Wichtige ergänzende technische Informationen und Richtlinien für alle Aussteller

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1 Wichtige ergänzende technische Informationen und Richtlinien für alle Aussteller Diese Technischen Richtlinien sind ergänzender Vertragsbestandteil Ihrer Beteiligung an den Aquaristik-Tagen Ulm, Bitte lesen Sie die Richtlinien sorgfältig durch und bringen Sie diese auch Ihren Mitarbeitern zur Kenntnis! Dauer der Messe Freitag, 01. November 2013, Uhr bis Sonntag, 03. November 2013, Uhr Öffnungszeiten für Besucher täglich von Uhr durchgehend Aufenthalt für Aussteller und Beschäftigte Ab eine Stunde vor und bis eine halbe Stunde nach der Öffnungszeit der Messe. Aufbautermine Beginn: Mittwoch, 30. Oktober 2013, Uhr Die Anlieferung der Messegüter kann erst ab dem vorgenannten Termin erfolgen. Die ganzen Aufbauarbeiten müssen bis spätestens Donnerstag, 31. Oktober 2013, Uhr beendet sein. Abbautermine Beginn: Sonntag, 03. November 2013, Uhr Ende: Montag, 04. November 2013, Uhr Eine Verlängerung der Abbauzeiten ist nicht möglich. Eine Verlängerung der Abbauzeit ist nicht möglich. Alle nach Abbauende entstehenden Mehrkosten, wegen nicht eingehaltener Abbauzeit, gehen zu Lasten des Ausstellers. Bodenbeschaffenheit in den Hallen und Freigelände: Neues Foyer: Fliesen Halle 3 7: Macadam-Sportboden Donauhalle: Industrieparkett Freigelände: Hartplatz + Rasen Messefoyer, Hallen 1 + 2: Asphaltfliesen Allgemeine Bestimmungen zum Standbau / Standsicherheit Grundsätzlich ist jeder Ersteller eines Messestandes für dessen Konstruktion, Aufbau und Betrieb sowie die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Vorschriften, soweit diese für Messestände Anwendung finden, und der Teilnahmebedingungen der Ulmer Ausstellungs GmbH eigenverantwortlich. Messestände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträgern sind so standsicher zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit der Stände ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig. Die Sicherung von Standbauten durch Abhängen von der Hallendecke ist nicht zulässig. Außerdem ist der Aussteller verpflichtet, den Stand in ansprechender und sauberer Weise zu gestalten. Die Messeleitung ist berechtigt, bei nicht einwandfreier Gestaltung, Stände auf Kosten des Ausstellers dem Niveau der Halle entsprechend anzupassen, ggf. die Standbauten auch zu beseitigen. Sie behält sich außerdem vor, bei einzelnen Messen den Rahmenaufbau vorzuschreiben. Die den Nachbarständen zugewandten Standseiten müssen weiß und sauber gehalten werden, um den Nachbarstand in dessen Gestaltung nicht zu beeinträchtigen. Die Messefläche muss mit sauberem Bodenbelag unfallsicher voll ausgelegt sein. Dieser darf nicht über die Mietfläche hinausragen. Säulen und Träger gelten als einbezogen. Plangenehmigungen Ausgehend davon, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, ist es bei eingeschossigen Standbauten bis zu einer Bauhöhe von 2,50 m in den Hallen nicht erforderlich, Planzeichnungen zur Genehmigung einzureichen. Stände über 2,50 m Bauhöhe, mehrgeschossige Stände und Sonderkonstruktionen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.

2 Ausgänge, Rettungswege beim Standaufbau Stände mit einer Grundfläche von mehr als 150 m², einer Fluchtwegslänge von mehr als 10,00 m oder einer Standaufplanung, bei der Ausgang / Fluchtweg nicht von jedem Punkt aus sichtbar ist, müssen mindestens zwei voneinander getrennte Ausgänge / Fluchtwege haben, die entgegengesetzt anzuordnen sind. Die Standgestaltung ist so vorzunehmen, dass keine schwer zugänglichen Räume, Winkel oder Nischen entstehen. Jeder innerhalb der Standfläche abgetrennte Aufenthaltsraum (Büro-, Personal-, Besprechungsräume) ist mit einer ausreichenden Sichtverbindung in Fluchtrichtung zum nächstgelegenen Rettungsweg zu versehen. Aufenthaltsräume, die nur über einen anderen abgetrennten Raum zugänglich sind (so genannte Gefangene Räume ) sind unzulässig. Beträgt innerhalb eines Standes die maximale Fluchtweglänge zu einem Hallengang mehr als 10,00 m, so ist ein zweiter Ausgang und / oder ein mindestens 2,50 m breiter Gang innerhalb des Standes vorzusehen, der zu einem Hallengang führt. Die Fluchtwege sind nach DIN 4844 zu kennzeichnen. Sonstige Bestimmungen zum Standaufbau Der Aussteller hat darauf zu achten, dass Installations- und Feuerschutzeinrichtungen jederzeit zugänglich sind. Es ist nicht zu vermeiden, dass die Zwischenwände der einzelnen Kojen geringfügige Differenzen aufweisen. Sollte der Standaufbau an das exakte Maß gebunden sein (Systemstand), muss die Messeleitung davon schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Name und Anschrift des Ausstellers müssen, für Jeden erkennbar, am Stand angebracht sein. Hat der Aussteller mit dem Aufbau des Standes am Tag der Eröffnung der Messe nicht bis Uhr begonnen, ist die Messeleitung berechtigt, den Stand an Dritte zu vergeben. Hierdurch entstehende Mindereinnahmen sind vom Aussteller zu erstatten. Kann der Stand nicht mehr vermietet werden, hat der Aussteller zusätzlich zu den Kosten der Standmiete die Kosten für Tapezierung der Trennwände und Dekorierung des Standes zu übernehmen. Ist der Aussteller an einem rechtzeitigen Standaufbau verhindert, so hat er die Messeleitung rechtzeitig von seinem verspäteten Eintreffen zu verständigen. Werbeaufsetzer dürfen nicht mit Blink- oder Wechsellicht gestaltet sein. Gemeinschaftsaussteller, Unteraussteller Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Platz mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten, gemeinschaftlichen Ausstellungsvertreter zu benennen, mit dem allein die Messeleitung zu verhandeln braucht. Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Die Zulassung eines oder mehrerer Unteraussteller kann nur in Ausnahmefällen erfolgen und unterliegt einer besonderen Gebühr (500,00 Euro pro Unteraussteller). Unteraussteller sind alle Firmen, die außer dem Antragsteller auf dem gemieteten Stand ausstellen bzw. vertreten sind. Sie gelten auch dann als Unteraussteller, wenn sie zum Antragsteller enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen haben. Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Messeleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen. Prüfung der Mietfläche Die Mietfläche wird von der Messeleitung sowohl auf dem Hallenboden als auch auf dem Boden des Freigeländes eingemessen und an den Ecken markiert. Jeder Aussteller ist verpflichtet, sich nach der Standzuteilung über Lage und Maß etwaiger Einbauten, insbesondere Versorgungsleitungen, Fundamente, Verteilerkästen, usw. selbst zu informieren und gegebenenfalls den Standbauer zu unterrichten. Die Grenzen der Mietfläche sind unbedingt einzuhalten. Es ist sicherzustellen, dass keine Gegenstände über die Mietfläche hinausragen. Ausnahmen kann die Messeleitung für Turmdrehkräne aus Sicherheitsgründen erteilen; sie kann die Ausnahmegenehmigung davon abhängig machen, dass sämtliche betroffene Aussteller darin eingewilligt haben, dass der betreffende Turmdrehkran in ihren Stand hineinragt. Weigert sich ein Aussteller, diese Einwilligung zu erteilen, so ist die Weigerung unbeachtlich, wenn es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, dass der betreffende Turmdrehkran in seine Mietfläche hineinragt. Reklamationen Reklamationen sind in der Messeleitung unverzüglich nach Bezug des Standes, spätestens aber am letzen Aufbautag schriftlich mitzuteilen, so dass die Messeleitung etwaige Mängel abstellen kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen die Ulmer Ausstellungs GmbH. Haftungsumfang Standbaubestimmungen Sofern der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Standbauer die vorstehenden Standbaubestimmungen nicht einhält, haftet er für sämtliche Schäden, die aus der Verletzung der Standbaubestimmungen entstehen. Ferner hat der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Standbauer die Messeleitung von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund der Verletzung der vorstehenden Standbestimmungen geltend gemacht werden. Fahrzeuge und Container Fahrzeuge und Container sind als Ausstellungsgegenstände in den Hallen genehmigungspflichtig.

