Bescheid. Begründung. [Von der Wiedergabe des Ablaufes des Verfahrens, des Sachverhaltes sowie der Beweiswürdigung wurde abgesehen.

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1 GZ K NZV 01/01-4 Bescheid Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Dr. Wolfgang Schramm als Vorsitzenden sowie durch Mag. DI Georg Donaubauer und Mag. Ditmar Wenty als weitere Mitglieder im Verfahren K NZV 01/01 betreffend Verweigerung des Netzzuganges gegenüber der S. AG durch die ST. AG gemäß 20 Abs 2 ElWOG in der Sitzung am einstimmig beschlossen: Spruch Über Antrag der S. AG an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vom , BMWA Z ###, stellt die Elektrizitäts-Control Kommission als nunmehr zuständige Behörde gemäß 20 Abs 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und 16 Abs 1 Z 4 Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission, in der Fassung des Energieliberalisierungsgesetz BGBl I Nr 121/2000, fest, dass die antragstellende Gesellschaft durch die Verweigerung des Netzzugangs gemäß 51 Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 1999, LGBl 32/2000, seitens der ST. AG nicht in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Netzzugang verletzt worden ist. Begründung [Von der Wiedergabe des Ablaufes des Verfahrens, des Sachverhaltes sowie der Beweiswürdigung wurde abgesehen.] IV. Rechtliche Beurteilung: 1. Zuständigkeit Der Elektrizitäts-Control Kommission sind gemäß 16 Abs 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der

2 2 Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission ECGG, BGBl I Nr 121/2000, Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren nach 20 Abs 2 ElWOG ab dem zugewiesen. 2. Inhaltliche Beurteilung: Zu den Vorbringen der Parteien hat die Elektrizitäts-Control Kommission erwogen: Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung ist im gegenständlichen Fall der in Ausführung der 39 ff ElWOG 1998 (BGBl I Nr 143/1998) ergangene 51 Stmk. ElWOG 1999 maßgeblich. Gemäß 51 Abs 2 Stmk. ElWOG ist unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern unter Beachtung des Abs 3 der Netzzugang zu gewähren, um die in Abs 1 genannten Kunden (das sind in jenem Ausmaß, in dem diese Erzeuger elektrische Energie aus Ökoanlagen abgeben, alle Kunden, sonst zugelassene Kunden), ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen in der Europäischen Union durch die Nutzung des Verbundsystems zu versorgen. Nach 51 Abs 3 Stmk. ElWOG ist Erzeugern der Netzzugang zu gewähren, um zugelassene Kunden, ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen in der Europäischen Union durch die Nutzung des Verbundsystems zu versorgen. 51 Abs 4 Stmk. ElWOG normiert, dass Erzeuger berechtigt sind, zugelassene Kunden, ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen über eine Direktleitung zu versorgen. Nach den Legaldefinitionen gemäß 2 Stmk. ElWOG ist ein Erzeuger eine juristische oder natürliche Person, die Elektrizität erzeugt ( 2 Z 2 Stmk. ElWOG), ein Eigenerzeuger eine Person, die Elektrizität überwiegend für den eigenen Verbrauch erzeugt ( 2 Z 3 Stmk. ElWOG), und ein unabhängiger Erzeuger ein Erzeuger, der weder Elektrizitätsübertragungsnoch -verteilungsfunktionen in dem Gebiet des Netzes ausübt, in dem er eingerichtet ist.

