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2 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Geleitwort... 7 Vorwort der Verfasser... 8 Abkürzungsverzeichnis... 9 I Einführung II Allgemeine Rechtsgrundlagen der Personalratswahlen III Allgemeine Vordrucke und Muster IV Ergänzendes Bundesrecht V Fundstellennachweis VI Stichwortverzeichnis Schnellübersicht

3 Geleitwort Dieses Handbuch, verfasst vom damaligen Verbandsbeauftragten für die Personalratswahlen 1988 des Deutschen Bundeswehr-Verbandes, Kapitänleutnant a. D. Günter Bierwirth, erschien unter dem Titel Wahl der Soldatenvertreter zu den Personalvertretungen erstmals im Oktober Es bewährte sich als Ergänzung zu dem Band Beteiligungsrechte der Personalvertretungen. Die dabei gesammelten Erfahrungen und die erfolgreiche Neukonzeption für BPersVG und für SBG 1992 ermutigten uns, mit der 3. Auflage 1995 den Versuch eines Sprungs nach vorn zu unternehmen. Das Handbuch löste sich bewusst von einem allein für Soldaten verwendbaren Leitfaden und versteht sich als Informationsangebot gerade auch an die zivilen Kolleginnen und Kollegen, weshalb u. a. der Bereich der Vordrucke und Muster neu geordnet wurde. Hierin spiegelt sich die zunehmende Integration und Zusammenarbeit zwischen Soldaten, Beamten und Arbeitnehmern der Bundeswehr, die wir befürworten und weiter fördern wollen. Für die 4. Auflage erforderten die Umwälzungen der SBG-Novelle auch wahlrechtlich eine umfassende Überarbeitung. Die Änderung der Gruppenstruktur durch das Gesetz vom bedingte die 5. Auflage. Die nun vorgelegte 6. Auflage verarbeitet eher evolutionär die seit 2006 ergangene Rechtsprechung. Dies erforderte wiederum eine umfassende Neubearbeitung. Nach seiner Grundidee will dieses Handbuch den großen Kommentar nicht ersetzen, sondern möchte seinen Benutzern ein kurzer, kompakter aber gleichwohl verlässlicher Wegweiser durch das unübersichtliche Dickicht von Gesetzen und Rechtsprechung sein. In diesem Sinne sei vor allem Ihnen eine allzeit glückliche Hand bei Vorbereitung und Durchführung der anstehenden Wahlen beschieden. Ulrich Kirsch Bundesvorsitzender des Deutschen Bundeswehr-Verbandes e.v. 7

4 Vorwort der Verfasser Personalvertretung ist gelebte Demokratie in der öffentlichen Verwaltung, auch in den Streitkräften. Deshalb müssen sich Personalräte in regelmäßigen Abständen dem Votum der Wähler stellen. Diese geben durch ihr Abstimmungsverhalten ihre Zustimmung oder Ablehnung der bisherigen Personalratsarbeit zu Protokoll. Das Wort Wahl besagt, dass eine Auswahl zwischen mehreren Alternativen stattfinden soll. Daher ist jede Neuwahl zugleich ein Aufruf an die Wahlberechtigten, gerade bei Unzufriedenheit mit den bestehenden Verhältnissen, sich einzusetzen für ein besseres Miteinander in der Dienststelle. Wenig hilfreich ist dabei der Ruf: Seid nicht feige, Leute! Lasst mich hinter den Baum! Wer den Ist-Zustand kritisiert, muss notwendigerweise auch zur Verfügung stehen, damit es künftig besser läuft. Wer nur kritisiert, aber nicht bereit ist, es selbst besser zu machen, trägt nur Besserwisserei zur Schau und vergiftet das Betriebsklima. Daher soll dieses Handbuch zum Wahlverfahren dazu anstiften, den Wählern an der Urne Auswahl zu bieten. Damit die Wahl dem Personalrat Legitimation verleiht, muss sie natürlich korrekt und rechtmäßig ablaufen. Daher bemüht sich diese Handreichung, für die Nutzer Hilfestellung bei der Wahl zu leisten, vor allem natürlich für die Tätigkeit als Personalrat, Wahlvorstand oder Bewerber im Wahlgang. Nachdem die Vorauflage wesentlich durch die seit 2005 geltende Gruppenstruktur geprägt war, bildeten nunmehr zahlreiche Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und klarstellende Entscheidungen der Instanzgerichte den Schwerpunkt der Arbeit. Wie stets gingen beim DBwV wieder viele dienstbare Helfer zur Hand. Aus dem Nutzerkreis kamen Hinweise auf Fehler und Unklarheiten. Gleiche Unterstützung leistete wiederum der Verlag. Ihnen allen danken wir dafür, dass sie dieses Buch wieder möglich gemacht haben. Dr. Andreas Gronimus Nicole Knorz Christian Wienzeck 8

