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1 Stand 2003 Seite 1 Die wichtigsten Verordnungen zum Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz (KrW-/AbfG) für die Praxis. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom Am 07. Oktober 1996 trat das KrW- /AbfG in Kraft und löste damit das bis dahin gültige Abfallgesetz aus dem Jahr 1986 ab. In das gesetzliche Regelwerk wurden viele neue Begriffe und Bestimmungen aufgenommen. So unterscheidet der Abfallbegriff nach dem KrW-/AbfG Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung. Damit entfiel die bisherige Unterscheidung des Abfallgesetzes zwischen Abfällen und Reststoffen/ Wirtschaftsgut und es wurden so erstmalig Stoffe, die nach Gebrauch verwertet werden, grundsätzlich in den Abfallbegriff einbezogen. Die Abfallentsorgung umfasst deshalb die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen. Einsammler Kreis der Nachweispflichtigen Abfallbesitzer Beförderer Nach den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden und erst in zweiter Linie stofflich oder energetisch zu verwerten. Erst wenn die Verwertung nicht möglich ist, sind Abfälle umweltverträglich zu beseitigen. Schaubild 1 Abfallbeseitiger Abfallverwerter Diese Grundpflichten gelten verbindlich für Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie für Entsorgungsträger. In dieser Broschüre werden die für den täglichen Vollzug wichtigsten Verordnungen kurz dargestellt und erläutert. Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) Die Abfallverzeichnis-Verordnung des Bundes (AVV) setzte das Europäische Abfallverzeichnis zum in nationales Recht um. Die bisher bestehenden Abfallkataloge verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit. Die (abfallrechtliche) Pflicht zur Umsetzung der neuen Abfallschlüssel betrifft grundsätzlich den, den Abfallbeförderer und einsammler sowie den Abfallentsorger als Anlagenbetreiber. Zur Bezeichnung sind die Abfälle mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel den gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln und Gruppen. Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Die Zuordnung erfolgt in 1. Kapitel (zweistellig, z.b. 03) 2. Gruppen (vierstellig, z.b ) 3. speziellere Abfallart (sechsstellig, z.b ) Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (BestüVAbfV) Grundlage der Verordnung ist 41 Abs. 3 Nr. 2 des KrW-/AbfG Die Verordnung enthält diejenigen Abfälle, die ein etwas geringeres Gefährdungspotential als die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle besitzen oder die wegen ihrer Menge zu überwachen sind. Beispiel: Altreifen chromhaltige Gerbereibrühe gemischte Siedlungsabfälle

2 Seite 2 Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung NachwV) Die Nachweisverordnung (NachwV) ist am in Kraft getreten. Rechtsgrundlage der Verordnung ist 48 KrW-/AbfG. Die Nachweisverordnung ist das Kernstück des untergesetzlichen Regelwerkes zum KrW-/AbfG. Sie regelt das für Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung vorgesehene Überwachungsverfahren und ersetzte die bis zum geltende Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung. Zweck des Nachweisverfahrens ist es, den Weg der Abfälle von der Entstehung bis zur Entsorgung, also der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder der gemeinwohlverträglichen Beseitigung, zu verfolgen. Hierbei ist die behördliche Vorabkontrolle und die Kontrolle des Verbleibs grundsätzlich und damit die umfangreiche Prüfung der Zulässigkeit der Entsorgung im Einzelfall vorgesehen. Von Gesetzes wegen ist die Nachweisführung für besonders überwachungsbedürftige Abfälle grundsätzlich verpflichtend (vgl. obligatorisches Nachweisverfahren gem. 43 und 46 KrW-/AbfG). Durch das privilegierte Verfahren sowie über den Nachweis des Verbleibs mittels Listennachweisen wird das Nachweisverfahren vereinfacht., bei denen nicht mehr als insgesamt 2 Tonnen besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen, müssen gem. 2 Abs.2 NachwV keine Nachweise führen. Für überwachungsbedürftige Abfälle ist der vereinfachte Entsorgungsnachweis erst zu führen, wenn die anfallende Menge an überwachungsbedürftigen Abfällen 5 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr übersteigt. Ferner kann für diese Abfälle sowie eingeschränkt auch für nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung die Nachweisführung angeordnet werden (vgl. fakultatives Nachweisverfahren gem. 42 und 45 KrW-/AbfG). 