3 Störungen Die Messeleitung übernimmt keine Haftung für Schäden, die daraus entstehen, dass bei Leistungsschwankungen oder höherer Gewalt Störungen auftreten oder auf Anordnung der Feuerwehr bzw. der Strom-, Wasser- oder Energielieferanten die Lieferung unterbrochen wird. Genehmigungen, behördliche Vorschriften Der Aussteller und die ggf. von ihm beauftragte Standbaufirma sind zur Einhaltung der jeweils gültigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Insbesondere sind Regelungen zu beachten, die sich aus der Sozialversicherungspflicht u. a. für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ergeben (Meldepflicht, Sozialversicherungsnachweis). Einleitungen in das Wassernetz dürfen die üblichen Schadstoffmengen für Haushalte nicht übersteigen. Sollen öl-/fetthaltige Abwässer eingeleitet werden, welche diese Mengen überschreiben (z. B. Produktionsabfälle, Einsatz von Gewerbespülmaschinen, etc.), ist der Einsatz von Öl-/Fettabscheidern notwendig. Für den Betrieb von Funkanlagen oder hochfrequenzabstrahlenden Gerätschaften ist zur Vermeidung von gegenseitigen Störbeeinflussungen, unter Einhaltung der jeweils gültigen europäischen EMV / EMI-Richtlinien, ein Kompatibilitätsnachweis im Hinblick auf die im Gebäude / Gelände im Einsatz befindlichen Einrichtungen zu erbringen. Belästigungen durch Ausstellungsgut Ausstellungsgut, das durch Aussehen, Geruch, Geräusche, Erschütterungen oder ähnliche Eigenschaften eine erhebliche Störung des Veranstaltungsbetriebes hervorruft, insbesondere zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung von Veranstaltungsteilnehmern oder von Gegenständen Dritter führt, ist auf Verlangen der Messeleitung sofort zu entfernen. Diese Verpflichtung des Ausstellers besteht auch dann, wenn er in der Anmeldung auf derartige Eigenschaften hingewiesen hat und ihm trotzdem die Zulassung erteilt wurde. Kommt der Aussteller seiner Verpflichtung, das Ausstellungsgut zu entfernen, nicht unverzüglich nach, so ist die Messeleitung berechtigt, die beanstandeten Ausstellungsgüter auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu entfernen oder dessen Messestand zu schließen, ohne dass dem Aussteller hieraus Ansprüche gegen die Messeleitung erwachsen. Der Abbauzeitpunkt für den geschlossenen Stand wird von der Messeleitung bestimmt. Werbemittel, Präsentationen / Lautstärkebegrenzungen Alle Vorführungen, akustische Werbung und die Inbetriebnahme von Maschinen und Geräten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Ulmer Ausstellungs GmbH und haben so zu erfolgen, dass die benachbarten Aussteller nicht gestört werden. Der zugelassene, maximale Pegel bei der Benutzung von Musikübertragungsanlagen mit Lautsprechern beträgt 60 db. Der Aussteller ist verpflichtet, auf die Einhaltung des Pegels zu achten. Die Ulmer Ausstellungs GmbH ist berechtigt, trotz vorheriger Genehmigung, diejenigen Vorführungen einzuschränken bzw. zu untersagen, die zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung des Messebetriebes (z. B. durch Lärm) führen. Der Veranstalter ist befugt, ohne besondere Form eine Musikübertragung zu beenden bzw. die Stromzufuhr des Standes zu sperren. Außerdem sind die behördlichen Vorschriften zu beachten. Blinkende, sich drehende oder sich schnell bewegende Werbeträger sowie Laufschriften an der Standgrenze sind nicht gestattet. Die Verteilung von Drucksachen und der Einsatz von Werbemitteln sind nur auf der eigenen Standfläche zulässig. Aussteller, deren Stände an die Einfriedung des Messegeländes grenzen, dürfen den Zaun nicht für ihre Zwecke verwenden. Es ist nicht gestattet, die Zaunaussenseite als Werbefläche zu benutzen. Dies gilt auch für die Auf- und Abbauzeit. Bauelemente, Standbeschilderung und Fahnen müssen so angebracht sein, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung Anderer, insbesondere anderer Aussteller und Besucher, unterbleibt. Die Messeleitung ist berechtigt, Werbung, die gegen die vorgenannten Regelungen verstößt, zu entfernen, abzudecken oder anderweitig auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu unterbinden. Kundenwerbung Die Ansprache des Messebesuchers ist grundsätzlich nur im Stand gestattet. Das Standpersonal hat dabei die Grundregeln des Anstandes und der guten Sitten zu beachten. Verteilung von Prospekten, Druckschriften, u. ä. darf nur am eigenen Stand erfolgen. Werbung durch Lautsprecher oder andere akustische Geräte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Messeleitung gestattet und kann nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt bzw. widerrufen werden. Weiterhin möchten wir Sie darauf hinweisen, dass bei Radio-/CD-Werbung eine GEMA-Gebühr fällig wird. Der Aussteller hat selbst für die Anmeldung bzw. Entrichtung der Gebühr Sorge zu tragen. Nach Rücksprache mit der Standleitung kann von der Messeleitung im Interesse der Besucher verlangt werden, das Verkaufspersonal entsprechend der Standfläche und der Art des Verkaufes zu verringern. Hochfrequenzgeräte, Funkanlagen, Elektromagnetische Felder Der Betrieb von Hochfrequenzgeräten, Funkanlagen und Elektromagnetischen Feldern ist genehmigungspflichtig und mit der Messeleitung abzustimmen. Der Betrieb von Hochfrequenzgeräten und Funkanlagen ist nur dann gestattet, wenn sie den Bestimmungen des Gesetzes über Fernmeldeanlagen sowie des Gesetzes über elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMGV), in der jeweils gültigen Fassung, entsprechen. Es dürfen Personensuchanlagen, Mikroportanlagen, Gegensprechanlagen und Fernwirkfunkanlagen nur mit Genehmigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post betrieben werden. Eine Kopie der Genehmigungsunterlagen der Regulierungsbehörde ist der Messeleitung rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.

