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1 An alle mit uns in Verbindung stehenden Berater, Kammern, Verbände, Ministerien Datum: und andere Organisationen Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem heutigen Rundschreiben erhalten Sie ergänzende Informationen und Hinweise zu den Änderungen in den wohnwirtschaftlichen Förderprogrammen zum (vgl. unser Rundschreiben vom ). 1. Wohnwirtschaftliche Förderprogramme: Formulare und Verwendungszweckschlüssel 2. Energieeffizient Sanieren Zuschussvariante (Programm Nr.: 430) 3. Energieeffizient Sanieren Sonderförderung (Programm Nr.: 431) 4. Energieeffizient Bauen und Sanieren (Programm Nr. 151, 152, 153, 154): Erläuterungen zu den Programm-Merkblättern 151/152 Mit Rundschreiben vom haben wir Sie über unsere neue Programmstruktur der wohnwirtschaftlichen Förderprogramme für Energieeffizientes Bauen und Sanieren und die neue Programmvariante Altersgerecht Umbauen im Rahmen des Förderprogramms Wohnraum Modernisieren ab informiert. Weitere Einzelheiten zu den Änderungen möchten wir Ihnen mit dem vorliegenden Schreiben mitteilen. 1. Wohnwirtschaftliche Förderprogramme: Formulare und Verwendungszweckschlüssel Auch nach der Umstellung auf die neue Programmstruktur der Programme für Energieeffizientes Bauen und Sanieren und der Einführung der neuen Programmvariante Altersgerecht Umbauen im Rahmen des Programms Wohnraum Modernisieren zum bleiben die Ihnen bekannten Prozesse aus den Vorgängerprogrammen erhalten. Anträge für einen Förderkredit sind ausschließlich über Kreditinstitute (Hausbank) zu stellen, die die Anträge an die KfW weiterleiten. Das Antragsformular liegt den Kreditinstituten vor. KFW BANKENGRUPPE KfW Palmengartenstr Frankfurt Tel.: Fax: S.W.I.F.T.: KFWIDEFF Vorstand: Dr. Ulrich Schröder (Vorsitzender), Dr. Günther Bräunig, Dr. Norbert Kloppenburg, Wolfgang Kroh, Dr. Axel Nawrath

2 Seite 2 zum Rundschreiben vom Für die neue Programmstruktur der Programme für energieeffizientes Bauen und Sanieren gilt: Antragstellung Dem Kreditantrag ist die Bestätigung zum Kreditantrag Energieeffizient Bauen (Formular- Nr.: ) bzw. die Bestätigung zum Antrag Energieeffizient Sanieren (Formular-Nr.: ) beizufügen. Die ausgefüllte Bestätigung ist wie bisher bei der Hausbank einzureichen. Nachweis der Verwendung der Mittel Innerhalb von neun Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens ist die Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahmen Energieeffizient Bauen (Formular- Nr.: ) bzw. die Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahmen Energieeffizient Sanieren (Formular-Nr.: ) bei der finanzierenden Hausbank einzureichen. Die Formulare für die genannten Bestätigungen wurden neu erarbeitet und ersetzen die bisherigen Formulare der Vorgängerprogramme. Die Formulare haben wir auf unserer Internetseite im Beraterforum für Sie zur Verfügung gestellt und diesem Schreiben als Anlage beigefügt. Für die Einführung der neuen Programmvariante Altersgerecht Umbauen im Rahmen des Programms Wohnraum Modernisieren gilt: Antragstellung Der Investor und das von diesem beauftragte Handwerksunternehmen oder der Architekt bestätigen, welche Förderbausteine umgesetzt werden sollen und dass dabei die Mindestanforderungen des Merkblatts sowie der Anlage Technische Mindestanforderungen für ALTERSGERECHTES UMBAUEN in der jeweils gültigen Fassung eingehalten werden. Diese Bestätigungen verbleiben bei der Hausbank. Die Hausbank bestätigt der KfW im Antrag, dass ihr alle für die Prüfung und Feststellung der Förderfähigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen vorliegen. Nachweis der Verwendung der Mittel Die Kreditnehmer haben innerhalb von neun Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens der Hausbank gegenüber den programmgemäßen und zeitgerechten Einsatz der Mittel nachzuweisen. Das ausführende Fachunternehmen hat in der Rechnung zu bestätigen, dass alle Maßnahmen die Mindestanforderungen des Merkblatts sowie der Anlage Technische Mindestanforderungen für ALTERSGERECHTES UMBAUEN in der jeweils gültigen Fassung einhalten. In der Bestätigung des ausführenden Fachunternehmens muss sowohl die Adresse KFW BANKENGRUPPE KfW Palmengartenstr Frankfurt Tel.: Fax: S.W.I.F.T.: KFWIDEFF Vorstand: Dr. Ulrich Schröder (Vorsitzender), Dr. Günther Bräunig, Dr. Norbert Kloppenburg, Wolfgang Kroh, Dr. Axel Nawrath

