Muster-Betriebsvereinbarung ISDN-Telefonanlage
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- Laura Maurer
- vor 8 Jahren
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1 Muster-Betriebsvereinbarung ISDN-Telefonanlage Bitte beachten Sie, dass es sich hier um Mustervereinbarungen handelt. Beim Einsatz von neuen Techniken und Systemen müssen immer die betrieblichen Besonderheiten beachtet werden. Eine Systemeinführung gleicht der anderen kaum, da unterschiedliche Absichten mit der Einführung verfolgt werden. Mustervereinbarungen können diese Individualität nicht leisten! 1 Geltungsbereich (1) Die folgende Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der XX. Sachlich gilt sie für die Anwendung der Anlage XXX in der Version XXX. (2) Eine Anlagenbeschreibung (Produktschrift) ist in Anlage 1 beigefügt. Sie enthält die zur Anwendung kommende Hard- und Software. (Der Geltungsbereich muss in drei Bereichen festgelegt werden: personell: der ArbeitnehmerInnen-Begriff reicht hier nicht, evtl. Beschäftigte, aber auch Aufzählung weiterer relevanter Beschäftigungsformen ohne Arbeitsvertrag örtlich: kann sich räumlich auf mehrere Betriebe, Betriebsteile aber einen Betriebsstandort beziehen. sachlich: Die genaue Bezeichnung der Anlage ist wichtig, um etwa bei der Installation von Updates zu verhindern, dass sich über erweiterte Fähigkeiten der neuen Version Leistungsmerkmale oder Auswertungsmöglichkeiten einschleichen, die bei Abschluß der Betriebsvereinbarung noch gar nicht existierten, und deshalb auch noch nicht ausgeschlossen werden konnten.) 2 Geltungsbereich (1) Die ISDN-Telefonanlage dient der internen und externen Kommunikation und wird im Rahmen der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung ausschließlich zum Zweck der Sprachkommunikation einschließlich Fax sowie zur Kostenkontrolle und zur Telefondatenerfassung genutzt. (Sprachkommunikation ist das Telefonieren einschließlich Faxdienst. Diese Festlegung stammt aus dem Telekommunikationrecht. Eine ISDN-Anlage ist darüber hinaus aber auch zur Datenkommunikation fähig - Stichwort Internet/Intranet. Eine solche Nutzung des ISDN-Netzes hat jedoch weitreichende Auswirkungen auf die Gestaltung der Arbeitsplätze und sollte in jedem Fall getrennt von der Nutzung als Telefonanlage geregelt werden.) (2) Die Telefondatenerfassung erfolgt ausschließlich zum Zweck der Kostenrechnung. (keine Leistungs- und Verhaltenskontrolle) (3) Der Einsatz der Anlage hat keinen Stellenabbau, insbesondere keine betriebsbedingten Kündigungen oder Abgruppierungen zur Folge. (Rationalisierungsschutz; besonders Vermittlungsplätze!!!) (4) Die Anwendung in einem CallCenter wird nicht von dieser Betriebsvereinbarung geregelt. (Falls CallCenter geplant ist, gesonderte BV nötig.) 3 Leistungsmerkmale (1) Die aktivierbaren Leistungsmerkmale sind in Anlage 2a aufgelistet. Die im Einzelnen aktivierten Leistungsmerkmale sind in Anlage 2b aufgeführt und dort hinsichtlich ihrer Anwendungs- und Nutzungsmöglichkeiten näher beschrieben. (Anlage 2a besagt, was die Anlage überhaupt kann. Anlage 2b beschreibt diejenigen Leistungsmerkmale, die in der BV zugelassen werden. Eher unerwünschte Leistungsmerkmale: Anklopfen, Aufschalten, Direktansprechen/Direktantworten, Fangen, Verkehrsbeziehungen, Zeugenzuschaltung, Elektronisches Telefonbuch (ETB), Blindenterminal, Gesprächsaufzeichung.) Seite 1 von 7
