entscheiden.zudembeugttransparenzkorruptionundmisswirtschaftmitöffentlichen
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- Bella Falk
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Birgitt Bender, Kerstin Andreae, Elisabeth Scharfenberg, Katrin Göring-Eckardt, Britta Haßelmann, Ingrid Hönlinger, Sven-Christian Kindler, Markus Kurth, Dr. Tobias Lindner, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Konstantin von Notz, Brigitte Pothmer, Dr. Gerhard Schick, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Korruption im Gesundheitswesen strafbar machen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: DieWiederherstellungderGesundheitderPatientinnenundPatientenmussbei derbehandlungobersteprioritäthaben.dadiebeziehungenzwischenleistungserbringern (z.b.ärztinnenundärzten,kieferchirurginnenundkieferchirurgen, ZahnärztinnenundZahnärzten,PhysiotherapeutinnenundPhysiotherapeuten oderhebammen)undversichertendurchstarkeinformations-undkompetenzunterschiedegeprägtsind,müssenpatientinnenundpatientendaraufvertrauen können,dassbehandlerinnenundbehandlermedizinischsinnvollebehandlungsangebotevorschlagen.füreineinformierteentscheidungundeinebehandlung,diesichandenbedürfnissenderbetroffenenorientiert,istesunverzichtbar, dassdiesesvertrauensverhältnisfreivonäußeren,ökonomischeneinflüssen bleibtundsichpatientinnenundpatientendaraufverlassenkönnen,dassihnen die für sie am besten geeignete medizinische Versorgung vorgeschlagen wird. KorruptionimGesundheitswesenhöhltdiesesVertrauensverhältnisausund schädigtnachhaltigdiebesondereschutzwürdigkeitvonkranken.durchdie BereicherungEinzelnerentstehenzudemimGesundheitswesenerheblicheökonomische Schäden. MehrTransparenzimGesundheitswesenistdieVoraussetzungfürwirksame KontrolledurchBetroffen,ÖffentlichkeitundPolitik.SieermöglichtesBetroffenen,NutzenundRisikenderBehandlungabzuschätzenundselbstbestimmtzu entscheiden.zudembeugttransparenzkorruptionundmisswirtschaftmitöffentlichen Mitteln vor. InseinemGrundsatzurteilvom29.März2012stelltederBundesgerichtshof (BGH)fest,dassniedergelassene,fürdievertragsärztlicheVersorgungzugelasseneÄrztinnenundÄrztebeiderWahrnehmungderihnenindiesemRahmen übertragenenaufgabenwederalsamtsträgerimsinnedes 11Absatz1Nummer2BuchstabecdesStrafgesetzbuchs (StGB)nochalsBeauftragtedergesetzlichen Krankenkassen im Sinne des 299 StGB handeln. SomitfehlteinegesetzlicheGrundlage,aufderniedergelasseneÄrztinnenund ÄrztewegenKorruptionundBestechlichkeitstrafrechtlichverfolgtwerdenkönnen.InderKonsequenzunterliegenniedergelasseneundangestellteÄrztinnen undärzteunterschiedlichenregelungen.auchfürandereberufsgruppendes Gesundheitswesens fehlen spezielle Regelungen weitgehend.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerBGHsiehtinseinerUrteilsbegründung diegrundsätzlicheberechtigung desanliegens,missständen,die allemanscheinnach gravierendefinanziellebelastungendesgesundheitssystemszurfolgehaben,mitmittelndes Strafrechtseffektiventgegenzutreten.DiesedeutlicheAufforderungsollteder Gesetzgeberschnellstmöglichaufgreifenundsicherstellen,dassauchdieBestechungundBestechlichkeitvonniedergelassenenÄrztinnenundÄrztenstrafrechtlichverfolgtwerden.EsgehtdabeinichtumeinenGeneralverdachtgegen LeistungserbringerinnenundLeistungserbringerimGesundheitswesen,sondern alleindarum,iminteressederpatientinnenundpatientensicherzustellen,dass ausschließlichmedizinischebeweggründefürdieartderbehandlungmaßgeblichsind.fürdenschutzderpatientengesundheitreichendiebestehenden berufsrechtlichen Vorgaben alleine nicht aus. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der a)diebestechlichkeitundbestechungvonärztinnenundärztensowie anderenleistungserbringerinnenund-erbringernimgesundheitswesen unter Strafe stellt; b)regelungenzurschaffungvontransparenzüberökonomischeverflechtungenallerbeteiligtenakteuredesgesundheitswesensenthält.nach demvorbilddesamerikanischen PhysicianPaymentSunshineAct sollenalleleistungserbringerinnenund-erbringerimgesundheitswesenund Herstellervonz.B.Arzneimitteln,Diagnostika,medizinischenGeräten, Medizinprodukten,ApothekensoftwaresowieHilfsmittelerbringerzurregelmäßigenVeröffentlichungvonDatenüberdieZahlungvonZuwendungenallerArtsowohlaufGeber-alsauchaufNehmerseiteverpflichtetwerden.DieaneinezentraleStellezumeldendenDatensollenöffentlich zugänglichgemachtwerdenundregelmäßigemonitoring-prozessedurchlaufen.beidernichtbeachtungderoffenlegungspflichtmüssenwirksame Sanktionsmöglichkeiten greifen; c)dierahmenbedingungendernachden 197a,81adesFünftenBuches Sozialgesetzbuch (SGBV)eingerichtetenStellenzurBekämpfungdes FehlverhaltensimGesundheitswesenweiterentwickeltunddieregelmäßigeVeröffentlichungeinernachBerufsgruppendifferenzierteAuswertungregelt.Zuprüfenist,obfürprivatrechtlichorganisierteAbrechnungsstellensonstigerLeistungserbringerinnenund-erbringerMechanismen zur Aufdeckung von Abrechnungsbetrug implementiert werden können; d)arbeitnehmerinnenundarbeitnehmer,diehinweisezumfehlverhaltenimgesundheitswesenanzuständigestellenweitergeben,vornegativenarbeitsrechtlichenkonsequenzenihresverhaltensschützt (sieheentwurfeinesgesetzeszurförderungvontransparenzundzumdiskriminierungsschutzvonhinweisgeberinnenundhinweisgebern Whistleblower- Schutzgesetz auf Bundestagsdrucksache 17/9782); e)festlegt,dassdielaut 67desArzneimittelgesetzesbeiderBeteiligungan AnwendungsbeobachtungenmitzugelassenenArzneimittelnbestehenden MeldepflichtenelektronischerfolgenundineinerForm,dieeineeinfache Verarbeitungermöglichen.DiezuständigenBundesoberbehördendas BundesinstitutfürArzneimittelundMedizinprodukte (BfArM)unddas Paul-Ehrlich-Institut (PEI)veröffentlichendieihnenvorliegendenInformationenzeitnahineinergemeinsamenDatenbank,diePatientinnenund PatientenSuchoptionennacheinzelnenLeistungserbringernermöglichen. DerGKV-SpitzenverbandhatdieihmgemeldetenInformationenauszuwerten und jährlich zu veröffentlichen;
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ beidenLänderndaraufhinzuwirken,dassdasbestehendeBerufsrechtfür ÄrztinnenundÄrztesowieandereHeilberufeergänztwird,umwirksame MaßnahmenzurVerfolgungundSanktionierungberufsrechtlicherVerstöße zuermöglichenundinsbesonderediezusammenarbeitundkommunikation zwischendenzuständigenberufskammernundaufsichtsbehördenzuverbessern; 3.gemeinsammitdenLänderneineÄnderungderAnordnungüberdieMitteilunginStrafsachen (MiStra)vorzunehmen,nachderdieMitteilungspflichten beistrafsachengegenangehörigevonheilberufen (Nummer26)dahingehendergänztwerden,dasssämtlichedasErmittlungs-unddasgerichtliche VerfahrenabschließendenEntscheidungenmitBegründungdendortgenannten Stellen unverzüglich mitzuteilen sind; 4.gemeinsammitdenLändernwirksameMechanismenzuentwickeln,diedie verbotenezuweisungvonpatientinnenundpatientenankrankenhäuser gegenentgeltwirksamunterbindenundzudemtransparenzüberzuwendungenvonpharmaunternehmenundunternehmenfürmedizingeräteund MedizinprodukteandieKrankenhäuseroderihreeinzelnenAbteilungen bzw.instituteherstellen.essolldaraufhingewirktwerden,dassinallen BundesländernRegelungenbestehen,dieeinaufsichtsrechtlichesVorgehen gegendiebetreffendeeinrichtungbeimissachtungdesverbotsvonzuwendungen ermöglichen. Berlin, den 13. März 2013 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion Begründung KorruptionimdeutschenGesundheitswesenistkeinBagatelldelikt,sondernein ernstzunehmendesproblem.oberstesgebotbeidermedizinischenbehandlung undversorgungmussimmerdermedizinischenutzenunddiepatientengesundheitsein.diebestechungvonleistungserbringernimgesundheitswesensist mitdieserverpflichtungnichtvereinbarundbeschädigtnachhaltigdasvertrauenderpatientinnenundpatientenzuihrenbehandelndenärztinnenund ÄrztensowieanderenLeistungserbringernimGesundheitswesen.Vertrauenist jedocheinewesentlichegrundvoraussetzungfüreineerfolgreichemedizinische Behandlung.EsistdeshalbeinewichtigegesellschaftlicheAufgabe,dieprimär amnutzenderbehandlungausgerichteteversorgungunddasintegereverhalten