3 Seite 3 zum Rundschreiben vom des Investitionsobjektes als auch die Arbeitsleistung (Kosten werden auch in Summe mit den Materialkosten anerkannt, z.b. Sanitärobjekte inkl. Montage) und deren Zuordnung zu den Förderbausteinen enthalten sein. Sofern der Investor einen Architekten eingeschaltet hat, der die Arbeiten der ausführenden Handwerksunternehmen koordiniert, kann auch der koordinierende Architekt bestätigen, dass bei allen Maßnahmen die Mindestanforderungen des Merkblatts sowie der Anlage Technische Mindestanforderungen für ALTERSGERECHTES UMBAUEN in der jeweils gültigen Fassung eingehalten wurden und welche Arbeitsleistung welchem Förderbaustein zuzuordnen ist. Sowohl der Nachweis der Verwendung der Mittel als auch die Bestätigungen / Rechnungen verbleiben bei der Hausbank. Für die neuen Programme für energieeffizientes Bauen und Sanieren und die neue Programmvariante Altersgerecht Umbauen gilt: Verwendungszweckschlüssel Durch die Programmumstellung wurde eine Anpassung der bei Antragstellung anzugebenden Verwendungszwecke notwendig. Den entsprechend aktualisierten Verwendungszweckschlüssel haben wir auf unserer Internetseite für Sie zur Verfügung gestellt und diesem Schreiben als Anlage beigefügt. Konditionen Die neuen Programmbedingungen gelten wie angekündigt für alle Anträge, die ab dem bei der KfW eingehen. Anträge, die bis zum bei der KfW eingegangen sind, werden in den bisherigen Programmen zu den jeweils gültigen Konditionen zugesagt. Eine Zinsanpassung allein aufgrund der Änderung der Programmstruktur wird dabei nicht vorgenommen. Im Programm Energieeffizient Bauen KfW-Effizienzhaus 70 (154) kommt es aber aufgrund der neuen Auszahlungsmodalitäten zu einem günstigeren Effektivzins. Eine Übersicht über die jeweils aktuellen Konditionen kann im Internet unter heruntergeladen werden. 2. Energieeffizient Sanieren Zuschussvariante (Programm Nr.: 430) Alternativ zur Kreditvariante des Programms Energieeffizient Sanieren steht Eigentümern von selbst genutzten oder vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentümern von selbst genutzten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften eine Zuschussvariante zur Verfügung. Die technischen Anforderungen an die bezuschussten Maßnahmen entsprechen dabei denen der Kreditvariante. Die Kombination der Zuschüsse mit einem KfW-Förderkredit im Rahmen des Programms Energieeffizient Sanieren (Programm Nr. 151/152) ist nicht möglich. Für Einzelmaßnahmen und freie Einzelmaßnahmenkombinationen wird ein Zuschuss von 5 % der förderfähigen Investitions- KFW BANKENGRUPPE KfW Palmengartenstr Frankfurt Tel.: Fax: S.W.I.F.T.: KFWIDEFF Vorstand: Dr. Ulrich Schröder (Vorsitzender), Dr. Günther Bräunig, Dr. Norbert Kloppenburg, Wolfgang Kroh, Dr. Axel Nawrath