1 Abs. 1 NachwV bestimmt den Kreis der Nachweispflichtigen (s. Schaubild 1). Die Pflichten zur Nachweisführung sowie deren Umfang hängen im einzelnen von der Stufe der Überwachungsbedürftigkeit des zur Entsorgung anstehenden Abfalls ab. Das obligatorische Nachweisverfahren: Die 2 24 NachwV regeln das obligatorische Nachweisverfahren, also die Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle. Der Entsorgungsnachweis gem. 3 NachwV: Gemäß 3 NachwV ist der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle durch einen Entsorgungsnachweis zu führen. Der Entsorgungsnachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der verantwortlichen Erklärung des s (VE) einschließlich der Deklarationsanalyse (DA) und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (AE) sowie der Bestätigung der für den Abfallentsorger zuständigen Behörde (BB). Die für die Bestätigung zuständige Behörde ist in Baden-Württemberg seit dem die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH (SAA) mit Sitz in Fellbach. Verfahrensablauf Entsorgungsnachweis (siehe Schaubild 2) Der Sammelentsorgungsnachweis gem. 8 NachwV: Sollen Abfälle von mehreren Erzeugern von einem Einsammler eingesammelt und der Entsorgung zugeführt werden, so kann gem. 8 Abs. 1 NachwV der Sammelentsorgungsnachweis (SN) durch den Einsammler bzw. den Beförderer geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle: denselben Abfallschlüssel haben oder im Fall der Einsammlung von Altölen derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1 der Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360), angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist, den gleichen Entsorgungsweg haben, in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und die bei dem einzelnen Erzeuger eingesammelte Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr und bei den unter Nummer 1 genannten Altölen die eingesammelte Altölmenge 20 Tonnen je Sammelkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Sammelentsorgungsnachweis ist insbesondere bei der Entsorgung von Abfällen aus klein- und mittelständischen Betrieben (wie Tankstellen, Malerbetriebe etc.) sinnvoll. Der Einsammler kann damit die Stellung des s übernehmen; die Nachweispflicht des s entfällt, wenn er diese dem Einsammler überträgt (unabhängig davon kann der selbständig einen Entsorgungsnachweis führen)., die nicht unter die Kleinmengenregelung fallen, deren Abfälle aber über Sammelentsorgungsnachweise entsorgt werden, müssen dies der zuständigen Behörde formlos anzeigen. Zum Verfahrensablauf Sammelentsorgungsnachweis: - siehe Verfahrensablauf Entsorgungsnachweis, mit dem Unterschied, dass an die Stelle des s der Abfallbeförderer/-einsammler tritt

3 Seite 3 Schaubild 2 Verfahrensablauf Entsorgungsnachweis (EN) im Grundverfahren Hinweise * Die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg mit Sitz in Fellbach (SAA) ist seit dem die zuständige Behörde für die Aufgaben nach der Nachweisverordnung bei der Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (gilt für Entsorgungsanlagen mit Sitz in Baden- Württemberg) ** Trifft die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde keine Entscheidung über die Bestätigung innerhalb der 30- Tage-Frist, so gilt diese als erteilt. In diesem Fall gelten die VE (einschließlich DA), die AE sowie die Eingangsbestätigung der Behörde als Nachweis. *** Für Erzeuger aus Baden- Württemberg ist die SAA zuständige Erzeugerbehörde nach der Nachweisverordnung Behördenbestätigung (BB) schickt Original Abfallentsorger Behördenbestätigung (BB) schickt Original Kopie der AE an Zuständige Behörde für den Abfallentsorger * Wenn der vorgesehene Entsorgungsweg ok Behördenbestätigung (BB) innerhalb von 30 Kalendertagen ** Wenn der vorgesehene Entsorgungsweg nicht ok Ablehnung schickt Original schickt Kopie Œ Kopie verbleibt bei der für die Entsorgungsanglage zuständigen Behörde schickt Kopien Abfallentsorger Originalunterlagen an Ž Kopie an die für den zuständige Behörde - Zuständige Behörde für den *** Kopie an den Abfallentsorger - Beförderer

4 Seite 4 Das privilegierte Verfahren gem. 10 ff NachwV: Im privilegierten Verfahren entfällt die Pflicht des s, vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung eine Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde einzuholen, wenn der die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle in einer nach 13 NachwV freigestellten Entsorgungsanlage entsorgt und der vor Beginn der Entsorgung nach 11 der für ihn zuständigen Behörde eine Ablichtung der Nachweiserklärungen übersendet. Die Freistellung der Entsorgungsanlage muss vom Abfallentsorger beantragt werden (siehe 13 NachwV). Freigestellt sind auch Inhaber von Entsorgungsfachbetrieben, sofern die Behandlung zertifiziert ist. Durch