Änderungen in den AVR-J (Stand )
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- Erica Kaufer
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1 Änderungen in den AVR-J (Stand ) Die Mitglieder der AK Johanniter haben Folgendes einstimmig beschlossen: Eine Erhöhung der Entgelttabelle Anlage 2 im AVR-J sowie der Entgelttabellen in Anlagen 8a (Ärzte) und 11 (Ausbildungsentgelt) am um 2,0 % am um 2,0 % am um 2,2 % Eine Erhöhung der Entgeltgruppen ab um einen Sockelbetrag von 20 Euro. Eine Erhöhung der Entgeltgruppen ab um einen Sockelbetrag von 15 Euro. Eine Erhöhung der Entgeltgruppen ab um einen Sockelbetrag von 10 Euro. Die Beträge des 21 (Wechselschicht und Schichtzulage) werden entsprechend der prozentualen Entgelt-Steigerung erhöht. Die Anlagen 2, 3, 6, 7, 8a und 11 AVR-J sind folglich anzupassen. Die Entgeltvereinbarung gilt bis zum Für den Zeitraum ab 2016 werden Entgeltverhandlungen in 2015 aufgenommen. Die Leitung der Geschäftsstelle wird beauftragt, die abgelaufenen Entgelt-Tabellen zu entfernen und die -Bezüge in den AVR-J anzupassen. 1
2 Anlage 2 Entgelttabelle Entgeltgruppe Entgelttabelle ab 1. Juli 2015 (monatlich in ) Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe 95 v. H. Verweildauer 100 v. H. Verweildauer 105 v. H. 1 1, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,
3 Anlage 3 Entgelttabellen 2012 bis 2015 Entgeltgruppe Entgelttabelle ab 1.Juli.2012 (monatlich in Euro) Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe 95 v. H. Verweildauer 100 v. H. Verweildauer 105 v. H. 1 1, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , Entgeltgruppe Entgelttabelle für die Bundesländer BB, MV, SN, ST, TH* gemäß Anlage 4 der AVR-J ab 1.Juli.2012 (monatlich in Euro) Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe 95 v. H. Verweildauer 100 v. H. Verweildauer 105 v. H. 1 1, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , *BB: Brandenburg, MV: Mecklenburg-Vorpommer, SN: Sachsen, ST: Sachsen-Anhalt, TH: Thüringen 3
4 Entgeltgruppe Entgelttabelle ab 1. Januar 2013 (monatlich in ) Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungs-stufe 95 v. H. Verweildauer 100 v. H. Verweildauer 105 v. H. 1 1, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , Entgeltgruppe Entgelttabelle ab 1. Juli 2013 (monatlich in ) Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe 95 v. H. Verweildauer 100 v. H. Verweildauer 105 v. H. 1 1, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,
5 Entgeltgruppe Entgelttabelle ab 1. Januar 2014 (monatlich in ) Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe 95 v. H. Verweildauer 100 v. H. Verweildauer 105 v. H. 1 1, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , Entgeltgruppe Entgelttabelle ab 1. Juli 2014 (monatlich in ) Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe 95 v. H. Verweildauer 100 v. H. Verweildauer 105 v. H. 1 1, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,
6 Entgeltgruppe Entgelttabelle ab 1. Januar 2015 (monatlich in ) Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe 95 v. H. Verweildauer 100 v. H. Verweildauer 105 v. H. 1 1, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , Entgeltgruppe Entgelttabelle ab 1. Juli 2015 (monatlich in ) Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe 95 v. H. Verweildauer 100 v. H. Verweildauer 105 v. H. 1 1, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,