2 (2) Bei extern eingehenden und internen Gesprächen werden grundsätzlich keine Daten erfasst, gespeichert und ausgewertet. Eine Ausnahme bildet die Nutzung der internen und externen Rufnummern im Rahmen der Nutzung des Voice Mail Services, des Briefkastens und bei der Betätigung der Wahlwiederholungstaste. (Unterschiedliche Berechtigungsklassen zur Benutzung von Leistungsmerkmalen bringen betriebliche Hierarchien zum Ausdruck. Falls es für die Leistungsmerkmale unterschiedliche Berechtigungsklassen geben sollte, empfiehlt sich der folgende Zusatz: Die Zuteilung der Leistungsmerkmale sowie der Berechtigungsklassen bedarf der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates und ist in Anlage XXX festgelegt.) 4 Gesprächsdatenerfassung Bei extern abgehenden Gesprächen werden folgende Daten gespeichert: die Nebenstellennummer die Kostenstelle das Datum des geführten Gesprächs (Jahr, Monat, Tag) die Gebühreneinheiten pro Gespräch der Gebührenbetrag pro Gespräch die Zielnummer ohne die letzten 4 Ziffern (Die hier vorgeschlagenen Erfassungsdaten sind eine Minimalforderung an den AG. Das BAG erachtet es bei Dienstgesprächen für zulässig, dass auch die die genaue Uhrzeit, die Dauer und die vollständige Zielnummer erfasst wird. (BAG ABR 48/84) bei Privatgesprächen kann der AG nicht die Speicherung und Auswertung der vollständigen Zielnummer verlangen. Für Betriebsratsgespräche hat das BAG festgestellt, dass es bei Ferngesprächen dem AG erlaubt sei, die Zielnummern zu speichern, nicht aber bei Haus-, Orts- und Nahgesprächen (BAG ABR 99/88).) 5 Gesprächsdatenauswertung (1) Bei extern abgehenden Gesprächen werden Summenlisten gemäß Anlage 3a ausgedruckt und dem Kostenstellenverantwortlichen zur Überprüfung zugeleitet. Die darin enthaltenen Summendaten werden in die Kostenrechnung übertragen. (2) Bei Zweifeln an der wirtschaftlichen Handhabung des Telefons durch einzelne Beschäftigte kann der Kostenstellenverantwortliche unter Angabe von Gründen einen monatlichen Ausdruck gemäß Anlage 3b anfordern. (Eine Mißbrauchskontroll-Regelung anzubieten, macht in jedem Fall Sinn, weil der AG bei Dienstgesprächen jedes Recht dazu hat (siehe Erläuterung bei Gesprächsdatenerfassung oben). Dies gilt auch bei Privatgesprächen aus dienstlichem Anlaß, wenn der Arbeitnehmer grundsätzlich auf ein Privatgespräch ausweichen kann.) Diese Anforderung darf nur bearbeitet werden, wenn der Betriebsrat vorher seine Zustimmung erteilt hat. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Handhabung des Telefons ist der Betriebsrat zu beteiligen. Sonstige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats werden hierdurch nicht berührt. (Hier wird bewusst eine Lücke gelassen: Der Prüfungsrahmen wird nicht benannt. Üblicherweise würde die ergänzende Formulierung z.b. lauten: -Die Überprüfung beschränkt sich auf den dienstlichen Anlaß der geführten Gespräche und deren angemessene Dauer.- Die Lücke dient hier dem Versuch, die Diskussion um Privatgespräche und Dauer von Gesprächen aus den Verhandlungen zu lassen.) (3) Eine weitere Erfassung und Weitergabe von Daten durch das System ist nicht zulässig. (Generalausschluß weiterer Erfassungen, Auswertungen und Bearbeitungen der Daten) Seite 2 von 7
3 (4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken des Datenschutzes, der Datensicherung und zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Telefonanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke gespeichert werden. Dies gilt insbesondere auch für die Daten der in Anspruch genommenen Leistungsmerkmale. (Diese Regelung entspricht im wesentlichen 31 BDSG. So sind zwar etwa Daten darüber, wer wann welche Daten in ein Datenverarbeitungssystem eingegeben hat, aus datenschutzrechtlichen Gründen zu speichern, sie dürfen aber nicht