Am 07. Oktober 1996 trat das KrW-
|
|
- Käte Hafner
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stand 2003 Seite 1 Die wichtigsten Verordnungen zum Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz (KrW-/AbfG) für die Praxis. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom Am 07. Oktober 1996 trat das KrW- /AbfG in Kraft und löste damit das bis dahin gültige Abfallgesetz aus dem Jahr 1986 ab. In das gesetzliche Regelwerk wurden viele neue Begriffe und Bestimmungen aufgenommen. So unterscheidet der Abfallbegriff nach dem KrW-/AbfG Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung. Damit entfiel die bisherige Unterscheidung des Abfallgesetzes zwischen Abfällen und Reststoffen/ Wirtschaftsgut und es wurden so erstmalig Stoffe, die nach Gebrauch verwertet werden, grundsätzlich in den Abfallbegriff einbezogen. Die Abfallentsorgung umfasst deshalb die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen. Einsammler Kreis der Nachweispflichtigen Abfallbesitzer Beförderer Nach den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden und erst in zweiter Linie stofflich oder energetisch zu verwerten. Erst wenn die Verwertung nicht möglich ist, sind Abfälle umweltverträglich zu beseitigen. Schaubild 1 Abfallbeseitiger Abfallverwerter Diese Grundpflichten gelten verbindlich für Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie für Entsorgungsträger. In dieser Broschüre werden die für den täglichen Vollzug wichtigsten Verordnungen kurz dargestellt und erläutert. Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) Die Abfallverzeichnis-Verordnung des Bundes (AVV) setzte das Europäische Abfallverzeichnis zum in nationales Recht um. Die bisher bestehenden Abfallkataloge verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit. Die (abfallrechtliche) Pflicht zur Umsetzung der neuen Abfallschlüssel betrifft grundsätzlich den, den Abfallbeförderer und einsammler sowie den Abfallentsorger als Anlagenbetreiber. Zur Bezeichnung sind die Abfälle mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel den gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln und Gruppen. Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Die Zuordnung erfolgt in 1. Kapitel (zweistellig, z.b. 03) 2. Gruppen (vierstellig, z.b ) 3. speziellere Abfallart (sechsstellig, z.b ) Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (BestüVAbfV) Grundlage der Verordnung ist 41 Abs. 3 Nr. 2 des KrW-/AbfG Die Verordnung enthält diejenigen Abfälle, die ein etwas geringeres Gefährdungspotential als die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle besitzen oder die wegen ihrer Menge zu überwachen sind. Beispiel: Altreifen chromhaltige Gerbereibrühe gemischte Siedlungsabfälle
2 Seite 2 Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung NachwV) Die Nachweisverordnung (NachwV) ist am in Kraft getreten. Rechtsgrundlage der Verordnung ist 48 KrW-/AbfG. Die Nachweisverordnung ist das Kernstück des untergesetzlichen Regelwerkes zum KrW-/AbfG. Sie regelt das für Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung vorgesehene Überwachungsverfahren und ersetzte die bis zum geltende Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung. Zweck des Nachweisverfahrens ist es, den Weg der Abfälle von der Entstehung bis zur Entsorgung, also der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder der gemeinwohlverträglichen Beseitigung, zu verfolgen. Hierbei ist die behördliche Vorabkontrolle und die Kontrolle des Verbleibs grundsätzlich und damit die umfangreiche Prüfung der Zulässigkeit der Entsorgung im Einzelfall vorgesehen. Von Gesetzes wegen ist die Nachweisführung für besonders überwachungsbedürftige Abfälle grundsätzlich verpflichtend (vgl. obligatorisches Nachweisverfahren gem. 43 und 46 KrW-/AbfG). Durch das privilegierte Verfahren sowie über den Nachweis des Verbleibs mittels Listennachweisen wird das Nachweisverfahren vereinfacht., bei denen nicht mehr als insgesamt 2 Tonnen besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen, müssen gem. 2 Abs.2 NachwV keine Nachweise führen. Für überwachungsbedürftige Abfälle ist der vereinfachte Entsorgungsnachweis erst zu führen, wenn die anfallende Menge an überwachungsbedürftigen Abfällen 5 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr übersteigt. Ferner kann für diese Abfälle sowie eingeschränkt auch für nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung die Nachweisführung angeordnet werden (vgl. fakultatives Nachweisverfahren gem. 42 und 45 KrW-/AbfG). 