vonärztinnenundärztensowieanderenleistungserbringernsicherzustellen und dadurch das Vertrauen in die medizinische Behandlung zu schützen. DiebestehendenberufsrechtlichenRegelungenerweisensich wieaberaus demberichtderbundesärztekammerandasbundesministeriumfürgesundheit vom4.oktober2012hervorgeht inderrealitäthäufigalsunzureichend.daheristeineregelungerforderlich,dieeinestrafrechtlichesanktionierungder BestechlichkeitundBestechungangestellterundniedergelassenerÄrztinnen undärztesowieandererleistungserbringerimgesundheitswesenwirksamermöglicht. DiegesetzlichenRegelungen,diedieBundesregierungzurÜbermittlungvonDatenderKassenärztlichenVereinigungenandiezuständigenHeilberufekammern vorgeschlagenhat (Änderungsantrag4aufAusschussdrucksache17(14)0367), schaffen hierbei nur teilweise Abhilfe.
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode EinpositiverersterSchrittistdieunlängstvonderKassenärztlichenBundesvereinigungherausgegebeneBroschüre RichtigKooperieren.DerAufklärungsundInformationsbedarfzurSensibilisierungderBetroffenendürfteaberweit überdasmaßeiner20-seitigenbroschürehinausgehen.diefehlendegesetzlichegrundlagezurstrafrechtlichenahndungvonkorruptionistdeshalbdringendzuschaffen.eineminderheitvonkorruptionsbereitenleistungserbringerinnenundleistungserbringerndarfnichtdasvertrauenindiemehrheitder korrekthandelndenerschüttern.patientinnenundpatientenmüssensichstets daraufverlassenkönnen,dasssichdiagnostikundtherapiederleistungserbringerinnenundleistungserbringerausschließlichampatientenwohlundan medizinischen Abwägungen orientieren. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a KorruptionisteinGeheimhaltungsdelikt:DerBestechendehatebensoein InteresseanderGeheimhaltungvonBestechlichkeitwiederzuBestechende. DiesmachtdieKorruptionsbekämpfungumsoschwieriger,davonbeidenSeiten eininteresseanderaufrechterhaltungvoninformationsbarrierenbesteht.der GesetzgeberhatdaherdiegesetzlichenRahmenbedingungenzuschaffen,damit KorruptionimGesundheitsweseneffektivbekämpftwerdenkann,undzwar auch mit den Mitteln des Strafrechts. DakorruptivesVerhaltenimGesundheitswesennichtaufÄrztinnenundÄrzte beschränktist,sollenumfassendauchallesonstigenheilberufeundleistungserbringer im Gesundheitswesen erfasst werden. DiesmussauchimEigeninteresseallerLeistungserbringerinnenund-erbringer liegen.dennzumeinensindauchsieinderausübungihresberufesaufein durchvertrauengeprägtesverhältniszupatientinnenundpatientenangewiesen, zumanderenistesdiereputationihresberufsstandes,derdurchdiewiederkehrendeberichterstattungüberdiebereicherungeinzelneraufkostenderallgemeinheit geschädigt wird. Zu Buchstabe b UmKorruptionwirksamzuverhindern,sindRegelungenzurErhöhungder Transparenzerforderlich.Der2012indenUSAinKraftgetretene Physician PaymentSunshineAct schaffttransparenzimverhältniszwischenindustrie unddenleistungserbringernimgesundheitswesen.inanalogiezudemus-gesetzmüssenauchindeutschlandnormengeschaffenwerden,umdiefinanzströmeunterdenakteurenimgesundheitswesennachvollziehbarzumachen undtransparentzugestalten.jeglichezuwendungenvonherstellernvonarzneimitteln,diagnostika,medizinischengeräten,medizinprodukten,apothekensoftwaresowiehilfsmittelerbingernanarztinnenundärztesowieandere Leistungserbringerinnenund-erbringermüssenveröffentlichtwerden.DiestandardisiertenBerichteüberdiegeleistetenodererhaltenenZuwendungenmüssen injährlichenabständenaneinezentraleöffentlicheeinrichtunggesendetwerden.dieberichtspflichtumfasstallezahlungen,dieeinenjährlichengesamtbetragvon100euroübersteigen.dieberichtevonseitenderindustriesindvon derjeweiligengeschäftsführungzubestätigen,umdiehaftbarkeitüberdie KorrektheitundVollständigkeitderDatenzugewährleisten.AlszentraleStelle zurverwaltungundveröffentlichungderinformationenkönntenbeispielsweise dasdeutscheinstitutfürmedizinischedokumentationundinformation (DIMDI)oderdasBfArMdienen.DieNichtbeachtungbzw.Verletzungender OffenlegungspflichtmüssenmitempfindlichenGeldstrafensanktioniertwerden.