5 Einführung 1. Grundzüge des Wahlverfahrens I 2. Fahrplan für regelmäßige Personalratswahlen Ablaufplan für vorzeitige Personalratswahlen... 27

6 I.1 Grundzüge Einführung Einführung Personalräte werden in allen Dienststellen des Bundes gewählt. In den für Soldaten personalratsfähigen Dienststellen, in denen die Beschäftigten eine gemeinsame Personalvertretung nach 49 SBG bilden, können auch Soldatenvertreter in die Personalräte gewählt werden. 1. Grundzüge des Wahlverfahrens Rechtsgrundlage für die Anwendung des BPersVG zugunsten der zivilen Beschäftigten in den Streitkräften ist 91 Abs. 1 Soldatengesetz (SG); für die Soldaten 1 enthält 48 Satz 1 SBG nun eine inhaltsgleiche Norm. Außerhalb der Streitkräfte (insbesondere in der Bundeswehr-Verwaltung und im BMVg selbst) greift bereits 1 BPersVG. In einer Dienststelle kann ein Personalrat (PR) nur dann gewählt werden, wenn 2 in ihr in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte zivile Bedienstete beschäftigt werden, von denen drei wählbar sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so werden das gesamte zivile und militärische Personal gemäß 12 Abs. 2 BPersVG durch die übergeordnete Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung (BPR/HPR) einer benachbarten Dienststelle zur Wahl zugeteilt. Bilden in einer Dienststelle oder Einrichtung der Bundeswehr die Beschäftigten jedoch wegen Wahlmündigkeit keinen eigenen PR, so kann in ihr auch keine Soldatenvertretung gewählt werden, selbst wenn die Dienststelle die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt. Die Soldaten wählen hier Vertrauenspersonen nach 50 SBG. Freiwillig Wehrdienstleistende nach dem Wehrpflichtgesetz und Wehrübende wählen nach 49 Abs. 1 Satz 3 SBG auch in Dienststellen, die für Soldaten personalratsfähig sind, unter den dort genannten Bedingungen ausnahmsweise Vertrauenspersonen (andernfalls zählen sie zum Geschäftsbereich des Personalrats). Wird eine Dienststelle im Sinne von 12 Abs. 2 BPersVG (Kleindienststelle), die 3 zum Kreis der Dienststellen nach 49 SBG gehört, einer Dienststelle nach 2 SBG, in der die Soldaten Vertrauenspersonen wählen, zugeteilt, so wählen die Soldaten der Kleindienststelle eine Soldatengruppe in den an sich rein zivilen PR dieser Dienststelle, obwohl die dortigen Soldaten von der Wahl ausgeschlossen sind (und bleiben). Die der regelmäßigen Wahlen und die Anlässe vorzeitiger Neuwahlen 4 regelt 27 Abs. 1 und 2 BPersVG. Die Initiative zur Wahl bei Ablauf der Amtszeit geht also grundsätzlich vom PR aus ( 20 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Da die Wahlen des BPR ( 36 ) und HPR ( 42 ) möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte stattfinden soll, wird der Termin für alle regelmäßigen 15