1 Abs. 1 NachwV bestimmt den Kreis der Nachweispflichtigen (s. Schaubild 1). Die Pflichten zur Nachweisführung sowie deren Umfang hängen im einzelnen von der Stufe der Überwachungsbedürftigkeit des zur Entsorgung anstehenden Abfalls ab. Das obligatorische Nachweisverfahren: Die 2 24 NachwV regeln das obligatorische Nachweisverfahren, also die Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle. Der Entsorgungsnachweis gem. 3 NachwV: Gemäß 3 NachwV ist der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle durch einen Entsorgungsnachweis zu führen. Der Entsorgungsnachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der verantwortlichen Erklärung des s (VE) einschließlich der Deklarationsanalyse (DA) und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (AE) sowie der Bestätigung der für den Abfallentsorger zuständigen Behörde (BB). Die für die Bestätigung zuständige Behörde ist in Baden-Württemberg seit dem die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH (SAA) mit Sitz in Fellbach. Verfahrensablauf Entsorgungsnachweis (siehe Schaubild 2) Der Sammelentsorgungsnachweis gem. 8 NachwV: Sollen Abfälle von mehreren Erzeugern von einem Einsammler eingesammelt und der Entsorgung zugeführt werden, so kann gem. 8 Abs. 1 NachwV der Sammelentsorgungsnachweis (SN) durch den Einsammler bzw. den Beförderer geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle: denselben Abfallschlüssel haben oder im Fall der Einsammlung von Altölen derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1 der Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360), angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist, den gleichen Entsorgungsweg haben, in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und die bei dem einzelnen Erzeuger eingesammelte Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr und bei den unter Nummer 1 genannten Altölen die eingesammelte Altölmenge 20 Tonnen je Sammelkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Sammelentsorgungsnachweis ist insbesondere bei der Entsorgung von Abfällen aus klein- und mittelständischen Betrieben (wie Tankstellen, Malerbetriebe etc.) sinnvoll. Der Einsammler kann damit die Stellung des s übernehmen; die Nachweispflicht des s entfällt, wenn er diese dem Einsammler überträgt (unabhängig davon kann der selbständig einen Entsorgungsnachweis führen)., die nicht unter die Kleinmengenregelung fallen, deren Abfälle aber über Sammelentsorgungsnachweise entsorgt werden, müssen dies der zuständigen Behörde formlos anzeigen. Zum Verfahrensablauf Sammelentsorgungsnachweis: - siehe Verfahrensablauf Entsorgungsnachweis, mit dem Unterschied, dass an die Stelle des s der Abfallbeförderer/-einsammler tritt
3 Seite 3 Schaubild 2 Verfahrensablauf Entsorgungsnachweis (EN) im Grundverfahren Hinweise * Die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg mit Sitz in Fellbach (SAA) ist seit dem die zuständige Behörde für die Aufgaben nach der Nachweisverordnung bei der Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (gilt für Entsorgungsanlagen mit Sitz in Baden- Württemberg) ** Trifft die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde keine Entscheidung über die Bestätigung innerhalb der 30- Tage-Frist, so gilt diese als erteilt. In diesem Fall gelten die VE (einschließlich DA), die AE sowie die Eingangsbestätigung der Behörde als Nachweis. *** Für Erzeuger aus Baden- Württemberg ist die SAA zuständige Erzeugerbehörde nach der Nachweisverordnung Behördenbestätigung (BB) schickt Original Abfallentsorger Behördenbestätigung (BB) schickt Original Kopie der AE an Zuständige Behörde für den Abfallentsorger * Wenn der vorgesehene Entsorgungsweg ok Behördenbestätigung (BB) innerhalb von 30 Kalendertagen ** Wenn der vorgesehene Entsorgungsweg nicht ok Ablehnung schickt Original schickt Kopie Œ Kopie verbleibt bei der für die Entsorgungsanglage zuständigen Behörde schickt Kopien Abfallentsorger Originalunterlagen an Ž Kopie an die für den zuständige Behörde - Zuständige Behörde für den *** Kopie an den Abfallentsorger - Beförderer
