Vorlesung Rechtsvergleichung

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1 Vorlesung Rechtsvergleichung Sommersemester

2 1 Gegenstand der Vorlesung Wiederholung 2

3 1 Gegenstand der Vorlesung Essentials: The seven Take Home Messages Die Gliederung des österreichischen ABGB nach dem Institutionensystem Fortschrittliche Regelung des 7 ABGB Befugnis des Richters zur Rechtsfortbildung bei Gesetzeslücken regelt Reformiertes Schadensersatzrecht bewusste Abkehr von der Vielfalt der römisch-rechtlichen Anspruchsgrundlagen und Deliktsklagen: einheitliche Generalklausel in 1295 ABGB keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung 3

4 1 Gegenstand der Vorlesung Essentials: The seven Take Home Messages praktische Handhabbarkeit: hohe Elastizität und Kürze Wirkung des ABGB nicht mit dem Code Civil vergleichbar, aber Wirkung weit über Österreich hinaus (Teile Polens, Jugoslawiens, Tschechoslowakei) Schweizerisches Recht keine umfassende Rezeption des römischen Rechts, 3 Gruppen: frz., von Code Civil beeinflusst / deutschsprachige Kantone / Zürich 4

5 1881: einheitliches schweizerisches Obligationenrecht tritt in Kraft, Vorbild: deutsches ADHGB von 1861, Dresdner Entwurf eines allgemeinen deutschen Gesetzes über Schuldverhältnisse von 1866 (ging in die Vorarbeiten zum BGB ein) 1884: umfassende Darstellung des Zivilrechts sämtlicher Schweizer Kantone wird vom Schweizer Juristenverein bei Eugen Huber in Auftrag gegeben ( , Schöpfer des späteren ZGB) 1886/93: Huber schreibt das Werk System und Geschichte des schweizerischen Privatrechts, 3 Bände kantonales Recht, Bd. 4: Geschichte Huber erhält von der Regierung den Auftrag, den Entwurf eines einheitlichen ZGB auszuarbeiten : Bundeskompetenz für das gesamte Privatrecht, Hubers Entwurf (1. Fassung) liegt bereits vor 5

6 : Schweizer Bundesversammlung nimmt das ZGB an (in deutsch, französisch und italienisch) Inkrafttreten war für den bestimmt, zwischenzeitlich wurde das Obligationenrecht (1881) ergänzt und an das ZGB angepasst Revidierter Teil des ObligationenR und das ZGB treten in Kraft Modernisiertes Obligationenrecht tritt dabei zwar mit eigener Artikelzählung, aber inhaltlich als Teil des ZGB in Kraft Aufbau: 1. Teil: Personenrecht 2. Teil: Familienrecht 3. Teil: Erbrecht 4. Teil: Sachenrecht 5. Teil: Obligationenrecht (Vertrags,- Delikts-, Bereicherungs-, Gesellschaft-, Firmen-, Wertpapier- und jetzt auch Arbeits- und Abzahlungsrecht) 6 6

7 die Schweiz kennt kein besonderes Handelsrecht, sondern nur einzelne handelsrechtliche Vorschriften, z.b. Art. 191, 215 OR: Bsp: Käufer und Verkäufer dürfen bei einer Vertragsverletzung den ihnen entstandenen Schaden abstrakt berechnen, wenn der Vertrag im kaufmännischen Verkehr abgeschlossen wurde (abstrakt = anhand eines hypothetischen Deckungsgeschäfts, ebenso 376 Abs. 2 HGB, 288 Abs. 1 BGB) Resonanz: das ZGB wurde mit Begeisterung aufgenommen, zum Teil wurde sogar die Übernahme in Deutschland gefordert vor allem klarere und volksnähere Sprache als das deutsche BGB Systematik: in systematischer Hinsicht fällt auf, dass sich das Obligationenrecht trotz seiner zentralen Bedeutung an letzter Stelle findet 7 7

8 Ursachen: historische Gründe (Eugen Huber fand das Obligationenrecht bereits vor Rechtsethische Überzeugung, dass dem Personen- und Familienrecht Vorrang vor den Vermögensrechten zukommt Praktische Gesichtspunkte: eine Vorverlagerung des Obligationenrechts würde aufgrund seines immensen Umfangs (ca Artikel) unharmonisch wirken kein Allgemeiner Teil: denn das Obligationenrecht enthält bereits allgemeines Vertragsrecht (entspricht der Allgemeinen Rechtsgeschäftslehre in Deutschland, Parallele in Italien) 8 8

9 Weitere Besonderheit: Bewusste Unvollständigkeit, enthält deutlich weniger Vorschriften als das deutsche BGB ZGB BGB Nacherbschaft 5 47 Vertrag zu Gunsten Dritter 2 8 Adoption Ehegüterrecht Erbrecht

10 Charakteristikum: vielfacher Gebrauch von Generalklauseln. Die Gerichte müssen nach allg. Abwägungsgesichtspunkten Fallgruppen bilden Art. 1 Abs. 2 ZGB enthält daher eine ausdrückliche Ermächtigung der Gerichte zur richterlichen Rechtsfortbildung: Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, werden, so so soll soll das das Gericht Gericht nach nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. Offenes Bekenntnis zu Lückenhaftigkeit der Kodifikation, Überwindung des begriffsjuristischen Positivismus (einen Extremfall bildete insoweit das Allgemeine Preußische Landrecht von 1794 mit über Vorschriften, die jeden möglichen Fall exakt kasuistisch regeln sollten) 10 10