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12693 Zu Buchstabe c Mitden 197a,81aSGBVwurdenbereits2004Rechtsgrundlagengeschaffen, dieeserlauben,fehlverhaltenimgesundheitsweseneffektiverzuverfolgenund zuahnden.hierzuwurdenaufseitenderkrankenkassensogenannteclearingstelleneingerichtet.diesesollenschädendurchabrechnungsbetrugundkorruptiondokumentierenundverhindern.zudemsollensiedazubeitragen,dass Verstößeschnellerentdecktundverfolgtwerdenkönnen.Ausdemaktuellen BerichtdesGKV-SpitzenverbandfürdenZeitraumvom1.Januar2010bis 31.Dezember2011gehenFallzahlenzuVerstößenhervor.Esistbegrüßenswert, dasserstmalseinebundesweitedatengrundlageüberdasausmaßvonfehlverhaltenimgesundheitswesenvonseitenderkrankenkassenzurverfügung steht.beidererhebungderdatenbestehtallerdingsnochhandlungsbedarf,um zumbeispielmehrfachzählungenauszuschließen.aucheineaufgliederungder DatennachBerufsgruppenwärewünschenswert.DahermussdieDatenerhebungderKrankenkassendahingehendausgebautwerden,dasseinheitlicheund belastbarekennzahlenzurverfügungstehen.dievondenkrankenkasseneingerichtetenstellenkönneneinenwichtigenbeitragzurbekämpfungvonfehlverhaltenimgesundheitswesenleisten.umdieseraufgabewirksamnachzukommen,müssendiebestehendeninstrumenteweiterentwickeltwerden,damit keineweiterenchancenaufeineeffizientebekämpfungvonfehlverhaltenim Gesundheitswesen vertan werden. Zu Buchstabe d AuchimGesundheitsbereichwerdenMissständeofterstdurchHinweisemutigerMitarbeiterinnenundMitarbeiterbekannt.DasZielverantwortungsvoller Whistlebloweristes,TransparenzundPublizitätüberbestehendeinterne,riskante,gefährlicheoderkorrupteEntwicklungenherzustellen,umdiesedamit behebenzulassen.trotzdesgroßenöffentlicheninteressesandieseninformationendrohendenmitarbeiterinnenundmitarbeiterninderfolgeoftarbeitsrechtlichekonsequenzen.dierechtsprechungisthierzuvage,sodassfürdie HandelndenoftRechtsunsicherheitbesteht.HiermüssenklaregesetzlicheRegelungenzumSchutzderInformantinnenundInformantengetroffenwerden (vgl.gesetzentwurfderfraktionbündnis90/diegrünenentwurfeines GesetzeszurFörderungvonTransparenzundzumDiskriminierungsschutzvon HinweisgeberinnenundHinweisgebern Whistleblower-Schutzgesetz,Bundestagsdrucksache17/9782).EindringenderHandlungsbedarfzumSchutzvon WhistleblowingwirddurcheinUrteildesEuropäischenGerichtshofsfürMenschenrechte (EGMR)vom21.Juli2011 (28274/08)verdeutlicht,indem DeutschlandwegenderVerletzungderMeinungsfreiheitnachArtikel10der Europäischen Menschenrechtkonvention (EMRK) verurteilt wurde. Zu Buchstabe e FürArzneimittelanwendungsbeobachtungenexistierenbereitsMeldepflichten gegenüberdenzuständigenbundesoberbehörden,denkassenärztlichenvereinigungen,demgkv-spitzenverbandunddemverbandderprivatenkrankenversicherungen.berichtetwird,dassesbeiderweiterverarbeitungderdatenzu Problemenkommt,diedurcheineentsprechendeLieferungderDatenbehoben werdenkönnen.zurerhöhungdertransparenzüberdiesedirektenfinanziellen VerbindungenvonArzneimittelherstellernmitÄrztinnenundÄrztenbzw.KrankenhäusernsollenBfArMundPEIdieihnenvorliegendenInformationenin einergemeinsamendatenbankveröffentlichen.zielistes,dassversichertedie Möglichkeithaben,zuerfahren,anwelchenAnwendungsbeobachtungensich ihreärztinnenundärztegegebenenfallsbeteiligen.dergkv-spitzenverband solldieihmvorliegendeninformationenauswertenunddiesezusammenstellungjährlichveröffentlichen.hierdurchsollderöffentlichkeiteingesamtüberblicküberarzneimittelstudienmitbereitszugelassenenarzneimitteln,ihrever-