7 Anlage 6 Zuschlagsberechtigte Arbeiten 3 Höhe des Zuschlages Für die zuschlagsberechtigten Arbeiten wird je Stunde ein Zuschlag in Höhe von 1,22 Euro gezahlt. Dieser Betrag ändert sich in demselben Zeitpunkt und in demselben Ausmaß wie die allgemeinen Entgelterhöhungen. Daher beträgt der Zuschlag: ab dem ab dem ab dem ,24 Euro 1,26 Euro 1,29 Euro 7
8 Anlage 7 Tabellen der Zeitzuschläge und des Überstundenentgelts gem. 22 Absatz 3 AVR-J Entgeltgruppe Mittelwert aus Basis- und Stundenentgelt nach 22 Abs. 1 gültig vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 Anlage 7a (alle Angaben in Euro) Zeitzuschläge für Überstunden Überstundenent gelt nach 11g Zeitzuschlag für Arbeiten an Zeitzuschlag für Arbeiten an Zeitzuschlag Arbeit an Wochenfeiertagen, die auf einen Wochenfeiertagen sowie Ostersonntag Erfahrungsstufe AVR-J 30/25/20/15 v. H. AVR-J Sonntagen 30/25 v. H. Sonntag fallen (50 v. H.) und Pfingstsonntag (35 v. H.) 1 1, , , , , , , , , , , , ,
9 Entgeltgruppe Mittelwert aus Basis- und Stundenentgelt nach 22 Abs. 1 gültig vom 01. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 für die Bundesländer BB, MV, SN, ST, TH ¹ gemäß Anlage 4 der AVR-J Anlage 7b (alle Angaben in Euro) Zeitzuschläge für Überstunden Überstundenent gelt nach 11g Zeitzuschlag für Arbeiten an Erfahrungsstufe AVR-J 30/25/20/15 v. H. AVR-J Sonntagen 30/25 v. H. Sonntag fallen (50 v. H.) und Pfingstsonntag (35 v. H.) 1 1, , , , , , , , , , , , , ¹ BB: Brandenburg, MV: Mecklenburg-Vorpommern, SN: Sachsen, ST: Sachsen-Anhalt, TH: Thüringen Zeitzuschlag für Arbeiten an Zeitzuschlag Arbeit an Wochenfeiertagen, die auf einen Wochenfeiertagen sowie Ostersonntag 9
10 Entgeltgruppe Mittelwert aus Basis- und Stundenentgelt nach 22 Abs. 1 gültig vom 01. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 Anlage 7c (alle Angaben in Euro) Zeitzuschläge für Überstunden Überstundenent gelt nach 11g Zeitzuschlag für Arbeiten an Zeitzuschlag für Arbeiten an Zeitzuschlag Arbeit an Wochenfeiertagen, die auf einen Wochenfeiertagen sowie Ostersonntag Erfahrungsstufe AVR-J 30/25/20/15 v. H. AVR-J Sonntagen 30/25 v. H. Sonntag fallen (50 v. H.) und Pfingstsonntag (35 v. H.) 1 1, , , , , , , , , , , , ,
11 Entgeltgruppe Mittelwert aus Basis- und Stundenentgelt nach 22 Abs. 1 gültig vom 01. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 Anlage 7d (alle Angaben in Euro) Zeitzuschläge für Überstunden Überstundenent gelt nach 11g Zeitzuschlag für Arbeiten an Zeitzuschlag für Arbeiten an Zeitzuschlag Arbeit an Wochenfeiertagen, die auf einen Wochenfeiertagen sowie Ostersonntag Erfahrungsstufe AVR-J 30/25/20/15 v. H. AVR-J Sonntagen 30/25 v. H. Sonntag fallen (50 v. H.) und Pfingstsonntag (35 v. H.) 1 1, , , , , , , , , , , , ,
12 Entgeltgruppe Mittelwert aus Basis- und Stundenentgelt nach 22 Abs. 1 Zeitzuschläge für Überstunden gültig vom 01. Januar 2015 Anlage 7e (alle Angaben in Euro) Überstundenent gelt nach 11g Zeitzuschlag für Arbeiten an Zeitzuschlag für Arbeiten an Zeitzuschlag Arbeit an Wochenfeiertagen, die auf einen Wochenfeiertagen sowie Ostersonntag Erfahrungsstufe AVR-J 30/25/20/15 v. H. AVR-J Sonntagen 30/25 v. H. Sonntag fallen (50 v. H.) und Pfingstsonntag (35 v. H.) 1 1, , , , , , , , , , , , ,