4 Informationen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) Personen, die bestimmte Lebensmittel (s. u.) herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen und dabei mit ihnen in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung erstmalig tätig sind oder dort beschäftigt werden, dürfen diese Arbeiten nur ausüben, wenn sie durch eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachweisen, dass sie 1. über die Tätigkeitsverbote nach 42 Absatz 1 IfSG 2. über die Verpflichtung nach 43 Absatz 2, 4, 5 IfSG in mündlicher und schriftlicher Form belehrt wurden und 3. nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Von dieser erstmaligen Belehrungspflicht ist befreit, wer bereits im Besitz eines gültigen Gesundheitszeugnisses nach 17 und 18 Bundesseuchengesetz ist. Die Bescheinigung hinsichtlich des neuen IfSG und alte Gesundheitszeugnisse nach dem BSG sind in deutscher Sprache vorzulegen. Personen, die folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, fallen unter die Belehrungspflicht nach dem IfSG: Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus Eiprodukte Säuglings- und Kindernahrung Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen In Gastronomiebetrieben oder Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung benötigt auch das Spülpersonal eine entsprechende Belehrungsbescheinigung. Informationen zum Betrieb von Getränkeschankanlagen auf dem Messegelände 1. Nicht ortsfeste Getränkeschankanlagen nach den Technischen Regeln für Schankanlagen (TRSK) 400 Nr , die örtlich neu errichtet werden, müssen vom Betreiber der Behörde gemäß 8 der Schankanlagenverordnung (SchankV) angezeigt werden. Vor Inbetriebnahme muss die Schankanlage von einem Sachkundigen abgenommen werden. Ein Durchschlag der Sachkundigenabnahmebescheinigung ist der Behörde mit der Anzeige vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Anlage ausgeliehen ist. Die Schankanlage muss vor Veranstaltungsbeginn gereinigt werden. Der Reinigungsnachweis und eine Kopie der Sachkundigenbescheinigung sind bei der Anlage, die auf dem Messegelände betrieben wird, aufzubewahren. Ferner ist eine Betriebsanweisung nach TRSK 500 anzubringen. 2. Verwendungsfertige Anlagen nach TRSK 400 Nr mit SK-Zeichen (die auf dem Messegelände am häufigsten verwendet werden) müssen bei der Behörde gemäß 8 der SchankV formlos mit diesem Vordruck angezeigt werden. Die Anzeige ist nach TRSK 500 Nr vom Verleiher bzw. Aussteller zu erstatten. Ein Betriebsbuch (Schankbuch) mit Nachweisblatt über die Grundreinigung muss vor Ort (Messestand) vorliegen. Die wiederkehrende Prüfung nach 12 Absatz 1 SchankV muss alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen durchgeführt werden. Die Prüfung ist primär vom Verleiher der Anlage zu gewährleisten. 3. Die Druckgasbehälter sind stehend zu lagern und gegen Umfallen zu sichern. Werden Vorschriften der SchankV nicht beachtet, behält sich die zuständige Behörde weitergehende Maßnahmen vor, die bis zur Einstellung der Schankanlage führen können. Beschäftigungsgenehmigung Sofern im Zusammenhang mit dem Auf- und Abbau von Messeständen Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, die weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, noch die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, benötigen diese eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland für ihren Arbeitgeber mit Sitz im Ausland firmeneigene Messestände auf- bzw. abbauen. Die Arbeitserlaubnis ist beim zuständigen Arbeitsamt so rechtzeitig zu beantragen, dass vor Beschäftigungsbeginn über den Antrag entschieden werden kann. Persönlich können Anträge bei der jeweiligen Dienststelle des Arbeitsamtes gestellt werden. Gemäß 404 Absatz 2 des 3. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Arbeitserlaubnis nach 284 Absatz 1 Satz 1 SGB III als nichtdeutscher Arbeitnehmer eine Beschäftigung ausübt, entgegen 284 Absatz 1 Satz 1 SGB III einen nichtdeutschen Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt.

5 Hallenböden, -decken und -wände / Trennwände / Freigelände Fußböden der Hallen, Hallenwände, Hallenteile und technische Einrichtungen sowie Säulen und feste Einbauten dürfen nicht beschädigt, verschmutzt, gestrichen, tapeziert, noch in irgendeiner Weise verkleidet oder verändert werden (z. B. Bohren, Nageln, Schrauben, Bekleben). Hallensäulen / Hallenstützen können aber innerhalb der Standfläche ohne Beschädigung derselben im Rahmen der zulässigen Bauhöhe umbaut werden. Das Verkleben von jeder Art Bodenbelag auf Bodenflächen mit Kunststoffnoppen- und Natursteinböden ist verboten; auf Hallenböden ist das Verkleben von Bodenbelägen nur mit beidseitig klebenden Textilklebebändern gestattet. Nach Messeschluss sind die Bodenbeläge und Klebebänder wieder rückstandslos zu entfernen. Fugen an Hallenwänden, -decken und -fussböden dürfen unter keinen Umständen durch Stemm-, Fundamentierungs- und ähnliche Arbeiten beschädigt werden. Trennwände dürfen nur tapeziert oder fachgerecht bespannt werden. Bitte beachten Sie, dass die Standbegrenzungswände nicht in der Standmiete enthalten sind. Diese müssen Sie mit einem separaten Bestellformular beantragen! Tapezierarbeiten können mittels Bestellschein Nr. 4 in Auftrag gegeben werden. Das Streichen der Wände ist nicht erlaubt, ausgenommen im Nahrungsmittelbereich und in der Gastronomie. Der Aussteller ist verpflichtet, Bespannungen bei Abbau des Standes wieder zu entfernen. Stände im Nahrungs- und Gastronomiebereich sind nach der Hygieneverordnung Baden-Württemberg mit Wand- und Bodenbelägen zu versehen, die glatt und leicht abwaschbar sind. Für Verankerungen von Zelten, Abspannungen, Fahnenmasten und für sonstige Arbeiten im Boden des Freigeländes sind der Messeleitung genaue Lagepläne zur schriftlichen Genehmigung einzureichen. Ohne schriftliche Genehmigung ist jede Arbeit im Geländeboden untersagt. Ein wichtiger Hinweis: Auslaufendes Öl zersetzt den Asphaltbelag. Die Wiederinstandsetzung beschmutzter bzw. beschädigter Flächen geht zu Lasten des Ausstellers. Abhängungen von der Hallendecke / Bereitstellung von Befestigungspunkten Abhängungen von der Hallendecke und die Bereitstellung von Befestigungspunkten werden ausschließlich von der Messeleitung ausgeführt. Änderungen dieser Abhängekonstruktion dürfen nur von der Messeleitung durchgeführt werden. Die Messeleitung wird hierzu Fachfirmen als Subunternehmer heranziehen. Dem Aussteller wird, sofern es die baulichen Voraussetzungen zulassen, ein Befestigungspunkt an der gewünschten Position in dem Luftraum oberhalb der Standfläche zur Verfügung gestellt. Der Bestellung sind Pläne beizufügen, aus denen die gewünschte Platzierung der Befestigungspunkte einschließlich der Höhenangaben ersichtlich ist. Die abzuhängende Konstruktion darf sich nur im Luftraum oberhalb der Standfläche befinden. Bau- und Werbehöhen sind zu beachten. Die Messeleitung prüft anhand der eingereichten Unterlagen die Realisierbarkeit der gewünschten Befestigungspunkte. Anlieferung von Waren Der Aussteller hat die Möglichkeit, eine Stunde vor Messebeginn und eine halbe Stunde nach Schluss der Messe Waren ins Messegelände anzuliefern. Die Einfahrt der Fahrzeuge ist nur gegen