Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12)

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1 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) (44. Kalenderwoche, ) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985, 986 BGB I. Anspruchsvoraussetzungen 1. Eigentum beim Anspruchsteller E? a. Ursprünglich war E Eigentümer b. Eigentumsverlust durch Veräußerung des Pkw von D an K Übereignung gem. 929 S. 1 BGB (1) Einigung über den Eigentumsübergang (+) (2) Übergabe des Fahrzeugs (+) (3) Fortbestand der Einigung im Zeitpunkt der Übergabe (+) (4) Berechtigung des D zur Übertragung des Eigentums an dem Pkw auf K (-) (P) Gutgläubiger Eigentumserwerb gem. 932 BGB? K glaubte, dass D Eigentümer des Pkw D war, daher grds. (+) Im Fall aber (-), da es sich um eine gestohlene Sache i.s.v. 935 BGB handelte. Zwischenergebnis: E ist weiterhin Eigentümer 2. Besitz des K? Unmittelbarer Besitz gem. 854 BGB (+) 3. Kein Recht zum Besitz des K? (anspruchshindernden oder anspruchsvernichtenden Einwendungen, je nachdem ob das Recht zum Besitzt von Anfang an bestand oder nachträglich entstand) Ein Besitzrecht des K gegenüber E ist nicht ersichtlich (-) Es besteht eine Vindikationslage. (Als Vindikationslage bezeichnet man eine Konstellation, bei der ein Eigentümer einer Sache gegenüber einem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer einen Herausgabeanspruch in Bezug auf diese Sache hat.) II. Ergebnis: 985 BGB (+) Fall 2: Lösungshinweise A. Vertraglicher Schadensersatzanspruch (-) B. Quasi-vertraglicher Schadensersatzanspruch (-) C. Schadensersatzanspruch gem. 989, 990 Abs. 1, S. 1 BGB? I. Anspruchsvoraussetzungen 1. Vindikationslage im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (+), vgl. Fall 1 a. Eigentum des E (+) 1

2 b. Besitz des K (+) c. Kein Recht zum Besitz auf Seiten des K 2. Schadenseintritt am Eigentum des E (+) 3. Schadenseintritt aufgrund Verschuldens des K (+) 4. Eintritt der Rechtshängigkeit ( 989 BGB) oder Bösgläubigkeit des K bei Besitzerwerb ( 990 Abs. 1 BGB) a. Rechtshängigkeit, 261 Abs. 1 ZPO i.v.m. 253 Abs. 1 ZPO i.v.m. 166 ff. ZPO (-) Die Rechtshängigkeit tritt im Zivilprozess durch die Erhebung der Klage oder die Geltendmachung eines Anspruchs während der mündlichen Verhandlung ein. b. Bösgläubigkeit des K bei Besitzerwerb In Anlehnung an 932 Abs. 2 BGB ist derjenige Besitzer als unredlich i.s.v. 990 Abs. 1, S. 1 BGB anzusehen, dem bei Besitzerwerb bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass er gegenüber dem Eigentümer nicht zum Besitz berechtigt ist. Gem. 990 Abs. 1, S. 2 haftet der Besitzer auch, wenn er nach dem Erwerb von der fehlenden Berechtigung zum Besitz positive Kenntnis erlangt hat ab diesem Zeitpunkt. Es reicht jeweils die Kenntnis der Umstände aus, aus denen sich das Fehlen des Besitzrechts bzw. die Unwirksamkeit des entsprechenden Rechtsverhältnisses ergibt. Im Fall: keine Anhaltspunkte für eine etwaige Gutgläubigkeit des K im Zeitpunkt des Besitzerwerbs, im Gegenteil: Die Zulassungsbescheinigung Teil II wurde nicht übergeben, der Kaufpreis ist für einen nagelneuen Porsche deutlich zu niedrig. Auch hat K keine Nachforschungen über die wahre Eigentumslage angestellt, was ihn insgesamt nicht als schutzwürdig erscheinen lässt. Hinweis: Bei KFZ besteht grundsätzlich eine Nachforschungspflicht, insbesondere wenn der in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragene Eigentümer und der Veräußerer nicht personenidentisch sind. Der Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II alleine kann keinen Rechtsschein hinsichtlich der Eigentümerstellung erzeugen. Ausnahme: Veräußerung eines KFZ von Händler zu Händler, da die Eintragung des Veräußerers als Zwischenhändler einen Wertverlust des Fahrzeuges zur Folge hätte. (siehe dazu etwa MüKo-BGB/Oechsler, 932 BGB, Rn. 53ff.) II. Ergebnis: 989, 990 Abs. 1 S. 1 BGB (+) D. Schadensersatzanspruch gem. 823 Abs. 1 BGB Die 987 ff. BGB enthalten eine grundsätzlich abschließende Sonderregelung der Nebenansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer auf Nutzungsherausgabe und Schadensersatz. Die 823 ff. BGB greifen grundsätzlich nur ein, wenn 992 BGB erfüllt ist (Haftung des deliktischen Besitzers). Ein bösgläubiger oder ein unverklagter gutgläubiger Besitzer haftet nicht nach 823 ff. BGB. (Einzelheiten hierzu im Laufe des Kurses) Fall 3: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) 2