3 3 Der Begriff Versorgung ist als Lieferung und/oder Verkauf von Elektrizität an Kunden definiert ( 2 Z 19 Stmk. ElWOG). Betriebsstätte ist jenes räumlich zusammenhängendes Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbständig ausgeübt wird ( 2 Z 23 Stmk. ElWOG). Die landesgesetzlichen Definitionen wurden in Ausführung der Grundsatzbestimmung des Bundes 7 ElWOG 1998 erlassen. Sie entsprechen inhaltlich den bundesrechtlichen Definitionen. In der RV zum ElWOG 1998 wird beim Begriff Betriebsstätte ( 7 Z 24 ElWOG) auf ihre Relevanz insbesondere hinsichtlich des in den 42 und 43 geregelten Anspruchs der unabhängigen Erzeuger und der Eigenerzeugern zur Versorgung ihrer eigenen Betriebsstätten und verbundenen Konzernunternehmen hingewiesen. Durch die gewählte Definition Betriebsstätte sollen nicht nur örtlich gebundene Anlagen, sondern auch zb landwirtschaftlich genutzte Flächen, erfasst werden. Mit dem Begriff Betriebsstätte wird allgemein ein Standort bezeichnet. So bestimmt etwa 46 Abs 1 GewO, dass eine Gewerbeausübung außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte grundsätzlich unzulässig ist. Das räumlich zusammenhängende Gebiet wird sich auf den Bereich konzentrieren, in dem die standorttypische Tätigkeit ausgeübt wird (vgl Schmelz/Tremmel, Die Verbrauchsstätte Netzzugang auf Österreichisch, ecolex 1999, 132 ff). Mit der Definition im ElWOG soll klargestellt werden, dass die räumliche Abgrenzung der Betriebsstätte nicht zu eng gezogen werden darf. Im Wege des Eigenbetriebes kann daher die Versorgung eigener Filialen sichergestellt werden (vgl Potacs, Netzzugang und Netzzugangsverweigerung, in Pauger, Ein Jahr ElWOG, 101 (107)). Damit wird deutlich, dass sich die Versorgung gemäß 51 Abs 2 bis 4 Stmk. ElWOG auf Betriebsstätten zu erstrecken hat. Nicht umfasst ist hingegen die Versorgung Dritter durch Ausnutzung eines eigenen Verteilernetzes. Es wird vielmehr nur die Versorgung eigener Filialen ermöglicht.

4 4 In Ihrem Schreiben vom wies die S. AG ausdrücklich auf ihre nunmehrige Eigenerzeugung hin. Dies kann aber nur die Versorgung der eigenen Betriebsstätte, des eigenen Standortes in J. legitimieren, nicht aber die Versorgung Dritter. Die beantragte Bandlieferung von 6 MW entspricht bei einem durchschnittlichen Jahresverbrauch eines Haushaltes von kwh einer Versorgung von über Haushalten. Das zeigt, dass nicht die Eigenversorgung, die Versorgung der eigenen Betriebsstätte, von Konzernunternehmen oder zugelassenen Kunden (solche wurden nie genannt) beabsichtigt war, sondern die Versorgung tausender nicht zugelassener Endkunden. Weder wurde näher vorgebracht, noch hat es sich im Ermittlungsverfahren ergeben, dass die zur Verfügung stehende Erzeugungskapazität (6 MW) zumindest überwiegend für den Eigenverbrauch herangezogen wird. Der entsprechende Eigenverbrauch wurde somit nicht nachgewiesen; ebenso wenig wurde nachgewiesen, dass diese Strommenge von zugelassenen Kunden oder Konzernunternehmen verbraucht würde. Vielmehr stellte die S. AG in ihrer vorbereitenden Stellungnahme vom selbst klar, dass sie die ihr zugewiesene elektrische Energie innerhalb des ihr zugewiesenen Versorgungsgebietes verteilt. Instruktiv ist in diesem Zusammenhang auch die Präambel des Pachtvertrages vom zwischen der A. AG für Elektrizität und der S. AG: S. ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches seit Jahrzehnten seine Kunden unter anderem mit Strom beliefert. Um die Deckung des Strombedarfs im eigenen Versorgungsgebiet auch in Hinkunft zu gewährleisten, erhöht S. (...) seine Eigenerzeugung (...). Die Versorgung über ein Verteilernetz stellt aber keinen Eigenverbrauch dar, geht es dabei doch gerade nicht um die Versorgung des eigenen Standortes, der eigenen Betriebsstätte, sondern um die Versorgung von Endkunden. Insofern geht die in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vorgebrachte Argumentation der S. AG ins Leere. Versorgt werden nach der gesetzlichen Definition (s 2 Z 19 Stmk. ElWOG 1999) immer Kunden; und über ein Verteilernetz werden eben die an dieses Netz angeschlossenen Kunden versorgt, nicht der Verteilernetzbetreiber selbst.

5 5 Der aus den schweizerischen Anlagen gelieferte Strom wird nicht in der eigenen Betriebsstätte verbraucht, er wird lediglich weitergeleitet. Deshalb liegt kein Eigenverbrauch vor. Da somit die ST. AG den Netzzugang zu Recht verweigerte, wurde die S. AG durch die Entscheidung der ST. AG nicht in ihrem Recht auf Netzzugang verletzt.

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