Hinterlegung eines Pfandbetrages möglich. Paketanlieferung Bei Paketanlieferung bitten wir Sie darauf zu achten, die Adresse des Messegeländes zu verwenden und die jeweilige Hallen -und Standnummer bzw. den Namen des Ausstellers nicht zu vergessen. Weiterhin möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Ulmer Ausstellungs GmbH aus Haftungsgründen jegliche Annahme von Paketen verweigern muss. Fahrverkehr im Messegelände Das Befahren des Geländes mit Kraftfahrzeugen aller Art erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur mit entsprechender Erlaubnis, gültiger Einfahrtsgenehmigung oder gültigem Parkausweis gestattet. Während der Auf- und Abbauzeit dürfen Fahrzeuge nur zum Be- und Entladen gegen Hinterlegung einer Kaution ins Messegelände einfahren. Sie erhalten vom Kontrollpersonal gegen Hinterlegung von 50,00 Euro eine Einfahrtsgenehmigung. Mit dieser Genehmigung ist es Ihnen möglich, für eine Stunde in das Gelände einzufahren, Ihre Waren an der Halle auszuladen oder auch körperbehinderte Kollegen in das Messegelände zu bringen. Bei Ausfahrt nach höchstens einer Stunde erhalten Sie den Hinterlegungsbetrag von 50,00 Euro wieder zurück (Einfahrtsgenehmigung bitte bereithalten). Sollten Fahrzeuge nicht innerhalb von einer Stunde aus dem Gelände gefahren werden, so verfällt der Hinterlegungsbetrag von 50,00 Euro. Ihr Fahrzeug wird zusätzlich kostenpflichtig aus dem Gelände entfernt. Bitte informieren Sie Ihre Mitarbeiter, Ihr Standpersonal und Ihre Lieferanten entsprechend. Bei längeren Service-/Reparaturarbeiten ist eine Sondergenehmigung der Messeleitung einzuholen. Die Fahrzeuge sind mit Firmennamen und Standnummer zu kennzeichnen. Während der Veranstaltung ist das Befahren des Messegeländes sowie das Abstellen von Fahrzeugen im Messegelände grundsätzlich untersagt. Die Messeleitung behält sich das Recht vor, in den Halteverbotszonen oder in sonstiger Weise widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge, Auflieger, Container, Behälter und Leergut jeder Art auf Kosten und Gefahr des Verursachers, Halters bzw. Besitzers zu entfernen. Die Messeleitung kann hiervon Ausnahmen machen und entsprechende Parkoder Einfahrtsgenehmigungen erteilen.

6 Die Messeleitung ist berechtigt, insbesondere um einen reibungslosen Verkehrsablauf während der Auf- und Abbauzeit sowie während der Veranstaltungsdauer zu gewährleisten, weitergehende, verkehrsordnende und verkehrslenkende Maßnahmen zu ergreifen, an die sich jeder, der sich auf dem Messegelände aufhält, zu halten hat. Die Messeleitung behält sich insbesondere vor, den Zugang der Aussteller bzw. ihrer Standbau- und sonstigen Vertragsfirmen zu den einzelnen Ständen zu regeln. Bei Messen wird empfohlen, die gesamte Aufbauzeit zu nutzen, da erfahrungsgemäß am letzten Aufbautag das Messegelände überfüllt ist. Ansprüche gegen die Ulmer Ausstellungs GmbH bestehen nicht, wenn es wegen Überfüllung des Messegeländes oder infolge von Anordnungen der Messeleitung zur Regelung des Verkehrs auf dem Messegelände bzw. dem Zugang zu den Ständen zu Verzögerungen für den Aussteller, seine Standbau- oder sonstigen Vertragsfirmen kommen sollte. Im gesamten Messegelände sowie auf den messeeigenen Parkplätzen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) sinngemäß. Die im Messegelände zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h. Während den Veranstaltungen darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Auf Fußgänger ist größtmögliche Rücksicht zu nehmen. Gesperrte Wege und Grünflächen dürfen nicht befahren werden. Das Parken im Messegelände ist nur auf den gekennzeichneten Flächen gestattet. Bei Zuwiderhandlungen können die Fahrzeuge auf Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt werden. Die Hallen dürfen nicht befahren werden. Das Übernachten im Messegelände ist verboten. Allgemeine Vorschriften zur Betriebssicherheit / zu Technischen Sicherheitsbestimmungen Die Auf- und Abbauarbeiten dürfen nur im Rahmen der jeweils gültigen arbeits- und gewerberechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Schäden Jede durch Aussteller oder deren Beauftragte verursachte Beschädigung im Messegelände, seinen Gebäuden oder Einrichtungen wird nach Beendigung der Veranstaltung auf Kosten der betreffenden Aussteller durch die Messeleitung beseitigt. Einsatz von Arbeitsmitteln Der Gebrauch von Bolzenschussgeräten ist verboten. Der Einsatz von Holzbearbeitungsmaschinen ohne Späneabsaugung ist nicht zulässig. Es dürfen nur Gabelstapler eingesetzt werden, die von dem zuständigen Spediteur zur Verfügung gestellt werden. Besondere Sicherheitsvorschriften: Rettungswege, Feuerwehrbewegungszonen, Hydranten Die Rettungswege bzw. Notausgänge sind stets bis ins Freie freizuhalten, auch während der Auf- und Abbauzeiten. Die gekennzeichneten Feuerwehrbewegungszonen, Rettungswege und Sicherheitszonen sowie Elektroverteilungen und Hydranten dürfen nicht durch abgestellte oder parkende Kraftfahrzeuge oder durch Lagerung von Ausstellungsgut, Bau-, Verpackungsmaterial, o. Ä. eingeengt werden. Sämtliche in den Hallenplänen festgelegte Ausgänge und Gänge der Hallen sind in voller Breite freizuhalten. Sie dienen im Notfall als Rettungswege und dürfen deshalb nicht durch abgestellte oder hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Die Ausgangstüren und Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht verbaut, überbaut, versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Informationsstände, Tische und sonstiges Mobiliar dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von Zu- und Ausgängen bzw. Treppenraumzugängen aufgestellt werden. Die festgelegten Hallengänge dürfen nicht überbaut werden. Liegen Hallenausgänge innerhalb eines Standes, dürfen diese als Hallenausgänge bestimmten Flächen nicht eingeengt werden. In den Hallen darf nur so aufgebaut werden, dass die Sicherheitseinrichtungen, wie Brandmelde-, Sprinkleranlagen, Feuermelder, Wandhydranten, Feuerlöscher, Rauchmelder, Auslösestellen von Rauch- und Wärmeabzuganlagen und andere Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgang-/Fluchtwegkennzeichen nicht verbaut oder verstellt werden. Sie müssen jederzeit gut sichtbar und leicht zugänglich sein und dürfen nicht abgeschaltet bzw. außer Kraft gesetzt werden. Bitte überprüfen Sie daraufhin die Ihnen zugegangen Hallenpläne und fordern Sie ggf. einen vergrößerten Planausschnitt bei der Messeleitung an. Besondere Sicherheitsvorschriften für Verbrennungsmotoren Verbrennungsmotoren dürfen in den Hallen nicht in Betrieb vorgeführt werden. Kraftstoffe dürfen nicht am Stand gelagert werden. Der Tankinhalt von Fahrzeugen ist auf das für das Ein- und Ausfahren notwendige Maß zu reduzieren. Der Treibstofftank ist abzuschließen, die Batterie abzuklemmen. Das Entleeren, Ablassen bzw. Abpumpen des Treibstoffes muss außerhalb der Hallen geschehen. Gerätesicherheitsgesetz Der Aussteller ist verpflichtet, nur Maschinen, Apparate und sonstige Produkte zu zeigen, die insbesondere dem Gerätesicherheitsgesetz (GSG) und seinen Verordnungen (GSGV), durch die einschlägigen EU-Richtlinien (z. B. Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie und PSA-Richtlinie) umgesetzt werden, entsprechen.

