Das neue Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz (GWG) Überblick und Empfehlungen. Rechtsstand
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- Anke Sternberg
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1 Das neue Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz (GWG) Überblick und Empfehlungen Rechtsstand
2 Inhaltsverzeichnis 1 Sachliche Ausgangslage 2 3 Gesetzliche Vorgaben Umfang der Meldepflichten 4 Umfang der Mitteilungspflichten 5 Einsichtsmöglichkeiten 6 7 Mögliche Konsequenzen und Handlungsoptionen Empfehlungen und Hilfestellungen 8 Technische Hinweise und Kosten 2
3 1 Sachliche Ausgangslage Wirtschaftlich Berechtigte Person mit >25 % Kapitalanteil Person mit >25 % Stimmrechten Person mit ähnlicher Kontrolle Gesellschaft (z. B. GmbH, GmbH & Co. KG) 3
4 2 Gesetzliche Vorgaben Nach dem GWG müssen insbesondere juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften Angaben zu ihren wirtschaftlichen Berechtigten dem sog. Transparenzregister mitteilen. Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählt insbesondere jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar (a) (b) (c) mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren juristischen Personen und Personengesellschaften gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden. Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die juristische Person bzw. Personengesellschaft ausüben kann. Für das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gilt 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) entsprechend. Die Angaben sind ausnahmslos bis zum dem Register mitzuteilen. 4
5 3 Umfang der Meldepflichten Es sind folgende Angaben zu jedem wirtschaftlich Berechtigten zu machen: (a) Vor- und Nachname, (b) Geburtsdatum, (c) Wohnort und (d) Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Die Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses müssen zeigen, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, und zwar insbesondere (a) der Beteiligung an der juristischen Person bzw. Personengesellschaft selbst, insbesondere der Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte, (b) der Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise, insbesondere aufgrund von Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner oder zwischen mehreren Anteilseignern untereinander, oder aufgrund der einem Dritten eingeräumten Befugnis zur Ernennung von gesetzlichen Vertretern oder anderen Organmitgliedern oder (c) der Funktion des gesetzlichen Vertreters oder geschäftsführenden Gesellschafters (Auffangtatbestand, falls Personen nach (a) und (b) nicht einschlägig oder feststellbar sind). 5
6 3 Umfang der Meldepflichten Die Pflicht zur Meldung gilt als erfüllt, wenn sich entsprechende Angaben aus dem Handelsregister und Unternehmensregister ( elektronisch abrufen lassen. Daher sollte die beim Handelsregister eingereichte Liste der Gesellschafter einer GmbH stets aktuell gehalten werden. Es ist fraglich, ob die im Handelsregister abrufbaren Beträge der Außenhaftung der Kommanditisten ausreichen, die Pflicht zur Meldung als erfüllt anzusehen. In der Literatur wird dies teilweise angezweifelt. Die (die Regelfall betragsmäßig gleiche) Höhe des Kommanditkapitals (wie auch die Höhe des gesamten Gesellschaftskapitals) ist aus dem Handelsregister nämlich nicht ersichtlich. Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass (GmbH & Co.) KG jedenfalls dann von der Meldepflicht betroffen sind, wenn die Einlagen der Gesellschafter nicht mit den im Handelsregister eingetragenen Haftsummen übereinstimmen und daraus für eine natürliche Person eine aus dem Handelsregister nicht ersichtliche Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt. Gleiches gilt für andere Formen der Kontrolle, die nicht durch die Stellung als Gesellschafter vermittelt werden. 6