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode breitung,diebeteiligungderärzteschaftsowiediedamitverbundenen Konditionen erhalten. Zu Nummer 2 DieÄrzteschaftundandereLeistungserbringerinnenundLeistungserbringer müsseneinvitalesinteressedaranhaben,diejenigenunterihnenzusanktionieren,dieentgegenderberuflichenethikhandeln.aufländerebenesindallerdingssowohldieberufsrechtlichennormenzukorruptivemverhaltenvonheilberuflernwieauchdieberufsrechtlichenmöglichkeitenzurermittlungund SanktionierungeinessolchenVerhaltenssehrunterschiedlich.Beispielsweise existierenunterschiedlichdetailliertevorgabenindenberufsordnungender Landesärztekammern,welcheGewährungbzw.Annahmeeinesfinanziellen odergeldwertenvorteilsbereitseinenverstoßgegendieberuflichenpflichten darstellt.auchdieermittlungsbefugnissederzuständigenärztekammernsind unterschiedlichstarkausgeprägt:währendeinigekammerneigenständigevorermittlungendurchführenkönnen,wirdinanderenbundesländernerstnacheröffnungeinesberufsrechtlichenverfahrenseinebeauftragtebzw.einbeauftragtereingesetzt,diebzw.derdafürmitumfassenden auchgerichtlichen BefugnissenzurSachverhaltsermittlungausgestattetist.VordiesemHintergrundsolldieBundesregierungbeidenLänderndaraufhinwirken,dieberufsrechtlichenVorgabenfüralleHeilberufeanhandderindenletztenJahren gewonnenenerfahrungenaufihrevollständigkeitundwirksamkeithinzuüberprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Zu Nummer 3 HäufigsindÄrztekammernbeiderErmittlungundSanktionierungvonberufsrechtlichenVerstößendaraufangewiesen,dassihnendieErgebnissestrafrechtlicherErmittlungs-undGerichtsverfahrenzurVerfügunggestelltwerden.Der InformationsaustauschzwischendenbeteiligtenBehördenerwiessichinden letztenjahrenaufgrundderlückenhaftigkeitderanordnungüberdiemitteilunginstrafsachen (MiStra)allerdingsalsunzureichend.Daberufsrechtliche gegenüberstrafrechtlichenverfahrenregelmäßigsubsidiärsind,sindberufskammernundbehördenbeiihrertätigkeitaufdieinformationangewiesen,dass dasletztgenannteverfahrenimkonkreteneinzelfallbeendetwurde.nachder bisherigenrechtslagemüssenstaatsanwaltschaftenundgerichteallerdings nichtalleverfahrensbeendigungenmitteilen;soerfahrenkammernundbehördenbeispielsweiseregelmäßignicht,wenneinermittlungsverfahrennach 153aderStrafprozessordnunggegenAuflageeingestelltwurde.Umdiesem Umstandabzuhelfen,wirddieBundesregierungaufgefordert,gemeinsammit denländern,eineänderungderanordnungüberdiemitteilunginstrafsachen (MiStra)vorzunehmen,nachderdieMitteilungspflichtenbeiStrafsachengegen AngehörigevonHeilberufen (Nummer26)dahingehendergänztwerden,dass sämtlichedasermittlungs-unddasgerichtlicheverfahrenabschließendenentscheidungenmitbegründungdendortgenanntenstellenunverzüglichmitzuteilen sind. Zu Nummer 4 EinschlägigeRegelungenzudenAufgabenundPflichtenvonKrankenhäusern werdenindeneinzelnenlandeskrankenhausgesetzengeregelt.deshalbistein gemeinsamesvorgehenvonbundundländernerforderlich.denkbaristeine RegelungindenLandeskrankenhausgesetzen,diedenAufsichtsbehördenbei MissachtungdesVerbotsvonZuwendungendieKompetenzgibt,aufsichtsrechtlichgegendasbetreffendeKrankenhausoderihreeinzelnenAbteilungen bzw.institutevorzugehen.dieregelungin 31adesKrankenhausgestaltungsgesetzesdesLandesNordrhein-WestfalenzumVerbotderunerlaubtenZuweisung gegen Entgelt könnte als Vorbild dienen.