7 Maschinen, die unter die Maschinenrichtlinie fallen, müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein; ihnen muss eine EG- Konformitätserklärung bzw. Herstellererklärung sowie eine Betriebsanleitung beiliegen. Elektrische Betriebsmittel, die unter die Niederspannungsrichtlinie fallen, müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Persönliche Schutzausrüstungen, die unter die PSA-Richtlinie fallen, müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein; ihnen muss die Informationsbroschüre des Herstellers beigefügt sein. Schutzvorrichtungen Maschinen- und Apparateteile dürfen nur mit allen Schutzvorrichtungen in Betrieb genommen werden. Die normalen Schutzvorrichtungen können durch eine sichere Abdeckung aus organischem Glas oder aus einem anderen geeigneten transparenten Material ersetzt werden. Werden Geräte nicht in Betrieb genommen, können die Schutzvorrichtungen abgenommen werden, um dem Besucher die Bauart und Ausführung der abgedeckten Teile erkennbar zu machen. Die Schutzvorrichtungen müssen dann neben der Maschine sichtbar aufgestellt bleiben. Betriebsverbot Die Messeleitung ist berechtigt, jederzeit den Betrieb von Maschinen, Apparaten und Geräten zu untersagen, wenn nach ihrer Einschätzung durch den Betrieb Gefahren für Personen und Sachen zu befürchten sind. Vorschriften zum Arbeiten mit Schreinermaschinen Das Arbeiten mit Kreissägen, Hobel- und anderen Schreinermaschinen, die Staub und Späne abgeben, ist ohne Absaugvorrichtung in den Hallen nicht zugelassen. Laseranlagen Der Betrieb von Laseranlagen ist genehmigungspflichtig und mit der Messeleitung abzustimmen. Der Betrieb von Laseranlagen ist gemäß BGV B2 bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Betrieb von Lasern wird durch einen Sachverständigen begutachtet. Die Lasereinrichtung darf nur in Betrieb genommen werden, wenn die Auflagen des Sachverständigen eingehalten werden. Allgemeine Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen Ausstellung von Kraftfahrzeugen (s. o. Verbrennungsmotoren ) Verbrennungsmotoren dürfen in den Hallen und in eigenen Bauten der Aussteller nicht in Betrieb vorgeführt werden. Bei Vorführungen im Freien müssen sie mit Auspufftöpfen versehen sein. Kraftstoffe dürfen nicht am Stand gelagert werden. Bei Fahrzeugen mit Gasantrieben bzw. Energiegewinnung mit Brennstoffzellen sind ab einer zusammenhängend abgedeckten Fläche größer als 30 m² mit einer Sprinkleranlage zu versehen. Explosionsgefährliche Stoffe, Munition Explosionsgefährliche Stoffe unterliegen dem Sprengstoffgesetz in der jeweils gültigen Fassung und dürfen auf Messen und Ausstellungen nicht ausgestellt werden. Dies gilt auch für Munition im Sinne des Waffengesetzes. Pyrotechnik Pyrotechnische Vorführungen sind genehmigungspflichtig und mit der Messeleitung abzustimmen. Verwendung von Luftballons und Flugobjekten Die Verwendung von Flugobjekten und Ballons einschließlich Luftballons ist in den Hallen und im Freigelände grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Messeleitung. Sofern die Genehmigung erteilt wird, dürfen die Ballons und Luftschiffe nur mit nicht brennbaren und ungiftigen Gasen befüllt werden. Die Ballons und Luftschiffe müssen sich innerhalb der Standgrenzen befinden; die maximale Standbauhöhe und Höhe für Werbematerialien ist einzuhalten. Spritzpistolen, Nitrolacke Der Gebrauch von Spritzpistolen sowie die Verwendung von Nitrolacken ist verboten Standüberdachung Standabdeckungen sind generell mindestens schwer entflammbar (nach DIN 4102) auszuführen - der Prüfbescheid des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT) ist vorzulegen. Glas und Acrylglas Es darf nur für den jeweiligen Einsatzzweck geeignetes Glas verwendet werden. Für Konstruktionen aus Glas darf nur Sicherheitsglas verwendet werden. Kanten von Glasscheiben müssen so bearbeitet oder geschützt sein, dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. Ganzglasbauteile sind in Augehöhe zu markieren. Verwendung von Druckgasen, Flüssiggasen und brennbaren Flüssigkeiten Die Lagerung und Verwendung von Druck- und Flüssiggas in den Messehallen und im Gelände ist grundsätzlich verboten. Feuersicherheitsbestimmungen - Standbau- und Dekorationsmaterialien Sämtliche Materialien für Standabdeckungen und Dekorationszwecke müssen mindestens schwer entflammbar (B1 nach DIN 4102) sein. In Teilbereichen dürfen normalentflammbare Dekorationsmaterialien verwendet werden, wenn diese durch den Einbau ausreichend gegen Entflammen geschützt sind. Ein Prüfbescheid ist auf Verlangen vorzulegen. Der Einsatz und die Lagerung von flüssigen Brennstoffen, insbesondere von Gas, o. ä., sind in den Hallen verboten. Standfußbodenbeläge müssen fugendicht verlegt sein. Bambus, Ried, Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf oder ähnliche Materialien

8 genügen in der Regel nicht den vorgenannten Anforderungen und sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Feuerwehr. Ferner möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Aussteller mit Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen zusätzlich zu den Hallenlöschmitteln selbst für geeignete Löschmittel am Stand zu sorgen haben. Verstößt der Aussteller gegen diese Pflicht, haftet der Aussteller für alle hieraus entstehenden Schäden. Die Messeleitung ist in diesem Falle berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen (auch vor Beginn der Messe). Bei Brand oder Rauchentwicklung immer die Feuerwehr über einen Druckknopffeuermelder alarmieren. Sicherheitspflichten und Folgen ihrer Verletzung Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Mietzeit - also vom Beginn des Standaufbaus bis zur Beendigung des Abbaus - Dritte nicht an Leib, Leben, Gesundheit oder in ihrem Eigentum verletzt werden können. Erhält der Aussteller Kenntnis von Gefahrenquellen, hat er die Messeleitung hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Kommt der Aussteller diesen Pflichten nicht nach, ist die Messeleitung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist fristlos zu kündigen. Der Aussteller stellt die Messeleitung ferner von einer Inanspruchnahme für Schäden, die durch schuldhafte Pflichtverletzung entstehen oder zu entstehen drohen, frei. Umweltschäden Umweltschäden / Verunreinigungen (z. B. durch Benzin, Öl, Lösungsmittel, Farbe) sind unverzüglich der Messeleitung zu melden. Vertragsfirmen / Subunternehmen des Veranstalters Ein Vertrag kommt direkt zwischen dem Aussteller und der Vertragsfirma der Ulmer Ausstellungs GmbH zustande. Die näheren Vertragsbedingungen können deshalb nur zwischen dem Aussteller und der Vertragsfirma vereinbart werden. Die Vertragsfirma ist zum Inkasso am Stand berechtigt. Antrag zum Verkauf von alkoholischen Getränken - Bestellschein Nr. 1 Der Aussteller hat die Genehmigung selbst zu beantragen. Hierdurch entstehende Kosten (Gebühren, Abgaben, Steuern, etc.) trägt der Aussteller (siehe Bestellschein Nr. 1). Rechtliche Bestimmungen Nach 64 in Verbindung mit 69 Gewerbeordnung ist auf einer festgesetzten Messe die Abgabe von Kostproben (Werbegaben, Proben von Getränken und Speisen) nicht gestattungs-, aber