UNIVERSITÄT WIEN Institut für Zivilrecht

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1 UNIVERSITÄT WIEN Institut für Zivilrecht AUSGEWÄHLTE BANKGESCHÄFTE DES KAPITALMARKTS Sommersemester 2011 Folie 1

2 Gliederung Teil 1: Kapitalmarktgesetz (Seite 3 bis 31) Teil 2: Investmentfondsrecht (Seite 32 bis 63) Teil 3: Börserecht (Seite 64 bis 78) Teil 4: Übernahmerecht (Seite 79 bis 93) Teil 5: Regulierte Tätigkeiten (Seite 94 bis 135) Teil 6: Praxisteil I: IPO Process and Parties involved Praxisteil II: Vortrag Anlegerschutz Folien der Teile 1 bis 5 sind zum Teil einer Vortragsunterlage von Dr. Nikolaus Paul entnommen. Praxisteil I ist einer Unterlage der Abteilung Equity Capital Markets der Raiffeisen Centrobank entnommen. Praxisteil II wurde als Vortrag von Dr. Eva Marchart im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung des OGH erstellt. Folie 2

3 Teil 1: Kapitalmarktgesetz Folie 3

4 Rechtsquellen Österreich Kapitalmarktgesetz, BGBl 1991/625 in der aktuellen Fassung Verordnungen der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde Rundschreiben der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (unverbindlich) Europäische Union Prospektrichtlinie: Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003, betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist ÄnderungsRL 2010/73 durch Rat und Europäisches Parlament vom Prospektverordnung: Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung Guidelines des Committee of European Securities Regulators und FAQ (unverbindlich) Folie 4

5 Literatur Österreich Apathy/Iro/Koziol (Hrsg), Österreichisches Bankvertragsrecht 2 VI: Kapitalmarkt (2007) Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I (2005) Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz Kommentar (2008) Zivny, Kapitalmarktgesetz Kurzkommentar, Die Umsetzung der EmmissionsprospektRL 2003/71/EG aus Sicht der Praxis (2007) Folie 5

6 Öffentliches Angebot Öffentliches Angebot 1 Abs 1 Z 1 KMG: öffentliches Angebot: eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre Wichtige Tatbestandsmerkmale Mitteilung: Willenserklärungen oder Wissenserklärungen mit Veräußerungsabsicht Publikum Wertpapiere: Aktien, Schuldverschreibungen, Zertifikate, Genussrechte, Pfandbriefe, etc (Definition der Wertpapiere in 1 Abs 1 Z 4 KMG) Folie 6

7 Öffentliches Angebot Veranlagungen: Definition: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt; unter Veranlagungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren, verbrieften Rechte zu verstehen, die nicht in 1 Abs 1 Z 4 KMG genannt sind ( 1 Abs 1 Z 3 KMG) Beispiele: Beteiligungen an Kommanditgesellschaften, stille Gesellschaften Wichtige Aspekte: Prospektrichtlinie gilt nicht für Veranlagungen Besondere Prospektschema Prospektkontrolle durch Prospektkontrollor keine Billigung durch FMA Folie 7

8 Prospektpflicht und Ausnahmen Prospektpflichtiges Angebot 2 Abs (1) KMG: Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Ausnahmen von der Prospektpflicht ( 3 Abs 1 KMG) Taxativer Katalog der Ausnahmebestimmungen Teilweise von Prospektrichtlinie vorgegeben Unterscheidung in: Emittentenbezogene Ausnahmen (zb Gebietskörperschaften, Staaten, etc) Wertpapierbezogene Ausnahmen (zb Investmentfondsanteilscheine) Transaktionsbezogene Ausnahmen (zb Übernahmeangebote, Verschmelzungen, etc) Anlegerbezogene Ausnahmen (zb qualifizierte Anleger, Großanleger, etc) Größenbezogene Ausnahmen (zb geringes Angebotsvolumen, etc) Folie 8

9 Prospektpflicht und Ausnahmen Praktisch wichtigste Ausnahmen von der Prospektpflicht Wertpapiere des Bundes, der Länder, etc ( 3 Abs 1 Z 1 KMG) Wertpapiere unter dem Austrian Treasury Bill-Programm Bundesschatzscheine Investmentfondsanteilscheine ( 3 Abs 1 Z 4 KMG) In- und ausländische Fondskonstrukte erfasst im Investmentfondsgesetz bzw des Immobilien-Investmentfondsgesetz Tauschangebot, Übernahmeangebot, Verschmelzung ( 3 Abs 1 Z 8 KMG) Besonderer Vorgang Tausch Übernahme: öffentliche Übernahmeangebote Verschmelzung Veröffentlichung eines gleichwertigen, prospektersetzenden Dokuments Mindestinhalte wurden durch die österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde festgelegt Folie 9

10 Prospektpflicht und Ausnahmen Mindeststückelung oder Mindestinvestment von EUR ( 3 Abs 1 Z 9 KMG) Kleinstangebote ( 3 Abs 1 Z 10 KMG) unter Gesamtgegenwert von EUR Zusammenrechnung aller Angebote in 12 Monaten Angebot an qualifizierte Anleger ( 3 Abs 1 Z 11 KMG) Begriff qualifizierte Anleger definiert in 1 Abs 1 Z 5a KMG Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, relevante Finanzinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentfonds, etc Nationale und internationale Regierungen, Zentralbanken, international und supranationale Institutionen, etc Bestimmte juristische Personen mit entsprechender Größe (Größenschranke) Natürliche Personen und bestimmte Unternehmen, die im Register für qualifizierte Anleger eingetragen sind Ausnahme geht davon aus, dass derartige Anleger nicht schutzwürdig sind Folie 10

11 Prospektpflicht und Ausnahmen Angebot an Beschäftigte und Führungskräfte ( 3 Abs 1 Z 12 KMG) Nur Wertpapiere, aber nicht Veranlagungen erfasst Angebot an bestehende und ehemalige Beschäftigte und Führungskräfte durch Arbeitgeber oder ein verbundenes Unternehmen. Veröffentlichung eines prospektersetzenden Dokuments Mindestinhalte wurden durch die österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde festgelegt Angebote an weniger als 100 nicht qualifizierte Anleger ( 3 Abs 1 Z 14 KMG) Angebot an natürliche und juristische Personen, die nicht qualifizierte Anleger sind Weniger als 100 Anleger pro EWR-Mitgliedstaat sonst Wegfall der Ausnahmebestimmung in jedem Angebotsland, falls einschlägig Folie 11