7 Einführung Grundzüge I.1 Wahlen in der Praxis vom Hauptwahlvorstand bei der obersten Dienstbehörde (z. B. BMVg) festgelegt. 5 Während die Beamten und Arbeitnehmer in allen (ca. 750) Dienststellen der Bundeswehr, selbstverständlich auch in den Streitkräften, Personalräte wählen ( 91 Abs. 1 SG), wählen die Soldaten nur außerhalb der Streitkräfte stets Soldatenvertreter in den PR. In den militärischen Dienststellen der Streitkräfte werden sie dagegen zahlenmäßig überwiegend auf die Wahl von Vertrauenspersonen verwiesen und so aus dem PR ausgeschlossen ( 2 Abs. 1 SBG). In den nicht unter 2 Abs. 1 SBG fallenden militärischen Dienststellen wählen die Soldaten ihre örtlichen Soldatenvertreter in den PR, ggf. Gesamtpersonalrat (GPR), sowie die Soldatenvertreter in die Stufenvertretungen (Hauptpersonalrat HPR und ggf. Bezirkspersonalrat BPR). 6 Im Ergebnis beschränkt sich das Wahlrecht auf derzeit etwa Berufs- und Zeitsoldaten, was zu einer entsprechenden Unterrepräsentation in den Stufenvertretungen führt. Die für Soldaten personalratsfähigen Dienststellen im Sinne von 49 SBG sind als nicht abschließender Katalog in der ZDv 10/2 Anlage 4 zusammengestellt. 7 Die BPR im Bereich der Streitkräfte (Art. 87a GG) sind aufgrund des 53 Abs. 2 SBG in der Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen festgelegt, während im Bereich der Bundeswehr-Verwaltung sowie in der Militärseelsorge bei allen Mittelbehörden Stufenvertretungen gewählt werden. 8 Verantwortlich für die Einleitung der Wahl ist grundsätzlich der bestehende PR ( 20 Abs. 1 BPersVG). Seit 1997 sind gemeinsame Wahlvorstände unter Einschluss der Soldaten zu bilden. Sie haben regelmäßig 3 Mitglieder, werden aber in den Fällen des 51 Abs. 1 SBG auf 5 Mitglieder erweitert. Die Bestellung von Ersatzmitgliedern in ausreichender Zahl sollte nicht vergessen werden. 9 Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen ( 23 Abs. 1 BPersVG). Er kann hierzu Wahlhelfer heranziehen ( 1 Abs. 1 ). Der Wahlvorstand genießt ebenso wie das gesamte Wahlverfahren um fassenden Schutz gegen Behinderung und Beeinflussung gleich von welcher Seite ( 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Das beinhaltet für die Mitglieder des Wahlvorstandes Kündigungs- und Versetzungsschutz entsprechend den Vorschriften des 47 BPersVG für Personalratsmitglieder ( 24 Abs. 1 Satz 2 BPersVG). 10 Die Kosten der Wahl fallen im Rahmen des 24 Abs. 2 BPersVG der Dienststelle zur Last. Entsprechend den Grundsätzen des 44 BPersVG sind dem Wahlvorstand daher die entstehenden Aufwendungen (einschließlich Reisekosten) zu erstatten. Der notwendige Geschäftsbedarf ist dienstlich bereitzustellen. Für die Tätigkeit im Wahlvorstand sind die Bezüge fortzuzahlen, einschließlich der Dienstbefreiung für mehr geleisteten Dienst ( 24 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG). 16

8 I.1 Grundzüge Einführung Die örtlichen Wahlvorstände leiten und führen die Wahl des örtlichen PR durch 11 ( 1 Abs. 1 ). Die Gesamtwahlvorstände leiten die Wahl des GPR. Die Durchführung der Wahl 12 in den einzelnen Teil- oder Nebendienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Gesamtwahlvorstandes ( 45 i. V. m. 33 Abs. 1 ). Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des BPR. Die Durchführung der Wahl in 13 den einzelnen Dienststellen übernehmen wiederum die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes ( 33 Abs. 1 BPers- VWO). Entsprechend leitet der Hauptwahlvorstand die Wahl des HPR, wobei zur Unterstützung nicht nur die örtlichen Wahlvorstände tätig werden, sondern auch auf Bezirksebene die Bezirkswahlvorstände ( 43, 44 ). Werden Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen 14 die örtlichen Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch; anderenfalls bestellen auf dessen Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen ( 53 Abs. 4 BPersVG). Aufgabe der Wahlvorstände der Stufenvertretungen ist die Leitung und nicht 15 die Durchführung der Wahlen zum BPR und zum HPR. Der Bezirkswahlvorstand hat gegenüber den örtlichen Wahlvorständen seines Bezirks, der Hauptwahlvorstand gegenüber allen Bezirkswahlvorständen und örtlichen Wahlvorständen ein Weisungsrecht für die jeweils von ihm geleitete Wahl ( 33 Abs. 1 ). Der Bezirkswahlvorstand erlangt die für die Wahl des BPR notwendigen Angaben und Zahlen grundsätzlich durch Ermittlungen der örtlichen Wahlvorstände. 16 Der Hauptwahlvorstand greift für die Wahl des HPR auf die Vermittlung der von den örtlichen Wahlvorständen angestellten Erhebungen und Angaben durch die Bezirkswahlvorstände zurück. Der Meldeweg zu allen örtlichen Wahlvorständen bzw. umgekehrt geht daher für Dienststellen, die an der Wahl eines BPR teilnehmen, über den Bezirkswahlvorstand. Der Hauptwahlvorstand gibt möglichst frühzeitig seine Zusammensetzung, den 17 genauen Zeitpunkt der Wahl des HPR und die zeitliche Lage der Zwischentermine nach dem BPersVG und der Wahlordnung zum BPersVG bekannt. Diese sind gleichzeitig verbindlich für die Tätigkeit der Bezirkswahlvorstände und der örtlichen Wahlvorstände bei der Durchführung der Wahl der BPR, soweit diese neu gewählt werden müssen. Sie sind unbedingt einzuhalten, damit Verschiebungen der Wahltermine oder Wahlanfechtungen vermieden werden. Auf die langen Meldewege ist bei der Festlegung der Rücksicht zu nehmen. Eine Wahl kann nur dann ordnungsgemäß durchgeführt werden, wenn die 18 Anordnungen des Hauptwahlvorstandes von den Bezirks- und örtlichen Wahlvorständen pünktlich und genau befolgt werden, diese selbstverantwortlich mitarbeiten und von sich aus rechtzeitig tätig werden, wenn sie erkennen, dass 17

