EUROPEAN PALLET ASSOCIATION e.v. GESCHÄFTSORDNUNG

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1 EUROPEAN PALLET ASSOCIATION e.v. GESCHÄFTSORDNUNG Ausgabe: April 2002 European Pallet Association e.v. D Münster Generalsekretariat Hermelinweg 14 D Münster Tel: /71 Fax:

2 Inkraftsetzung und Änderungen Nr. Datum Bemerkungen 1 Oktober 1998 Inkraftsetzung Änderung Ziffer / Aufnahme der Liste -Informationen als Anhang A 4 5 2

3 G e s c h ä f t s o r d n u n g der European Pallet Association e.v. 1. Organigramm Mitgliederversammlung Nationalkomitee Hersteller Händler Verwender Bahn Reparateure Meinungsbildung Mitwirkung bei Zulassung und Ahndungen Betreuung der Mitglieder Nationalkomitees Einzelmitglieder angeschl. Mitglieder Präsident Beschwerdeausschuß Vorstand Generalsekretariat Präsident 7 Vertreter NK / Einzelmitglieder, 1 Vertreter EPP ausführendes Organ Arbeitskreise 1 Qualitätssicherung Holz 2 Qualitätssicherung Stahl 3 Öffentlichkeitsarbeit 4 Internationale Angelegenheiten 5 Prüfung und Schulung 3

4 2. Organisation der Sitzungen 2.1. Die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und des Beschwerdeausschusses einschließlich der Vorbereitung, der Protokollführung, der Ausfertigung der Dokumente und der Übersetzungen werden vom Generalsekretariat organisiert Die Sitzungen der Arbeitskreise einschließlich der Ausarbeitung der Dokumente und die Veranlassung der Übersetzungen werden vom jeweiligen Vorsitzenden des Arbeitskreises unter Mitarbeit des Schriftführers, der vom jeweiligen Arbeitskreis gewählt wird, organisiert Die Kosten und der Aufwand für die Sitzungen (Ziffern 2.1. und 2.2.) werden von getragen, mit Ausnahme von Reise- und Übernachtungskosten, die über die derzeit geltenden Pauschalen hinausgehen. Der Aufwand der Sekretariate der Arbeitskreise geht zu Lasten des Nationalkomitees, das den Vorsitzenden des Arbeitskreises stellt. 3. Zulassung zur Herstellung, Reparatur, Handel und Selbstkontrolle 3.1. Der Antrag ist über das Nationalkomitee beim Generalsekretariat einzubringen. Wenn der Antrag beim Nationalkomitee eingebracht wird, ist er an das Generalsekretariat weiterzuleiten Der Generalsekretär ersucht die Prüfgesellschaft um die Durchführung der Betriebsbegehung. Die Unterlagen von positiven Betriebsbegehungen sind dem Nationalkomitee zu übermitteln. Negative Beurteilungen sind dem Generalsekretariat zu melden. Wenn kein Nationalkomitee besteht, ist der Vorgang direkt an das Generalsekretariat zu senden Die Nationalkomitees beurteilen den Zulassungsvorgang und senden die Unterlagen an das Generalsekretariat, das die Zulassungsunterlagen dem Präsidenten, dem Vorstandsmitglied des zuständigen Nationalkomitees sowie dem Vertreter des EPP zur Entscheidung vorlegt. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, entscheidet über die Zulassung der Vorstand Bei Zulassungen in Ländern, deren Bahn keine Vereinbarung mit abgeschlossen hat, ist die Zustimmung jener Bahn einzuholen, deren Zeichen verwendet werden soll Die Durchführung der Zulassung erfolgt durch den Generalsekretär. 4

5 3.5. Übergangslösung für die Umstellung des Qualitätsprüfsystems eines Landes:Der Vorstand ermächtigt den Generalsekretär, in Abstimmung mit dem Nationalkomitee die bestehenden Zulassungen in dem bestehenden Umfange in -Zulassungen umzuwandeln. 4. Ahndungen 4.1. Verfahren, die zur Ergreifung von Ahndungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5 der Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Zeichens führen können, werden vom Generalsekretariat mit Hilfe vom Rechtsanwalt eingeleitet. Das betreffende Nationalkomitee bzw. die zuständige Bahn ist zu informieren und zu einem Votum aufzufordern Nach Ablauf der Anhörungsfrist ist der Vorgang dem Vorstand zur Entscheidung vorzutragen. 5. Markenschutz 5.1. Mitglieder und Prüfgesellschaften haben jeden Verdacht einer möglichen Markenverletzung dem Generalsekretariat mitzuteilen. Es obliegt dem Generalsekretariat mit Hilfe des Rechtsanwalts zu beurteilen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind Das Generalsekretariat läßt Markenschutzverletzungen über den Rechtsanwalt als zentrale Informations- und Verteilungsstelle in den jeweiligen Ländern verfolgen. Das jeweilige Nationalkomitee wird über die eingeleiteten Maßnahmen informiert. 6. Zahlungsrückstände 6.1. Der Bezugsberechtigte spricht nach 1 Monat die 1. kostenpflichtige Mahnung, nach einem weiteren Monat die 2. kostenpflichtige Mahnung aus Erfolgt auch nach 2. Mahnung binnen 14 Tagen keine Zahlung, ist die gerichtliche Beitreibung sind Ahndungsmaßnahmen einzuleiten. 5

6 7. Beschwerden über Qualitätsmängel 7.1. Festgestellte oder behauptete Qualitätsmängel sind an das Nationalkomitee zu melden Das Nationalkomitee beauftragt die Prüfgesellschaft, den Vorfall zu untersuchen und verständigt das Generalsekretariat Die Prüfgesellschaft erstellt ein Prüfprotokoll, sichert die Beweise und sendet diese an das Nationalkomitee, das die Ahndungsmaßnahmen einleitet. 8. Routinearbeiten des Generalsekretariats 8.1. Das Generalsekretariat erledigt alle laufenden Geschäfte gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Organe und Arbeitskreise Die Daten der von den Prüfgesellschaften ausgefertigten Prüfprotokolle und der Monatsmeldungen sind mittels -Erfassungsprogramm einzugeben und am 20. des Folgemonats per Diskette oder DFÜ an das General-sekretariat zu senden. Änderungen der Stammdaten werden den Prüfgesellschaften per Diskette oder DFÜ am 20. jeden Monats übermittelt. 6

7 BEZUGSBERECHTIGUNG FÜR DATEN UND INFORMATIONEN Anhang A Bezugsberechtigt Daten & Infos Präsident Vorstandsmitglieder Mitglieder Prüfgesellschaften Arbeitskreise Arbeitsplatzbeschreibung X X X Gehaltsliste X X Bilanz, GuV, X X X Erfolgsvergleich Produktionszahlen je Hersteller X jeweiliges Nationalkomite e Produktionszahlen je X X X Land Ahndungsfälle X X X jeweiliges Nationalkomite e X jeweilige Prüfgesellschaf t Rechtsanwalt Sitzungsunterlagen X X X Protokoll Vorstand X X X X Protokoll Arbeitskreise X X X X X jeweiliger X Arbeitskreis -EDV-Programm + Stammdaten X jeweiliges Nationalkomite X jeweilige Prüfgesellschaf e t -Dokumente * X X X X X X X Herstellerlisten X X X X X Liste der X X X X Befestigungselemente *) Technisches Regelwerk, Geschäftsordnung, Statuten, Leistungsbeschreibung X EDV Experte X 7

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