12 Private Placement Keine gesetzliche Definition einer Privatplatzierung Ableitung aus der Definition des öffentlichen Angebots nach 1 Abs 1 Z 1 KMG Frage, wann liegt Öffentlichkeit vor Anzahl der Adressaten Determinierung der Adressaten Schutzbedürfnis der Adressaten Strikte Unterscheidungen zu öffentlichen Angeboten, für die eine Ausnahme von der Prospektpflicht besteht Praktische Auswirkungen Keine Prospektpflicht Disclaimer Folie 12

13 Prospekt Unterscheidung regulärer Prospekt Basisprospekt und endgültige Bedingungen (final terms) Prospekt für Wertpapiere Prospekt für Veranlagungen Zweck Umfassendes Informationsmedium für den Anleger Gesamtbild über den Emittenten und das Wertpapier bzw die Veranlagung soll gegeben werden Folie 13

14 Prospekt Ablauf bis zum Beginn des öffentlichen Angebots Prospekterstellung Billigung/Kontrolle Veröffentlichung Beginn des öffentlichen Angebots Inhaltliche Anforderungen an den Prospekt 7 Abs 1 KMG: Der Prospekt hat sämtliche Angaben zu enthalten, die entsprechend den Merkmalen des Emittenten und der öffentlich angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen bzw. zum Handel an dem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere erforderlich sind, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren oder Veranlagungen verbundenen Rechte bilden können. Diese Informationen sind in leicht zu analysierender und verständlicher Form darzulegen. Folie 14

15 Prospekt Wertpapierprospekte Detailvorschriften in 7 Abs 2 ff, 7a und 7b sind anzuwenden Vorschriften der Prospektverordnung sind relevant insbesondere die Schemata incorporation by reference möglich Veranlagungsprospekten 7 Abs 1 und 8 KMG anzuwenden Schema C und allenfalls Schema D zum KMG sind einschlägig Prospektverordnung nicht anzuwenden Folie 15

16 Prospekt Sprache Prospekte für Wertpapiere Billigung in Österreich: Prospekt muss deutsch oder englisch sein Billigung in einem anderen Mitgliedstaat ( Passporting ) Prospekt kann in der Sprache erstellt werden, die der andere Mitgliedstaat anerkennt Übersetzung der Zusammenfassung Prospekte für Veranlagungen Deutsche oder englische Sprache zulässig Folie 16

17 Prospekt Billigung von Wertpapierprospekten ( 8a KMG) Billigung durch die österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde Prüfung der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz (i.e. Widerspruchsfreiheit) keine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Prospekts Rasches Verfahren Geringe Kosten (laut FMA-Gebührenverordnung) Beiziehung von Prospektkontrollor als Sachverständiger ist möglich Kontrolle von Veranlagungsprospekten ( 8 Abs 2 KMG) Keine Billigung durch die österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde Kontrolle durch Prospektkontrollor Prospektkontrollors: insbesondere Wirtschaftsprüfer und Kreditinstitut Kosten Prüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Einhaltung der Schemata auch Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit Folie 17

18 Prospekt Veröffentlichung ( 10 KMG) Veröffentlichung ist von besonderer Wichtigkeit Zugänglichkeit des Prospekts Veröffentlichung muss mindestens einen Bankarbeitstag vor Beginn des öffentlichen Angebots erfolgen (Ausnahme: Prospekt für Aktien, die erstmals öffentlich angeboten werden und erstmals zum Handel am geregelten Markt zugelassen werden; IPO-Regel ) Rücktrittsrecht von Verbraucher ( 5 KMG) Voraussetzungen: Rücktrittsrecht, wenn kein Prospekt veröffentlicht wurde nicht aber, bei fehlerhaftem veröffentlichten Prospekt ( Prospekthaftung ) Beschränkt auf Verbraucher im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes Rücktrittsrecht kann bis eine Woche nach Veröffentlichung des Prospekts erfolgen Rücktrittsfolgen: Rückabwicklung des Geschäfts, dh der Verkäufer muss Kaufpreis plus Zinsen zurückgeben und Käufer das Wertpapier bzw die Veranlagung Folie 18

19 Prospekt Nachträge zum Prospekt ( 6 KMG) Art der Nachträge Änderungen Ergänzungen Richtigstellung Voraussetzung für Nachtragspflicht: Während der Dauer des öffentlichen Angebots Vorliegens von wichtigen, die Beurteilung der Wertpapiere/Veranlagungen beeinflussenden Umständen anlagerelevante Aspekte Veröffentlichung des Nachtrags Billigung durch die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde bei Wertpapierprospekten und Prüfung durch den Prospektkontrollor bei Veranlagungsprospekten Folie 19

20 Passporting ( 8b KMG) Gemeinschaftsweite Geltung von gebilligten Prospekten Ermöglicht die Prospektnotifizierung innerhalb des EWR europäischer Pass Nur möglich bei Wertpapierprospekten, nicht aber bei Veranlagungsprospekten Prospektnotifizierung Notifizierung nach Österreich Voraussetzung ist Vorliegen eines certificates of approval, ausgestellt durch die Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaates Notifizierung ersetzt die Billigung durch die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde Sprache und Veröffentlichung relevant Notifizierung aus Österreich österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde billigt den Prospekt und stellt das certificates of approval aus Folie 20

21 Prospekthaftung Rechtsgrundlagen für eine Prospekthaftung Allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung Prospekthaftung nach 11 KMG besondere Prospekthaftungsregeln Prospekthaftung nach 11 KMG Voraussetzungen: mangelhafte Prospektinformation Vorliegen eines öffentlichen Angebots und Veröffentlichung des Prospekts Keine Prospekthaftung nach 11 KMG, wenn gar kein Prospekt veröffentlicht wurde (siehe 15 KMG) Schaden samt Kausalität, Verschulden, etc haftungsbegründender Verschuldensgrad ist bei involvierten Personen unterschiedlich ( 11 Abs 1 Z 1 bis 4 KMG) Haftung besteht gegenüber jedem Anleger kann nicht ausgeschlossen werden Ansprüche müssen binnen 10 Jahren nach Ende des öffentlichen Angebots gerichtlich geltend gemacht werden Folie 21

22 Prospekthaftung Prospekthaftung des Emittenten versus zwingende Vorschriften des Aktienrechts Verstoß gegen Verbot der Einlagenrückgewähr, weil Erwerbspreis über dem Zeitwert liegt Wenn überhaupt, dann Ersatzleistung nur aus ausschüttbaren Mitteln? Verbot des Erwerbs eigener Aktien gem 65 AktG Gleichbehandlungsgrundsatz gem 47a AktG Folie 22