9 Einführung Grundzüge I.1 die Einhaltung der ihnen bekannten gefährdet ist. Vorgeschriebene Aushänge müssen fristgerecht bekannt gemacht werden. Angeordnete Meldungen sind unter allen Umständen pünktlich zu erstatten; die Anmahnung von Fristen darf nicht notwendig werden. 19 Die Posteingangsstellen sind darauf hinzuweisen, dass für die Wahlvorstände bestimmte Sendungen nicht dem Leiter der Dienststelle, sondern unmittelbar und unverzüglich dem Vorsitzenden des jeweiligen Wahlvorstandes zuzuleiten sind. Dasselbe gilt erst recht für die Weiterleitung von eiligen Mitteilungen (Fernschreiben, Fax). 20 Entscheidend für eine gute Vorbereitung und reibungslose Durchführung der Wahl ist die richtige Besetzung der Wahlvorstände. Es ist unerlässlich, dass die Mitglieder der Wahlvorstände mit der Wahlordnung vertraut sind. Daher hat auch jedes Wahlvorstandsmitglied Anspruch auf eine aktuelle Schulung ( 24 Abs. 1 BPersVG). Nur so lassen sich Wahlanfechtungen vermeiden. Wenn irgend möglich, sollte ein Mitglied eines jeden Wahlvorstandes bereits einmal an der Vorbereitung und Durchführung einer Personalratswahl teilgenommen haben. Die eigene Tätigkeit des Wahlvorstandes kann sinnvoll nur erbracht werden, wenn die Dienststelle die vorgeschriebene Unterstützung gewährt, insbesondere: 1. Bereitstellung von Räumen, Geschäftsbedarf und Schreibkräften im erforderlichen Umfang für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl 2. Aushändigung von Unterlagen für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses 3. Erteilung der erforderlichen Auskünfte 18

10 I.2 Fahrplan Einführung 2. Fahrplan für regelmäßige Personalratswahlen Dieser Fahrplan soll einen groben Anhalt geben. In jedem Einzelfall steht der 1 Wahlvorstand in der Verantwortung, die so zu legen, dass die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht ausüben können. Das erfordert z. B. Rücksichtnahme auf Feiertage (insb. die Osterzeit), Ferientermine, Einteilung vieler Wahlberechtigter zu Diensten außerhalb des Wahlortes (Übungen, Dienstreisen). Entsprechend sollten die, insbesondere Wahlvorschlagsfrist und Wahltag, angepasst werden. Im wird vorausgesetzt, dass in der Dienststelle ein PR besteht war der damalige PR vorzeitig neu gewählt worden ( 27 Abs. 2 BPersVG). Der nächste Personalrat wurde am 8. Mai 2008 gewählt und trat gemäß 26 Satz 3 BPersVG sein Amt am 1. Juni 2008 an. Seine Amtszeit endet also mit Ablauf des 31. Mai ( 26 Satz 1 BPersVG). Der Wahlvorstand bestimmt als Wahltermin den 9. bis 10. Mai. 3 Nach Möglichkeit sollte der Wahlvorstand bereits früher als acht Wochen vor 4 Ablauf der Amtszeit des PR bestellt werden, damit nicht der sehr gedrängte Zeitplan bei Eintreten unvorhergesehener Verzögerungen platzt und die Wahl neu ausgeschrieben werden muss. Erfahrungsgemäß nimmt bei regelmäßigen Wahlen im Mai der Hauptwahlvorstand im November des Vorjahres seine Tätigkeit auf und veranlasst die Einsetzung der übrigen Wahlvorstände. Diese treffen die örtliche Terminfestlegung unter Berücksichtigung der für den HPR. 1 Ende der Amtszeit des bisherigen PR 26 und 27 Abs. 5 BPersVG 20 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, 51 Abs. 1 SBG 31. Mai 2 Bestellung des Wahlvorstandes durch den alten PR 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des alten PR nach Bestellung des Wahlvorstandes 10. November (bis 13. März) 3 Erste Sitzung des Wahlvorstandes: Beschluss einer Geschäftsordnung, Aufstellung eines Arbeitsplans 11. November 19

11 Einführung Fahrplan I.2 4 Aushang der Namen seiner Mitglieder und ggf. der Ersatzmitglieder durch den Wahlvorstand nach Bestellung des Wahlvorstands 1 Abs. 3 und 4 Abs November 5 Vorbereitung des Wahlausschreibens: Feststellung der Zahl der Beschäftigten und ihrer Verteilung auf die Gruppen (u. U. auch Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten) in der Zeit bis zum Aushang des Wahlausschreibens (vgl. Nr. 7) 2 Abs November bis 13. Februar Feststellung der Zahl der Personalratssitze und der Verteilung der Sitze auf die Gruppen 5, 16, 17 BPersVG, 51 SBG Aufstellung des Wählerverzeichnisses, getrennt nach Gruppen (vgl. Nr. 8) 2 Abs. 2 Satz 1 Feststellung der Anteile der Geschlechter innerhalb der Gruppen 2 Abs. 2 Satz 2 Festlegung von Ort und Zeit der (vgl. Nr. 29 und 30) 6 Abs. 2 Nr