3 C. Schadensersatzanspruch gem. 989, 990 Abs. 1, S. 1 BGB (+, vgl. Fall 2) D. Anspruch auf Nutzungsersatz gem. 987 Abs. 1, 990 Abs. 1, S. 1 BGB I. Anspruchsvoraussetzungen 1. Vindikationslage im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (+, vgl. Fall 1) 2. Ziehung von Nutzungen, 100, 99 Abs. 3, 1. Var. BGB Nutzungen = Früchte einer Sache oder Rechts, Legaldefinition 100 BGB Unmittelbare Früchte einer Sache = Erzeugnisse oder sonstige Ausbeuten, die aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnenen werden; Legaldefinition 99 Abs. 1 BGB. Bsp: Apfel vom Baum; Kalb von der Kuh Unmittelbare Früchte eines Rechts = Erträge, die ein Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt; Legaldefinition 99 Abs. 2 BGB. Bsp: Dividende der Aktie Mittelbare Sach- und Rechtsfrüchte = Erträge, die eine Sache oder ein Recht vermögens eines Rechtsverhältnisses gewährt; Legaldefinition 99 Abs. 3 BGB. Im Fall: Mietzins i.h.v (+) 3. Bösgläubigkeit des K bei Ziehung der Nutzungen (+, vgl. Fall 2) II. Ergebnis: 987 Abs. 1, 990 Abs. 1, S. 1 BGB (+) E. Schadensersatzanspruch gem. 823 Abs. 1 BGB ( -, vgl. Fall 2) Fall 4: Lösungshinweise A. Herausgabeanspruch des E gegen K gem. 985 BGB (+, vgl. Fall 1, 2) B. Schadensersatzansprüche I. Vertragliche Schadensersatzansprüche (-) II. Quasi-vertragliche Schadensersatzansprüche (-) III. Schadensersatzanspruch gem. 989, 990 Abs. 1, S. 1 BGB a. Vindikationslage im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (+, vgl. Fall 1) b. Schadenseintritt am Eigentum des E (+) c. Schadenseintritt aufgrund des Verschuldens des K Verschulden ist das objektiv sorgfaltswidrige und subjektiv vorwerfbare Verhalten eines Zurechnungsfähigen Im Fall: keine näheren Information aus Sachverhalt (+/-) Frage: Kommt es auf eine nähere Stellungnahme an? Antwort: Nein, denn weder liegen die Voraussetzungen der Rechtshängigkeit vor ( 261 Abs. 1 ZPO i.v.m. 253 Abs. 1 ZPO i.v.m. 166 ff. ZPO) noch war K im Zeitpunkt des Besitzerwerbs bösgläubig ( 990 Abs. 1 BGB). 2. Ergebnis: 989, 990 Abs. 1, S. 1 BGB (-) IV. Schadensersatzanspruch gem. 823 Abs. 1 BGB - Anwendbarkeit der Vorschrift Erörterung der sog. Abschlussfunktion des EBV gem. 993 Abs. 1, 2. Hs BGB Im Fall: Wie gesehen, war K im Zeitpunkt des Besitzerwerbs an der Uhr unverklagt und redlich. Er glaubte von Anfang an, er habe die Rolex berechtigterweise erworben. 3