23 Prospekthaftung Kausalitätsbeweis und Anlagestimmung Kausalzusammenhang: Anleger hat die mangelhafte Prospektinformation zur Grundlage seiner Anlageentscheidung gemacht. Nach den allgemeinen Regeln trägt der geschädigte Anleger die Beweislast (hl in ÖvglGruber/Zahradnik, RdW 2010/619) Deutschland: Beweiserleichterung durch die Annahme einer positiven Anlagestimmung? (BGH WM 1982, 867) Grundgedanke: Prospektinformationen fließen in Fachkreisen in die Bewertung der Wertpapiere ein, wodurch am Markt eine Anlagestimmung erzeugt wird, die den Anleger ohne tatsächlich Kenntnis der maßgeblichen Prospektinformationen in einem bestimmten Zeitraum nach Veröffentlichung des Prospekts zu Veranlagungsentscheidungen bewegen. Folie 23

24 Werbevorschriften ( 4 Abs 1 KMG) Werbung ( 4 Abs 1 KMG) Bekanntmachungen, die (i) sich auf ein bestimmtes öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder deren Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beziehen und (ii) darauf abzielen, die Zeichnung oder den Erwerb von Wertpapieren zu fördern Reine Imagewerbung daher nicht umfasst Timing Conditioning the market Weites Begriffsverständnis (z. B. auch Term Sheets) Hinweis auf Prospekt ( 4 Abs 2 KMG) Einziger Link zwischen Werbung und Prospekt Direkt zum Prospekt führender Link (exakter Navigationspfad) Schriftgröße Hinweis in Werbespots, etc. Folie 24

25 Werbevorschriften ( 4 Abs 2 und 3 KMG) Nicht irreführend, unrichtig oder in Widerspruch zum Prospekt Risikohinweise (insbesondere, wenn Vorteile hervorgehoben werden) Grundsatz der Proportionalität Bloßer Verweis/Disclaimer auf Prospekt ist nicht ausreichend Beispiele Garantie, Kapitalschutz Produktkomplexität (deskriptive Erläuterungen) Verwendung des Namens der Aufsichtsbehörde Folie 25

26 Meldestelle Meldestelle nach KMG ( 12 KMG) Oesterreichische Kontrollbank AG Aufgaben: Hinterlegungsstelle für Prospekte (Aufbewahrung für 15 Jahre) Informationsstelle insbesondere über das Vorliegen eines Prospekts (Kopien können angefordert werden) Führung des Emissionskalenders Emissionskalender ( 13 KMG) Meldung jedes öffentlichen Angebots und jeder Privatplatzierung spätestens einen Bankarbeitstag vor dem Beginn (Ausnahmen: 13 Abs 2 KMG) Mindestangaben sind zu machen standardisierte Meldungen Meldungen werden anonymisiert in einer Vorschau auf der Homepage der Oesterreichische Kontrollbank AG veröffentlicht Folie 26

27 Strafbestimmungen Gerichtliche Strafbarkeit ( 15 Abs 1 KMG) Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, (1) Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß zeitgerecht ein gebilligter Prospekt oder die gebilligten nach 6 vorgeschriebenen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurden, oder (2) in einem veröffentlichten Prospekt oder einer veröffentlichten ändernden oder ergänzenden Angabe nach 6 hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gemäß 7 unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt oder [...] ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Folie 27

28 Änderungen der Prospektrichtlinie Erlassung der ÄnderungsRL 2010/73 durch Rat und Europäisches Parlament vom Zielsetzungen: Anwendungsvereinfachung und verbesserung, Verringerung des administrativen Aufwands izm der Veröffentlichung eines Prospekts bzw. dem Zugang zum Kapitalmarkt (vor allem für KMUs) Ausbau des Anlegerschutzes Inkrafttreten: Umsetzungsfrist: Folie 28

29 Änderungen der Prospektrichtlinie Wesentliche Änderungen/Themen Erweiterung bestehender Wertgrenzen und Ausnahmen von der Anwendung der ProspektRL bzw. der Prospektpflicht Qualifizierte Anleger Retail Cascade Mitarbeiterprogramme Nachtrag und Widerrufsrecht (siehe Folie 30) Prospektzusammenfassung und Haftung (siehe Folie 31) Verhältnismäßiges Offenlegungsregime (ua. Bezugsrechtsemissionen) Gültigkeitsdauer des Prospekts Wegfall des jährlichen Dokuments ( 75a BörseG) MS als Garantiegeber Folie 29

30 Änderungen der Prospektrichtlinie Nachtrag und Widerrufsrecht (Art 16) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit, die zwischen Billigung und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder falls später (zuvor falls früher) - der Eröffnung des Handels an einem geregelten markt auftreten bzw. festgestellt werden Widerrufsrecht des Anlegers nur bei öffentlichen Angeboten (zuvor auch Zulassungsprospekten), vorausgesetzt, dass der Umstand, die Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots und der Lieferung der Wertpapiere eintritt, dh. jedenfalls vor Settlement Harmonisierung der Widerrufsfrist: 2 Arbeitstage nach Veröffentlichung des Nachtrags (mit Verlängerungsmöglichkeit) Widerrufsfrist muss im Nachtrag angegeben werden Folie 30

31 Änderungen der Prospektrichtlinie Zusammenfassung des Prospekts Zusammenfassung muss Schlüsselinformationen enthalten (Schlüsselinformationen sind im Wesentlichen Informationen, die es dem Anleger ermöglichen sollen, Art und Risiken des Emittenten, eines etwaigen Garantiegebers und der Wertpapiere zu verstehen und eine Anlageentscheidung zu treffen. Ua sind die Risiken und wesentlichen Merkmale des Emittenten, Garantiegebers und der Wertpapiere, die allgemeinen Bedingungen des Angebots, die Einzelheiten der Zulassung zum Handel, die Gründe für das Angebot und die Verwendung der Erlöse anzugeben. Einheitliches Format (Art 5 Abs 2) Prospekthaftung, wenn Zusammenfassung nicht alle Schlüsselinformationen enthält, um den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie in das Wertpapier investieren sollen, behilflich zu sein (Art. 6 Abs 2) Folie 31

32 Teil 2: Investmentfondsrecht Folie 32

33 Rechtsquellen Österreich Investmentfondsgesetz, BGBl 1993/532 in der aktuellen Fassung Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl 2003/80 in der aktuellen Fassung Verordnungen der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde, zb: Prospektinhalt-Verordnung (vereinfachter Prospekt) 2. Derivate-Risikoberchungs- und Meldeverordnung Derivate-Meldeverordnung Rundschreiben der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (unverbindlich) Europäische Union Richtlinie 85/611/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der geltenden Fassung sogenannte OGAW-Richtlinie (englisch: UCITS Directive Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities) Folie 33

