Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

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1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2014 A. Zulässigkeit der Klage 1. Verwaltungsrechtsweg Lösungsskizze Fall 8: Bitte keine Werbung Richterin am Verwaltungsgericht Brigitte Gulde Unproblematisch gegeben, 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die streitentscheidenden Normen sind dem Baugesetzbuch, der Landesbauordnung und dem Bundesfernstraßengesetz zu entnehmen, die alle öffentlich-rechtlicher Natur sind. 2. Statthafte Klageart Verpflichtungsklage, 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO 3. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO X hat möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung aus 58 Abs. 1 Satz 1 LBO 4. Vorverfahren, 68 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 VwGO wurde durchgeführt 5. Klagefrist, 74 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 VwGO a) Problem: Hat der Widerspruchsbescheid vom die Klagefrist in Gang gesetzt? Dies könnte dann ausgeschlossen sein, wenn es sich bei dem Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom um eine sogenannte wiederholende Verfügung handelte. Abgrenzung Zweitbescheid / wiederholende Verfügung: Zweitbescheid: neue sachliche Entscheidung (auch wenn diese zum selben Ergebnis kommt), löst Klagefrist erneut aus Wiederholende Verfügung: Hinweis auf früheren, unanfechtbaren Verwaltungsakt ohne eigenen Regelungsgehalt in der Sache; in Bezug auf die Sachentscheidung kein Verwaltungsakt, löst Klagefrist grundsätzlich nicht erneut aus (eine Regelung und damit ein Verwaltungsakt kann aber im Einzelfall darin liegen, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt wird) 1

2 Hier: Zweitbescheid, da das Landratsamt in der Sache neu entschieden hat, wenn auch mit demselben Ergebnis Außerdem Besonderheit im Baurecht: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom IV C , BVerwGE 48, 271; Beschluss vom B ) besteht ein Anspruch darauf, die Frage der Baurechtmäßigkeit eines Vorhabens wenigstens einmal in einem gerichtlichen Verfahren zur Prüfung stellen zu können und ist der Antragsteller daran nicht durch die Bestandskraft einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung gehindert. Das Bundesverwaltungsgericht begründet dies damit, dass aus der Eigentumsgewährleistung (Art. 14 GG) ein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz des Eigentums folge. Der Antragsteller hat also trotz eines bestandskräftigen ablehnenden Verwaltungsakts Anspruch auf eine neue Sachentscheidung, auch wenn die Sach- und Rechtslage unverändert ist (kritisch hierzu Dürr, Baurecht Baden-Württemberg, 14. Aufl., Rn. 279, m.w.n.) Der Widerspruchsbescheid vom hat die Klagefrist in Gang gesetzt. b) Fristberechnung: 57 Abs. 2 VwGO i.v.m. 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB Beginn: Zustellung des Widerspruchsbescheids am Fristende: grundsätzlich , da dies jedoch ein Sonntag ist, verschiebt sich das Fristende auf Klage rechtzeitig erhoben 6. Beteiligten- und Prozessfähigkeit Sowohl die X als GmbH ( 13 GmbHG) als auch das Land Baden-Württemberg sind juristische Personen und somit gemäß 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligtenfähig. Für sie handeln gemäß 62 Abs. 3 VwGO ihre gesetzlichen Vertreter bzw. Vorstände. Für X also der/die Geschäftsführer ( 35 GmbHG), die Vertretung des Landes Baden-Württemberg richtet sich nach der Anordnung der Landesregierung über die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden i.v.m. der Bekanntmachung der Ministerien über die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden. B. Beiladung Die Gemeinde G ist notwendig beizuladen ( 65 Abs. 2 VwGO), nachdem sie das gemäß 34, 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen versagt hat. C. Begründetheit des Antrags I. Passivlegitimation (Klagegegner/passive Prozessführungsbefugnis kann auch im Rahmen der Zulässigkeit geprüft werden) 2