4 Damit liegen die in den 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, 993 Abs. 1, 1. Hs BGB. Folge: Im Übrigen ist er (der unverklagte, redliche Besitzer) weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet, 993 Abs. 1, 2. Hs BGB. 2. Ergebnis, 823 Abs.1 BGB (-) Merke zum Prüfungsaufbau: In Klausur und Hausarbeit sind wegen der Abschlussfunktion des EBV in 993 Abs. 1, 2. Hs BGB sämtliche in Betracht zu ziehenden Ansprüche aus den 987 ff. BGB stets vor den Ansprüchen aus 823 ff. BGB und 812 ff. BGB zu prüfen! Fall 5: Lösungshinweise A. Herausgabeanspruch gem. 985 BGB, (+, vgl. Fall 1, 2) B. Anspruch auf Zahlung des Mietzinses? I. Vertragliche Ansprüche (-) II. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) III. Nutzungsersatzanspruch, 987, 990 Abs. 1, S. 1 BGB a. Vindikationslage im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (+, vgl. Fall 1) b. Ziehung von Nutzungen, 100, 99 Abs. 3, 1. Var. BGB? Nutzungen = Früchte einer Sache Früchte einer Sache gem. 99 Abs. 3 BGB = Erträge, welche die Sache vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt Im Fall: Mietzins i.h.v (+) c. Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit im Zeitpunkt des Besitzerwerbs? Mangels Klagezustellung gem. 261 Abs. 1 ZPO i.v.m. 253 Abs. 1 ZPO i.v.m. 166 ff. ZPO liegen die Voraussetzungen der Rechtshängigkeit nicht vor. Zudem war die Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II perfekt und K ahnungslos, er handelte somit in gutem Glauben. Anhaltspunkte im Sachverhalt, aufgrund derer K eine erhöhte Nachforschungspflicht auferlegt werden könnte, bestehen nicht. d. Ergebnis: 987 Abs. 1, 990 Abs. 1, S. 1 BGB (-) IV. Herausgabeanspruch gem. 812 Abs. 1, S. 1, 2. Var. BGB a. Anwendbarkeit der Vorschrift Erörterung der sog. Abschlussfunktion des EBV oder auch Sperrwirkung gem. 993 Abs. 1, 2. Hs BGB Im Fall: K war unverklagt und redlich im Zeitpunkt des Besitzerwerbs. Die in den 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen liegen nicht vor. Folge: Im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet. b. Ergebnis, 812 Abs. 1, S. 1, 2. Alt BGB (-) 4

5 Merke zum Prüfungsaufbau: In Klausur und Hausarbeit sind wegen der Abschlussfunktion des EBV in 993 Abs. 1, 2. Hs BGB sämtliche in Betracht zu ziehenden Ansprüche aus den 987 ff. BGB stets vor den Ansprüchen aus 823 ff. BGB und 812 ff. BGB zu prüfen! Fall 6: Lösungshinweise A. Anspruch auf Schadensersatz i.h.v I. Vertragliche Ansprüche gem. 535, 280 ff. BGB (+/-, abhängig vom Verschulden des M) II. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) III. Schadensersatzanspruch gem. 989, 990 Abs. 1, S. 1 BGB : Vindikationslage im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses a. Eigentum des E (+) b. Besitz des M (+) c. Kein Recht zum Besitz auf Seiten des M (P) Rechtsfigur des Nicht-so-berechtigten Besitzers / rechtmäßigen Fremdbesitzers im Exzess Aufgrund des Mietvertrages durfte M zwar den Besitz an der Wohnung im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ausüben. Seine vertraglichen Befugnisse reichten aber nicht soweit, dass davon auch die (erhebliche) Verletzung der baulichen Substanz gedeckt gewesen wäre. Fraglich ist, ob durch die konkrete Besitzausübung die Besitzberechtigung i.s.v. 986 BGB entfällt, sodass 989, 990 Abs. 1, S. 1 BGB Anwendung finden können? Nach h.m. (siehe u.a. MüKo/Baldus, 987, Rn. 12.) wird die Anwendung der 987 ff. BGB auf den sein Besitzrecht überschreitenden berechtigten Besitzer abgelehnt: Hauptargument gegen die Anwendung der 987 ff. BGB auf die Rechtsfigur des Nicht-so-berechtigten-Besitzers bzw. des rechtmäßigen Fremdbesitzers im Exzess ist der ausreichende Schutz des Eigentümers durch Ansprüche aus Vertrag, Delikts- und Bereicherungsrecht. Zudem bereitet die Unterteilung des (einheitlichen) Besitzrechts in einen berechtigten und einen unberechtigten Teil erhebliche Probleme. 2. Zwischenergebnis: 989, 990 Abs. 1, S. 1 BGB (-) IV. Schadensersatzanspruch gem. 823 Abs. 1 BGB (+/-, abhängig vom Verschulden des M) Lösungshinweise zur Abwandlung: A. Anspruch auf Schadensersatz i.h.v I. Vertragliche Ansprüche (-) II. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) III. Schadensersatzanspruch gem. 989, 990 Abs. 1, S. 1 BGB 1. Vindikationslage im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses a. Eigentum des E (+) b. Besitz des M (+) 5