34 Rechtsquellen Änderungen, insbesondere durch: Richtlinie 2001/107/EG (insbesondere zur Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfache Prospekte) Richtlinie 2001/108/EG (insbesondere hinsichtlich der Anlagen der OGAW) Guidelines und consultation papers des Committee of European Securities Regulators Folie 34

35 Literatur Österreich Apathy/Iro/Koziol (Hrsg), Österreichisches Bankvertragsrecht 2 VI: Kapitalmarkt (2007) Heidinger/Paul, Kommentar zum Investmentfondsgesetz (2005) Heidinger/Paul/Schmidt/Spranz/Urtz/Wachter, Kommentar zum Immobilien- Investmentfondsgesetz (2004) Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I (2005) Macher/Buchberger/Kalss/Opitz (Hrsg), Investmentfondsgesetz Kommentar (2008) Paul, Investmentgeschäft Organisation und Vertrieb (2003) Folie 35

36 Investmentfonds-Gesetz (InvFG) 2011 Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011 InvFG 2011) erlassen, das Bankwesengesetz, das WAG 2007, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, [ ] geändert werden sowie das Investmentfondsgesetz 1993 aufgehoben wird, soll die EG-Richtlinie 2009/65/EG über die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ( OGAW IV RL ) sowie die Durchführungsrichtlinien 2010/43/EU und 2010/44/EU zu dieser Richtlinie umsetzen und fasst zu diesem Zweck das InvFG 1993 neu. Durch die Implementierung der OGAW IV RL vervierfacht sich der Umfang des InvFG! Folie 36

37 Investmentfonds-Gesetz (InvFG) 2011 Die neuen Regelungen/Intentionen der OGAW IV RL beziehen sich insbesondere auf den Bereich der organisatorischen Anforderungen und Wohlverhaltensregeln für Verwaltungsgesellschaften (vereinfachter Marktzugang durch die Einführung des Management Company Passports, Angleichung der Wettbewerbsbedingungen für OGAW auf Gemeinschaftsebene), die grenzüberschreitende Verwaltung von Investmentfonds, die Fondstrukturen (Master-Feeder-Strukturen), die Fondsverschmelzungen (grenzüberschreitend), die Information für die Anleger (einheitliches Kundeninformationsdokument, Erhöhung Anlegerschutz) und das aufsichtsrechtliche Verfahren für den grenzüberschreitenden Fondsvertrieb. Umsetzung in nationales Recht bis ! Nachfolgende Ausführungen beziehen sich auf das InvFG idgf. Folie 37

38 Alternative Investment Fund Manager (AIFM)-RL Das Europäische Parlament hat in der Plenarsitzung vom 11. November 2010 den Kompromissentwurf der AIFM Richtlinie angenommen und somit den Weg für einen erstmaligen europäischen rechtlichen Rahmen für die Regulierung alternativer Investments geebnet. Mit der AIFM Richtlinie werden nun neue Anforderungen auf klassische Alternative Investment Fund Manager wie Hedgefonds und Private Equity Fonds sowie u.a. auch auf Manager von Immobilien Investmentfonds und Spezialfonds, wie sie von jeder österreichischen Kapitalanlagegesellschaft aufgelegt werden, zukommen. Die Umsetzung der AIFM Richtlinie wird die Geschäftstätigkeit dieser Alternative Investment Fund Manager jedenfalls aus operationeller, administrativer sowie Compliance Sicht nachhaltig prägen. Die Richtlinie könnte schon Anfang 2013 in Österreich zur Anwendung kommen. Folie 38

39 Alternative Investment Fund Manager (AIFM)-RL Die AIFM-Richtlinie gliedert sich in die folgenden Bereiche: Allgemeine Anforderungen (umfasst Anwendungsbereich, Ausnahmen, Definitionen) Konzession (Konzessionsvoraussetzungen, Konzessionsverfahren, Eigenkapitalanforderungen, Entzug der Konzession) Operating Conditions (Vergütung, Interessenskonflikte, Risikomanagement, Liquiditätsmanagement, Bewertung, Delegation und Verwahrstelle) Offenlegungsanforderungen Spezialbestimmungen für leveraged Alternative Investment Funds (AIF) bzw. Private Equity Funds Rechte für AIFM unter der Richtlinie (EU weiter Produkt- und Manager Pass) Drittlandbestimmungen Vertrieb an Retail Investoren Regelungen bzgl. Aufsichtsbehörden (inkl. ESMA) Übergangsbestimmungen Folie 39

40 Investmentfonds - allgemein Wichtige Abgrenzungsmerkmale bei Investmentfonds ( Fonds ) Unterscheidung nach Regulierung allgemein Gesetzlich regulierte Fonds Gesetzlich nicht regulierte Fonds Unterscheidung danach, ob OGAW Richtlinie eingehalten wird Unterscheidung nach Form Vertragsform: Die Rechtsbeziehung zwischen dem Anleger und dem Fonds wird durch einen Vertrag geregelt, welcher den Verwalter zur Verwaltung der Vermögenswerte des Fonds verpflichtet oft als Sondervermögen ausgestaltet. Satzungsform: Der Fonds wird als Gesellschaft ( z.b. Aktiengesellschaft) gegründet, deren Gesellschafter die Anleger sind. Trust: Die Veranlagung erfolgt in Form einer Treuhandstruktur gebräuchlich eher im angloamerikanischen Raum Folie 40

41 Investmentfonds - allgemein Unterscheidung nach Ausgabe- und Rücknahmeverpflichtung Offene Fonds: Fonds, die ihre Anteile auf Verlangen eines Anteilinhabers zurück nehmen ( open-end ). Geschlossene Fonds: Fonds, deren Anteile nach der Ausgabe nicht mehr zurückgenommen werden ( closed-end ). Unterscheidung nach Fondsstruktur Einzelfonds Umbrella-Fonds (mit Teilfonds) Unterscheidung nach der Gewinnverwendung Thesaurierende Fonds Ausschüttende Fonds Unterscheidung nach den Investments des Fonds Aktienfonds, Anleihefonds, gemischte Fonds, Dachfonds, Indexfonds, Immobilienfonds, Private Equity Fonds, Hedge-Fonds, etc.... Folie 41

42 Regulierte Fonds nach österreichischem Recht Österreichische Fonds Anlegerstruktur Veranlagungsgegenstand Publikumsfonds Finanzmarkt Immobilien Spezialfonds Investmentfonds Immobilien- Investmentfonds 20a-Fonds Pensionsinvestmentfonds Folie 42