anzeigepflichtig. Werden Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Entgelt abgegeben und handelt es sich nicht um Kostproben, liegt im Sinne des 1 Absatz 1 Gaststättengesetz eine erlaubnispflichtige Tätigkeit vor. Hier ist dann auf jeden Fall eine Gestattung nach 12 Gaststättengesetz notwendig. Lebensmittelüberwachung Bei der Abgabe von Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle und dem Verkauf von Speisen und Getränken an Ort und Stelle sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere die Lebensmittel-Hygiene-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung. Bei gewerbsmäßiger Herstellung oder Inverkehrbringung von Lebensmitteln hat der Aussteller das Infektionsschutzgesetz zu beachten. Es ist Sache des Ausstellers, sich über alle einschlägigen Vorschriften, auch die der örtlichen Sicherheitsbehörden zu unterrichten und sie zu beachten. Elektro-Installationen und Elektrogeräte - Bestellschein Nr. 2 Elektroinstallationen von den Sparten bis zu den Ständen dürfen nur von der Messeleitung bzw. ihren Vertragsfirmen durchgeführt werden. Zu den ausschließlich von der Messeleitung bzw. ihren Vertragsfirmen durchzuführenden Elektroninstallationen gehören der Hauptanschluss mit Elektroleitung, Hauptsicherung sowie ggf. Hauptschalter/Stromzähler. Die Verwendung von Generatoren auf den Ständen ist ohne vorherige, schriftliche Genehmigung der Messeleitung nicht gestattet. Der Aussteller ist nicht berechtigt, den Strom für seinen Stand von Personen zu beziehen, die von der Messeleitung hierfür nicht ermächtigt worden sind. Insbesondere ist es dem Aussteller nicht gestattet, Strom von benachbarten Ständen zu beziehen. Ab Uhr wird der komplette Strom abgestellt; bei Bedarf muss Nachtstrom beantragt werden. Den Bestellungen ist eine Grundrissskizze beizufügen, aus der die gewünschte Platzierung der Anschlüsse ersichtlich ist. Der Aussteller hat dafür zu sorgen, dass die Elektroinstallation so bemessen ist, dass sämtliche Stromverbraucher auf dem Stand gleichzeitig betrieben werden können. Stellt die Messeleitung fest, dass die vom Aussteller bestellte Elektroinstallation den gleichzeitigen Betrieb sämtlicher Stromverbraucher auf dem Stand nicht gewährleistet, so ist die Messeleitung auch ohne Auftrag des Ausstellers berechtigt, die Elektroinstallation auf Kosten des Ausstellers nachzurüsten. Die Messeleitung ist berechtigt, Elektroleitungen und -anschlüsse, die benachbarten Ständen dienen, durch den Stand des Ausstellers zu führen, es sei denn, dass der Messeleitung der Elektroanschluss des benachbarten Standes ohne die Verlegung von Leitungen und Anschlüssen auf dem Stand des Ausstellers zu gleichen oder geringeren Kosten möglich ist. Sicherheitsmaßnahmen Die gesamte elektrische Einrichtung ist nach den Sicherheitsvorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) auszuführen. Zum besonderen Schutz sind alle wärmeerzeugenden und wärmeentwickelnden Elektrogeräte (Kochplatten,

9 Scheinwerfer, Transformatoren usw.) auf nichtbrennbarer, wärmebeständiger, asbestfreier Unterlage zu montieren und während des Betriebes ausreichend zu beaufsichtigen. Entsprechend der Wärmeentwicklung ist ein ausreichend großer Abstand zu brennbaren Materialien sicherzustellen. Beleuchtungskörper dürfen nicht an brennbaren Dekorationen, o. Ä. angebracht werden. Wasser- und Abwasserinstallation / Anschlüsse - Bestellschein Nr. 3 Wasser- und Abwasserinstallationen von den Sparten bis zu den Ständen dürfen nur von der Messeleitung bzw. ihren Vertragsfirmen durchgeführt werden. Zu den Wasser- und Abwasserinstallationen gehören der Wasserhauptanschluss (Be- und Entwässerungsanschluss) mit Zu- und Ablaufrohren sowie ggf. der Wasserzähler. Der Aussteller ist nicht berechtigt, Wasser für seinen Stand von Personen zu beziehen, die von der Messeleitung hierfür nicht ermächtigt worden sind. Insbesondere ist es dem Aussteller nicht gestattet, Wasser von benachbarten Ständen zu beziehen. Den Bestellungen sind Anschlusspläne beizufügen, aus der die gewünschte Platzierung der Anschlüsse ersichtlich ist. Der Aussteller hat dafür zu sorgen, dass die Wasser- und Abwasserinstallationen so bemessen sind, dass sämtliche Wasserverbraucher auf dem Stand gleichzeitig betrieben werden können. Stellt die Messeleitung fest, dass die vom Aussteller bestellte Wasser- und Abwasserinstallation den gleichzeitigen Betrieb sämtlicher Wasserverbraucher auf dem Stand nicht gewährleistet, so ist die Messeleitung auch ohne Auftrag des Ausstellers berechtigt, die Wasser- und Abwasserinstallation auf Kosten des Aussteller nachzurüsten. Die Messeleitung ist berechtigt, Wasser- und Abwasserleitungen sowie -anschlüsse, die benachbarten Ständen dienen, durch den Stand des Ausstellers zu führen, es sei denn, dass der Messeleitung der Wasser- bzw. Abwasseranschluss des benachbarten Standes ohne die Verlegung von Leitungen und Anschlüssen auf dem Stand des Ausstellers zu gleichen oder geringeren Kosten möglich ist. Wasseranschluss / Fettabscheider Wer als Aussteller für seinen Stand einen bei der Vertragsfirma der Ulmer Ausstellungs GmbH zu beantragenden Wasseranschluss installieren lässt, ist verpflichtet, bis spätestens 4 Wochen vor Aufbaubeginn bei dieser Vertragsfirma zusätzlich einen Fettabscheider zu bestellen, wenn er auf seinem Stand fetthaltige Waren herstellt, verarbeitet oder vorführt. Gleiches gilt für jeden Aussteller, der auf seinem Stand eine Gewerbespülmaschine betreibt, die innerhalb von höchstens zwei Minuten einen gesamten Spülgang durchführt. Die Bestellung eines Fettabscheiders erfolgt gemeinsam mit der Bestellung eines Wasseranschlusses mit dem Bestellschein Nr. 3. Für den Fall, dass die Messeleitung nach Beginn der Aufbauzeit feststellt, dass ein Aussteller einen Wasseranschluss ohne Fettabscheider bestellt hat, obwohl er nach diesen Anschluss- und Lieferbedingungen verpflichtet gewesen wäre, ist der Aussteller damit einverstanden, dass die Messeleitung auch ohne eine gesonderte Bestellung seitens des Ausstellers zu den für die Veranstaltung gültigen Preisen einen passenden Fettabscheider installieren zu lassen. Sowohl in diesem Fall, als auch in dem Fall, dass die Bestellung später als 4 Wochen vor Aufbaubeginn erfolgt, ist die Vertragsfirma der Messeleitung berechtigt, für den erforderlichen Fettabscheider einen Verspätungszuschlag in Höhe von 50 % des zur Veranstaltung gültigen Preises zu verlangen, es sei denn, der Aussteller weist nach, dass der Vertragsfirma ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Ist die Installation eines Wasseranschlusses mit Fettabscheider nicht oder nur mit einem unvertretbar hohen Aufwand möglich, kann die Messeleitung dem Aussteller untersagen, auf seinem Stand fetthaltige Waren herzustellen, zu verarbeiten, vorzuführen oder eine Gewerbegeschirrspülmaschine zu betreiben, die innerhalb von höchstens zwei Minuten einen gesamten Spülgang durchführt. Bewachung - Bestellschein Nr. 7 Die Messeleitung bzw. das von ihr für das Messegelände zugelassene Bewachungsunternehmen sorgt für Wachen an den Toren und in den Hallen. Die Messeleitung übernimmt keine Gewähr für eine lückenlose Bewachung und Kontrolle