7 3 Beispiele für Meldepflichten A B C 50 % 30 % 20 % A GmbH Wirtschaftlich Berechtigte: A und B wegen ihrer Anteilsquote. Wenn die Gesellschafterliste aktuell und elektronisch abrufbar ist, gilt die Meldung an das Transparenzregister als erfüllt. 7
8 3 Beispiele für Meldepflichten A B C Stimmrechtspool (z.b. wegen 13a, 13b ErbStG) 70 % 20 % 10 % A GmbH Wirtschaftlich Berechtigte: A wegen seiner Anteilsquote. B als Inhaber der Mehrheit im Stimmrechtspool von B und C. Wenn die Gesellschafterliste aktuell und elektronisch abrufbar ist, gilt die Meldung von A an das Transparenzregister als erfüllt. B muss gemeldet werden. 8
9 3 Beispiele für Meldepflichten A B C Kapitalanteile 50 % 30 % 20 % Abweichende Stimmrechte 46 % 24 % 30 % A GmbH Wirtschaftlich Berechtigte: A und B wegen ihrer Anteilsquote. C wegen des Umfangs seiner Stimmrechte. Wenn die Gesellschafterliste aktuell und elektronisch abrufbar ist, gilt die Meldung von A und B an das Transparenzregister als erfüllt. C muss gemeldet werden. Es reicht nicht aus, dass sich die abweichenden Stimmrechte aus dem im Unternehmensregister abrufbaren Gesellschaftsvertrag ergeben. 9
10 3 Beispiele für Meldepflichten A B C 50 % 30 % 20 % A GmbH 100 % B GmbH Wirtschaftlich Berechtigte der A GmbH und der B GmbH: A und B wegen ihrer Anteilsquote. Wenn die Gesellschafterlisten aktuell und elektronisch abrufbar sind, gilt die Meldung sowohl für die A GmbH als auch für die B GmbH an das Transparenzregister als erfüllt. 10
11 3 Beispiele für Meldepflichten A B C D 51 % 30 % 19 % 10 % A GmbH 20 % B GmbH 70 % Wirtschaftlich Berechtigte der A GmbH: A und B wegen ihrer Anteilsquote. Wirtschaftlich Berechtigte der B GmbH: A (mittelbar) und D (unmittelbar) wegen ihrer Anteilsquote. Wenn die Gesellschafterlisten aktuell und elektronisch abrufbar sind, gilt die Meldung sowohl für die A GmbH als auch für die B GmbH an das Transparenzregister als erfüllt. 11
12 3 Beispiele für Meldepflichten A B C 50 % 30 % 20 % ABC GbR 100 % B GmbH Wirtschaftlich Berechtigte der B GmbH: A und B wegen ihrer Anteilsquote. Wenn die Gesellschafterliste der B GmbH aktuell und elektronisch abrufbar ist und die Gesellschafter der GbR mit ihrer Beteiligungshöhe einzeln aufführt, gilt die Meldung an das Transparenzregister als erfüllt. 12
13 3 Beispiele für Meldepflichten V ist Unterbeteiligter oder Nießbraucher und hat durch Abreden mit A die unmittelbare Kontrolle über dessen Stimmrecht V A B C 50 % 30 % 20 % A GmbH Wirtschaftlich Berechtigte: A und B wegen ihrer Anteilsquote. V wegen des Nießbrauchs oder der Unterbeteiligung. Wenn die Gesellschafterliste aktuell und elektronisch abrufbar ist, gilt die Meldung an das Transparenzregister für A und B als erfüllt. V muss gemeldet werden, wenn der Gesellschaft (d.h. ihren gesetzlichen Vertretern) der Sachverhalt (warum auch immer) bekannt ist. Es besteht keine Nachforschungspflicht der Gesellschaft, aber eine Mitteilungspflicht von A (strittig, siehe Seite 21). 13
14 3 Beispiele für Meldepflichten Treuhandverhältnis: T ist Treugeber A ist Treuhänder T A B C 50 % 30 % 20 % A GmbH Wirtschaftlich Berechtigte: A und B wegen ihrer Anteilsquote. T als Treugeber der von A gehaltenen Anteile. Wenn die Gesellschafterliste aktuell und elektronisch abrufbar ist, gilt die Meldung an das Transparenzregister für A und B als erfüllt. T muss gemeldet werden, wenn der Gesellschaft (d.h. ihren gesetzlichen Vertretern) der Sachverhalt (warum auch immer) bekannt ist. Es besteht keine Nachforschungspflicht der Gesellschaft, aber eine Mitteilungspflicht von A (strittig, siehe Seite 22). 14