11 Lückenhaftigkeit stellt einen gelungenen Kompromiss zwischen Rechtseinheit und Eigenständigkeit lokaler Rechte dar ZGB lässt daher häufig Raum für kantonale Regelungen, z.b. im Nachbar- und Vormundschaftsrecht oder verweist auf den Ortsgebrauch (z.b. Artt. 642, 644 ZGB) Problem: Wie sollte die Rechtseinheit in einem zersplitterten Bundesstaat mit einer Vielzahl lokaler, auf Eigenständigkeit bedachter Rechte hergestellt werden? Lösung: Verzicht auf zu detaillierte gesetzliche Regelung, stattdessen Eröffnung eines weiten Spielraums für richterliches Ermessen (Vermeidung von Widerständen aus den Kantonen und der Gefahr eines Referendums) 11 Lückenhaftigkeit und Weite des richterlichen Ermessens machen das ZGB zu einem Vorbild für ein europäisches Zivilgesetz 11

12 die bewusst auf richterliche Rechtsfortbildung und Lückenfüllung angelegte Lückenhaftigkeit des Schweizer ZGB entspringt nicht gesetzgeberischem Rigorismus, sondern wird damit den lokalen Besonderheiten des Schweizer Rechts gerecht keine Rezeption des römischen Rechts keine Verwissenschaftlichung des Rechts Recht blieb stets volkstümlich und anschaulich Autorität des Urteils beruhte auf den persönlichen Qualitäten des Richters geringe juristische Qualifikation der Richter, keine Juristen Richter wurden nicht von der Obrigkeit ernannt, sondern von der 12 Bevölkerung aus dem Kreis der angesehenen Bürger gewählt 12

13 Rezeption: erheblicher Einfluss auf andere Zivilrechtskodifikationen Totalrezeption allerdings nur in der Türkei Türkei 1922: Kemal Atatürk ruft die Republik aus 1923: die Türkei wird völkerrechtlich im Vertrag von Lausanne zur Neuordnung ihres Rechts- und Justizwesens verpflichtet 1926: ZGB und OR werden fast unverändert als türkisches ZGB eingeführt das türkisches ZGB ist damit im Wesentlichen eine Übersetzung der frz. 13 Ausgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 13

14 Gründe: Historisch: damaliger Justizminister hatte in der Schweiz studiert (er hatte dort die Überzeugung gewonnen, die Schweizer Gesetze wären die modernsten und besten der Welt) Formal: formale Qualitäten des ZGB (Kürze, Klarheit, Übersichtlichkeit, Lückenhaftigkeit, weiter richterlicher Ermessensspielraum, volkstümliche Sprache) Sprache: die französische Sprache war in der Türkei weit verbreitet Ziele Abkehr vom islamischen Recht des Osmanischen Reiches, Modernisierung des alten Familienrechts, das z.b. noch die Verstoßung kannte 14 14

15 Weitere Entwicklung Novellen 1988,1990 und : Neufassung des türkischen ZGB tritt in Kraft dabei wurde der Rezeptionsprozess weitergeführt (Änderungen des schweizerischen ZGB wurden berücksichtigt und als Teilrezeption übernommen, größere Änderungen im Familienrecht, z.b. Gütergemeinschaft) 15 15

16 7 Romanischer Rechtskreis Romanischer Rechtskreis Geschichte und Hauptmerkmale des Code Civil Code civil ist das Kernstück des französischen Zivilrechts 1804 entstanden, aus dem Geist der französischen Revolution Beseitigung der Feudalordnung Eigentum, Vertragsfreiheit, persönliche Freiheit, Familie, Familienerbe als neue Werte (Ursprung im Naturrecht = überpositives Recht nach Hugo Grotius und Samuel Pufendorf) 16 16

17 7 Romanischer Rechtskreis Übernahme bewährter Institutionen aus droit écrit (Südfrankreich, beeinflusst) droit coutumier (Nordfrankreich, germanisch-fränkisches Gewohnheitsrecht) = ancien droit aus vorrevolutionärer Zeit Insgesamt drei Wurzeln des französischen Rechts 1. Werte der Revolution 2. droit écrit 3. droit coutumier 17 17

18 7 Romanischer Rechtskreis drei Stufen der historischen Entwicklung 1. ancien droit (vorrevolutionär) 2. droit intermédiaire (zwischen 1789 und 1804) 3. Code civil 1804 Ancien Droit Römisches Recht: nach der Eroberung Galliens durch die Römer galt dort wie in allen anderen Provinzen des Reiches das römische Recht (bis auf ein kleines Dorf) auch nach 476 n. Chr.: Auch nach dem Ende des weströmischen 18 Kaisertums galt es in den Königreichen der Westgoten und Burgunder für Untertanen nichtgermanischer Abstammung weiter 18

19 7 Romanischer Rechtskreis 19

20 7 Romanischer Rechtskreis Süden: 506 n. Chr. Breviarium Alaricianum (auch Lex Romana Visigothorum) Zusammengefasste Wiedergabe römischer Quellen mit Kommentar = Wurzel des droit écrit Norden: Verdrängung des römischen Rechts durch fränkisches Gewohnheitsrecht Einbruch der Franken im Jh. Gewohnheitsrecht aufgezeichnet in der Lex Salica ( aufgezeichnet auf Anordnung des Merowingerkönigs Chlodwig I.) 20 = Wurzel des droit coutumier 20

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