4 Seite 4 zum Rundschreiben vom kosten, höchstens aber EUR pro Wohneinheit gewährt, bei Sanierung zum KfW- Effizienzhaus 100 beträgt die Zuschusshöhe 10 % (höchstens EUR pro Wohneinheit) und bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 70 17,5 % (höchstens EUR pro Wohneinheit). Die Anträge für die Zuschussvariante werden wie bisher direkt bei der KfW gestellt. Die neuen Merkblätter für die Zuschussvariante haben wir diesem Rundschreiben für Sie zur Information als Anlage beigefügt. 3. Energieeffizient Sanieren Sonderförderung (Programm Nr.: 431) Zur Vervollständigung des Förderangebotes und um die Transparenz und Verständlichkeit der Programme sicherzustellen, werden wir neben den Programmen für Energieeffizientes Bauen und Sanieren einzelne ergänzende Förderthemen ab dem unter dem Titel Sonderförderung anbieten. In diesem Rahmen gewähren wir aus Haushaltsmitteln des Bundes zusätzliche Zuschüsse zur Förderung spezieller Maßnahmen zur Energieeinsparung und Minderung des CO 2 -Ausstoßes von bestehenden Wohngebäuden. Gefördert werden: die qualifizierte Baubegleitung während der Sanierungsphase durch einen Sachverständigen mit einem Zuschuss in Höhe von 50 % der förderfähigen Kosten, aber maximal EUR je Antragsteller und Investitionsvorhaben, der Austausch von Nachtstromspeicherheizungen mit einem Zuschuss von EUR 200 je abgebautem Gerät sowie die Optimierung der Wärmeverteilung mit einem Zuschuss in Höhe von 25 % der Kosten für die Optimierung. Eine Kombination der einzelnen Maßnahmen der Sonderförderung untereinander ist möglich. Die Kombination der Sonderförderung mit einem Kredit im Programm 151,152 oder einem Investitionszuschuss im Programm 430 ist ebenfalls möglich. Mit Ausnahme des Baubegleitungszuschusses ist die Sonderförderung aber nicht zwingend an eine Finanzierung der Maßnahme in diesen Programmen gebunden. Weitere Details zum neuen Förderangebot können Sie dem Merkblatt entnehmen, das wir als Anlage beigefügt haben. 4. Energieeffizient Bauen und Sanieren (Programm Nr. 151, 152, 153, 154): Erläuterungen zu den Programm-Merkblättern und Zusagetext 151/152 Aus den Rückmeldungen auf die Ankündigung der neuen Programmstruktur haben wir viel konstruktive und positive Resonanz erhalten. Dabei hat sich gezeigt, dass bezüglich der Kombinationsmöglichkeiten des Programms Energieeffizient Sanieren mit Zuschüssen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen des Programms der BAFA Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (Marktanreizprogramm) Erläuterungsbedarf besteht: KFW BANKENGRUPPE KfW Palmengartenstr Frankfurt Tel.: Fax: S.W.I.F.T.: KFWIDEFF Vorstand: Dr. Ulrich Schröder (Vorsitzender), Dr. Günther Bräunig, Dr. Norbert Kloppenburg, Wolfgang Kroh, Dr. Axel Nawrath

5 Seite 5 zum Rundschreiben vom Sowohl im Neubau als auch im Wohnungsbestand fördern wir im Rahmen der KfW- Effizienzhäuser weiterhin Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien. Die Förderung der Heizungserneuerung als einzelne Maßnahme ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energien erfolgt im Rahmen des Marktanreizprogramms. Sofern eine Heizungsanlage als einzelne Maßnahme in einer Kombination von erneuerbaren Energien mit konventioneller Heizungstechnik (z. B. Brennwertkessel mit Solarthermie) erneuert wird, kann diese nur dann im Programm Energieeffizient Sanieren (152/430) gefördert werden, wenn hierfür keine Förderung durch das Marktanreizprogramm erfolgt. Heizungsanlagen ausschließlich auf Basis konventioneller Technik werden nicht im Marktanreizprogramm gefördert. Sie sind in den KfW-Programmen förderfähig. Zur Erläuterung haben wir den entsprechenden Absatz wie folgt neu gefasst: Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden im Rahmen des BAFA- Programms Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (Marktanreizprogramm) gefördert. Weitere Informationen finden Sie unter Im Falle der Heizungserneuerung als Einzelmaßnahme bzw. Einzelmaßnahmenkombination ist die gleichzeitige Inanspruchnahme eines KfW-Kredites aus diesem Programm (Programm Nr. 152) und eines Zuschusses des BAFA im Rahmen des Marktanreizprogrammes nicht möglich. Das Merkblatt haben wir entsprechend angepasst. Zu Ihrer Orientierung haben wir zusätzlich eine Übersicht der Kombinationsmöglichkeiten KfW/BAFA beigefügt. Zusätzlich haben wir in den technischen Mindestanforderungen die