15 3 Beispiele für Meldepflichten A B C D (GF) 25 % 25 % 25 % 25 % A GmbH Wirtschaftlich Berechtigter: D als gesetzlicher Vertreter (Ausnahmeregelung 3 Abs. 2 Satz 5 GWG) Wenn die Gesellschafterliste aktuell und elektronisch abrufbar ist, gilt die Meldung an das Transparenzregister als erfüllt. 15
16 3 Beispiele für Meldepflichten Kommanditisten A B C Komplementär-GmbH 50 % 30 % 20 % 0 % A GmbH & Co. KG Wirtschaftlich Berechtigte der A GmbH & Co. KG: A und B wegen ihrer Anteilsquote. Aus dem Handelsregister geht (lediglich) die Höhe der Außenhaftung von A, B und C hervor. In klassischen GmbH & Co.KG-Strukturen (die Komplementär-GmbH ist nicht am Kapital/Vermögen beteiligt und die Im Handelsregister eingetragenen Haftsummen der Kommanditisten entsprechen ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital) besteht nach derzeitiger Einschätzung keine Meldepflicht. Atypische Strukturen bedürfen einer Einzelfall-Prüfung. Die Entwicklung der Rechtsprechung ist zu beobachten. 16
17 3 Beispiele für Meldepflichten A B C 100 % Kompl. C GmbH 25 % 25 % 50 % ABC KG 100 % 100 % (Kommanditanteil) X GmbH Kompl. Y GmbH & Co. KG Wirtschaftlich Berechtigter der C GmbH, der ABC KG, der X GmbH und der Y GmbH & Co. KG: C wegen seiner Anteilsquote. C GmbH: Wenn die Gesellschafterliste aktuell und elektronisch abrufbar ist, gilt die Meldung an das Transparenzregister als erfüllt. C-GmbH muss gegenüber ABC KG Angabe zu C als wirtschaftlich Berechtigtem machen. ABC KG: Zwar besteht in klassischen GmbH & Co.KG-Strukturen keine Meldepflicht (vgl. Folie 16), hier ist aber die quotale Beteiligung des A am Kapital nicht aus dem Handelsregister ersichtlich, da für A als Komplementär keine Haftsumme eingetragen ist. Daher sollte ue in dieser Konstellation vorsorglich eine Meldung durch die ABC KG gemacht werden, die auch die Angabe des C als wirtschaftlich Berechtigten enthält. Y-GmbH & Co. KG muss melden, wenn sie Kenntnis über die wirtschaftliche Berechtigung des C hat. 17
18 4 Umfang der Mitteilungspflichten Jede Gesellschaft ist grundsätzlich verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister zu melden (Meldepflicht). Dies gilt auch für mehrstöckige Strukturen. Anteilseigner müssen die Gesellschaft, an der sie beteiligt sind, in die Lage versetzen, die Meldepflichten zu erfüllen, indem sie der Gesellschaft mitteilen (Mitteilungspflicht), (a) dass sie selbst wirtschaftlich Berechtigter sind oder (b) wenn der Anteilseigner selbst unter der unmittelbaren Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten steht, um wen es sich handelt. Ist eine natürliche Person mittelbar der wirtschaftlich Berechtigte eines Anteilseigners, muss sie dies der Gesellschaft mitteilen. Die Mitteilungspflichten entfallen, wenn sich die Angaben aus dem Handels- /Unternehmensregister ergeben oder die mitteilungspflichtigen Personen der Gesellschaft bereits auf andere Weise die relevanten Inhalte mitgeteilt haben. 18
19 4 Beispiele für Mitteilungspflichten A B C 50 % 30 % 20 % A GmbH 100 % B GmbH A und B müssen der A GmbH mitteilen, dass sie wirtschaftlich Berechtigte der A GmbH sind. Die A GmbH muss der B GmbH mitteilen, dass A und B die wirtschaftlich Berechtigten der A GmbH sind. Wenn die Gesellschafterlisten aktuell und elektronisch abrufbar sind, entfallen diese Verpflichtungen. 19
20 4 Beispiele für Mitteilungspflichten A B C Stimmrechtspool (z.b. wegen 13a, 13b ErbStG) 70 % 20 % 10 % A GmbH A und B müssen der A GmbH mitteilen, dass sie wirtschaftlich Berechtigte sind. Für A kann diese Pflicht bei einer aktuellen und elektronisch abrufbaren Gesellschafterliste entfallen. 20
