (s. 6, Abs. 6 LBO AVO). Bei zulässiger hochfeuerhemmender Ausführung mit tragenden / aussteifenden Teilen aus brennbaren Baustoffen sind brennbare Dämmstoffe nicht zulässig. Copyright Juni Nachdruck auch auszugsweise nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des IVH. Seite 4 von 5
5 5 6 Falls Trennwände im obersten Geschoss zwischen Wohnungen und Wohnungen und anderen Räumen vorhanden sind, ist mind. eine feuerhemmende Ausbildung der tragenden Bauteile erforderlich (s. 5, Abs.2 LBO AVO). Für Trennwände zwischen Nutzungseinheiten ist eine feuerhemmende Ausführung erforderlich (s. 7 LBO AVO); für sonstige Trennwände (außer zu Fluren und Treppenräumen) gibt es keine Feuerwiderstandsanforderungen Bei Wohngebäuden geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen wird kein durchgehender Treppenraum (mit klassifizierten Wänden) gefordert (s. 28, Abs.3 LBO). Als Gebäudeabschlusswand auch hochfeuerhemmend entsprechend Fußnote 1 zulässig; jedoch mit Aufnahme einer zusätzlichen mechanischen Beanspruchung (HFH-M), (vgl. 6, Abs.1 LBO AVO). Feuerwiderstandsfähige Holzbalkendecken müssen entweder auch von oben geprüft worden sein oder einen oberseitig entsprechenden Aufbau (Trittschalldämmung nichtbrennbar) aufweisen (s. Anlage zur BRL A Teil 1). Index a b c d In obersten Geschossen ist eine feuerhemmende Ausführung nur erforderlich, wenn im Geschoss Trennwände zwischen Wohnungen oder zwischen Wohnungen und anderen Räumen vorhanden sind. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Eine andere Bedachung ist zulässig, wenn die Dachhaut bei Wohngebäuden geringer Höhe mindestens schwerentflammbar, bei sonstigen Gebäuden nichtbrennbar ist. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Die Verwendung normalentflammbarer Dämmstoffe ist nur zulässig, wenn für den Dachaufbau der Nachweis als harte Bedachung - mit Ausnahme solcher nach Fußnote c - erbracht ist. Copyright Juni Nachdruck auch auszugsweise nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des IVH. Seite 5 von 5
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