Anforderungen an die Lüftungsanlagen konkreter gefasst. (siehe Anlage) Weiterhin ist im Rahmen des Verwendungsnachweises auch bei Ersterwerb eines sanierten Gebäudes oder einer Eigentumswohnung in einem sanierten Gebäude die Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahmen (Formular-Nr.: ) vorzulegen. Das Merkblatt haben wir entsprechend angepasst. Das angepasste Programm-Merkblatt sowie die ergänzten technischen Mindestanforderungen haben wir als Anlage diesem Rundschreiben beigelegt. Die aktuellen Programm-Merkblätter können Sie in Kürze im Internet von unserer Homepage oder aus dem Archiv des KfW Beraterforums ( herunterladen sowie über den zentralen Bestellservice der KfW beziehen. KFW BANKENGRUPPE KfW Palmengartenstr Frankfurt Tel.: Fax: S.W.I.F.T.: KFWIDEFF Vorstand: Dr. Ulrich Schröder (Vorsitzender), Dr. Günther Bräunig, Dr. Norbert Kloppenburg, Wolfgang Kroh, Dr. Axel Nawrath

6 Seite 6 zum Rundschreiben vom Ihre Fragen zum Produkt- und Serviceangebot der KfW Bankengruppe beantworten Ihnen gerne die BeraterInnen unseres Infocenters. Diese erreichen Sie montags bis freitags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:30 Uhr unter folgenden Rufnummern: Unternehmensfinanzierung Servicenummer / *) (Beraterhotline: / *) ) Wohnwirtschaft, Infrastruktur Servicenummer / *) Die aktuelle Zinskonditionenübersicht steht Ihnen auch im Internet und über Fax-Abruf unter der Nummer 069 / zur Verfügung. *) 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen. Mit freundlichen Grüßen KfW Maike Götting Carola Kretschmer Anlagen: 1. Programm-Merkblatt Energieeffizient Sanieren Investitionszuschuss (Pr. Nr.: 430) 2. Programm-Merkblatt Energieeffizient Sanieren Sonderförderung (Pr. Nr.: 431) 3. Programm-Merkblatt Energieeffizient Sanieren Kredit (Pr. Nr.: 151/152) 4. Energieeffizient Sanieren: Technische Mindestanforderungen für Maßnahmen zur Sanierung zum KfW-Effizienzhaus, Einzelmaßnahmen und freie Einzelmaßnahmenkombinationen 5. Formular Nr : Bestätigung zum Kreditantrag Energieeffizient Bauen (Pr. Nr.: 153/154) 6. Formular Nr : Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahmen Energieeffizient Bauen (Pr. Nr.: 153/154) 7. Formular Nr : Bestätigung zum Kreditantrag Energieeffizient Sanieren (Pr. Nr.: 151/152) 8. Formular Nr : Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahmen Energieeffizient Sanieren 9. Übersicht Kombinationsmöglichkeiten 10. Formular Nr : Verwendungszweckschlüssel KFW BANKENGRUPPE KfW Palmengartenstr Frankfurt Tel.: Fax: S.W.I.F.T.: KFWIDEFF Vorstand: Dr. Ulrich Schröder (Vorsitzender), Dr. Günther Bräunig, Dr. Norbert Kloppenburg, Wolfgang Kroh, Dr. Axel Nawrath

7 Seite 7 zum Rundschreiben vom Bestellungen: Bestellnummer: Bestellnummer: Bestellnummer: Bestellnummer: Zentraler Bestellservice der KfW: Servicenummer: / *) bestellservice@kfw.de Programm-Merkblatt Energieeffizient Sanieren - Kredit in der Fassung 04/ Energieeffizient Sanieren: Technische Mindestanforderungen für Maßnahmen zur Sanierung zum KfW-Effizienzhaus, Einzelmaßnahmen und freie Einzelmaßnahmenkombinationen in der Fassung 04/ Programm-Merkblatt Energieeffizient Sanieren - Zuschuss in der Fassung 04/ Programm-Merkblatt Energieeffizient Sanieren - Sonderförderung in der Fassung 04/2009 *) 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen. KFW BANKENGRUPPE KfW Palmengartenstr Frankfurt Tel.: Fax: S.W.I.F.T.: KFWIDEFF Vorstand: Dr. Ulrich Schröder (Vorsitzender), Dr. Günther Bräunig, Dr. Norbert Kloppenburg, Wolfgang Kroh, Dr. Axel Nawrath