21 4 Beispiele für Mitteilungspflichten V hat Nießbrauch oder Unterbeteiligung an den Stimmrechten des A V A B C 50 % 30 % 20 % A GmbH A und B müssen der Gesellschaft mitteilen, dass sie wirtschaftliche Berechtigte sind. Wenn die Gesellschafterlisten aktuell und elektronisch abrufbar sind, entfallen diese Verpflichtungen. V muss der A GmbH nicht mitteilen, dass er wirtschaftlich Berechtigter ist. Jedoch muss A der Gesellschaft die Stellung von V mitteilen (wird in der Literatur vereinzelt bestritten, die Gesetzesbegründung spricht jedoch deutlich für eine Mitteilungspflicht). Wenn A Geschäftsführer der GmbH ist, wird seine Kenntnis von der Rolle und Identität des V der A GmbH zugerechnet, was zu einer unmittelbaren Meldepflicht der A GmbH führt und eine Mitteilung des A an die A GmbH überflüssig macht. 21
22 4 Beispiele für Mitteilungspflichten Treuhandverhältnis: T ist Treugeber A ist Treuhänder T A B C 50 % 30 % 20 % A GmbH A und B müssen der Gesellschaft mitteilen, dass sie wirtschaftliche Berechtigte sind. Wenn die Gesellschafterlisten aktuell und elektronisch abrufbar sind, entfallen diese Verpflichtungen. T muss der A GmbH nicht mitteilen, dass er wirtschaftlich Berechtigter ist. Jedoch muss A der Gesellschaft die Stellung von T mitteilen (wird in der Literatur vereinzelt bestritten, die Gesetzesbegründung spricht jedoch deutlich für eine Mitteilungspflicht). Wenn A Geschäftsführer der GmbH ist, wird seine Kenntnis von der Rolle und Identität des T der A GmbH zugerechnet, was zu einer unmittelbaren Meldepflicht der A GmbH führt und eine Mitteilung des A an die A GmbH überflüssig macht. 22
23 4 Beispiele für Mitteilungspflichten A (GF) 20 % Deutschland USA 80 % X 100 % US Corp. A GmbH Die US Corp. und X unterliegen nicht dem deutschen GWG. Sie müssen der A GmbH die Identität von X nicht offenbaren. Falls A als Geschäftsführer der A GmbH nicht (zufällig) Kenntnis von der Identität von X hat, gilt er selbst als gesetzlicher Vertreter der A GmbH als wirtschaftlicher Berechtigter (Auffangregelung). 23
24 5 Einsichtsmöglichkeiten Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist gestattet (a) insbesondere den folgenden Behörden, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (i) den Aufsichtsbehörden, (ii) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, (iii) den gemäß 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden, (iv) den Strafverfolgungsbehörden, (v) dem Bundeszentralamt für Steuern sowie den örtlichen Finanz-behörden. (b) den Verpflichteten selbst, sofern sie darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgt, und (c) jedem, der der registerführenden Stelle darlegt, dass er ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat. Ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme dürfte nach vorläufiger Rechtseinschätzung nur dann und insoweit bestehen, als eine Einsichtnahme unbedingt erforderlich ist, um einen gesetzlich anerkannten Rechtsanspruch durchzusetzen und die Einsichtnahme hierfür auch geeignet ist. 24
25 6 Mögliche Konsequenzen und Handlungsoptionen Jeder Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben ist eine Ordnungswidrigkeit, die geahndet werden kann mit einer (a) Geldbuße bis zu einer Million Euro oder (b) Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt. In schwerwiegenden Fällen kann das Bußgeld bis zu 5 Mio. betragen. In weniger schwerwiegenden Fällen kann das Bußgeld bis zu ,00 betragen. Bestandskräftige und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde für mindestens fünf Jahre bekannt gemacht ( Online-Pranger ). In der Bekanntmachung werden Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Personen und Gesellschaften benannt. 25