zur Verhaltens- und Leistungskontrolle verwendet werden. Auch Datensätze darüber, wer wann von welcher Nebenstelle zu welcher anderen Nebenstelle eine Rufumleitung gelegt hat, müssen zwar erfaßt werden, da ohne diese Daten eine Umleitung nicht zu realisieren wäre. Diese Daten müssen nach Beendigung der Rufumleitung unverzüglich gelöscht werden und dürfen nicht zu anderen Zwecken ausgewertet werden.) (5) Verkehrsdatenmessungen werden nur nach Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt. (Daten über interne Gespräche und eingehende Gespräche sollen nicht gespeichert und ausgewertet werden. Bei eingehenden Gesprächen ist problematisch, daß Beschäftigte wenig Einfluß darauf nehmen können, wer sie anruft. In diesem Muster werden Privatgespräche nicht gesondert verwertet. Dies ist jedoch häufig der Fall und mitunter wegen der Klarheit der Regelung zu begrüßen. Dazu siehe Regelungsbeispiel im Anhang zu dieser Musterbetriebsvereinbarung.) 6 Löschung der Daten Die gemäß 4 gespeicherten Daten werden innerhalb von drei Monaten nach dem letzten ausgedruckten Gesprächstermin auf den Datenträgern gelöscht und eventuell vorhandene Protokolle vernichtet. Eine Reaktivierung ist auszuschließen. (Eine ausdrückliche Lösch- und Vernichtungsvorschrift ist erforderlich, damit ausgeschlossen werden kann, daß die Daten für unbestimmte Zeit gespeichert bleiben und damit die Gefahr des Mißbrauchs erhöht wird. 35 (2) 3 BDSG besagt, daß Daten gelöscht werden müssen, wenn sie für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich sind. Es empfiehlt sich, die Daten turnusmäßig zu löschen.) 7 Vernichtung der Ausdrucke (1) Die Summenlisten nach Anlage 3a sind von der Vernichtung ausgeschlossen. (Hier sind Anforderungen an die Aufbewahrungspflichten des Ags zu beachten.) (2) Die Ausdrucke zur Behebung von Zweifeln an der wirtschaftlichen Handhabung des Telefons nach Anlage 3b werden unverzüglich vernichtet, wenn sie zur Prüfung des Einzelfalls gemäß 5 (2) nicht mehr erforderlich sind. 8 Besondere Teilnehmergruppen (1) Der Betriebsrat und die übrigen in 78 BetrVG aufgeführten Gruppen bilden aufgrund der bestehenden besonderen Rechtsbeziehungen besondere Teilnehmergruppen. (Die Datenerfassung und -auswertung in einer gemeinsamen Nebenstellenanlage des Ags wird nur dann als zulässig angesehen, wenn die Arbeit des BR hierdurch nicht behindert wird ( 78 BetrVG). Dort aufgezählt sind im wesentlichen BR und Ausbildungs-Jugendvertreter. Schwerbehindertenvertreter sind dort nicht aufgeführt. Ihre Rechtsgrundlage ist das Schwerbehindertengesetz.) (2) Für die besonderen Teilnehmergruppen wird gemäß der Anlage 4 jeweils eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) vergeben. Die Abrechnung der besonderen Teilnehmergruppen erfolgt über die PIN. (Denkbar sind aber auch Regelungen mit eigenen Nebenstellen, eigenen Leitungen... PINs bieten sich bei kleineren Einheiten an, die nicht über ein ständiges Büro verfügen oder sehr mobil sind. Über die mobile Teilnehmerfunktion der ISDN-Anlage können sich diese Teilnehmer dann jederzeit von jeder Nebenstelle als BR...identifizieren.) Seite 3 von 7