12 I.2 Fahrplan Einführung 6 Glaubhaftmachung des Ergebnisses von Vorabstimmungen über eine abweichende Verteilung der Sitze auf die Gruppen, die Durchführung gemeinsamer Wahl, die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle bis 6 Arbeitstage seit der Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes (vgl. Nr. 4) 4 Abs. 1 i. V. m. 18 Abs. 1 BPersVG, 19 Abs. 2 BPersVG, 6 Abs. 3 BPersVG bis 22. November (in Sachsen: 23. November) 7 Erlass und Aushang des Wahlausschreibens und der Wahlordnung 6 Wochen vor dem letzten Tag der (vgl. Nr. 30) 6 Abs. 1 Satz Februar (bis 10. Mai) 8 Auslegung des Wählerverzeichnisses und der Wahlordnung nach Erlass und Aushang des Wahlausschreibens (vgl. Nr. 7) 2 Abs. 3 und 6 Abs. 2 Nr. 4 und Abs Februar 9 Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses 6 Arbeitstage seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (vgl. Nr. 8) 3 Abs Februar 10 Einreichung von Wahlvorschlägen 18 Kalender tage seit Erlass des Wahlausschreibens (vgl. Nr. 7) 7 Abs. 2 Satz 1 2. März 21

13 Einführung Fahrplan I.2 11 Prüfung der fristgerecht eingereichten Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand 12 Aufforderung an Mehrfachbewerber zur Erklärung, welche Kandidatur aufrechterhalten werden soll 13 Aufforderung an Mehrfachunterzeichner zur Erklärung, welche Unterschrift aufrechterhalten bleiben soll; Setzung einer Frist von 3 Arbeitstagen 14 Rückgabe von Wahlvorschlägen mit heilbaren Mängeln an den Listenvertreter und Aufforderung zur Mängelbeseitigung 15 Rückgabe endgültig ungültiger Wahlvorschläge an den Listenvertreter 16 ggf. Bekanntmachung, dass innerhalb der Einreichungsfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach Eingang nach Feststellung der Mehrfachbewerbung nach Feststellung der Mehrfachunterzeichnung nach Feststellung der Mängel nach Feststellung der Ungültigkeit Sofort nach dem ggf. durch Nachbesserungsfristen hinausgeschobenen Ablauf der Einreichungsfrist (vgl. Nr. 10 und 12 14) Abs Abs Abs Abs Abs. 1 möglichst bis 2. März (Erledigung binnen einer Nachfrist von 3 Arbeitstagen ab Erhalt der Aufforderung) (s. o.) (s. o.) 12. März 22

14 I.2 Fahrplan Einführung 17 Einreichung von Wahlvorschlägen, wenn wegen fruchtlosen Ablaufs der normalen Einreichungsfrist eine Nachfrist gesetzt worden ist 18 Prüfung der innerhalb der Nachfrist eingereichten Wahlvorschläge; ggf. Aufforderungen an Mehrfachbewerber und Mehrfachunterzeichner (vgl. Nr. 12 und 13) sowie Rückgabe nachbesserungsfähiger und ungültiger Wahlvorschläge (vgl. Nr. 14 und 15) 19 Bei fruchtloser Nachfrist: Bekanntmachung, bei Gruppenwahl, für welche Gruppe(n) keine Vertreter gewählt werden können bei gemeinsamer Wahl, dass diese Wahl nicht stattfinden kann Nachfrist von 6 Arbeitstagen seit Bekanntmachung des fruchtlosen Ablaufs der normalen Einreichungsfrist (vgl. Nr. 10 und 16) nach Eingang bzw. nach Feststellung der Mehrfachbewerbung oder unterzeichnung bzw. nach Feststellung der Mängel oder der Ungültigkeit Sofort nach Ablauf der Nachfrist 11 Abs Abs. 2 bis 5 11 Abs März möglichst bis 20. März 21. März 23