43 Kapitalanlagefonds nach InvFG (Immobilien-Investmentfondsgesetz) Kapitalanlagefonds nach dem österreichischen Investmentfondsgesetz 1993 ( InvFG ) 1 Abs 1 InvFG: Ein Kapitalanlagefonds ist ein aus Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten und/oder anderen in 20 und 21 genannten liquiden Finanzanlagen bestehendes Sondervermögen, das in gleiche in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird. Wesentliche Aspekte Sondervermögen Vertragsform Miteigentum Verpflichtung zur Rücknahme der Anteilscheine ( 10 Abs 2 InvFG) Grundsatz der Risikostreuung ( 20 Abs 1 InvFG) Veranlagung ( 20 InvFG): Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate Finanzinstrumente, strukturierte Produkte, Fonds, etc. keine Immobilien Folie 43

44 Kapitalanlagefonds nach InvFG 5 6 Anteilseigner 4 3 Depotbank 1 Sondervermögen bilden Fondsvermögen Bankprüfer FMA 1 Kapitalanlagegesellschaft 1 Bankprüfer 1 Kontrolle 2 Verwaltung 3..Miteigentum 4.. Verfügungsbeschränkungen 5....Ausgabe der Anteilscheine 6..Rücknahme der Anteilscheine Folie 44

45 Kapitalanlagefonds nach InvFG Sonderformen Spezialfonds 1 Abs 2 InvFG: Ein Spezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft bekannt sein müssen, gehalten werden. Im Falle des Erwerbes von Anteilscheinen durch eine natürliche Person beträgt die Mindestinvestitionssumme Euro. Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von Anteilinhabern, sofern sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten, daß eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft erfolgen darf... nicht OGAW Richtlinien konform Folie 45

46 Kapitalanlagefonds nach InvFG Sonderformen Andere Sondervermögen sogenannte 20a Fonds wesentlich weniger restriktive Veranlagungsvorschriften (insbesondere geringere Streuung möglich, Spezialfonds und Hedgefonds als Investment geeignet) österreichischer Dach-Hedgefonds nicht OGAW Richtlinien konform Folie 46

47 Immobilienfonds nach ImmoInvFG 1 Abs 1 ImmoInvFG: Ein Immobilienfonds ist ein überwiegend aus Vermögenswerten im Sinne des 21 bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird. 1 Abs 2 ImmoInvFG: Das Fondsvermögen eines Immobilienfonds steht im Eigentum der KAG für Immobilien, die dieses treuhändig für Anteilsinhaber hält und verwaltet. Wesentliche Aspekte Sondervermögen Vertragsform Treuhand Verpflichtung zur Rücknahme der Anteilscheine ( 11 Abs 1 ImmoInvFG) Grundsatz der Risikostreuung ( 20 Abs 1 ImmoInvFG) Veranlagung ( 20 ImmoInvFG): bebaute Grundstücke, unbebaute Grundstücke, Baurechte, Superädifikate, etc. nicht OGAW Richtlinien konform. Folie 47

48 Immobilienfonds nach ImmoInvFG Anteilseigner 5 Sachverständiger 4 Depotbank 1 Sondervermögen bilden Grundstücke und Gebäude Bankprüfer FMA 1 Kapitalanlagegesellschaft 1 Bankprüfer Kontrolle 2. treuhändige Verwaltung 3...rechtlicher Eigentümer (Treuhandeigentum) 4... Bewertung 5...anteiliges wirtschaftliches Eigentum 6....Verfügungsbeschränkungen 7.. Ausgabe der Anteilscheine 8...Rückgabe der Anteilscheine Folie 48

49 Immobilienfonds Sonderformen Immobilienspezialfonds 1 Abs 3 ImmoInvFG: Ein Immobilienspezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bekannt sein müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden. Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von solchen Anteilinhabern, sofern sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten, dass eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien erfolgen darf.... Andere Anforderungen als Spezialfonds nach InvFG Folie 49

50 Verwaltung des Fonds Kapitalanlagefonds nach InvFG: Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft Rechtsform: GmbH oder AG Spezialkreditinstitut ( 1 Abs 1 Z 13 österreichisches Bankwesengesetz) Konzessionsvoraussetzungen Eingeschränkte Geschäftstätigkeit Vertreter des Kapitalanlagefonds Europäischer Pass für Kapitalanlagegesellschaft verfügbar ( 32a und 32b InvFG) Immobilienfonds nach InvFG: Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien Ähnlich der Kapitalanlagegesellschaft nach InvFG ausgestaltet Spezialkreditinstitut ( 1 Abs 1 Z 13a österreichisches Bankwesengesetz) Kein Europäischer Pass Folie 50

51 Delegation der Fondsverwaltung Kapitalanlagegesellschaften können die Fondsverwaltung und andere Aufgaben an Dritte Personen übertragen faktisch sehr bedeutsam Übertragung der Aufgaben ( outsourcing ) ist gesetzlich eingeschränkt 3 Abs 3 InvFG siehe auch OGAW Richtlinie 3 Abs 3 ImmoInvFG nach Vorbild des InvFG gestaltet Wichtige Voraussetzungen Anzeige der Auslagerung an österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde Keine Einschränkung der Beaufsichtigung Keine Auslagerung der Verwaltung an die Depotbank Kapitalanlagegesellschaft darf nicht zu Briefkastenunternehmen werden Spezialkreditinstitut ( 1 Abs 1 Z 13 österreichisches Bankwesengesetz) Folie 51

52 Beteiligung der Anleger Erwerb von Anteilscheinen durch Anleger wird zum Anteilinhaber Anteilschein ist ein Wertpapier Ausgabe für Ausgabepreis rechnerischer Wert des anteiligen Fondsvermögens Ausgabeaufschlag Möglichkeiten der Beendigung der Anteilinhaberstellung Übertragung der Anteilscheine an eine andere Person (Verkauf, Tausch, etc) Rückgabe der Anteilscheine an den Fonds ( 10 Abs 2 InvFG / 11 Abs 1 ImmoInvFG) Rückgabe gegen rechnerischen Wert des anteiligen Fondsvermögens (allenfalls Rücknahmeabschlag) Vorübergehende Aussetzung der Rücknahme möglich bei außergewöhnlichen Umständen ( 10 Abs 2 InvFG / 11 Abs 2 ImmoInvFG) Folie 52

