Arbeitskreis erstellt durch: Datum. Tabelle A - Grundsätzliches

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1 Arbeitskreis erstellt durch: Datum Anzahl der Beschäftigten Unterschrift der/des Fachverantwortlichen Tabelle A - Grundsätzliches A.1 Der Bogen gilt ausschließlich in Verbindung mit der Gefährdungsbeurteilung für * 5.2 Arbeitsplätze in der Tierhaltung (Aquarien und Käfighaltung) * Diese Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und zu wiederholen bei A.2 Änderungen der Arbeitsbedingungen A.3 Infektionen/Erkrankungen, die auf biologische Arbeitsstoffe zurückgeführt werden können oder A.4 wenn bei einem Beschäftigten gesundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit bestehen. ja nein Erläuterung der Maßnahmen: e empfohlene Maßnahme erbindliche Maßnahme v* verbindlich, wenn die biologischen Arbeitsstoffe sensibilisierende oder toxische Wirkungen aufweisen ( 9BiostoffV) Stand: September 2006, 5.2a/1

2 Experiments ist) 1.18 (o) Zum Schutz vor Arthropoden und Nagetieren sind Maßnahmen zu ergreifen. - v 1.19 (o) Ungeziefer ist in geeigneter Weise zu bekämpfen 1.20 (o) Tierkäfige und andere Einrichtungen sind nach Gebrauch zu reinigen. V v 1.21 (o) Transport von Material, das zur Sterilisierung oder Verbrennung bestimmt ist, sowie benutzte Tierkäfige und andere Einrichtungen mit geringstmöglicher Verunreinigungen der Umgebung 1.22 (o) Mundpipettieren ist untersagt: Pipettierhilfen sind zu benutzen. V v 1.23 (o) Aerosolbildung vermeiden 1.24 (t) Filter an Isolatoren oder isolierten Räumen (sofern erforderlich) e v 1.25 Arbeiten, bei denen Aerosole entstehen können, werden: (t) - unter einer Sicherheitswerkbank oder unter einem Abzug, bei denen ein Luftstrom vom Experimentator zur Arbeitsöffnung hin gerichtet ist, durchgeführt oder v* v (t) - es werden Geräte benutzt, bei denen keine Aerosole freigesetzt werden, oder v* v 1.26 (o) Die Abluft der Sicherheitswerkbank wird durch einen Hochleistungsschwebstoff- - v Filter geführt oder durch ein anderes geprüftes Verfahren keimfrei gemacht. Tabelle B.1 - Gefährdungen und Maßnahmen Sicherheitsstufe 1 2 ja nein 1.1 (t) Der Tierhaltungsraum ist ein gesondertes Gebäude oder ein eindeutig e v abgegrenzter und räumlich abgetrennter Bereich innerhalb eines Gebäudes. 1.2 (t) Die Tierhaltungsräume sind: - leicht zu reinigen und zu desinfizieren - in Abhängigkeit von der Belegungsdichte ausreichend belüftet - fluchtsicher für die beherbergten Tiere - abschließbar 1.3 (t) Die Tiere sind in Tierkäfigen oder anderen für die Tierart geeigneten Einrichtungen untergebracht 1.4 (t) Sicherheitsbeleuchtung für den Fall, dass die Allgemeinbeleuchtung ausfällt - v 1.5 (t) Waschgelegenheit - Stehen zur Verfügung. - Armatur ohne Handberührung bedienbar. - v - Desinfektionsmittel-, Handwaschmittel- und Einmalhandtuchspender 1.6 (o) Sind Bodenabflüsse im Tierhaltungsraum vorhanden: - muß in den Auffangbehältern immer Wasser stehen - v - müssen die Auffangbehälter regelmäßig desinfiziert und gereinigt werden - v 1.7 (o) Kennzeichnung der Tierhaltungsräume: - als Gentechnik-Arbeitsbereich - Warnzeichen "Biogefährdung" - v 1.8 (o) Der Tierhaltungsraum ist - regelmäßig zu reinigen und e v - zu desinfizieren - v 1.9 (o) Wildformen der entsprechenden Tierarten können nicht eindringen 1.10 (o) Befinden sich infizierte Tiere im Tierhaltungsraum, bleibt die Tür geschlossen und - v ist mit einem Hinweis versehen, der auf die Art der Arbeiten hinweist (o) Immobilisierungseinrichtungen zur gefahrlosen Handhabung infizierter oder zu - v infizierender Tiere 1.12 (o) Das Personal, das mit den Tieren und dem Abfallmaterial in Berührung kommt, ist geschult: - im Umgang mit den zu verwendenden Tieren - mit den örtlichen Regeln - über alle anderen möglicherweise erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen und Verfahren 1.13 (o) Zutrittsbeschränkung auf hierzu ermächtigte Personen 1.14 (o) Die Tiere sind leicht und versuchsbezogen zu identifizieren 1.15 (o) Geeignete Maßnahmen gegen die Möglichkeit des Diebstahls oder des Entweichens 1.16 (o) Überwachung des Tieres: Entweichen kann unverzüglich entdeckt werden 1.17 (o) Fortpflanzung der Tiere ist verhindert (sofern die Reproduktion nicht Teil des Stand: September 2006, 5.2a/2