15 Einführung Fahrplan I.2 20 Kommen mehrere Wahlvorschläge zustande: Einladung der Listenvertreter zur Losentschei dung über die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nach Ablauf der Einreichungsfrist, ggf. einer Nachfrist und ggf. von Nachbesserungsfristen (vgl. Nr. 10, 12 14, 17 18) 12 Abs. 1 Satz März 21 Auslosung der Listennummern der Wahlvorschläge (ggf. unter Beachtung der Losentscheidung auf der Ebene der Stufenvertretungen) 5 Arbeitstage (vgl. Nr. 29) 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 (bis 30. April) 26. März 22 Bekanntgabe (Aushang) der Wahlvorschläge nach Ablauf der Einreichungsfrist, ggf. der Nachfrist und ggf. von Nachbesserungsfristen (vgl. Nr. 10, 12 14, 17 18), spätestens jedoch 5 Arbeitstage (vgl. Nr. 29) 13 Abs. 1 (bis 30. April) 10. April 23 Herstellung der Stimmzettel Rechtzeitig, möglichst bis zum Tage der Bekanntmachung der Wahlvorschläge 13 Abs. 1 Satz 2 und 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 (bis 30. April) 10. April 24

16 I.2 Fahrplan Einführung 24 Beschaffung und Anfertigung von Wahlumschlägen 25 Versendung der Wahlunterlagen für die schriftliche ( Briefwahl) 26 Bestellung der Wahlhelfer 27 Beschaffung der Wahlurnen und Herrichtung des Wahllokals 28 Letzter Tag für die Mitteilung von Entscheidungen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis Rechtzeitig So rechtzeitig, dass die Rücksendung noch vor Abschluss der möglich ist Rechtzeitig Rechtzeitig 1 Arbeitstag 15 Abs. 2 Satz 1 und 3 17 und 19 BPers VWO 1 Abs. 1 Satz 2 16 Abs. 1 3 Abs. 2 Satz 2 (bis 30. April) 10. April (bis 30. April) 10. April bis 8. Mai bis 8. Mai 7. Mai 29 Erster Tag der 9. Mai 30 Letzter Tag der 10. Mai 31 Öffnung der Freiumschläge und Entnahme der Wahlumschläge der Briefwähler Unmittelbar vor Abschluss der 18 Abs Mai 32 Feststellung des Wahlergebnisses 33 Benachrichtigung der gewählten Bewerber nach Abschluss der Wahl nach Feststellung des Wahlergebnisses 20 Abs Satz Mai 10. Mai 25

17 Einführung Fahrplan I.2 34 Bekanntmachung des Wahlergebnisses Sofort nach Feststellung des Wahlergebnisses 23 BPers VWO 11. Mai 35 Evtl. Ablehnung der Wahl Binnen 3 Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung 22 Satz 2 bis 16. Mai (individuell) 36 Einberufung und Durchführung der konstituierenden Sitzung des gewählten PR 6 Arbeitstage nach dem (letzten) Wahltag 34 Abs. 1 BPersVG bis 22. Mai 37 Letzter Tag für die Anfechtung der Wahl 12 Arbeitstage seit Bekanntgabe des Wahlergebnisses 25 BPersVG 31. Mai 38 Vernichtung verspätet eingegangener Briefwahlumschläge 1 Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist; anderenfalls nach rechtskräftiger Entscheidung über die Wahlanfechtung 18 Abs. 2 Satz Juni (bei Nichtanfechtung) 39 Aufbewahrung der Wahlunterlagen Mindestens bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl 24 BPers VWO (Mai 2016) 26

18 I.3 Ablaufplan Einführung 3. Ablaufplan für vorzeitige Personalratswahlen Dieser Fahrplan soll einen groben Anhalt geben. In jedem Einzelfall steht der 1 Wahlvorstand in der Verantwortung, die so zu legen, dass die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht ausüben können. Das erfordert z. B. Rücksichtnahme auf örtliche Feiertage, Ferientermine, Einteilung vieler Wahlberechtigter zu Diensten außerhalb des Wahlortes (Übungen, Dienstreisen). Entsprechend sollten die, insbesondere Wahlvorschlagsfrist und Wahltag, angepasst werden. Die regelmäßigen Personalratswahlen 2008 fanden im März bis Mai 2008 statt. 2 Die nächsten regelmäßigen Wahlen sind also im Mai und sodann bis März 2016 fällig ( 26 Satz 1 und 3 BPersVG). Vorher sind jeweils vorzeitige Neuwahlen einzuleiten, wenn exakt 24 Monate nach dem letzten Wahltag die Gesamtzahl der Beschäftigten um mindestens 50 % (aber mindestens 50 Personen) gestiegen oder gefallen ist ( 27 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG), wegen Fehlens von Nachrückern die Mitgliederzahl des PR um mehr als 25 % abgesunken ist ( 27 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG), der PR als Gremium durch Mehrheitsbeschluss zurücktritt ( 27 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG), z. B. anlässlich hoher Personalfluktuation bei Umgliederungen, das VG den PR wegen grober Pflichtverletzung auflöst ( 27 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. 28 BPersVG), aus welchen Gründen auch immer in einer Dienststelle kein PR besteht ( 27 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG), insbesondere bei Neuaufstellung einer Dienststelle. Das Terminbeispiel beruht auf folgenden Annahmen: Zum 1. Mai wurde die Dienststelle neu aufgestellt. Am 14. Juni fordert eine Gewerkschaft den Leiter auf, die Personalversammlung zur Wahl des 3 Wahlvorstandes nunmehr einzuberufen. Der Leiter beruft darauf die Wahlversammlung für den 28. Juni ein. Achtung: Achten Sie bei der Terminierung auf örtliche Verhältnisse. Wahltag und 4 Wahlvorschlagsfrist sollten nicht in die Ferien fallen! Auch die Mitarbeiter, die im Urlaub sind, haben ein Anrecht auf gleiche Teilnahme 5 an der Wahl, insbesondere auf eine faire Chance zur Kandidatur. Notfalls muss das Wahlausschreiben bis nach den Ferien zurückgestellt werden. 27