die Übersendung der Nachweiserklärungen ist im Fall der Beseitigung die Anzeigepflicht des s nach 43 Abs. 2 KrW-/AbfG, im Fall der Verwertung die Anzeigepflicht des s nach 46 Abs. 2 KrW- /AbfG erfüllt. Einen SN gibt es im privilegierten Verfahren nicht. Verfahrensablauf im privilegierten Verfahren (siehe Schaubild 3). Das Vereinfachte Verfahren gem. 25 NachwV: Vereinfachter Nachweis für überwachungsbedürftige Abfälle ( 25 NachwV). Der vereinfachte Nachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der verantwortlichen Erklärung des s (VE) und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers. Der vereinfachte Nachweis muss der zuständigen Behörde nicht vorgelegt werden, d. h. beim vereinfachten Entsorgungsnachweis entfällt die Pflicht, die behördliche Bestätigung einzuholen. Der Vereinfachte Nachweis ist dann zu führen, sobald die Jahresmenge der überwachungsbedürftigen Abfälle je Abfallschlüssel fünf Tonnen beträgt oder übersteigt. Verbleibskontrolle: Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung erfolgt über Begleitscheine bzw. bei der Sammelentsorgung und im vereinfachten Verfahren durch Übernahmescheine. Durch die Begleit- und Übernahmescheine wird belegt, dass der zugelassene Entsorgungsweg auch eingehalten wurde. Die erforderlichen Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Nachweiserklärungen, Begleit- und Übernahmescheine oder sonstige zu führende Belege sowie Freistellungen sind in Nachweisbüchern zusammenzustellen. Die Nachweisbücher sind durch alle am Entsorgungsweg Beteiligten nach der Maßgabe des 29 NachwV aufzubewahren. Erzeuger, Einsammler und Beförderer von Abfällen sind verpflichtet, die Nachweisbücher drei Jahre lang aufzubewahren. Um die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen belegen zu können, sind Abfallentsorger noch weitergehend verpflichtet, die Nachweisbücher mindestens zehn Jahre nach Stillegung der Anlage aufzubewahren. Eine Übersicht über die anzuwendenden Nachweisverfahren zeigt Schaubild 4. Achtung: Für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung besteht in Baden-Württemberg die Pflicht zur Andienung an die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH mit Sitz in Fellbach. Schaubild 3 Verfahrensablauf im privilegierten Verfahren Hinweise * Der Abfallentsorger muss entweder nach 13 NachwV freigestellt oder zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb sein ** Der Entsorger muss angeben, welches Entsorgungsverfahren angewendet wird (z.b. D 10 oder R 9) Œ beauftragt Entsorger * und übersendet ihm den vollständigen Entsorgungsnachweis, von dem er die VE und DA ausfüllt übersendet den Entsorgungsnachweis, von dem er den Teil AE** ausfüllt, an den und fertigt für sich eine Kopie an Ž hat 10 Arbeitstage vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung der für ihn zuständigen Behörde eine Ablichtung des Entsorgungsnachweises zuzusenden schickt Kopie des EN an Abfallentsorger* Beförderer

5 Seite 5 Schaubild 4 Übersicht über die anzuwendenden Nachweisverfahren Abfälle zur Beseitigung zur Verwertung überwachungsbedürftig besonders überwachungsbedürftig Entsorgungsnachweis Entsorgungsnachweis Vereinfachter Nachweis Vereinfachter Nachweis nicht überwachungsbedürftig --- Nachweis nach Anordnung der Behörde Verordnung zur Transportgenehmigung (TGV) Grundlage der Verordnung sind die 49 Abs. 3 und 50 Abs. 2 Nr. 1 des KrW-/AbfG Nach 49 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dürfen Abfälle, die beseitigt werden sollen, grundsätzlich nur mit einer Transportgenehmigung befördert werden. Gleiches gilt für besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die verwertet werden sollen. Die Verordnung trifft konkrete persönliche Anforderungen, insbesondere an die Fach- und Sachkunde, sowie die Zuverlässigkeit, die ein Betrieb, der Abfälle einsammelt oder befördert bzw. die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person, erfüllen muss. Ferner wird das Antrags- und Genehmigungsverfahren zur Erteilung der Transportgenehmigung geregelt. Die Transportgenehmigung wird unbefristet erteilt und kann für den Geltungsbereich der gesamten Bundesrepublik oder für einzelne Bundesländer beantragt werden. Die Genehmigungspflicht für den Transport von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung gilt seit Transportgenehmigungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung erteilt worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Wirksamkeit weiter. Die Verordnung gilt nicht für die Einsammlung und Beförderung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden, für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie für die von diesen beauftragten Dritten, Entsorgungsfachbetriebe und für die Einsammlung oder den Transport von Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt, soweit keine Schadstoffe enthalten sind. In diesen Fällen ist keine Transportgenehmigung erforderlich. Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe und Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und Entsorgungsgemeinschaftenrichtlinie Grundlage der Verordnung ist 52 Abs. 2 KrW-/AbfG Nach dem KrW-/AbfG sind Entsorgungsfachbetriebe abfallwirtschaftlich tätige Unternehmen, die entweder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen haben oder die ein Gütezeichen einer anerkannten Entsorgergemeinschaft führen dürfen. Als Entsorgungsfachbetrieb kann sich grundsätzlich jedes Unternehmen und jede öffentliche Einrichtung zertifizieren lassen, welche Abfälle einsammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet oder beseitigt. Der Entsorgungsfachbetrieb kann seine Tätigkeit auf bestimmte Abfälle, Verfahren oder Standorte beschränken. Die Behörde verzichtet bei Entsorgungsfachbetrieben auf die Transportgenehmigung und die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte. Bei der Entsorgung über einen Entsorgungsfachbetrieb kann der das privilegierte Nachweisverfahren in Anspruch nehmen. Die Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe sowie die Entsorgergemeinschaftenrichtlinie regeln die materiellen Anforderungen, die diese Betriebe hinsichtlich der Zuverlässigkeit sowie Sach- und Fachkunde erfüllen müssen. Eine Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb ist, wie beim Öko-Audit, ausschließlich freiwillig. Die Entsorgergemeinschaft bedarf der Anerkennung, der Überwachungsvertrag der Zustimmung der obersten Landesbehörde; dies ist für Entsorger in Baden-Württemberg das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Stuttgart. Verordnung über die Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (AbfKoBiV) Grundlage der Verordnung sind die 19 Abs. 4 und 20 Abs. 1 des KrW-/AbfG Nach dem KrW-/AbfG müssen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen erstellen, wenn - bei ihnen jährlich mehr als insgesamt 2 Tonnen besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung oder - jährlich mehr als 2000 Tonnen überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung je Abfallschlüssel anfallen. Die Konzepte und Bilanzen enthalten u.a. Informationen über Art, Menge und Verbleib der im Betrieb anfallenden

6 Seite 6 Abfälle sowie über die getroffenen oder geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle. Sie stellen damit betriebsinterne Planungs- und Kontrollinstrumente dar, mit denen eine Optimierung der betrieblichen Abfallwirtschaft erreicht werden kann. Die Konzepte und Bilanzen werden nach den im Anhang zur Verordnung vorgegebenen Vordrucken erstellt und sind auf Verlangen dem Landratsamt vorzulegen. Gem. 19 I KrW-/AbfG sind Abfallwirtschaftskonzepte seit dem für jeweils fünf Jahre zu erstellen. Nach 20 KrW-/AbfG sind die im Vorjahr angefallenen und entsorgten Abfälle jährlich seit dem für das vorangegangene Jahr zu bilanzieren. Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung BioAbfV) vom Rechtsgrundlage der BioAbfV ist 8 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG. Sie ist am in Kraft getreten. Die BioAbfV zählt nicht zum typischen untergesetzlichen Regelwerk. Sie wird an dieser Stelle trotzdem vorgestellt, weil die Bioabfallverwertung eine immer größere Rolle spielt. Die Verordnung regelt die Behandlung, die Abgabe und das Aufbringen von biologisch abbaubaren Abfällen tierischer oder pflanzlicher Herkunft sowie von Gemischen, die zur Verwertung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht werden ( 1 Abs. 1 BioAbfV). Dazu zählen insbesondere Bioabfallkomposte. Die BioAbfV gilt nicht: für Haus-, Nutz- und Kleingärten, für die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft in landwirtschaftlichen Betrieben oder Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus, wenn die Verwertung nach Maßgabe der 6 und 7 BioAbfV auf betriebseigenen Flächen gewährleistet ist, soweit die Klärschlammverordnung Anwendung findet oder für Stoffe, die nach anderen Rechtsvorschriften entsorgt werden müssen (vgl. 1 Abs. 3 BioAbfV) Die Verordnung enthält Regelungen zu Schadstoffhöchstgehalten und Aufbringungshöchstmengen sowie Bestimmungen zur Seuchen- und Phytohygiene. Die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung soll durch Untersuchungs- und Nachweispflichten gewährleistet werden, um negative Auswirkungen durch die Bioabfallverwertung auf Böden, auf Tiere oder Pflanzen durch Schadstoffe oder Krankheitserreger weitestgehend zu vermeiden. Neben den in der Verordnung festgelegten spezifischen Untersuchungs-, Vorlage- und Nachweispflichten unterliegen die Adressaten der Verordnung auch der allgemeinen abfallwirtschaftlichen Überwachung gemäß 40 KrW-/AbfG. Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung GewAbfV) Die Gewerbeabfallverordnung ist seit dem in Kraft. Ziel der Verordnung ist, die schadlose und hochwertige Verwertung von Siedlungsabfällen aus dem Gewerbe und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sicherzustellen. Hierzu sind detaillierte Vorgaben an die Getrennthaltung dieser Abfälle, die zulässige Zusammensetzung von Abfallgemischen bei der Vorbehandlung sowie höhere Anforderungen für die Vorbehandlung selbst formuliert. Des weiteren sind umfangreiche Kontrollpflichten durch Eigen- und Fremdkontrollen festgelegt. Das sind insbesondere: Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen, um die Verwertungsquote von mindestens 85 Masseprozent* als Mittelwert im Kalenderjahr zu erreichen, Getrennthaltung bei Vorbehandlung gemischter gewerblicher Abfälle, Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, Getrennthaltung bei energetischer Verwertung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle, Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen, Kontrolle bei Vorbehandlungsanlagen, Bestätigung innerhalb von 30 Kalendertagen durch den jeweiligen Betreiber einer Entsorgungsanlage, dass die von einem Betreiber einer Vorbehandlungsanlage ausgelieferten Abfälle behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder beseitigt wurden. Die Getrennthaltungspflichten nach der Gewerbeabfallverordnung sind in Schaubild 5 nochmals detailliert dargestellt. Die zuständigen Aufsichtsbehörden werden entsprechende Kontrollen und Überprüfungen vornehmen. Eine der zentralen Vorschriften der GewAbfV ist 7 Abs. 4. Danach hat jeder und -besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle die Pflicht, Restabfallbehälter in angemessenem Umfang zu nutzen und gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden können, dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. * 5 Abs. 5 GewAbfV: Bei Anlagen, die vor dem errichtet worden sind, ist abweichend von 1 Satz 3 (=85 Massenprozent als Mittelwert im Kalenderjahr) bis zum eine Verwertungsquote von mindestens 65 Massenprozent als Mittelwert im Kalenderjahr und bis zum eine Verwertungsquote von mindestens 75 Massenprozent als Mittelwert im Kalenderjahr zu erreichen.

7 Seite 7 Schaubild 5 Die Getrennthaltungspflichten nach der GewAbfV 3 Abs. 1 Satz 1 (Grundsatz) Grundsätzlich gilt die Getrennthaltungspflicht für alle Gewerbeabfälle. Dies gilt auch für Bau- und Abbruchabfälle nach 8. Getrennte Fraktionen von: 1. Papier und Pappe 2. Glas 3. Kunststoffe 4. Metalle 5. biologisch abbaubare Abfälle (z.b. Küchen- und Kantinenabfälle, Gartenund Parkabfälle, Marktabfälle) Abweichend können Gemische gemeinsam erfasst werden wenn das Gemisch einer Vorbehandlungsanlage zugeführt wird und anschließend in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit aussortiert sowie stofflich oder energetisch verwertet wird. Gilt nur für Gemische aus: 1. Papier und Pappe 2. Glas 3. Kunststoffe 4. Metalle 3 Abs. 3 (Ausnahmen) Getrennthaltung oder gemeinsame Erfassung mit anschließender Aussortierung entfällt, wenn dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, was im Einzelfall zu entscheiden ist. Nicht getrennt gehaltene Abfälle müssen nach 3 Abs. 5 - einer Vorbehandlungsanlage ( 4) oder - einer energetischen Verwertung ( 6) zugeführt werden. 3 Abs. 2 (Gemeinsame Erfassung) Bei diesem großen Gemisch müssen die Abfälle Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe und Metalle in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden. Die Verwertungsquote gilt für die restlichen im Gemisch enthaltenen Abfälle. Diese können dann vorbehandelt nach 4 oder energetisch verwertet werden. Dabei dürfen die Abfälle Glas, Metalle, mineralische Abfälle und biologisch abbaubare Abfälle nicht enthalten sein. Gemisch aus: - Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe und Metalle sowie - Bekleidung, Textilien, Holz ohne gefährliche Stoffe, Gummi, Kork, Keramik und die in der Anlage zur GewAbfV aufgeführten Abfälle 3 Abs. 4 (Einzelfälle) Andere Verwertungsmethoden, bei denen eine Getrennthaltung oder nachträgliche Sortierung der Abfälle nicht erforderlich ist, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung der Zulässigkeit vorzulegen.

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