53 Verwahrung der Vermögenswerte Im Bereich des InvFG und ImmoInvFG herrscht das Trennungsprinzip (dh Funktion des Verwalters ist getrennt von der Funktion des Verwahrers ) Verwahrer = Depotbank Beauftragt durch Kapitalanlagegesellschaft Kreditinstitut, das Depotgeschäft betreiben darf ( 1 Abs 1 Z 5 österreichisches Bankwesengesetz) Verwahrung der Vermögenswerte des Investmentfonds (Führung der Konten, Verwahrung der Wertpapiere, etc) Aufgaben, wie im Gesetz beschrieben (siehe 23 InvFG, 35 ImmoInvFG) Bestellung und Wechsel bedarf grundsätzlich der Zustimmung der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde Folie 53

54 Fondsbestimmungen Die Fondsbestimmungen regeln das Verhältnis zwischen den Anteilsinhabern, der Kapitalanlagegesellaschaft und der Depotbank Essentielle Fondsdokumente Genehmigung durch Finanzmarktausfsichtsbehörde bei Publikumsfonds Fondsbestimmungen sind in der Praxis standardisiert (Unterteilung in Allgemeine Fondsbestimmungen und Besondere Fondsbestimmungen ) Inhalt ( 22 Abs 2 InvFG / 34 Abs 2 ImmoInvFG), insbesondere: ob Anteilscheine auf Inhaber oder Namen lauten Grundsätze der Veranlagungsstrategie Vergütung der Kapitalanlagegesellschaft Ausgabeaufschlag Ausschüttung bzw. Thesaurierung des Fonds Folie 54

55 Prospekte Investmentfonds / Immobilienfonds: Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor sowohl ein vereinfachter als auch ein vollständiger Prospekt veröffentlicht wurde ( 6 Abs 1 InvFG / 7 Abs 1 ImmoInvFG). Vereinfachter Prospekt Kurzes Dokument zur Information des Durchschnittsanlegers soll dieser Prospekt die wichtigsten Informationen über den Investmentfonds in einer verständlichen Weise enthalten Erstellung nach Schema E zum InvFG bzw Schema C zum ImmoInvFG Vollständiger Prospekt Detaillierte Darstellung Erstellung nach Schema A zum InvFG bzw Schema A zum ImmoInvFG Folie 55

56 Prospekte Inhaltliche Anforderungen an vereinfachten und vollständigen Prospekt:...beide Prospekte haben alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und über die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können ( 6 Abs 1 InvFG / 7 Abs 1 ImmoInvFG). Weder vereinfachter Prospekt noch vollständiger Prospekt müssen bei österreichischen Investmentfonds bzw Immobilienfonds von der Finanzmarktaufsuicht gebilligt oder aber von einem Prospektkontrollor geprüft werden Strafbestimmung des 44 Abs 2 InvFG bzw 37 Abs 1 ImmoInvFG Veröffentlichung der Prospekte ist erforderlich Veröffentlichungsarten wie bei Prospekten nach dem Kapitalmarktgesetz ( 18 InvFG ivm 10 KMG / 19 ImmoInvFG ivm 10 KMG) Aktualisierungspflicht Folie 56

57 Veranlagung des Investmentfonds Detaillierte Veranlagungsbestimmungen sind gesetzlich vorgegeben InvFG: insbesondere 20 Wertpapiere Geldmarktinstrumente Investmentfonds ImmoInvFG: insbesondere 21 Liegenschaften Baurechte Superädifikate Fondsbestimmungen können die Veranlagungsgrenzen enger ziehen; keine Erweiterung der gesetzlichen Grenzen Grenzverletzungen Aktive Grenzverletzungen Passive Grenzverletzungen ( 20 Abs 7 InvFG) Folie 57

58 Vertrieb ausländischer Investmentfonds in Österreich Unterscheidung Öffentliches Angebot von ausländischen Fondsanteilen Privatplatzierung von ausländischen Fondsanteilen Bei einem öffentlichen Angebot muss zwischen folgenden Fonds unterschieden werden: Investmentfonds, die Voraussetzung der OGAW Richtlinie erfüllen Erleichterungen für den Vertrieb Europarechtliche Regelung durch OGAW Richtlinie Sonstige Investmentfonds Detaillierte und strenge Anforderungen Keine europarechtliche Harmonisierung oder Erleichterungen Folie 58

59 Vertrieb ausländischer Investmentfonds in Österreich Öffentliches Angebot von OGAW-konformen Investmentfonds Maßgebliche Bestimmungen: 33 bis 39 InvFG (samt darin verwiesenen Bestimmungen) Notifizierungsverfahren: Investmentfonds bzw Kapitalanlagegesellschaft muss der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde als Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates die Absicht anzeigen, Anteile in Österreich öffentlich zu vertreiben (anzubieten) Detaillierte Anforderungen an das Anzeigeschreiben Bestimmte Beilagen erforderlich, insbesondere» OGAW Bestätigung (Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, dass OGAW Richtlinie eingehalten wird)» vollständiger Prospekt und vereinfachter Prospekt (samt Österreich - Anhang) keine österreichische Prospektprüfung erforderlich» Fondsbestimmungen (bzw. Satzung)» Rechenschafts- und Halbjahresbericht Folie 59

60 Vertrieb ausländischer Investmentfonds in Österreich Zulässiger Vertriebsbeginn: 2 Monate nach vollständiger Einreichung, sofern keine Untersagung durch die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde erfolgt ist, oder aber früher, sobald der Fonds in die Liste der registrierten ausländischen Fonds der Finanzmarktaufsichtsbehörde aufgenommen wurde Laufende Verpflichtungen, während des öffentlichen Vertriebs Aktualisierung der Prospekte und anderer Unterlagen Veröffentlichungen Einreichungen bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde Folie 60

61 Vertrieb ausländischer Investmentfonds in Österreich Öffentliches Angebot von nicht OGAW-konformen Investmentfonds (wie etwa ausländischen Immobilienfonds, Fonds aus Staaten, die nicht der EU oder dem EWR angehören, etc) Maßgebliche Bestimmungen: 24 bis 32 InvFG (samt darin verwiesenen Bestimmungen) Komplexes Registrierungsverfahren: Investmentfonds bzw Kapitalanlagegesellschaft muss der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde die Absicht anzeigen, Anteile in Österreich öffentlich zu vertreiben (anzubieten) Detaillierte Anforderungen an das Anzeigeschreiben und eine Vielzahl von Unterlagen erforderlich, insbesondere» Prospekt samt Prüfungsvermerk Prospektprüfung erforderlich» Fondsbestimmungen (bzw. Satzung)» Rechenschafts- und Halbjahresbericht» Erklärungen der Kapitalanlagegesellschaft, etc Folie 61