26 6 Mögliche Konsequenzen und Handlungsoptionen Es ist zu prüfen, ob im Antragswege die Offenlegung gegenüber Dritten ganz oder teilweise untersagt werden kann. Hierzu muss dargelegt werden, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen. Schutzwürdige Interessen liegen insbesondere vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer insbesondere eines Betrugs oder einer Nötigung oder Bedrohung zu werden. 26
27 7 Empfehlungen und Hilfestellungen Sie sollten die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren und stets auf aktuellem Stand halten. Die Angaben sind zur Eintragung in das Transparenzregister fristgerecht mitzuteilen und dort jeweils zu ergänzen, soweit es zu Änderungen kommt. Es sollte erwogen werden, die Offenlegung gegenüber Dritten auf dem Antragswege ganz oder teilweise wegen der etwaigen Gefahr einer erheblichen Straftat ganz (hilfsweise teilweise) beschränken zu lassen. Die Angaben sind für jede einzelne Gesellschaft vorzunehmen. Das Transparenzregister ist im Internet seit dem verfügbar und erreichbar unter Gerne können wir Ihre individuelle Situation rechtlich prüfen und Sie im Zusammenhang mit der Registrierung beim Transparenzregister unterstützen. Gerne übernehmen wir für Sie die Mitteilung der von Ihnen zur Verfügung gestellten relevanten Angaben an das Transparenzregister. 27
28 8 Technische Hinweise und Kosten Die Eintragungen müssen sich aus den Angaben im elektronischen Formular heraus, ohne Verweisung auf sonstige übermittelte Unterlagen, vollständig entnehmen lassen, verständlich sein und die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten ( 19 GWG), inklusive des Zeitraums in dem die wirtschaftliche Berechtigung bestand bzw. besteht, ohne weiteres erkennen lassen. Die Einbindung oder Übermittlung von Grafiken ist nicht gestattet. Ergänzend zu den Eintragungen können ggf. weitere, die Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses erläuternde Unterlagen (sog. sonstige Unterlagen) als elektronische Datenformate in Form von PDF-Dokumenten an das Transparenzregister im Upload-Verfahren, innerhalb der bestehenden Eingabeformulare, übermittelt werden. Die sonstigen Unterlagen stehen, anders als die Eintragungen, nicht zur Einsichtnahme über das Transparenzregister ( 23 GWG) zur Verfügung. 28
29 8 Technische Hinweise und Kosten Die PDF-Dokumente müssen eindeutig les-, kopier- und druckbar sein. Das PDF-Dokument darf nicht mit anderen Datenformaten kombiniert als elektronischer Auftrag übermittelt werden. Es können bis zu 5 Dokumente mit einer maximalen Größe von insgesamt 100 MB übermittelt werden. Nachdem die Eintragung im Transparenzregister erfolgt ist, ist ausschließlich die Berichtigung der Eintragung möglich. Hierbei verbleibt die ursprüngliche Eintragung im Transparenzregister und die berichtigende Eintragung wird, mit Bezug auf die ursprüngliche Eintragung, im Transparenzregister eingetragen. Demzufolge sind auch Löschungen bzw. teilweise Löschung nicht möglich, auch nicht bei Inhalten, die über die gesetzlichen Pflichtangaben hinaus eingereicht und eingetragen sind. Für die Führung des Registers soll von jedem Teilnehmer eine geringe Grundgebühr erhoben werden, die voraussichtlich nicht mehr als 10,- pro Jahr betragen soll. Für die einzelne Mitteilung und Eintragung selbst fallen keine weiteren Registergebühren an. Der Abruf von Eintragungen durch berechtigte Personen ist gebührenpflichtig. 29
30 9 Ihr Ansprechpartner Heiner Röttger Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partner (0251) HLB Dr. Schumacher & Partner GmbH An der Apostelkirche Münster Disclaimer: Die in dieser Präsentation enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer einzelnen natürlichen oder juristischen Person ausgerichtet. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. 30
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