8 Anlage 1 zum Rundschreiben vom Energieeffizient Sanieren - Investitionszuschuss Programm-Nr. 430 Investitionszuschüsse für die energetische Sanierung von Wohngebäuden im Rahmen des "CO 2 -Gebäudesanierungsprogramms" des Bundes Das Förderprogramm dient der Förderung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO 2 -Ausstoßes bei bestehenden Wohngebäuden. Dafür stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Sanierung zum "KfW-Effizienzhaus" oder Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen. Die Fördermittel werden aus Bundesmitteln zur Verfügung gestellt. Die geplante energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus ist von einem Sachverständigen zu bestätigen. Für die Baubegleitung, den Austausch von Nachtstromspeicherheizungen sowie die Heizungsoptimierung kann eine Sonderförderung in Form von Zuschüssen direkt bei der KfW beantragt werden. Weitere Informationen finden sich im Merkblatt Sonderförderung (Formular-Nr ) Wer kann Anträge stellen? Eigentümer (natürliche Personen) von selbst genutzten oder vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern (maximal 2 Wohneinheiten), sowie Erwerber (natürliche Personen) von neu sanierten Ein- und Zweifamilienhäusern. Eigentümer (natürliche Personen) von selbst genutzten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften, sowie Erwerber (natürliche Personen) von neu sanierten Eigentumswohnungen. Wohnungseigentümergemeinschaften (mit natürlichen Personen als Wohnungseigentümer). Information für Vermieter: In diesem Programm vergibt die KfW an Eigentümer von Mietwohnraum Beihilfen unter der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission ("De-minimis"- Verordnung der EU), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nummer L 379 vom Diese verpflichten KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Antragsteller enthalten das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" Formular-Nr ) sowie das Merkblatt zu Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Formular-Nr ). Hinweis Kreditvariante: Für alle nachfolgend aufgeführten Fördermaßnahmen steht auch eine Kreditvariante Energieeffizient Sanieren zur Verfügung. Antragsberechtigt sind dort alle Träger von energetischen Investitionsmaßnahmen (z. B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen- und -genossenschaften sowie öffentlich-rechtliche Antragsteller). Nähere Einzelheiten erhalten Sie unter Was wird gefördert? Gefördert werden Maßnahmen an Wohngebäuden, für die vor dem der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser. Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der Planungs- und Baubegleitungsleistungen sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes erforderlich sind (z. B. Erneuerung der Fensterbänke, Prüfung der Luftdichtheit). Die abschließende Aufzählung der förderfähigen Maßnahmen ist der "Liste förderfähiger Kosten" zu entnehmen, die unter (Suchwort: "Liste förderfähiger Kosten") eingestellt ist. Voraussetzung für die Fördermittelgewährung ist grundsätzlich die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für das Programm. Weitere Einzelheiten sind der FAQ- Liste für das Programm "Energieeffizient Sanieren" zu entnehmen. Sanierung zum KfW-Effizienzhaus Gefördert werden Maßnahmen, die dazu beitragen, das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses zu erreichen. Es werden zwei unterschiedliche Standards mit Investitionszuschüssen gefördert: KfW- Effizienzhaus 70 (EnEV 2007 ) KfW-Effizienzhäuser 70 dürfen einen Jahresprimärenergiebedarf (Q p ) und einen spezifischen Transmissionswärmeverlust (H T ) von höchstens 70 % der gemäß EnEV 2007 zulässigen Höchstwerte eines analogen Neubaus (EnEV, Anlage 1, Tabelle 1) nicht überschreiten. KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV 2007 ) KfW-Effizienzhäuser 100 dürfen den Jahresprimärenergiebedarf (Q p ) und den spezifischen Transmissi- Datum: 04/2009 Bestellnummer: KfW Palmengartenstr. 5-9, Frankfurt Postfach , Frankfurt Tel.: Fax: , Infocenter KfW Förderbank, Tel.: *, Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel * 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.