62 Vertrieb ausländischer Investmentfonds in Österreich Detaillierte Anforderungen an den Fonds und die Kapitalanlagegesellschaft, insbesondere» Beschränkung der Kreditaufnahme» Verbot der Leerverkäufe ( short selling )» Verpfändungsverbote für Gegenstände des Fondsvermögens» Bestellung eines Repräsentanten erforderlich ( 29 InvFG) Komplexes und kostenintensives Verfahren Zulässiger Vertriebsbeginn: 4 Monate nach vollständiger Einreichung, sofern keine Untersagung durch die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde erfolgt ist Laufende Verpflichtungen, während des öffentlichen Vertriebs Aktualisierung der Prospekte und anderer Unterlagen Veröffentlichungen Einreichungen bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde Folie 62

63 Strafbestimmungen Falsche Prospektangaben: Gerichtliche Strafbarkeit bei Kapitalanlagefonds gemäß 44 Abs 2 InvFG Gerichtliche Strafbarkeit bei Immobilienfonds gemäß 37 Abs 1 ImmoInvFG Öffentliches Angebot ausländischer Fondsanteile ohne Einhaltung der Voraussetzungen 44 Abs 1 InvFG: Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen solche Anteile im Inland anbietet, obwohl (1) die Anzeige nach 30 oder 36 nicht erstattet worden ist, oder (2) die Wartefrist gemäß 31 oder 37 noch nicht verstrichen ist, oder (3) die FMA die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat, oder (4) die FMA den weiteren Vertrieb untersagt hat,ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Folie 63

64 Teil 3: Börsegesetz Folie 64

65 Rechtsquellen Österreich Börsegesetz, BGBl 1989/555 in der aktuellen Fassung Europäische Union Vielzahl von relevanten europäischen Rechtsakten Richtlinien und Verordnungen Guidelines / Empfehlungen von Committee of European Securities Regulators Ausgewählte Richtlinien: Richtlinie 2003/6/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) Richtlinie 2001/34/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen. Folie 65

66 Rechtsquellen Richtlinie 2004/109/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG Folie 66

67 Literatur Österreich Aicher/Kalss/Opitz (Hrsg), Grundfragen des neuen Börserechts (1998) Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I (2005) Feltl/Fragner, Marktmissbrauchsrichtlinie, GesRZ 2007, 6 Fida/Steindl, Directors' Dealings - Der sachliche Anwendungsbereich, wbl 2005, 306 Brandl/Hohensinner, Die neue Richtlinie über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation, ÖBA 2003, 680 Jergitsch, Insidermissbrauch: Strafrechtsfalle auch für Aufsichtsräte, AR 2007 H3, 4 Kalss/Zahradnik, BörseGNov 2004: Insiderrecht und Ad-hoc-Publizität bei M&A Transaktionen, ecolex, 2006, 5, 393 Kapfer/Puck, Der neue Marktmanipulationstatbestand im österreichischen Börserecht, ÖBA 2005, 15 Folie 67

68 Wertpapierbörsen Definition einer Börse Im Allgemeinen ist eine Börse ein organisierter Markt für vertretbare Sachen nach bestimmten Regeln. Gehandelt werden kann zum Beispiel mit Wertpapieren, Waren (zb Metalle, Öl), etc. Die Börse führt Angebot und Nachfrage marktmäßig zusammen und die Feststellung der Kurse oder Preise der gehandelten Objekte richtet sich laufend nach Angebot und Nachfrage. 1 Abs 1 BörseG: Wertpapierbörsen sind inländische Märkte, an denen Finanzinstrumente gemäß 1 Z 6 WAG gehandelt werden. An einer Wertpapierbörse können auch ausländische Zahlungsmittel, Münzen und Edelmetalle gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden. Finanzinstrumente nach 1 Z 6 WAG Übertragbare Wertpapiere (zb Aktien, Schuldverschreibungen, etc) Geldmarktinstrumente (zb Commercial Papers, Einlagenzertifikate, etc) Anteile an Investmentfonds bestimmte abgeleitete Instrumente (zb Optionen, Futures, Swaps, etc) Folie 68

69 Geregelter Markt 1 Abs 2 BörseG: ein geregelter Markt ist ein von einem Börseunternehmen im Inland oder einem Marktbetreiber in einem Mitgliedstaat betriebenes oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag über Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und Systemen des Marktes am Handel zugelassen wurden. System Märkte, die aus einem Regelwerk und einer Handelsplattform bzw. ausschließlich auf Grundlage eines Regelwerks funktionieren. Nicht-diskretionäre Regeln Ausschluss von Ermessensspielraum im Hinblick auf mögliche Wechselwirkungen zwischen Interessen. Verzeichnis der geregelten Märkte wird von der Kommission veröffentlicht (Artikel 47 der Richtlinie 2004/39/EG) Folie 69

70 Märkte der Wiener Börse AG BÖRSEUNTERNEHMEN ALS BETREIBER Wiener Börse AG betreibt Deutsche Börse AG Joint Venture BÖRSEN Wiener Börse* MTF NEWEX Börse AG MÄRKTE Amtlicher Handel Geregelter Freiverkehr Dritter Markt Geregelte Märkte Ungeregelter Markt * als Wertpapierbörse Folie 70

71 Wiener Börse AG Börseunternehmen: Wiener Börse AG Zentrale Rolle an der Wiener Börse Die Wiener Börse AG fungiert im Zulassungsverfahren von Finanzinstrumenten als Zulassungsstelle beliehenes Unternehmen Die Wiener Börse AG entscheidet im Zulassungsverfahren in Bescheidform öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen Wiener Börse AG und Emittent bei positivem Bescheid. Eine stattgebende Entscheidung begründet das Zulassungs- und Notierungsverhältnis zwischen dem Emittenten und der Wiener Börse AG Bei Versagung der Zulassung kann eine Berufung nach 64 Abs 2 BörseG erhoben werden Jeder Markt hat teilweise unterschiedliche Zulassungsvoraussetzungen (siehe 66 bis 68 BörseG). Folie 71

72 Zulassungsvoraussetzungen Detaillierte Zulassungsvoraussetzungen für Amtlichen Handel und Geregelten Freiverkehr Strengere Voraussetzungen in manchen Bereichen für Amtlichen Handel Ausgewählte Unterschiede: amtlicher Handel geregelter Freiverkehr ( 66a BörseG) ( 68 BörseG) Gesamtnominale bei Aktien mind. 2,9 Millionen Euro mind Euro bei anderen Wertpapieren mind Euro mind Euro Gesamtstückzahl mind Stück mind Stück Mindestnominale Streubesitz mind Euro mind Euro Mindeststückzahl Streubesitz mind Stück mind Stück Bestand der Gesellschaft und Veröffentlichung des Jahresabschlusses mind. 3 Jahre mind. 1 Jahr Folie 72