4 Seite 4 Das privilegierte Verfahren gem. 10 ff NachwV: Im privilegierten Verfahren entfällt die Pflicht des s, vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung eine Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde einzuholen, wenn der die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle in einer nach 13 NachwV freigestellten Entsorgungsanlage entsorgt und der vor Beginn der Entsorgung nach 11 der für ihn zuständigen Behörde eine Ablichtung der Nachweiserklärungen übersendet. Die Freistellung der Entsorgungsanlage muss vom Abfallentsorger beantragt werden (siehe 13 NachwV). Freigestellt sind auch Inhaber von Entsorgungsfachbetrieben, sofern die Behandlung zertifiziert ist. Durch die Übersendung der Nachweiserklärungen ist im Fall der Beseitigung die Anzeigepflicht des s nach 43 Abs. 2 KrW-/AbfG, im Fall der Verwertung die Anzeigepflicht des s nach 46 Abs. 2 KrW- /AbfG erfüllt. Einen SN gibt es im privilegierten Verfahren nicht. Verfahrensablauf im privilegierten Verfahren (siehe Schaubild 3). Das Vereinfachte Verfahren gem. 25 NachwV: Vereinfachter Nachweis für überwachungsbedürftige Abfälle ( 25 NachwV). Der vereinfachte Nachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der verantwortlichen Erklärung des s (VE) und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers. Der vereinfachte Nachweis muss der zuständigen Behörde nicht vorgelegt werden, d. h. beim vereinfachten Entsorgungsnachweis entfällt die Pflicht, die behördliche Bestätigung einzuholen. Der Vereinfachte Nachweis ist dann zu führen, sobald die Jahresmenge der überwachungsbedürftigen Abfälle je Abfallschlüssel fünf Tonnen beträgt oder übersteigt. Verbleibskontrolle: Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung erfolgt über Begleitscheine bzw. bei der Sammelentsorgung und im vereinfachten Verfahren durch Übernahmescheine. Durch die Begleit- und Übernahmescheine wird belegt, dass der zugelassene Entsorgungsweg auch eingehalten wurde. Die erforderlichen Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Nachweiserklärungen, Begleit- und Übernahmescheine oder sonstige zu führende Belege sowie Freistellungen sind in Nachweisbüchern zusammenzustellen. Die Nachweisbücher sind durch alle am Entsorgungsweg Beteiligten nach der Maßgabe des 29 NachwV aufzubewahren. Erzeuger, Einsammler und Beförderer von Abfällen sind verpflichtet, die Nachweisbücher drei Jahre lang aufzubewahren. Um die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen belegen zu können, sind Abfallentsorger noch weitergehend verpflichtet, die Nachweisbücher mindestens zehn Jahre nach Stillegung der Anlage aufzubewahren. Eine Übersicht über die anzuwendenden Nachweisverfahren zeigt Schaubild 4. Achtung: Für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung besteht in Baden-Württemberg die Pflicht zur Andienung an die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH mit Sitz in Fellbach. Schaubild 3 Verfahrensablauf im privilegierten Verfahren Hinweise * Der Abfallentsorger muss entweder nach 13 NachwV freigestellt oder zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb sein ** Der Entsorger muss angeben, welches Entsorgungsverfahren angewendet wird (z.b. D 10 oder R 9) Œ beauftragt Entsorger * und übersendet ihm den vollständigen Entsorgungsnachweis, von dem er die VE und DA ausfüllt übersendet den Entsorgungsnachweis, von dem er den Teil AE** ausfüllt, an den und fertigt für sich eine Kopie an Ž hat 10 Arbeitstage vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung der für ihn zuständigen Behörde eine Ablichtung des Entsorgungsnachweises zuzusenden schickt Kopie des EN an Abfallentsorger* Beförderer
5 Seite 5 Schaubild 4 Übersicht über die anzuwendenden Nachweisverfahren Abfälle zur Beseitigung zur Verwertung überwachungsbedürftig besonders überwachungsbedürftig Entsorgungsnachweis Entsorgungsnachweis Vereinfachter Nachweis Vereinfachter Nachweis nicht überwachungsbedürftig --- Nachweis nach Anordnung der Behörde Verordnung zur Transportgenehmigung (TGV) Grundlage der Verordnung sind die 49 Abs. 3 und 50 Abs. 2 Nr. 1 des KrW-/AbfG Nach 49 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dürfen Abfälle, die beseitigt werden sollen, grundsätzlich nur mit einer Transportgenehmigung befördert werden. Gleiches gilt für besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die verwertet werden sollen. Die Verordnung trifft konkrete persönliche Anforderungen, insbesondere an die Fach- und Sachkunde, sowie die Zuverlässigkeit, die ein Betrieb, der Abfälle einsammelt oder befördert bzw. die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person, erfüllen muss. Ferner wird das Antrags- und Genehmigungsverfahren zur Erteilung der Transportgenehmigung geregelt. Die Transportgenehmigung wird unbefristet erteilt und kann für den Geltungsbereich der gesamten Bundesrepublik oder für einzelne Bundesländer beantragt werden. Die Genehmigungspflicht für den Transport von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung gilt seit Transportgenehmigungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung erteilt worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Wirksamkeit weiter. Die Verordnung gilt nicht für die Einsammlung und Beförderung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden, für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie für die von diesen beauftragten Dritten, Entsorgungsfachbetriebe und für die Einsammlung oder den Transport von Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt, soweit keine Schadstoffe enthalten sind. In diesen Fällen ist keine Transportgenehmigung erforderlich. Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe und Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und Entsorgungsgemeinschaftenrichtlinie Grundlage der Verordnung ist 52 Abs. 2 KrW-/AbfG Nach dem KrW-/AbfG sind Entsorgungsfachbetriebe abfallwirtschaftlich tätige Unternehmen, die entweder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen haben oder die ein Gütezeichen einer anerkannten Entsorgergemeinschaft führen dürfen. Als Entsorgungsfachbetrieb kann sich grundsätzlich jedes Unternehmen und jede öffentliche Einrichtung zertifizieren lassen, welche Abfälle einsammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet oder beseitigt. Der Entsorgungsfachbetrieb kann seine Tätigkeit auf bestimmte Abfälle, Verfahren oder Standorte beschränken. Die Behörde verzichtet bei Entsorgungsfachbetrieben auf die Transportgenehmigung und die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte. Bei der Entsorgung über einen Entsorgungsfachbetrieb kann der das privilegierte Nachweisverfahren in Anspruch nehmen. Die Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe sowie die Entsorgergemeinschaftenrichtlinie regeln die materiellen Anforderungen, die diese Betriebe hinsichtlich der Zuverlässigkeit sowie Sach- und Fachkunde erfüllen müssen. Eine Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb ist, wie beim Öko-Audit, ausschließlich freiwillig. Die Entsorgergemeinschaft bedarf der Anerkennung, der Überwachungsvertrag der Zustimmung der obersten Landesbehörde; dies ist für Entsorger in Baden-Württemberg das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Stuttgart. Verordnung über die Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (AbfKoBiV) Grundlage der Verordnung sind die 19 Abs. 4 und 20 Abs. 1 des KrW-/AbfG Nach dem KrW-/AbfG müssen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen erstellen, wenn - bei ihnen jährlich mehr als insgesamt 2 Tonnen besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung oder - jährlich mehr als 2000 Tonnen überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung je Abfallschlüssel anfallen. Die Konzepte und Bilanzen enthalten u.a. Informationen über Art, Menge und Verbleib der im Betrieb anfallenden
6 Seite 6 Abfälle sowie über die getroffenen oder geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle. Sie stellen damit betriebsinterne Planungs- und Kontrollinstrumente dar, mit denen eine Optimierung der betrieblichen Abfallwirtschaft erreicht werden kann. Die Konzepte und Bilanzen werden nach den im Anhang zur Verordnung vorgegebenen Vordrucken erstellt und sind auf Verlangen dem Landratsamt vorzulegen. Gem. 19 I KrW-/AbfG sind Abfallwirtschaftskonzepte seit dem für jeweils fünf Jahre zu erstellen. Nach 20 KrW-/AbfG sind die im Vorjahr angefallenen und entsorgten Abfälle jährlich seit dem für das vorangegangene Jahr zu bilanzieren. Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung BioAbfV) vom Rechtsgrundlage der BioAbfV ist 8 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG. Sie ist am in Kraft getreten. Die BioAbfV zählt nicht zum typischen untergesetzlichen Regelwerk. Sie wird an dieser Stelle trotzdem vorgestellt, weil die Bioabfallverwertung eine immer größere Rolle spielt. Die Verordnung regelt die Behandlung, die Abgabe und das Aufbringen von biologisch abbaubaren Abfällen tierischer oder pflanzlicher Herkunft sowie von Gemischen, die zur Verwertung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht werden ( 1 Abs. 1 BioAbfV). Dazu zählen insbesondere Bioabfallkomposte. Die BioAbfV gilt nicht: für Haus-, Nutz- und Kleingärten, für die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft in landwirtschaftlichen Betrieben oder Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus, wenn die Verwertung nach Maßgabe der 6 und 7 BioAbfV auf betriebseigenen Flächen gewährleistet ist, soweit die Klärschlammverordnung Anwendung findet oder für Stoffe, die nach anderen Rechtsvorschriften entsorgt werden müssen (vgl. 1 Abs. 3 BioAbfV) Die Verordnung enthält Regelungen zu Schadstoffhöchstgehalten und Aufbringungshöchstmengen sowie Bestimmungen zur Seuchen- und Phytohygiene. Die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung soll durch Untersuchungs- und Nachweispflichten gewährleistet werden, um negative Auswirkungen durch die Bioabfallverwertung auf Böden, auf Tiere oder Pflanzen durch Schadstoffe oder Krankheitserreger weitestgehend zu vermeiden. Neben den in der Verordnung festgelegten spezifischen Untersuchungs-, Vorlage- und Nachweispflichten unterliegen die Adressaten der Verordnung auch der allgemeinen abfallwirtschaftlichen Überwachung gemäß 40 KrW-/AbfG. Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung GewAbfV) Die Gewerbeabfallverordnung ist seit dem in Kraft. Ziel der Verordnung ist, die schadlose und hochwertige Verwertung von Siedlungsabfällen aus dem Gewerbe und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sicherzustellen. Hierzu sind detaillierte Vorgaben an die Getrennthaltung dieser Abfälle, die zulässige Zusammensetzung von Abfallgemischen bei der Vorbehandlung sowie höhere Anforderungen für die Vorbehandlung selbst formuliert. Des weiteren sind umfangreiche Kontrollpflichten durch Eigen- und Fremdkontrollen festgelegt. Das sind insbesondere: Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen, um die Verwertungsquote von mindestens 85 Masseprozent* als Mittelwert im Kalenderjahr zu erreichen, Getrennthaltung bei Vorbehandlung gemischter gewerblicher Abfälle, Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, Getrennthaltung bei energetischer Verwertung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle, Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen, Kontrolle bei Vorbehandlungsanlagen, Bestätigung innerhalb von 30 Kalendertagen durch den jeweiligen Betreiber einer Entsorgungsanlage, dass die von einem Betreiber einer Vorbehandlungsanlage ausgelieferten Abfälle behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder beseitigt wurden. Die Getrennthaltungspflichten nach der Gewerbeabfallverordnung sind in Schaubild 5 nochmals detailliert dargestellt. Die zuständigen Aufsichtsbehörden werden entsprechende Kontrollen und Überprüfungen vornehmen. Eine der zentralen Vorschriften der GewAbfV ist 7 Abs. 4. Danach hat jeder und -besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle die Pflicht, Restabfallbehälter in angemessenem Umfang zu nutzen und gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden können, dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. * 5 Abs. 5 GewAbfV: Bei Anlagen, die vor dem errichtet worden sind, ist abweichend von 1 Satz 3 (=85 Massenprozent als Mittelwert im Kalenderjahr) bis zum eine Verwertungsquote von mindestens 65 Massenprozent als Mittelwert im Kalenderjahr und bis zum eine Verwertungsquote von mindestens 75 Massenprozent als Mittelwert im Kalenderjahr zu erreichen.
7 Seite 7 Schaubild 5 Die Getrennthaltungspflichten nach der GewAbfV 3 Abs. 1 Satz 1 (Grundsatz) Grundsätzlich gilt die Getrennthaltungspflicht für alle Gewerbeabfälle. Dies gilt auch für Bau- und Abbruchabfälle nach 8. Getrennte Fraktionen von: 1. Papier und Pappe 2. Glas 3. Kunststoffe 4. Metalle 5. biologisch abbaubare Abfälle (z.b. Küchen- und Kantinenabfälle, Gartenund Parkabfälle, Marktabfälle) Abweichend können Gemische gemeinsam erfasst werden wenn das Gemisch einer Vorbehandlungsanlage zugeführt wird und anschließend in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit aussortiert sowie stofflich oder energetisch verwertet wird. Gilt nur für Gemische aus: 1. Papier und Pappe 2. Glas 3. Kunststoffe 4. Metalle 3 Abs. 3 (Ausnahmen) Getrennthaltung oder gemeinsame Erfassung mit anschließender Aussortierung entfällt, wenn dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, was im Einzelfall zu entscheiden ist. Nicht getrennt gehaltene Abfälle müssen nach 3 Abs. 5 - einer Vorbehandlungsanlage ( 4) oder - einer energetischen Verwertung ( 6) zugeführt werden. 3 Abs. 2 (Gemeinsame Erfassung) Bei diesem großen Gemisch müssen die Abfälle Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe und Metalle in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden. Die Verwertungsquote gilt für die restlichen im Gemisch enthaltenen Abfälle. Diese können dann vorbehandelt nach 4 oder energetisch verwertet werden. Dabei dürfen die Abfälle Glas, Metalle, mineralische Abfälle und biologisch abbaubare Abfälle nicht enthalten sein. Gemisch aus: - Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe und Metalle sowie - Bekleidung, Textilien, Holz ohne gefährliche Stoffe, Gummi, Kork, Keramik und die in der Anlage zur GewAbfV aufgeführten Abfälle 3 Abs. 4 (Einzelfälle) Andere Verwertungsmethoden, bei denen eine Getrennthaltung oder nachträgliche Sortierung der Abfälle nicht erforderlich ist, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung der Zulässigkeit vorzulegen.