4 (3) Bei der Gesprächsdatenerfassung der besonderen Teilnehmergruppen wird abweichend von 4 die Zielnummer nicht gespeichert. (Die BAG-Rechtsprechung sieht allerdings die Möglichkeit, bei Ferngesprächen die Speicherung der Zielnummer zu verlangen. Hier müsste inhaltlich diskutiert werden, ob wegen des Standorts eine besondere Situation vorliegt. Zur eigenen Kostenkontrolle eventuell sinnvoll: (4) Auf Anforderung erhält der Betriebsrat einen monatlichen Ausdruck gemäß Anlage 3c für die PIN des Betriebsrats.) (4) Dieser Sonderstatus gilt auch für andere, vergleichbare Funktionsstellen, die in der Anlage 5 einvernehmlich zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat festgelegt werden. (Z.B. Jugend-/Ausbildungsvertreter, Schwerbehindertenvertrauensmann; auch Personen, die einer besonderen Schweigepflicht unterliegen, wie Betriebsärztlicher Dienst, Sozialberatung, SBK, und Personen mit Kontrollfunktionen wie Datenschutzbeauftragter, Sicherheitsfachkräfte, Umweltschutzbeauftragte.) 9 Daten im Telefaxdienst Daten im Telefaxdienst werden wie Telefondaten behandelt. 10 Datenschutz (1) Die nach den vorstehenden Paragraphen ermittelten und/oder ausgewerteten Daten dürfen nicht mit anderen Daten verknüpft, in anderen Programmen verwendet oder in andere EDV- Systeme transferiert werden. Ausgenommen sind die Kostensummen für das Rechnungswesen. (2) Telefongespräche dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung aller am Gespräch Beteiligten weder abgehört noch auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. (3) Das Einschalten in Telefongespräche ist nur durch Konferenzschaltung zulässig, und dies nur dann, wenn das Einschalten bei den betroffenen Nebenstellen vorher angemeldet wird. Die Konferenzschaltung wird durch akustische und optische Signale angezeigt. (Ausschluss von allen Aufschalttypen außer der Konferenzschaltung.) (4) Einrichtungen zum Lauthören dürfen bei Anwesenheit weiterer Personen im Raum nur mit Zustimmung aller am Telefongespräch Beteiligten verwendet werden. (Trägt dem Schutzanspruch Dritter Rechnung.) (5) Bei der Nutzung von Leistungsmerkmalen anfallende personenbezogene Daten der Beschäftigten dürfen nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle verwendet werden. (Komplettiert und konkretisiert den 5 (4) dieser Vereinbarung.) 11 Zugriffsberechtigung Der Personenkreis der Beschäftigten mit Systemprivilegien ist in der Anlage 6 festgeschrieben. Änderungen und Erweiterungen des Personenkreises sind dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen. 12 Externe Datenquellen (1) Die Beschaffung von Daten von Dritten, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Telefonanlage entstehen, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere hinsichtlich angebotener Dienstleistungen der Telekom bzw. vergleichbarer Dienstleister. (Die Formulierung soll verhindern, dass der AG zwar innerbetrieblich auf bestimmte Bereiche der Gesprächsdatenerfassung verzichtet, dann aber über einen Einzelgebührennachweis der Telekom Zugriff auf diese Daten erhält.) 13 Auskunftsrechte der Beschäftigten Seite 4 von 7
5 (1) Die Beschäftigten haben das Recht, jederzeit Einsicht in die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu nehmen. Dies gilt auch für Daten, die von den Löschfristen im 5 betroffen sind. Die 34 Abs.4i.V.m. 33 Abs.2 Ziffer 5 BDSG gelten insoweit nicht. (Das Einsichtsrecht entsteht natürlich bereits aus den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Der in dieser Regelung genannte des BDSG schließt jedoch eine Auskunft hinsichtlich solcher Daten aus, die innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Hier wird also das Schutzniveau angehoben. In einer Variante dieses Paragraphen, deren Überschrift dann Rechte und Pflichten der Beschäftigten lauten müsste, steht üblicherweise noch der folgende Passus: (2) Das Führen privater Telefongespräche darf die betrieblichen Abläufe nicht beeinträchtigen. Außerdem könnte an dieser Stelle noch eine Schulung der AN in die Anlage vorgesehen werden.) 