9 onswärmeverlust (H T ) von höchstens 100 % der gemäß EnEV 2007 zulässigen Höchstwerte eines analogen Neubaus (EnEV, Anlage 1, Tabelle 1) nicht überschreiten. Weitere Erläuterungen und Anforderungen zu den KfW-Effizienzhäusern sind der Anlage dieses Merkblattes zu entnehmen. Die Maßnahmen sowie das angestrebte energetische Niveau sind mit Antragstellung durch einen Sachverständigen zu bestätigen. Der Investitionszuschuss wird ausgezahlt, wenn das Erreichen des angestrebten KfW-Effizienzhaus Standards sowie die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen durch den Sachverständigen nachgewiesen werden (vgl. "In welchem Umfang werden Zuschüsse gewährt?"). Sofern zusätzlich eine Baubegleitung durch einen Sachverständigen erfolgt, kann diese durch einen ergänzenden Zuschuss gefördert werden (s. Merkblatt Programm "Energieeffizient Sanieren Sonderförderung", Programm-Nr. 431). Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen Gefördert werden folgende Einzelmaßnahmen: Wärmedämmung der Außenwände Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten Geschossdecke Wärmedämmung von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume, von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen sowie der Kellerdecke zum kalten Keller Erneuerung der Fenster Einbau einer Lüftungsanlage Austausch der Heizung einschließlich Einbau einer hocheffizienten Umwälz- und/oder Zirkulationspumpe mindestens der Energieeffizienzklasse B. Die Anforderungen an die Maßnahmen sind der Anlage dieses Merkblattes zu entnehmen. Im Rahmen des Förderhöchstbetrages können die oben genannten Einzelmaßnahmen frei kombiniert werden (Maßnahmenkombination). Es wird empfohlen, vor Durchführung der Maßnahmen eine Energieberatung durch einen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Dies wird gegebenenfalls im Rahmen des Programms "Vor-Ort Beratung" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert. Es wird empfohlen, aufeinander abgestimmte Maßnahmen wie z. B. die Sanierung aneinander grenzender Bauteile, im zeitlichen Zusammenhang als Maßnahmenkombination durchzuführen. Bei Durchführung von Maßnahmenkombinationen wird für die Baubegleitung durch einen Sachverständigen ein Zuschuss gewährt (siehe Merkblatt Programm "Energieeffizient Sanieren - Sonderförderung" Programm-Nr. 431). Wer ist als Sachverständiger zugelassen? Ein Sachverständiger im Sinne der Förderrichtlinien ist ein im Bundesprogramm "Vor-Ort-Beratung" oder vom Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. zugelassener Energieberater oder eine nach 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ausstellungsberechtigte Person. Ist eine Kombination mit anderen Zuschüssen/ Förderprogrammen möglich? Die Inanspruchnahme von Krediten aus anderen Förderprogrammen von Bund und Ländern zur ergänzenden Finanzierung einer bereits mit dem Zuschuss geförderten Maßnahme ist nicht möglich. Eine Kombination der Zuschüsse aus diesem Programm mit Zuschüssen Dritter ist möglich, sofern die Summe der Zuschüsse und Zulagen Dritter 10 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigt (10 %-Regel). Bei Überschreitung dieser Grenze wird der Zuschussbetrag (des KfW-Programms) entsprechend anteilig gekürzt. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden im Rahmen des BAFA-Programms "Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" (Marktanreizprogramm) gefördert. Weitere Informationen finden Sie unter Im Falle der Heizungserneuerung als "Einzelmaßnahme bzw. Einzelmaßnahmenkombination" ist die gleichzeitige Inanspruchnahme eines KfW-Zuschusses aus diesem Programm (Programm-Nr. 430) und eines Zuschusses des BAFA im Rahmen des Marktanreizprogramms nicht möglich. Die Kombination der Zuschüsse mit einem KfW- Förderkredit im Rahmen des Programms Energieeffizient