Änderung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Änderung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Durch das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 wurde vor allem das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geändert.
MehrAbfalltransport von A-Z
Abfalltransport von A-Z Alle tragen Verantwortung das Abfallnachweisverfahren 15.10.2013 Dagmar Pekow Abfallwirtschaft Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Großbeerenstr. 231, 14480 Potsdam
MehrKreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz
Volkert Petersen Jens-Uwe Heuer Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz fflfll BWV BERLINER WISSENSCHAFTS-VERLAG GmbH Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 11 1 Modul Kreislaufwirtschafts-
MehrVerordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) GewAbfV Ausfertigungsdatum: 19.06.2002 Vollzitat: "Gewerbeabfallverordnung
MehrKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Textausgabe mit Erläuterungen 3., neubearbeitete Auflage von Thomas Pschera, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Frankfurt am Main/Mannheim, unter Mitarbeit
MehrKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz: KrW-/AbfG
Gelbe Erläuterungsbücher Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz: KrW-/AbfG Kommentar von Prof. Dr. Philip Kunig, Dr. Stefan Paetow, Prof. Dr. Ludger-Anselm Versteyl 2., vollständig überarbeitete Auflage
Mehraudis Zertifizierungsgesellschaft mbh bescheinigt dem Unternehmen Siebenhitzer Straße 8, 08223 Neustadt
Zertifikat audis Zertifizierungsgesellschaft mbh bescheinigt dem Unternehmen NBG Neustädter Baustoffhandelsgesellschaft mbh dass es für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Lagern,
MehrAbfallentsorgung in Schleswig-Holstein 2013
Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein STATISTISCHE BERICHTE Kennziffer: Q II 9 - j 13 SH Abfallentsorgung in Schleswig-Holstein 2013 Teil 3: Einsammlung von n Herausgegeben am: 28. November
MehrKonsequenzen aus der Novelle des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung
Konsequenzen aus der Novelle des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung Informationsveranstaltung der IHK Cottbus und der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin GmbH Cottbus,
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrZertifikat Entsorgungsfachbetrieb
Zertifikat Entsorgungsfachbetrieb Das Unternehmen Hellmich Recycling GmbH Industriestr. 57 31275 Lehrte hat gemäß 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i.v.m. 57 KrWG die Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb
MehrZERTIFIKAT. Entsorgungsfachbetrieb gemäß 56 und 57 KrWG. Städtereinigung Annaberg GmbH Ernst-Roch-Straße 8, D-09456 Annaberg-Buchholz
ZERTIFIKAT Das Unternehmen erfüllt an den Standorten Ernst-Roch-Straße 8, Parkstraße 47 und Recyclingplatz Himmlisch Heer in D-09456 Annaberg-Buchholz die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
MehrBerücksichtigung von Gefährlichkeitseigenschaften im Abfallrecht sichere Entsorgung von Nanoabfällen
28. Oktober 2014 Berücksichtigung von Gefährlichkeitseigenschaften im Abfallrecht sichere Entsorgung von Nanoabfällen Dr. Winfried Golla FachDialog Nanotechnologie und Abfall Was sind Abfälle aus rechtlicher
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrGesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen
MehrFÜR IHRE UNTERLAGEN ERS. Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Abfallentsorgung 2014. Bitte gehen Sie wie folgt vor: Zusätzliche Hinweise
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Abfallentsorgung 2014 Erstbehandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten ERS Rücksendung bitte bis Dezernat 33 Merseburger Str. 2 06110 Halle (Saale) Postfach
MehrAktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Düngerechts Düngungstagung des LfULG am 27.02.2009
Aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Düngerechts Düngungstagung des LfULG am 27.02.2009 Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Bodenschutzrecht Düngerecht Naturschutzrecht Tierseuchenrecht
MehrWann sind Bodenaushub und Bauund Abbruchmaterialien Abfälle?