des Messegeländes. Die Messeleitung ist berechtigt, die zur Kontrolle und Bewachung erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Die Bewachung des Standes, des Ausstellungsguts und der sonstigen auf dem Stand befindlichen Gegenstände ist nicht Aufgabe der Messeleitung. Eine Bewachung des Standes muss im Bedarfsfall vom Aussteller selbst organisiert werden. Standwachen dürfen nur durch das von der Messeleitung für das Messegelände zugelassene Bewachungsunternehmen gestellt werden. Die Aussteller werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass während der Auf- und Abbauzeiten erhöhte Risiken für das Ausstellungsgut und die sonstigen von den Ausstellern eingebrachten Gegenstände bestehen. Wertvolle bzw. leicht bewegliche Gegenstände sollten nachts stets unter Verschluss genommen werden. Die allgemeine Hallenbewachung beginnt am Mittwoch, 31. Oktober 2012 um Uhr und endet am Montag, 05. November 2012 um Uhr. Besondere Tag- und Nachtwachen können mittels Bestellschein Nr. 8 bestellt werden. Reinigung / Reinigungsmittel - Bestellschein Nr. 8 Die Messeleitung sorgt für die Reinigung des Geländes und der Gänge in den Hallen. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller und muss täglich vor Messebeginn beendet sein. Lässt der Aussteller nicht durch sein eigenes Personal reinigen, dürfen nur von der Messeleitung zugelassene Unternehmen damit beauftragt werden. Von der Messeleitung nicht zugelassene Reinigungsunternehmen werden aus den Ausstellungsbereichen verwiesen.

10 Reinigungsarbeiten sind grundsätzlich mit biologisch abbaubaren Produkten durchzuführen. Flüssigkeiten, Substanzen oder sonstige Stoffe, die zur Reinigung des Standes bzw. zur Reinigung, zum Betrieb und zum Unterhalt der Exponate unumgänglich notwendig sind, sind so fach- und sachgerecht einzusetzen, dass umweltschädigende Einwirkungen unterbleiben. Restbestände einschließlich verwendeter Hilfsmittel (z. B. getränkte Putzwolle) sind fachgerecht zu als Sonderabfälle zu entsorgen. Reinigungsmittel, die gesundheitsschädliche Lösungsmittel enthalten, sind den Vorschriften entsprechend nur im Ausnahmefall zu verwenden. Der Aussteller, der seinen Stand nicht rechtzeitig reinigt, hat für die zusätzlichen Kosten, die der Messeleitung entstehen, aufzukommen. Standreinigung kann mit dem Bestellschein Nr. 9 in Auftrag gegeben werden. Kundenkarten für die Gäste unserer Aussteller - Bestellschein Nr. 9 Der Eintrittspreis für die Aquaristik-Tage Ulm, 2013 beträgt 6,00 Euro. Der Aussteller hat die Möglichkeit, seinen Gästen Kundenkarten zum kostenlosen Besuch der Messe zuzusenden, die an der Tageskasse gegen Eintritts-karten getauscht werden. Die eingelösten Kundenkarten werden nach der Veranstaltung zum Sonderpreis von 4,50 Euro / Stück (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. Dauer-Parkplätze - Bestellschein Nr. 10 Für PKW: Das Parken im Gelände ist grundsätzlich verboten. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Dauerparkscheine können mittels Bestellschein Nr. 11 bestellt werden. Die Park- oder Einfahrtsgenehmigung ist deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des entsprechenden Fahrzeuges anzubringen. Die Regelungen, die sich aus den Park- oder Einfahrtsgenehmigungen ergeben, sind strikt einzuhalten. Park- oder Einfahrtsgenehmigungen sind auf Anforderung des zur Verkehrsordnung und Verkehrslenkung eingeteilten Personals der Messeleitung oder des Bewachungspersonals jederzeit zurückzugeben. Die Park- oder Einfahrtsgenehmigung gilt nur für das Fahrzeug, für das sie ausgestellt ist. Abfallentsorgung - Bestellschein Nr. 12 Abfallwirtschaft Jeder, der auf dem Messegelände Abfall verursacht, ist verantwortlich für die ordnungsgemäße und umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle. Jeder Abfallverursacher hat die Möglichkeit, entweder die gesamten von ihm verursachten Abfälle mitzunehmen und außerhalb des Messegeländes eigenverantwortlich und ordnungsgemäß zu entsorgen oder die Messeleitung bzw. den von der Messeleitung benannten Vertragspartner mit der Abfallentsorgung zu beauftragen. Für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie der nachstehenden Bestimmungen ist jeder Abfallverursacher verantwortlich. Ist der Abfallverursacher direkt oder indirekt für einen Aussteller tätig, so ist dieser ebenfalls für das Verhalten des Abfallverursachers verantwortlich. Bei einem Verstoß des Abfallverursachers gegen gesetzliche und behördliche Bestimmungen bzw. gegen die nachstehenden Bestimmungen ist die Messeleitung berechtigt, neben dem Abfallverursacher auch den Aussteller in Anspruch zu nehmen, für den der Abfallverursacher direkt oder indirekt tätig ist. In diesem Fall haften der Abfallverursacher und der Aussteller als Gesamtschuldner. Abfallentsorgung In jeder Phase der Veranstaltung ist darauf hinzuwirken, dass nach Möglichkeit Abfälle vermieden werden. Dieses Ziel muss bereits bei der Planung und in Koordination aller Beteiligten verfolgt werden. Generell sind für Standbau und -betrieb wieder verwendbare und die Umwelt möglichst wenig belastende Materialien einzusetzen. Sonderabfall wird nicht angenommen und muss über Spezialunternehmen entsorgt werden. Im Messegelände müssen daher alle Abfälle getrennt gesammelt oder nachträglich aufwändig in wieder verwertbare, brennbare oder sonstige Stoffgruppen sortiert werden. Papierund Pappabfälle sind in die Altpapiercontainer, Glasabfälle in die Altglascontainer, sonstige wiederverwertbare Abfälle in die Wertstoffcontainer einzufüllen. Durch den Pflichtbeitrag für Müllentsorgung und Wertstoff-trennung ist die Abfallentsorgung lediglich in normalem Umfang abgedeckt. Insbesondere bei Fetten und Speiseabfällen behalten wir uns vor, den anfallenden Abfall gesondert an den Aussteller weiterzuberechnen. Besonders überwachungsbedürftige Abfälle Der Abfallverursacher ist verpflichtet, Sonderabfall und sonstige Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits- oder umweltgefährdend, explosiv oder brennbar sind, der Messeleitung zu melden und deren ordnungsgemäße Entsorgung durch den zuständigen Vertragspartner der Messeleitung zu veranlassen. Insbesondere handelt es sich hierbei um folgende Abfallstoffe: Öle, Reinigungsmittel, Spraydosen mit Inhalt, Imprägniermittel, Chemikalien, Salze, Quecksilber (z. B. enthalten in Schaltern und Thermometern), Emulsionen, Säuren, Laugen, Lacke, Kleber, Wachse, Lösungsmittel (wie Benzin, Spiritus, Tri Aceton, Farbenverdünner, Glycerin), Batterien, Akkus, elektrische Schaltungen, Leuchtstoffröhren, PVC-Reste (z. B. Boden- und Wandplatten), Fernseh- und Rundfunkgeräte, Motoren, Kühlschränke, Speiseabfälle, Fette. Gleiches gilt für die Entsorgung von Bauschutt, Sperrmüll und die Entsorgung von Teppichen. Die Entsorgung dieser Abfälle ist entgeltpflichtig. Kommt der Abfallverursacher seinen Zahlungsverpflichtungen, die aus der Entsorgung dieser Abfälle resultieren, nicht nach, so ist die Messeleitung berechtigt, sofern der Abfallverursacher auf dem Messegelände direkt oder indirekt für einen Aussteller tätig geworden ist, neben dem Abfallverursacher auch den Aussteller in Anspruch zu nehmen.