3 Land Baden-Württemberg als Rechtsträger des Landratsamts, welches hier als Staatsbehörde handelt ( 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO, 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO) II. Ablehnung rechtswidrig und X dadurch in ihren Rechten verletzt, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO? Anspruch der X auf Erteilung der Baugenehmigung? 1. Rechtsgrundlage: 58 Abs. 1 Satz 1 LBO 2. Antrag, zuständige Behörde Antrag ist gestellt (einzureichen bei der Gemeinde, 53 LBO), Landratsamt L ist für Erteilung der Baugenehmigung zuständig ( 46 Abs. 1 Nr. 3, 48 Abs. 1 LBO, 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG, 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG) 3. X nicht Eigentümerin des Baugrundstücks Unschädlich, die Baugenehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter ( 58 Abs. 3 LBO). Etwas anderes (fehlendes Sachbescheidungsinteresse) könnte nur gelten, wenn offensichtlich wäre, dass X aus privatrechtlichen Gründen das Vorhaben nicht verwirklichen kann. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. 4. Genehmigungspflichtiges Vorhaben gegeben, 49 LBO, insbesondere kein Ausnahmetatbestand nach 50 Abs. 1 i.v.m. Anhang Nr. 9 LBO 5. Entgegenstehen von der Baurechtsbehörde zu prüfender öffentlichrechtlicher Vorschriften? a) Bauplanungsrecht - Vorhaben gemäß 29 BauGB o bauliche Anlagen unproblematisch gegeben o bodenrechtliche Relevanz, Bedürfnis nach Planung, hier wegen der Größe der Werbetafel zu bejahen - 34 BauGB, da kein Bebauungsplan und Lage innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils - Art der baulichen Nutzung o VGH Baden-Württemberg (Urteil vom S 2233/11 -): Eine Außenwerbeanlage, die der Fremdwerbung dient, stellt bauplanerisch eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung dar 3

4 o 34 Abs. 2 BauGB i.v.m. 6 BauNVO geht man von einem Mischgebiet aus, ist die Werbeanlage als das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb zulässig ( 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) o geht man von einer Gemengelage aus, richtet sich die Zulässigkeit auch bezüglich der Art nach 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, es ist auf typisierte Nutzungsarten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom C 13/93 -), da hier bereits mehrere gewerbliche Hauptnutzungen vorhanden sind, fügt sich die Werbetafel ein - Maß der baulichen Nutzung, überbaute Grundstücksfläche: von einem Einfügen ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Sachverhalt auszugehen - Beeinträchtigung des Ortsbildes: Es kommt auf das Erscheinungsbild zumindest eines größeren Bereichs der Gemeinde an. Entscheidend ist, ob sich das Vorhaben in diese weite Umgebung einpasst. Dagegen ist die Gestaltung des Bauwerks selbst nicht wichtig; auch ein "schönes" Bauwerk kann das Ortsbild beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom C 14/98 -, NVwZ 2000, 1169) hier keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigung des Ortsbildes b) Bauordnungsrecht - Verunstaltung, 11 LBO: hässlicher, das ästhetische Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466). Allein, dass Gemeinde den Ort frei von Fremdwerbung halten möchte, reicht nicht aus. Der Sachverhalt bietet hier keine Anhaltspunkte für Verunstaltung Abs. 2 LBO: Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs? Sachlage, welche die Annahme rechtfertigt, dass nach der allgemeinen Erfahrung in überschaubarer Zukunft der Eintritt eines Verkehrsunfalls oder doch eine Behinderung des Verkehrsablaufs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Maßstab ist der geeignete Kraftfahrer, also derjenige, der sein Verhalten im Straßenverkehr nach den Vorschriften der StVO ausrichtet (vgl. Sauter, Kommentar zur LBO, 3. Aufl., 43. Lfg. November 2013, 16 Rn. 18) Hier keine konkrete Gefahr festzustellen: der geeignete Kraftfahrer rechnet innerorts mit Werbeanlagen und lässt sich davon nicht übermäßig ablenken, keine unfallträchtige Stelle, gerader Straßenverlauf, kreuzungsfrei c) Bundesfernstraßengesetz, 9 4