13 gültig vom 01.Januar 2012 Anlage 7f * (alle Angaben in Euro) Entgeltgruppen Grundentgelt Stundenentgelt Zeitzuschläge für Nachtstunden 25% Zeitzuschläge für Überstunden 30% Überstundenentgelt Zeitzuschläge an Sonntagen 30% Zeitzuschlag für Arbeiten an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen 50% Zeitzuschlag Arbeit an Wochenfeiertagen sowie Oster- und Pfingstsonntag 35% F ,33 6,23 1,56 1,87 8,10 1,87 3,11 2,18 F ,83 7,16 1,79 2,15 9,31 2,15 3,58 2,51 * Diese Anlage gilt für alle Bundesländer. 13
14 Anlage 8a Ärztinnen und Ärzte 6 Eingruppierung und Vergütung (1) Die Ärzte sind wie folgt eingruppiert: a) Entgeltgruppe Ä1 Approbierte/r Arzt/Ärztin mit Aufgaben die keine abgeschlossene Facharztweiterbildung voraussetzen. b) Entgeltgruppe Ä2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Ärzte, denen ausdrücklich durch die Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber durch Ernennung zum Funktionsoberarzt/zur Funktionsoberärztin die medizinische Verantwortung für einen Funktionsbereich übertragen worden ist, erhalten über das Stufenentgelt der Entgeltgruppe Ä2 hinaus eine Zulage von 500 Euro. c) Entgeltgruppe Ä3 Arzt/Ärztin entsprechend Entgeltgruppe Ä2, dem/der ausdrücklich durch die Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeer durch Ernennung zum/zur Oberarzt/-ärztin über die Aufgaben dieser Entgeltgruppe hinaus die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung einschließlich der fachlichen Aufsicht über andere Fachärzte von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber übertragen worden ist. Der durch Ernennung zum leitenden Oberarzt/ Chefarztstellvertreter bestellte Arzt erhält eine Zulage ab dem von 1050,00 Euro, wenn ihm mehr als 5 Ärzte unterstellt sind. Bei weniger als 5 unterstellten Ärzten beträgt die Zulage 525,00 Euro. Diese Zulage nimmt an tariflichen Steigerungen teil. Demnach betragen die Zulagen: Durch Ernennung zum leitenden Oberarzt/ Chefarztstellvertreter bestellte Arzt, wenn ihm mehr als 5 Ärzte unterstellt sind Durch Ernennung zum leitenden Oberarzt/ Chefarztstellvertreter bestellte Arzt, wenn ihm weniger als 5 Ärzte unterstellt sind ab dem ,00 Euro 535,50 Euro ab dem ,42 Euro 546,21 Euro ab dem ,45 Euro 558,23 Euro 14
15 (2) Die folgende Entgelttabelle gilt bis zum (alle Angaben in Euro): Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Ä 1 Ä 2 Ä 3 3, , , , , im 1. im 2. im 3. im 4. ab dem 5. 4, , , , , ab dem 1. ab dem 4. ab dem 7. 6, , , ab dem 1. ab dem 4. ab dem 7. ab dem 9. ab dem 11. Die folgende Entgelttabelle gilt vom bis zum (alle Angaben in Euro): Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Ä 1 Ä 2 Ä 3 3, , , , , im 1. im 2. im 3. im 4. ab dem 5. 4, , , , , ab dem 1. ab dem 4. ab dem 7. 6, , , ab dem 1. ab dem 4. ab dem 7. ab dem 9. ab dem 11. Die folgende Entgelttabelle gilt vom bis zum (alle Angaben in Euro): Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Ä 1 Ä 2 Ä 3 3, , , , , im 1. im 2. im 3. im 4. ab dem 5. 5, , , , , ab dem 1. ab dem 4. ab dem 7. 6, , , ab dem 1. ab dem 4. ab dem 7. ab dem 9. ab dem 11. Die folgende Entgelttabelle gilt vom (alle Angaben in Euro): Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Ä 1 Ä 2 Ä 3 3, , , , , im 1. im 2. im 3. im 4. ab dem 5. 5, , , , , ab dem 1. ab dem 4. ab dem 7. 6, , , ab dem 1. ab dem 4. ab dem 7. ab dem 9. ab dem a AVR-J findet keine Anwendung. 15