Huyssenallee 87 45128 Essen Tel.: (02 01) 8 21 6-30 Fax: (02 01) 8 21 63-63 E-mail: steiner@verwaltungsrecht.de Internet: www.verwaltungsrecht.de Wann sind Bodenaushub und Bauund Abbruchmaterialien Abfälle?
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
MehrBrauche ich noch eine Baugenehmigung?
Am 1. Mai 2004 tritt die neue Thüringer Bauordnung (ThürBO) in Kraft. Sie wird rund ein Drittel weniger Umfang haben als die bisherige. Sowohl technische Standards an Bauvorhaben als auch deren verfahrensrechtliche
MehrHinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall
Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r S t a d t e n t w i c k l u n g u n d U m w e l t Amt für Bauordnung und Hochbau Merkblatt des Referats für Bautechnik ABH 31 Hinweise zur Erlangung einer
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrHaushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012
Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg
MehrGenehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage
Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage Harald Wedemeyer Rechtsanwalt Folie 1 RA Harald Wedemeyer Einführung Was müssen Anlagenbetreiber beim Einsatz von Rüben in Biogasanlagen
MehrSatzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
MehrInformationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung
Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Zulassung von Trägern 176 Sozialgesetzbuch (SGB) III Grundsatz (1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle,
MehrQualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,
MehrAnhang 1 (Seite 1 von 1)
Zertifikat bescheinigt dem Unternehmen Bartsch GmbH & Co. KG, dass es für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Handeln und Makeln Erzeuger-Nr.: E75428628, Beförderer-Nr.:
MehrRunderlass 6/5/03. zur Entsorgung von Elektroaltgeräten / freiwillige Rücknahme. vom 17. März 2003
des Landes Brandenburg Postfach 601150 14411 Potsdam Runderlass 6/5/03 zur Entsorgung von Elektroaltgeräten / freiwillige Rücknahme vom 17. März 2003 Die Umweltministerkonferenz hat den Ländern die Anwendung
Mehrproles-login. Inhalt [Dokument: L201401-1018 / v1.0 vom 16.01.2014]
proles-login. [Dokument: L201401-1018 / v1.0 vom 16.01.2014] Inhalt 1. Einleitung 2 2. email-adresse registrieren 2 3. Benutzerinformationen des Mitarbeiters 3 4. Passwort-Rücksetzung 4 5. Passwort ändern
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen
MehrGebührensatzung zur Abfallsatzung des Kreises Weimarer Land. 1 Gebührentatbestand
Kreis Weimarer Land Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Kreises Weimarer Land Der Kreis Weimarer Land erlässt aufgrund der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO)
MehrInhalt. Vorwort... Inhalt... VII
Inhalt Vorwort............................................................................. III Inhalt................................................................................ VII Erster Teil: Grundlagen..............................................................
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrSatzung. für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftszweckverbandes. Wartburgkreis - Stadt Eisenach folgende Gebührensatzung:
Satzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftszweckverbandes Wartburgkreis Stadt Eisenach - Gebührensatzung - Auf der Grundlage der 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrSatzung der Stadtsparkasse Wunstorf
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrInVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010
Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.
MehrKirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG)
Personalförderungsgesetz PFördG 790 Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Vom 23. November 2007 (ABl. 2008 S. 14), zuletzt geändert am 25. November 2015
MehrInformationen zur Umsetzung der elektronischen Nachweisführung von gefährlichen Abfällen für Erzeuger
Informationen zur Umsetzung der elektronischen Nachweisführung von gefährlichen Abfällen für Erzeuger 1. Was ändert sich? Ab dem 01.04.2010 sind Entsorgungsnachweise (EN), Begleitscheine (BGS) und das
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)
MehrZWECKVERBAND ABFALLWIRTSCHAFTVOGELSBERGKREIS. ABFALLGEBÜHRENSATZUNG (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Abschnitt I
ABFALLGEBÜHRENSATZUNG Seite 1 ZWECKVERBAND ABFALLWIRTSCHAFTVOGELSBERGKREIS ABFALLGEBÜHRENSATZUNG (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Abschnitt I 1 Gebühren für die Sammlung von Restabfällen (1) Der ZAV erhebt
MehrVerordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.
Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.2015 Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
MehrFaktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass
Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag
Mehr2 Nachweisführung bei der Verbringung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Entsorgung
Nachweisverfahren nach NachwV Letzte Änderung:.0.0 Allgemeine Grundsätze Abfallerzeuger, Beförderer bzw. Einsammler von Abfällen und, ausgenommen jedoch Privathaushaltungen, müssen im Zusammenhang mit
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrNachweisverordnung. 2. Nachweispflicht Zur Nachweisführung sind verpflichtet: Erzeuger Beförderer Entsorger Neu. Überwachung
Nachweisverordnung Mit der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Ü- berwachung vom 20. Oktober 2006 wurde vor allem die Nachweisverordnung neu erlassen. Die bisherige Nachweisverordnung wurde
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)
Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über
MehrBerufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,
MehrVerordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen Datum: 13. September 1996 Fundstelle: BGBl I 1996, 1447, (1997, 2862) Textnachweis ab: 7.10.1996
MehrSicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007
Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007 Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer Fachanwalt für Verwaltungsrecht Walkerdamm
MehrANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3
ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 Betr.: Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung
MehrDipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung
1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen
MehrSatzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse
Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Träger 2 Aufgaben 3 Allgemeine Grundsätze für die Geschäftspolitik der Sparkasse 4 Organe
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung
Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrVerordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom
MehrBerufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
MehrMerkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7
Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7 2 Merkblatt - Anlagen- und Netzbetreiber Mit dem Inkrafttreten der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
MehrSatzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)
Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt
MehrAngenommen am 14. April 2005
05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen
MehrMerkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik
Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände
MehrZeichen bei Zahlen entschlüsseln
Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren
Mehr72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem
la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der
MehrGewerbeabfall- Beratung der AVL
Gewerbeabfall- Beratung der AVL Annette Schwinning-Beutelspacher Abfallverwertungsgesellschaft des Landkreises Ludwigsburg (AVL) Was sind Gewerbeabfälle? - hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, die aufgrund
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
MehrRichtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway
Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,
MehrSicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de
Sicherheit, Transparenz und Datenschutz Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen Setzen Sie auf Nummer Sicher Die Qualitätssiegel des DDV Die Adressdienstleister in den drei DDV-
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
Mehr6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung
MehrMuster-Ausbildungsvertrag
Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
Mehr4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).
Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort
MehrDie Richtlinien Stornobedingungen, Buchungsgarantie, Nächtigungsabgabe, Haustiere, Endreinigung
Die Richtlinien Stornobedingungen, Buchungsgarantie, Nächtigungsabgabe, Haustiere, Endreinigung Im Menüpunkt Richtlinien bearbeiten Sie die Punkte Stornierungsrichtlinien Buchungsgarantie Aufenthaltsabgabe
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LKW-MautV Ausfertigungsdatum: 24.06.2003 Gültig ab: 01.07.2003 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2
MehrGesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)
Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrLeitfaden Beseitigung verbotswidrig abgestellter Kraftfahrzeuge oder Anhänger
Leitfaden Beseitigung verbotswidrig abgestellter Kraftfahrzeuge oder Anhänger Immer wieder werden Schrottfahrzeuge, Fahrzeugwracks, betriebsunfähige Fahrzeuge und Fahrzeuge ohne Zulassung verbotswidrig
Mehr28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3
28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrSichere Entsorgung von Laborabfällen
LOUNGES 2012 PACKAGING SCHUTZ VOR KONTAMINATION Sichere Entsorgung von Laborabfällen Ihr Referent Dipl.-Ing. Thomas Hinrichs Managing Director BERNER INTERNATIONAL GMBH Elmshorn Germany Abfälle aus humanmedizinischer
MehrElektroG Inhalte und deren Umsetzung. Reiner Jilg
ElektroG Inhalte und deren Umsetzung Reiner Jilg Zu meiner Person: Ver- und Entsorger Fachrichtung Abfall Fachkraft für Abfallwirtschaft Seit 1991 bei der GfA tätig in den Bereichen Eingangskontolle Sonderabfall
MehrZulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)
Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen
MehrM U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der
MehrGesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrDer neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht
Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht 1. Grundlagen Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die 2. Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Richtlinie
Mehr