Verschulden. eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539
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- Jonas Sauer
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1 Verschulden eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539 D. kam aus der Waschküche und telefonierte als A.X. in die Glatt fiel. 1
2 Die Eltern von A.X. wollen die Nachbarin D. haftbar machen. Mit einer begründeten Klage wäre den Eltern von A.X. geholfen. Eine Haftungsgrundlage steht im Gesetz oder besteht als Richterrecht. 2
3 Anspruchsmethode: Wer will von wem was woraus? Wie ist die Rechtslage? Zu prüfen sind insbesondere: Ansprüche von A.X. gegen D. aber auch Wie ist die Rechtslage? Zu prüfen sind insbesondere: Ansprüche von A.X. gegen D. Ansprüche von B.X. und C.X. gegen D. 3
4 Bestehen Ansprüche von B.X. und C.X. gegen D. (Nachbarin)? Haftung aus Vertrag (Art. 97 Abs. 1 OR)? Art. 1 OR 1 Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. 2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. 4
5 Auftrag (Art. 394 OR) 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. 2 [ ] 3 Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. Art. 97 Abs. 1 OR Kann die Erfüllung einer Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Haftung aus Vertrag (Art. 97 Abs. 1 OR)? 5
6 Ausservertragliche Ansprüche von B.X. und C.X. gegen D. (Nachbarin)? Anspruch auf Genugtuung Leistung von Genugtuung bei Tötung und Körperverletzung (Art. 47 Abs. 1 OR) Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. 6
7 Genugtuung bei Verletzung der Persönlichkeit (Art. 49 Abs. 1 OR) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Kumulation der Ansprüche auf Genugtuung Das Bundesgericht beurteilte den Anspruch von A.X. auf Genugtuung. 7
8 Anspruch auf Genugtuung (Art. 41 Abs. 1 i.v.m. Art. 47 OR) Verschuldenshaftung (Art. 41 Abs. 1 OR) Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. Leistung von Genugtuung bei Tötung und Körperverletzung (Art. 47 Abs. 1 OR) Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. 8
9 Tatbestandsmerkmale Subsumieren des Sachverhalts unter die Tatbestandsmerkmale Immaterielle Unbill zufolge Körperverletzung erlitten ( Geschädigter )? 9
10 Ist die Widerrechtlichkeit gegeben? Widerrechtlichkeit Eine Schadenszufügung ist widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht des Geschädigten beeinträchtigt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm (Verhaltensunrecht) bewirkt wird. Tun: Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang Unterlassen: Hypothetischer Kausalzusammenhang 10
11 Besteht ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und der erlittenen Unbill? Hypothetischer Kausalzusammenhang Der Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn die Ausführung der vorgeschriebenen, aber unterlassenen Handlung den Eintritt der nachteiligen Wirkung verhindert hätte (conditio cum qua non - Formel). Das ist der Fall, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Kausalität spricht (Adäquanz). Verschulden? 11
12 Subjektive Komponente: Urteilsfähigkeit. Objektive Komponente: Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Bemessung der Genugtuung: Würdigung der besonderen Umstände 12
13 Hat A.X. gegen D. andere Ansprüche als auf Genugtuung? Verschuldenshaftung (Art. 41 Abs. 1 OR)? Verschuldenshaftung (Art. 41 Abs. 1 OR) Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. 13
14 Ersatzfähiger Schaden? Addition der Schadensposten Schadensberechnung: Schadenersatzbemessung 14
15 Verschiedene Sorgfaltsmassstäbe für das Verschulden. 15
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