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/6659 17. Wahlperiode 22. 07. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg, weiterer
MehrSchutz von Mensch und Umwelt bei Freisetzungsexperimenten gewährleisten
Deutscher Bundestag Drucksache 16/4556 16. Wahlperiode 07. 03. 2007 Antrag der Abgeordneten Ulrike Höfken, Bärbel Höhn, Cornelia Behm, Birgitt Bender, Hans-Josef Fell, Katrin Göring-Eckardt, Peter Hettlich,
MehrAusgabenentwicklung und Wettbewerb in der privaten Krankenversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1249 17. Wahlperiode 26. 03. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg, weiterer
Mehrzu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 17/12637, 17/13951
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13967 17. Wahlperiode 12. 06. 2013 Entschließungsantrag der Abgeordneten Ingrid Hönlinger, Nicole Maisch, Volker Beck (Köln), Cornelia Behm, Harald Ebner, Hans-Josef Fell,
MehrUmgang mit durch eine private Krankenversicherung entstandener Verschuldung von Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Beziehern
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7452 17. Wahlperiode 25. 10. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Brigitte Pothmer, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter
MehrUmgang mit der Schuldenkrise Griechenlands und anderer Länder der Eurozone
Deutscher Bundestag Drucksache 17/723 17. Wahlperiode 15. 02. 2010 Kleine Anfrage der Abgeordneten Manuel Sarrazin, Viola von Cramon-Taubadel, Ulrike Höfken, Jerzy Montag, Dr. Gerhard Schick, Marieluise
MehrÜbernahme von Zusatzbeiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung für. BezieherinnenundBeziehervonGrundsicherungnachdemZweitenBuch
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1310 17. Wahlperiode 06. 04. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Markus Kurth, Fritz Kuhn, weiterer Abgeordneter und
MehrVerbraucherschutzmandat,guteMöglichkeitender (auchkollektiven)rechtsdurchsetzungundstarkeakteureanderseitederkonsumentinnenundkonsumenten
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12694 17. Wahlperiode 13. 03. 2013 Antrag der Abgeordneten Nicole Maisch, Renate Künast, Bärbel Höhn, Ingrid Hönlinger, Maria Klein-Schmeink, Jerzy Montag, Dr. Konstantin
Mehrzu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 17/2500, 17/2502, 17/3519, 17/3523, 17/3524, 17/3525
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3909 17. Wahlperiode 23. 11. 2010 Entschließungsantrag der Abgeordneten Priska Hinz (Herborn), Alexander Bonde, Sven-Christian Kindler, Stephan Kühn, Fritz Kuhn, Thilo
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/445 16. Wahlperiode 24 01. 2006 Gesetzentwurf der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), Wolfgang Wieland, Irmingard Schewe-Gerigk, Claudia Roth (Augsburg),
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/11161 17. Wahlperiode 24. 10. 2012 Antrag der Abgeordneten Dorothea Steiner, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Undine Kurth (Quedlinburg),
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/12165 17. Wahlperiode 28. 01. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/13248 17. Wahlperiode 23. 04. 2013 Entschließungsantrag der Abgeordneten Harald Koch, Dr. Barbara Höll, Caren Lay, Jens Petermann, Richard Pitterle, Alexander Süßmair,
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/14316 17. Wahlperiode 03. 07. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe, Maria Klein-Schmeink, weiterer
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