11 Mitgebrachte Abfälle Materialien und Abfälle, die nicht im Zusammenhang mit der Veranstaltungslaufzeit, Auf- oder Abbau entstehen, dürfen nicht auf das Gelände gebracht werden. Sollte ein Aussteller nachweislich gegen dieses Verbot verstoßen, wird die Entsorgung dieser Abfälle dem Aussteller nachträglich gesondert in Rechnung gestellt. Spedition, Gabelstapler - Bestellschein Nr. 13 Die An- und Abfuhr der Güter erfolgt ausschließlich durch den genannten Messespediteur. Dem Messespediteur ist der Versand der Messegüter rechtzeitig unter gleichzeitiger Angabe, wann die Anlieferung an den Stand gegen Quittung zu erfolgen hat, mitzuteilen. Leergut Der Aussteller hat dafür zu sorgen, dass sein Leergut rechtzeitig vom Messegelände entfernt wird. Es darf grundsätzlich nicht in den Hallen oder im Gelände gelagert werden. Der Aussteller kann es dem Messespediteur zum Aufbewahren übergeben. GEMA-Einwilligung - Bestellschein Nr. 14 Bei Musikwiedergabe am Ausstellungsstand ist gemäß 15 des Urheberrechtsgesetzes vom die Einwilligung der GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte einzuholen (GEMA Bezirksdirektion Stuttgart). Nicht angemeldete Musikwiedergaben können Schadenersatzansprüche der GEMA zur Folge haben ( 97 Urheberrechtsgesetz). Ausstellungsgegenstände Es darf nur das auf der Anmeldung aufgeführte und von der Messeleitung bestätigte Ausstellungsgut gezeigt, vorgeführt und verkauft werden. Die Vorführung von Maschinen, Geräten, u. Ä., die durch Geräusche, Geruch, usw. Nachbarstände belästigen, kann eingeschränkt bzw. untersagt werden. Versicherung Der Abschluss einer Versicherung des Messegutes durch den Aussteller gegen alle in Frage kommenden Gefahren (Beschädigung, Diebstahl) ist Bedingung. Auftragsbücher Wird vom Aussteller außer im eigenen Namen auch für andere geordert, so hat auf den Auftragsscheinen grundsätzlich auch der Name und die Anschrift des Ausstellers zu erscheinen, d. h. alle Auftragsscheine haben neben dem Namen der Auslieferungsfirma auch Name und Anschrift des Ausstellers zu tragen. Wird bei der Kontrolle durch die Messeleitung ein Verstoß gegen diese Auflage festgestellt, so kann der Stand zum Schutz der Besucher geschlossen werden. Abbau, Räumung und Wiederherstellung Das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung dürfen vor Beendigung der Messe nicht entfernt werden. Die Räumung aller Stände hat bis zu dem als Abbauende genannten Zeitpunkt zu erfolgen. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Der Messestand ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin zurückzugeben. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Die Messefläche muss so übergeben werden, wie sie übernommen wurde. Abbau Freigelände Die Plätze im Freigelände sind zu planieren und die durch Erdarbeiten aufgelockerten Flächen maschinell zu verdichten. Asphaltierte und begrünte Flächen werden ausschließlich von der Messeleitung auf Kosten des betreffenden Ausstellers instand gesetzt. Bei allen Abbauarbeiten ist auf vorhandene Versorgungsleitungen, Fundamente, Verteilerkästen usw. Rücksicht zu nehmen. Alle Einbauten, wie Fundamente, eingerammte Pfähle und Versorgungsleitungen, sind bis zum festgesetzten Abbautermin zu entfernen, es sei denn, dass mit der Messeleitung eine anderweitige Absprache getroffen worden ist. In diesem Fall sind Pläne, aus denen die genaue Lage und Größe dieser Einbauten zu ersehen sind, bei der Messeleitung unverzüglich einzureichen. Sollten bis zum festgesetzten Abbautermin die geschuldeten Instandsetzungsarbeiten nicht ausgeführt worden sein, ist die Messeleitung berechtigt, diese auf Kosten des Ausstellers vorzu-nehmen bzw. von Dritten vornehmen zu lassen. Abbau der Stände in den Hallen Bis zum Ende der für jede Veranstaltung bekannt gegebenen Abbauzeit hat der Aussteller sämtliches Standbaumaterial, sämtliche Ausstellungsstücke und -gegenstände und auch sein gesamtes sonstiges Ausstellungsgut rückstandslos zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Ausstellungsfläche wieder herzustellen. Die Messeleitung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Ausstellungsgut, das sich nach Schluss der Abbauzeit noch auf den Ständen befindet, auf Kosten und Gefahr des Ausstellers sowie gegen Berechnung vom Messespediteur abzutransportieren und einzulagern oder auch zu entsorgen.

12 Rauchen Bitte beachten Sie, dass in allen Hallen (auch Zelthallen) und somit auch an Ihrem Stand das Rauchen absolut verboten ist. Bitte benutzen Sie beim Rauchen im Freigelände die bereitgestellten Ascheablagen. Fotografieren Die Messeleitung ist berechtigt, Aufnahmen aller Art für eigene oder allgemeine Veröffentlichungen zu verwenden. Der Aussteller verzichtet auf alle Einwendungen aus dem Urheberrecht. Filmaufnahmen bedürfen der Genehmigung der Messeleitung. Sanitätsdienst / Sicherheitswache der Feuerwehr Die Bereitschaftsräume der Feuerwehr befinden sich im Verwaltungstrakt (Messefoyer), die der Sanitäter in Halle 3. Sie sind telefonisch über die Messeleitung erreichbar. Telefon: +49 (0) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung wird die Messeleitung von ihrem Hausrecht Gebrauch machen. Ulmer Ausstellungs GmbH Messeleitung Aquaristik-Tage 2013, Ulm

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