14 Rechte des Betriebsrats (1) Der Betriebsrat hat das Recht, jederzeit unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten die Einhaltung dieser BV zu kontrollieren. Er kann dazu in unregelmäßigen Abständen und unangemeldet Kontrollen durchführen, sowie Kontrollausdrucke zu allen Auswertungen und personenbezogenen Daten der Beschäftigten verlangen. Der Betriebsrat kann auf Verlangen Einblick in die Räume und Funktionseinheiten zur Prüfung der Einhaltung der Betriebsvereinbarung nehmen. Dem Betriebsrat sind, soweit nicht anders geregelt, auf Anforderung die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und umfassend zu erläutern. (Das Folgende konkretisiert die Rechte des Betriebsrats nach 80 (1) und (2) BetrVG. Der Passus Wahrung der Persönlichkeitsrechte hat folgenden Hintergrund: Bei Privatgesprächsdaten könnten entsprechende Nachweise als Teile der Personalakte aufgefasst werden. Dann gelten die dortigen Einschränkungen der Einsichtnahme) Erforderliche Unterlagen sind i.d.r. Statusprotokoll der Anlage mit -der Systemkonfiguration -dem Ausbauzustand der Anlage -der eingerichteten Gebührenerfassung -der eingerichteten Berechtigungsklassen -der Zuordnung der Berechtigungsklassen zu den Nebenstellen -den möglichen Leistungsmerkmalen -den tatsächlich aktivierten Leistungsmerkmalen Logbuch und das Bedienprotokoll. Dieses Logbuch muß vom Systemmanager geführt werden. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers entsteht im Wesentlichen aus der Anlage zu 9 BDSG (technisch-organisatorische Maßnahmen) (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebrat bei seinen Überprüfungsaufgaben unverzüglich zu unterstützen. (3) Alle Beschäftigen, freie Mitarbeiter sowie Mitarbeiter externer Unternehmen, haben die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung zu beachten. Sie sind dem kontrollierenden Mitglied des Betriebsrats zur Auskunft und Information verpflichtet. (Das verpflichtet auch außerbetriebliche Kräfte wie Servicetechniker oder Praktikanten dazu, die Betriebsvereinbarung einzuhalten und legt eine Auskunftspflicht gegenüber dem BR fest.) (4) Der Betriebsrat hat das Recht, ausreichend fachliches Wissen zu erwerben, das ihn zur qualifizierten Ausübung seiner Kontrollrechte befähigt. Es gelten die entsprechenden Regelungen des BetrVG. (Dies unterstreicht das Weiterbildungsrecht des BR z.b. im Sinne 37 (6) BetrVG.) (5) Der Betriebsrat kann zum Zwecke der Kontrolle einen internen und/oder einen externen Sachverständigen beauftragen. Seite 5 von 7
6 (6) Kommt es hinsichtlich eines konkreten Einsatzes des Systems zu einer zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat nicht zu klärenden Streitfrage und ist der Betriebsrat aus eigener Sachkunde heraus nicht in der Lage, den tatsächlichen Sachverhalt soweit abzuklären, wie es zur Wahrnehmung seiner Befugnisse tatsächlich notwendig ist, ist der Betriebsrat nach Ankündigung berechtigt, einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuzuziehen. Die Kosten gemäß Absatz (5) und (6) trägt der Arbeitgeber nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen des BetrVG. (Berechtigt den Betriebsrat bei Streitfragen auf kurzem Weg einen Sachverständigen hinzu zuziehen.) 15 Änderung, Ergänzung und Erweiterung der Anlage Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen der Anlagenutzung, insbesondere von Leistungsmerkmalen, Datenkatalogen, der Hard- und Software sowie der Auswertungen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats erfolgen. Der Betriebsrat ist vorher rechtzeitig und umfassend zu informieren. Andernfalls gilt 16 dieser Betriebsvereinbarung. (Hier werden die Mitbestimmungsrechte des BR bei Änderungen unterstrichen. Der Verweis auf die Sanktionen stellt klar, daß die Anlage außer Betrieb genommen werden kann, wenn der AG seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.) 