19 Einführung Ablaufplan I.3 1 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung nach Eintritt der Wahlvoraussetzungen 20 Abs. 1 Satz 1 oder 21 BPersVG 28. Juni 2 Erste Sitzung des Wahlvorstandes: Beschluss einer Geschäftsordnung, Aufstellung eines Arbeitsplans nach Bestellung des Wahlvorstandes 29. Juni 3 Aushang der Namen seiner Mitglieder und ggf. der Ersatzmitglieder durch den Wahlvorstand nach Bestellung des Wahlvorstands 1 Abs. 3 und 4 Abs Juni 4 Vorbereitung des Wahlausschreibens: Feststellung der Zahl der Beschäftigten und ihrer Verteilung auf die Gruppen (u. U. auch Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten) Feststellung der Zahl der Personalratssitze und der Verteilung der Sitze auf die Gruppen Aufstellung des Wählerverzeichnisses, getrennt nach Gruppen (vgl. Nr. 7), sowie Feststellung der Anteile der Geschlechter innerhalb der Gruppen in der Zeit bis zum Aushang des Wahlausschreibens (vgl. Nr. 6) 2 Abs. 1 5 BPers VWO 2 Abs Juni bis 16. Juli 28

20 I.3 Ablaufplan Einführung Festlegung von Ort und Zeit der (vgl. Nr. 28 und 29) 6 Abs. 2 Nr. 11 BPers VWO 5 Glaubhaftmachung des Ergebnisses von Vorabstimmungen über eine abweichende Verteilung der Sitze auf die Gruppen, die Durchführung gemeinsamer Wahl, die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle bis 6 Arbeitstage seit der Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes (vgl. Nr. 3) 4 Abs. 1 i. V. m. 18 Abs. 1 BPersVG, 19 Abs. 2 BPersVG, 6 Abs. 3 BPersVG 9. Juli 6 Erlass und Aushang des Wahlausschreibens und der Wahlordnung 6 Wochen vor dem letzten Tag der (vgl. Nr. 29) 6 Abs. 1 Satz Juli 7 Auslegung des Wählerverzeichnisses und der Wahlordnung nach Erlass und Aushang des Wahlausschreibens (vgl. Nr. 6) 2 Abs. 3 und 6 Abs. 2 Nr. 4 und Abs Juli 8 Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses 6 Arbeitstage seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (vgl. Nr. 7) 3 Abs Juli 29

21 Einführung Ablaufplan I.3 9 Einreichung von Wahlvorschlägen 18 Kalendertage seit Erlass des Wahlausschreibens (vgl. Nr. 6) 7 Abs. 2 Satz 1 3. August 10 Prüfung der fristgerecht eingereichten Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand nach Eingang 10 BPers VWO möglichst bis 3. August 11 Aufforderung an Mehrfachbewerber zur Erklärung, welche Kandidatur aufrechterhalten werden soll nach Feststellung der Mehrfachbewerbung 10 Abs. 3 (Erledigung binnen einer Nachfrist von 3 Arbeitstagen ab Erhalt der Aufforderung) 12 Aufforderung an Mehrfachunterzeichner zur Erklärung, welche Unterschrift aufrechterhalten bleiben soll; Setzung einer Frist von 3 Arbeitstagen nach Feststellung der Mehrfachunterzeichnung 10 Abs. 4 (s. o.) 13 Rückgabe von Wahlvorschlägen mit heilbaren Mängeln an den Listenvertreter und Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Feststellung der Mängel 10 Abs. 5 (s. o.) 14 Rückgabe endgültig ungültiger Wahlvorschläge an den Listenvertreter nach Feststellung der Ungültigkeit 10 Abs