3 Tabelle B.1 - Gefährdungen und Maßnahmen 1.27 (o) Innerbetrieblicher Transport von gentechnisch veränderten Organismen nur in geeigneten Behältern (verschlossen, gegen Bruch geschützt, bei Kontamination von außen desinfizierbarer und gekennzeichneter Behälter) 1.28 Desinfektion von (o) - Tierkäfigen und anderen Einrichtungen nach Gebrauch - v (o) - Arbeitsflächen nach Beendigung der Tätigkeit - v 1.29 (o) Autoklavieren oder desinfizieren von Arbeitsgeräten vor einer Reinigung, Wartung - v oder Reparatur 1.30 (o) Abfälle, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, werden innerbetrieblich nur in geeigneten Behältern transportiert 1.31 (o) Verletzungen sind dem Projektleiter unverzüglich zu melden (o) Ungeziefer ist in geeigneter Weise zu bekämpfen (o) Nahrungs- und Genussmittel sowie Kosmetika dürfen im Arbeitsbereich nicht aufbewahrt oder eingenommen werden; das Rauchverbot ist einzuhalten (o) Vor Eintritt in die Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände ggf. zu desinfizieren, zu waschen und rückzufetten (gemäß Hautschutzplan) 1.35 (o) Hygieneplan - v 1.36 (p) Die Schutzkleidung darf nicht außerhalb der Tierhaltungsräume getragen werden. e v 1.37 (p) Pausen- und Bereitschaftsräume sollten nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten werden 1.38 (o) Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Schutz- und Straßenkleidung e v Sonstige Schutzmaßnahmen (ggf. gegen toxische oder sensibilisierende Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe) Sicherheitsstufe 1 2 ja nein Tabelle B.2 - Gefährdungen und Maßnahmen bei nicht gezielte Tätigkeiten ausreichend (für externe Arbeitskräfte, z.b. Wartung, Reinigung, Reparaturen) ja nein 2.1 (o) Zugang für betriebsfremde Personen nur mit Erlaubnis des Verantwortlichen (ab S2 GenTSV nur mit schriftlicher Erlaubnis, auch Dauererlaubnis möglich). 2.2 (o) Alle Personen die im Labor arbeiten, müssen nachweislich unterwiesen sein (objektspezifischen Sicherheitsmaßnahmen, Hygienemaßnahmen und ggf. den Hautschutzplan). 2.3 (o) Wartungs- und Reparaturkräften ist ein fachkundiger Koordinator vor Ort zu benennen, der - soweit zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung erforderlich Weisungsbefugnis gegenüber dem genannten Personenkreis hat. 2.4 (o) Die Arbeiten sind anzumelden und dürfen nur bei Erreichbarkeit des Koordinators durchgeführt werden. 2.5 (o) Bei Arbeitsaufnahme und bei Beendigung der Arbeiten vor Ort ist der Koordinator zu verständigen. 2.6 (o) Ab Schutzstufe 2: Kontaminierte Geräte/Einrichtungen müssen vor Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten durch das Laborpersonal dekontaminiert und eine schriftliche Freigabe für das Gerät/Einrichtung erteilt werden. 2.7 (o) Ist eine Dekontamination nicht möglich, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen schriftlich festzuhalten. 2.8 (o) Behältnisse oder Apparaturen mit Biologischen Arbeitsstoffen dürfen nur durch fachkundige Mitarbeiter des Arbeitsbereiches aus dem Arbeitsbereich entfernt werden. 2.9 (o) Bei Unfällen oder beim Kontakt mit Stoffen, die zu Unwohlsein oder zu Hautreaktionen geführt haben, ist der Koordinator zu informieren und ggf. ein Arzt aufzusuchen bzw. dieser durch Notruf anzufordern (o) Unregelmäßigkeiten oder Gefahrenquellen im Arbeitsbereich, wie z.b. ausgelaufene Flüssigkeiten, starke Geruchsentwicklung, ausströmendes Gas etc., die von Beschädigungen herrühren, sind umgehend dem Koordinator zu melden (o) Behältnisse, in denen Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen gesammelt werden, sind zu kennzeichnen und dem Reinigungspersonal zu benennen. ent fällt Stand: September 2006, 5.2a/3

4 Tabelle B.2 - Gefährdungen und Maßnahmen bei nicht gezielte Tätigkeiten ausreichend (für externe Arbeitskräfte, z.b. Wartung, Reinigung, Reparaturen) ja nein 2.12 (p) Die gesetzlich vorgeschriebenen oder darüber hinaus notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen sind zu benutzen (p) Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind regelmäßig zu wechseln und zu reinigen. 3. Sonstige Schutzmaßnahmen ent fällt Stand: September 2006, 5.2a/4

5 Tabelle C Alle festlegten Maßnahmen werden regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr, auf ihre Wirksamkeit überprüft. Folgende Maßnahmen wurden insbesondere überprüft: Nr. Überprüft am Name Maßnahme ist wirksam nicht wirksam Tabelle D Sofern in Tabelle A und B eine Maßnahme nicht oder gemäß Tabelle C nicht wirksam ist: Nr. durchzuführende Maßnahmen (t, o, p) (Maßnahmen einzeln beschreiben) Die Maßnahmen Maßnahme ordnungs- Wirksamkeit überselbst durchge beantragt bei gemäß durchgeführt prüft von am führt bis zum: am Datum/ Unterschrift des (ja / nein, Datum, (Name, Datum) Fachverantwortlichen Unterschrift) (Name, Datum)) Tabelle E Alle festlegten Maßnahmen werden regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr, auf ihre Wirksamkeit überprüft. Die Maßnahmen sind weiter wirksam und die Gefährdungsbeurteilung damit aktuell. Nr. Überprüft am Name Stand: September 2006, 5.2a/5

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