16 Sanktionen/Verstöße (1) Personelle Maßnahmen, die auf einer falschen oder unzulässigen Anwendung der hier geregelten Anlage, bzw. der Leistungsmerkmale basieren oder die durch arbeitgeberseitigen Verstoß gegen diese Vereinbarung oder die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zustande gekommen sind, sind unwirksam. Personenbezogene Erkenntnisse und Maßnahmen aus einer solchen Anwendung dürfen weder bei internen Beurteilungen noch bei arbeitsgerichtlichen Verfahren als Beweismaterial verwendet werden. Weitere Rechte des Betriebsrats bleiben von dieser Regelung unberührt. (2) Wird das System entgegen den hier vereinbarten Regelungen anderweitig genutzt, wird der Teil des Systems so lange außer Betrieb gesetzt, bis durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß eine Wiederholung ausgeschlossen ist. (Diese Regelung soll den Mißbrauch der Anlage innerbetrieblich sanktionieren. Problematisch ist natürlich die Außerbetriebnahme des Systems bei bloßem Verdacht. Es müssen de facto konkrete Anhaltspunkte für einen Verdacht vorliegen, reine Mutmaßungen reichen hierfür nicht aus.) 17 Fernwartung und Fernverwaltung (1) Die Geschäftsleitung nimmt vertraglich geregelt durch die Firma XXXXX einen Fernverwaltungsund Fernwartungsservice für die Anlage in Anspruch. Dieser Vertrag ist Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung und in Anlage 7 beigefügt. Jede Änderung, Ergänzung und Erweiterung des Vertrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats. Andernfalls gilt 16 dieser Betriebsvereinbarung entsprechend. (2) Dieser Vertrag beinhaltet die Leistungsverpflichtung der Firma XXX, eine lückenlose Dokumentation aller Teleserviceaktivitäten an der Anlage zu erstellen. Aus der Dokumentation muß erkennbar sein, wer diese Aktivitäten vorgenommen hat. (Die Zwangsprotokollierung ist erforderlich, um nachträglich Aktivitäten nachvollziehen zu können. An dieser Stelle könnte ein Zusatz aufgenommen werden, der dem Betriebsrat die ständige Kontrolle der Dokumentation garantiert: Der Betriebsrat erhält bis auf Widerruf diese Protokolle in verständlicher Form.) 18 Schlussbestimmungen (1) Rechte des Betriebsrats insbesondere aus Gesetzen und Tarifverträgen bleiben durch diese Betriebsvereinbarung unberührt. Seite 6 von 7
7 (2) Alle angeführten Anlagen zu dieser Betriebsvereinbarung sind Bestandteil der Vereinbarung. (3) Die Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. (4) Sie kann von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. (5) Nach Eingang der Kündigung müssen unverzüglich Verhandlungen über eine neue Betriebsvereinbarung aufgenommen werden. Bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung gilt diese Vereinbarung weiter. ANLAGEN Anlage 1 Produktschrift Anlage 2a Aktivierbare Leistungsmerkmale Anlage 2b Aktivierte Leistungsmerkmale Anlage 3a Musterausdruck für Summenliste nach 5 Anlage 3b Musterausdruck für Anforderungsliste bei Zweifeln an der wirtschaftlichen Handhabung nach 5 (2) Anlage 4 Besondere Teilnehmergruppen nach 8 (1) Anlage 5 Sonstige besondere Teilnehmergruppen nach 8 (4) Anlage 6 Personenkreis der Zugriffsberechtigten mit Systemprivilegien Anlage 7 Vertragliche Regelung zu Fernwartung/Fernverwaltung mit der Firma XXXX Seite 7 von 7
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