16 Anlage 11 Ausbildungsentgelt Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, erhalten die Praktikantinnen und Praktikanten die nachstehende monatliche Ausbildungsvergütung: 1. Für die Berufe, a) die nach einem abgeschlossenen FH- Studium / Studium ein praktisches erfordern z.b. der Sozialarbeiterin, des Sozialarbeiters der Sozialpädagogin, des Sozialpädagogen der Heilpädagogin, des Heilpädagogen 1500,67 Euro bis zum ,68 Euro ab dem ,29 Euro ab dem ,64 Euro ab dem ,60 Euro Kinderzuschlag b) Berufe die nach einer staatlich anerkannten 3-jährigen Ausbildung ein Praktikum erfordern z.b. der pharm.techn. Assistentin, des pharm.techn. Assistenten der Erzieherin, des Erziehers der Heilerziehungspflegerin, des Heilerziehungspflegers 1286,25 Euro bis zu ,98 Euro ab dem ,22 Euro ab dem ,66 Euro ab dem ,42 Euro Kinderzuschlag c) Berufe, die nach einer staatlich anerkannten 2-jährigen Ausbildung ein Praktikum erfordern z.b. der Kinderpflegerin, des Kinderpflegers der Dorfhelferin, des Dorfhelfers der Haus- und Familienpflegerin, des Haus- und Familienpflegers der Rettungsassistentin, des Rettungsassistenten der Masseurin und med. Bademeisterin, des Masseurs und med. Bademeisters 1232,05 Euro bis zu ,69 Euro ab dem ,82 Euro ab dem ,02 Euro ab dem ,42 Euro Kinderzuschlag 16
17 2. Auszubildende Bis zum Ab dem Ab dem Ab dem im 1. Ausbildungsjahr im 2. Ausbildungsjahr im 3. Ausbildungsjahr im 4. Ausbildungsjahr 695,00 708,90 723,08 738,99 745,00 759,90 775,10 792,15 792,00 807,84 824,00 842,13 856,00 873,12 890,58 910,17 3. Schülerinnen und Schüler im Pflegedienst, in der Altenpflege, Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Entbindungspflege: Bis zum Ab dem Ab dem Ab dem im 1. Ausbildungsjahr im 1. Ausbildungsjahr im 1. Ausbildungsjahr Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe 810,00 826,20 842,72 861,26 871,00 888,42 906,19 926,13 970,00 989, , ,39 742,00 756,84 771,98 788,96 17
18 21 Wechselschicht- und Schichtzulage (Absätze 1-3) (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten ( 11e Absatz 2 Satz 2) vorsieht, und die bzw. der dabei in je 5 Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage in Höhe von 102,26 Euro bis ,31 Euro ab ,40 Euro ab ,74 Euro ab monatlich. (2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig Schichtarbeit ( 11e Absatz 3) zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage in Höhe von 61,36 Euro bis ,59 Euro ab ,84 Euro ab ,24 Euro ab monatlich, wenn sie bzw. er nur deshalb die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllt, a) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder b) weil sie bzw. er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je 7 Wochen leistet. (3) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig Schichtarbeit ( 11e Absatz 3) oder Arbeit mit Arbeitsunterbrechungen (geteilter Dienst) zu leisten hat, erhält, wenn die Schichtarbeit oder der geteilte Dienst a) innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird, eine Schichtzulage in Höhe von 46,02 Euro bis ,94 Euro ab ,88 Euro ab ,93 Euro ab monatlich, b) innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird, eine Schichtzulage in Höhe von 35,79 Euro bis ,51 Euro ab ,24 Euro ab ,06 Euro ab monatlich. Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als 5 Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts 5 Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden. 18
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Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD
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