6 c. Kein Recht zum Besitz auf Seiten des M - dem M stand aufgrund des unwirksamen Mietvertrages kein Besitzrecht i.s.d. 986 BGB zu. Vindikationslage im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (+) 2. Schaden am Eigentums des E (+) 3. Verschulden des M (+) 4. Rechtshängigkeit / Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Besitzerwerbs Mangels Klagezustellung gem. 261 Abs. 1 ZPO i.v.m. 253 Abs. 1 ZPO i.v.m. 166 ff. ZPO liegen die Voraussetzungen der Rechtshängigkeit nicht vor. Zudem haben die Parteien ausweislich des Sachverhalts nicht gewusst, dass der Mietvertrag von Anfang an unwirksam war. Infolgedessen war M zwar nicht zum Besitz berechtigt ( 986 Abs. 1 BGB), zugleich aber in gutem Glauben ( 990 Abs. 1 BGB) im Zeitpunkt des Besitzerwerbs von E. Damit scheiden neben vertraglichen Schadensersatzansprüchen auch solche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis aus. 5. Ergebnis: 989, 990 Abs. 1, S. 1 BGB (-) IV. Schadensersatzanspruch gem. 823 Abs. 1 BGB a. Anwendbarkeit der Vorschrift (P) Rechtsfigur des Unrechtmäßigen Fremdbesitzers im Exzess Wie gesehen, liegen die in den 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor ( 993 Abs. 1, 1. Hs. BGB). M ist unrechtmäßiger, aber redlicher Besitzer. Bei strikter Anwendung der sog. Abschlussfunktion des 993 Abs. 1, 2. Hs BGB würde M dem E auch nicht aufgrund anderer Rechtsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet sein. Vor dem Hintergrund, dass auch eine vertragliche Haftung des M aufgrund des nichtigen Mietvertrages ausscheidet, kann dies kein gerechtes Ergebnis darstellen: Nach h.m. (siehe u.a. MüKo/Baldus, 993, Rn. 15.) ist 993 Abs. 1, 2. Hs. BGB in diesen Fällen teleologisch zu reduzieren, denn der gutgläubige unrechtmäßige Fremdbesitzer hat den Schutz der Abschlussfunktion nicht verdient, wenn er sein vermeintliches Besitzrecht (schuldhaft) überschreitet. Neben Gerechtigkeitsargumenten kann auch der Rechtsgedanke des 991 Abs. 2 BGB zur Begründung dieses Ergebnisses herangezogen werden, da hier zum Ausdruck kommt, dass der Fremdbesitzer jedenfalls insoweit haften soll, als er seinem Oberbesitzer gegenüber verpflichtet ist. 823 Abs. 1 BGB ist folglich anwendbar. b. Verletzung des Eigentums des E (+) c. Haftungsbegründende Kausalität (+) d. Verschulden des M (+) e. Rechtswidrigkeit (+) f. Schaden (+) 2. Ergebnis: 823 Abs. 1 BGB (+) 6

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