73 Dritter Markt Bis geregelt in 69 BörseG war bereits damals ein ungeregelter Markt Ab (Umsetzung der MiFID ), ist der Dritte Markt ein von der Wiener Börse AG betriebener ungeregelter Markt in der Form eines Multilateralen Handelssystem (MTF). Multilaterales Handelssystem (MTF): ein von einer Börse oder Wertpapierfirma betriebenes multilaterales Handelssystem, an dem Finanzinstrumente gehandelt werden, die weder gesetzlich geregelte Zulassungsvoraussetzungen noch Transparenzpflichten einhalten müssen. Besonderheiten: Keine detaillierten Zulassungsvoraussetzungen Keine Verpflichtung zur Einhaltung der Transparenzbestimmungen ABER: Verbote zu Insiderhandel und Marktmanipulation gelten Folie 73

74 Insiderregelungen und Marktmanipulation Insiderregelungen Insider-Information: ist eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivater Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen Detaillierte gesetzliche Regelungen Unterscheidung Primärinsider ( 48b Abs 4 BörseG) Sekundärinsider ( 48b Abs 2 BörseG) Folie 74

75 Insiderregelungen und Marktmanipulation Primärinsider: Insider ist, wer als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungsoder Aufsichtsorganes des Emittenten oder sonst auf Grund seines Berufes, seiner Beschäftigung, seiner Aufgaben oder seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten zu einer Insider-Information Zugang hat. Ebenso ist Insider, wer sich die Information durch die Begehung strafbarer Handlungen verschafft hat. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, so sind jene natürlichen Personen Insider, die am Beschluss, das Geschäft für Rechnung der juristischen Person zu tätigen, beteiligt sind. Sekundärinsider ( 48b Abs 2 BörseG): Personen, denen Insider- Informationen mitgeteilt wurden oder sonst bekannt worden sind. Verpflichtung des Emittenten von Finanzinstrumenten Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben Ausnahme: Wenn berechtigte Interessen durch Bekanntgabe gefährdet wären ( 48d Abs 2) Verpflichtung zur Information der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde von Tatsachen, die nach 48d zu veröffentlichen sind Folie 75

76 Insiderregelungen und Marktmanipulation Meldeverpflichtung für Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen bei begründetem Verdacht eines Insidergeschäfts Meldung an österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde Sanktionen bei Verstößen Gerichtliche Straftatbestände Zivilrechtliche Konsequenzen Schutzgesetzverletzung Nichtigkeit des Geschäfts (umstritten) Folie 76

77 Insiderregelungen und Marktmanipulation Marktmanipulation Als Marktmanipulation gilt nach 48a Abs 1 Z 2 BörseG: Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge, die falsche oder irreführende Signale für Angebot, Nachfrage oder Kurs von Finanzinstrumenten geben, den Kurs beeinflussen und dadurch ein künstliches Kursniveau erzielt wird Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bzw unter Verwendung sonstiger Täuschungshandlungen Verbreitung von Informationen über die Medien, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben oder geben könnten. Beispiele für Marktmanipulation sind in 48a Abs 2 BörseG angeführt sehr weitergehende Anwendbarkeit, etwa auch bei Short Selling unter gewissen Voraussetzungen nach Ansicht der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde Folie 77

78 Insiderregelungen und Marktmanipulation Meldeverpflichtung für Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen bei begründetem Verdacht einer Marktmanipulation Meldung an österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde Sanktionen bei Verstößen Verwaltungsstrafrecht nicht gerichtliche Strafbarkeit Zivilrechtliche Konsequenzen Schutzgesetzverletzung Keine Nichtigkeit des Geschäfts Folie 78

79 Teil 4: Übernahmegesetz Folie 79

80 Rechtsquellen Österreich Übernahmegesetz, BGBl 1998/127 in der aktuellen Fassung Europäische Union Richtlinie 2004/25/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote Folie 80

81 Literatur Österreich Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht (2002) Huber, Übernahmegesetz Kommentar (2007) Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I (2005) Winner, Die Zielgesellschaft in der freundlichen Übernahme (2002) Zollner, Kontrollwechsel und Kontrollerlangung im Übernahmegesetz (2002) Huber/Alscher, Das Übernahmerechts Änderungsgesetz ein Überblick, ecolex 2006, 574 Winner, Das Pflichtangebot nach neuem Übernahmerecht, ÖJZ 2006/42; Folie 81

82 Übernahmegesetz Zweck Schutz der Minderheitsaktionäre bei Erwerb von kontrollierenden Beteiligungen an einer Zielgesellschaft durch Dritte ÜbG gibt diesen Aktionären die Möglichkeit, das Unternehmen gegen die Bezahlung eines gesetzlich festgelegten Preises zu verlassen Anwendungsbereich Vollanwendung bei einem geplanten Erwerb von Beteiligungspapieren von Aktiengesellschaften mit Sitz in Österreich, die an der Wiener Börse zum Handel zugelassen sind (Ausnahme: Dritter Markt) Teilanwendung des ÜbG Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland und Notierung an einem geregelten Markt eines anderen EWR Mitgliedstaates ( 27b ÜbG) Aktiengesellschaft mit Sitz in einem anderen EWR Mitgliedstaat und Notierung an einem geregelten Markt in Österreich ( 27c ÜbG) Anwendung Folie 82

83 Begriffe Wichtige Begriffe Übernahmeangebot ( 1 Z 1 ÜbG): ein öffentliches Angebot an die Inhaber von Beteiligungspapieren einer Aktiengesellschaft zum Erwerb eines Teils oder aller Beteiligungspapiere gegen Barzahlung oder im Austausch gegen andere Wertpapiere Zielgesellschaft ( 1 Z 2 ÜbG): die Aktiengesellschaft, deren Beteiligungspapiere Gegenstand eines Angebots sind. Bieter ( 1 Z 3 ÜbG): jede natürliche oder juristische Person und jede Personengesellschaft, die ein Angebot stellt, beabsichtigt, ein solches zu stellen, oder hiezu verpflichtet ist. Beteiligungspapiere ( 1 Z 4 ÜbG): börsenotierte Aktien und sonstige übertragbare börsenotierte Wertpapiere, die mit einer Gewinnbeteiligung oder einer Abwicklungsbeteiligung verbunden sind; weiters übertragbare Wertpapiere, die zum Erwerb solcher Wertpapiere berechtigen, wenn diese von der Zielgesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen ausgegeben wurden (zb Stammaktien, stimmrechtslose Vorzugsaktien, Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, Partizipationsscheine, etc). Folie 83

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