22 I.3 Ablaufplan Einführung 15 ggf. Bekanntmachung, dass innerhalb der Einreichungsfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Sofort nach dem ggf. durch Nachbesserungsfristen hinausgeschobenen Ablauf der Einreichungsfrist (vgl. Nr. 9 und 11 13) 11 Abs August 16 Einreichung von Wahlvorschlägen, wenn wegen fruchtlosen Ablaufs der normalen Einreichungsfrist eine Nachfrist gesetzt worden ist Nachfrist von 6 Arbeitstagen seit Bekanntmachung des fruchtlosen Ablaufs der normalen Ein reichungsfrist (vgl. Nr. 9 und 14) 11 Abs August 17 Prüfung der innerhalb der Nachfrist eingereichten Wahlvorschläge; ggf. Aufforderungen (vgl. Nr. 11 und 12) sowie Rückgabe ungültiger Wahlvorschläge (vgl. Nr. 13 und 14) nach Eingang bzw. nach Feststellung der Mehrfachbewerbung oder unterzeichnung bzw. nach Feststellung der Mängel oder der Ungültigkeit 10 Abs. 2 bis 5 möglichst bis 14. August 18 Bei fruchtloser Nachfrist: Bekanntmachung, bei Gruppenwahl, für welche Gruppe(n) keine Vertreter gewählt werden können Sofort nach Ablauf der Nachfrist 11 Abs August 31

23 Einführung Ablaufplan I.3 bei gemeinsamer Wahl, dass diese Wahl nicht stattfinden kann 19 Kommen mehrere Wahlvorschläge zustande: Einladung der Listenvertreter zur Losentscheidung über die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel 20 Auslosung der Listennummern der Wahlvorschläge 21 Bekanntgabe (Aushang) der Wahlvorschläge 22 Herstellung der Stimmzettel nach Ablauf der Einreichungsfrist, ggf. einer Nachfrist und ggf. von Nachbesserungsfristen (vgl. Nr. 9, 11 13, 16 17) 5 Arbeitstage (vgl. Nr. 28) nach Ablauf der Einreichungsfrist, ggf. der Nachfrist und Nachbesserungsfristen (vgl. Nr. 9, 11 13, 16 17), spätestens 5 Arbeitstage (vgl. Nr. 28) Rechtzeitig, möglichst bis zum Tage der Bekanntmachung der Wahlvorschläge 12 Abs. 1 Satz 4 12 Abs. 1 und 13 Abs Abs Abs. 1 Satz 2 und 15 Abs. 2 Satz 1 und August (bis 28. August) 20. August (bis 28. August) 21. August (bis 28. August) 22. August 32

24 I.3 Ablaufplan Einführung 23 Beschaffung und Anfertigung von Wahlumschlägen Rechtzeitig 15 Abs. 2 Satz 1, 3 (bis 28. August) 22. August 24 Versendung der Wahlunterlagen für die schriftliche (Briefwahl) So rechtzeitig, dass die Rücksendung noch vor Abschluss der möglich ist 17 und 19 BPers VWO (bis 28. August) 22. August 25 Bestellung der Wahlhelfer Rechtzeitig 1 Abs. 1 Satz 2 bis 3. September 26 Beschaffung der Wahlurnen und Herrichtung des Wahllokals Rechtzeitig 16 Abs. 1 bis 3. September 27 Letzter Tag für die Mitteilung von Entscheidungen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis 1 Arbeitstag 3 Abs. 2 Satz August 28 Erster Tag der 4. September 29 Letzter Tag der 5. September 30 Öffnung der Freiumschläge und Entnahme der Wahlumschläge der Briefwähler Unmittelbar vor Abschluss der 18 Abs September 31 Feststellung des Wahlergebnisses nach Abschluss der Wahl 20 Abs September 32 Benachrichtigung der gewählten Bewerber nach Feststellung des Wahlergebnisses 22 Satz 1 5. September 33

25 Einführung Ablaufplan I.3 33 Bekanntmachung des Wahlergebnisses Sofort nach Feststellung des Wahlergebnisses 23 BPers VWO 5. September 34 Evtl. Ablehnung der Wahl Binnen 3 Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung 22 Satz 2 individuell (evtl. bis 1. September ) 35 Einberufung und Durchführung der konstituierenden Sitzung des gewählten Personalrates 6 Arbeitstage nach dem (letzten) Wahltag 34 Abs. 1 BPersVG bis 13. September 36 Letzter Tag für die Anfechtung der Wahl 12 Arbeitstage seit Bekanntgabe des Wahlergebnisses 25 BPersVG 21. September 37 Vernichtung verspätet eingegangener Briefwahlumschläge 1 Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bzw. nach rechtskräftiger Entscheidung über die Wahlanfechtung 18 Abs. 2 Satz 2 5. Oktober (bei Nichtanfechtung) 38 Ende der Amtszeit des neuen PR i. d. R. zu den nächsten regelmäßigen Wahlen (Ausnahme: 27 Abs. 5 BPersVG) 26 Satz 3, 27 Abs. 5 BPersVG 31. Mai Aufbewahrung der Wahlunterlagen Mindestens bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl 24 BPers VWO Mai

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