5 - Baugrundstück liegt innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt, daher kein Anbauverbot nach 9 Abs. 1 FStrG und kein Zustimmungserfordernis nach 9 Abs. 2 FStrG - 9 Abs. 3a i.v.m. Abs. 3 FStrG: Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind von der Baurechtsbehörde zu beachten, stehen hier der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen (s.o.) III. Ergebnis: X hat Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung (gebundene Entscheidung). Die Klage ist zulässig und begründet und hat daher Aussicht auf Erfolg Abwandlung 1: Die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils ( 121 VwGO) führt grundsätzlich zur Unzulässigkeit einer neuen Klage mit demselben Streitgegenstand ( ne bis in idem, str., nach a.a. Klage zulässig, aber unbegründet). Anders bei nachträglicher Änderung der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage oder sonstigen Wiederaufgreifensgründen, hierfür bietet der Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte. Streitgegenstand der Verpflichtungsklage: Bestehen des Anspruchs des Klägers auf den begehrten Verwaltungsakt. Dementsprechend enthält ein eine Verpflichtungsklage abweisendes Sachurteil die Feststellung, dass zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der behauptete Anspruch nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom C 9/11 -, juris). Fraglich ist, ob die Klage deshalb zulässig ist, weil die Behörde eine neue Sachentscheidung (Zweitbescheid) getroffen hat. str. - eine Ansicht (wohl überholt): Klage unzulässig, Behörde darf außerhalb der Wiederaufnahmevorschriften den Rechtsweg nicht durch eine erneute Sachprüfung wiedereröffnen - andere Ansicht: Klage zulässig (arg.: wegen Art. 19 Abs. 4 GG müssen auch Zweitbescheide gerichtlich überprüfbar sein, vgl. BVerwG, Urteil vom C 78/88 -, BVerwGE 82, 272) aber wegen der Bindungswirkung des ersten Urteils unbegründet (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzungslieferung 2013, zitiert nach Beck-online, 121 Rn. 32 m.w.n. auch zu a.a.) - andere Ansicht: Klage zulässig, Zweitbescheid eröffnet auch neue Sachprüfung durch das Gericht Abwandlung 2: Prozessvergleich, 106 VwGO 5

6 Doppelnatur: 1. Prozesshandlung 2. Materiell-rechtlicher Vertrag Prozessuale Wirkung des Prozessvergleichs: Beendigung des Rechtsstreits, d.h. der ablehnende Bescheid bezüglich der Standorte a und b wird bestandskräftig Folgen für weiteren Rechtsstreit? Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s.o.) hindert ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid nicht die erneute Antragstellung und die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Ausdrücklich enthält der Vergleich hier keine Regelung darüber, ob X dauerhaft auf die Erteilung einer Baugenehmigung am Standort a (und b) und insoweit auf die ihm grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s.o.) eingeräumte Möglichkeit eines neuen Baugenehmigungsverfahrens und erneuter Klageerhebung verzichtet. Grenze wäre jedenfalls Rechtsmissbrauch, der etwa vorliegen könnte, wenn X ohne Änderung der Sach- und Rechtslage unmittelbar nach dem Vergleich einen neuen Antrag stellt. Hier liegt aber ein längerer Zeitraum dazwischen, so dass wohl nicht von einem Rechtsmissbrauch auszugehen ist. Gegen den Erfolg einer erneuten Klage könnte sprechen: - typisch für einen Vergleich ist das wechselseitige Nachgeben, der Vertrag könnte daher so ausgelegt werden, dass X bei unveränderter Sach- und Rechtslage auf die Erteilung von Baugenehmigungen für die Standorte a und b verzichtet, Klage daher mangels Klagebefugnis/Rechtsschutzbedürfnis unzulässig oder jedenfalls unbegründet Für den Erfolg einer erneuten Klage könnte sprechen: - Vergleich enthält keine ausdrückliche Regelung bezüglich der Standorte a und b, wesentliche Erklärungen müssen in der Form des 106 VwGO erfolgen, Wirkung erschöpft sich daher in Bezug auf die Standorte a und b in der Beendigung des damals anhängigen Rechtsstreits und in der Folge Eintritt der Bestandskraft der ablehnenden Bescheide, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s.o.) besteht aber auch bei bestandskräftig abgelehnter Baugenehmigung die Möglichkeit eines erneuten Antrags und einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung - Auch eine Klagerücknahme enthält grundsätzlich keinen Verzicht auf erneute Klageerhebung oder auf den materiellen Anspruch, entsprechendes muss für Beendigung des Rechtsstreits durch Prozessvergleich gelten, wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird Beide Lösungen sind hier vertretbar, wichtig ist die Argumentation. 6

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