Sanieren (Programm-Nr. 151/152) ist ebenfalls nicht möglich. Die Kombination der Investitionsfinanzierung mit "Energieeffizient Sanieren Sonderförderung" (Programm 431) ist möglich. Für im vorliegenden Programm geförderte Maßnahmen ist eine steuerliche Förderung gemäß 35a Abs. 3 EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) ausgeschlossen. In welchem Umfang werden Zuschüsse gewährt? Investitionszuschüsse Für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus (EnEV 2007 ) und die Durchführung von Einzelmaßnahmen werden folgende Investitionszuschüsse gewährt. Bei der Sanierung von Gebäuden, die in Wohnungseigentum aufgeteilt sind, bemessen sich die förderfähigen Kosten für den Einzeleigentümer nach der Höhe seines Miteigentumsanteils. Datum: 04/2009 Bestellnummer: KfW Palmengartenstr. 5-9, Frankfurt Postfach , Frankfurt Tel.: Fax: , Infocenter KfW Förderbank, Tel.: *, Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel * 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen. 2

10 KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2007 ): Mit Nachweis der Einhaltung der Anforderungen KfW- Effizienzhaus 70 wird ein Zuschuss von 17,5 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal Euro pro Wohneinheit gewährt. KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV 2007 ): Mit Nachweis der Einhaltung der Anforderungen KfW- Effizienzhaus 100 wird ein Zuschuss von 10 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal Euro pro Wohneinheit gewährt. Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen Für Einzelmaßnahmen wird ein Zuschuss von 5 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal Euro pro Wohneinheit gewährt. Für alle Investitionszuschüsse gilt: Zuschussbeträge unter 300 Euro werden nicht ausgezahlt. Wie erfolgt die Antragstellung? Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der KfW zu stellen. Planungs- und Energieberatungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn. Die Antragsteller erhalten von der KfW eine Eingangsbestätigung. Nach Eingang des Antrages und Prüfung der eingereichten Unterlagen wird die Zuschusszusage versandt. Die Programmnummer lautet 430. Welche Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich? Für alle Investitionsmaßnahmen ist der KfW das vollständig ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene Antragsformular (Formular-Nr ) einzureichen. Dem Antragsformular ist die ausgefüllte und vom Kreditnehmer unterschriebene "Bestätigung zum Antrag Energieeffizient Sanieren" (Formular-Nr ) beizulegen. Im Fall der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus (EnEV 2007 ) ist die Bestätigung zusätzlich vom Sachverständigen zu unterschreiben. Zusammen mit den Antragsunterlagen ist eine Kopie des Personalausweises einzureichen. Hinweis für Vermieter: Vermieter müssen zusätzlich die Anlage "De-minimis- Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene "De-minimis"-Beihilfen einreichen (Formular-Nr ). Alle erforderlichen Antragsunterlagen finden Sie unter bzw. können im Infocenter der KfW-Förderbank, Tel.: bestellt werden. Ausnahmen bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz: Sind bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus Auflagen des Denkmalschutzes zu erfüllen, können unter folgenden Voraussetzungen Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden: Mit Antragstellung bei der KfW ist der Antrag auf Ausnahme bei einem regionalen Partner der Deutschen Energieagentur GmbH (dena) zur Prüfung einzureichen. Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist in der Bestätigung zum Antrag "Energieeffizient Sanieren" (Formular-Nr ) zu nennen. Den KfW-Antragsunterlagen sind der Bescheid/die Stellungnahme des Denkmalamtes bzw. die Bauvoranfragen/Baugenehmigungsunterlagen, aus denen der Umfang der Auflagen hervorgeht, in Kopie beizulegen. Weitergehende Informationen zu diesem Thema sind bei der KfW oder unter oder unter (Stichworte: Leitfaden Denkmalschutz-Ausnahmen, Checklisten Denkmalschutz- Ausnahmen) erhältlich. Wie ist die Verwendung der Mittel nachzuweisen? Nach Durchführung der Maßnahmen, spätestens 36 Monate nach Erstellung der Zuschusszusage, ist ein Nachweis über die programmgemäße Verwendung der Mittel zu führen. Dieser umfasst die Vorlage des Formulars "Verwendungsnachweis" (Formular-Nr ) zusammen mit den entsprechenden Rechnungen sowie die "Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahmen Energieeffizient Sanieren" (Formular-Nr ). Bestätigt wird: die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Falle der Heizungserneuerung, im Fall der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus die Einhaltung des beantragten energetischen Niveaus, im Fall der Durchführung von Einzelmaßnahmen die Einhaltung der definierten Mindestanforderungen für das jeweilige Bauteil. Die Bestätigung ist vom Zuschussnehmer zu unterschreiben. Bei Sanierung zum Effizienzhaus ist die Bestätigung zusätzlich vom Sachverständigen zu unterschreiben. Das Formular "Verwendungsnachweis" ist zusammen mit den entsprechenden Rechnungen bei der KfW einzureichen. Datum: 04/2009 Bestellnummer: KfW Palmengartenstr. 5-9, Frankfurt Postfach , Frankfurt Tel.: Fax: , Infocenter KfW Förderbank, Tel.: *, Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel * 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.

11 Die Rechnungen müssen die Arbeitskosten sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen. Im Falle der Heizungserneuerung muss zusätzlich die Durchführung des hydraulischen Abgleichs in der Rechnung ausgewiesen werden. Bei der Durchführung von Einzelmaßnahmen muss die Einhaltung der definierten Mindestanforderungen für das jeweilige Bauteil aus der Rechnung ersichtlich sein. Ein Blanko-Formular für den Verwendungsnachweis wird zusammen mit der Zuschusszusage versandt. Wie erfolgt die Auszahlung? Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Prüfung des Nachweises über die programmgemäße Verwendung der Mittel (einschließlich der entsprechenden Anlagen). Der Auszahlungstermin ist regelmäßig die auf die Prüfung durch die KfW folgende Quartalsmitte bzw. das auf die Prüfung folgende Quartalsende. Sollte sich im Vergleich zu den Angaben im Antragsformular ein erhöhter förderfähiger Investitionsbetrag ergeben, ist eine Aufstockung der Zuschusszusage nicht möglich. Verringert sich die Summe der förderfähigen Investitionen, wird der entsprechend reduzierte Zuschussbetrag ausgezahlt. Hinweise Die KfW behält sich eine jederzeitige Vor-Ort-Kontrolle der geförderten Gebäude/Maßnahmen einschließlich der Berechnungsunterlagen und Nachweise vor. Alle Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes. Datum: 04/2009 Bestellnummer: KfW Palmengartenstr. 5-9, Frankfurt Postfach , Frankfurt Tel.: Fax: , Infocenter KfW Förderbank, Tel.: *, Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel * 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.

12 Anlage 2 zum Rundschreiben vom Energieeffizient Sanieren - Sonderförderung Programm-Nr. 431 Sonderförderung mit Zuschüssen im Rahmen des "CO 2- Gebäudesanierungsprogramms" des Bundes Im Rahmen des Programms "Energieeffizient Sanieren" werden Zuschüsse zur Förderung spezieller Maßnahmen zur Minderung des CO 2 -Ausstoßes von bestehenden Wohngebäuden gewährt. Diese Maßnahmen umfassen: Qualifizierte Baubegleitung während der Sanierungsphase durch einen Sachverständigen Austausch von Nachtstromspeicherheizungen Optimierung der Wärmeverteilung im Rahmen bestehender Heizungsanlagen Die Fördermittel werden aus Bundesmitteln zur Verfügung gestellt. Gefördert werden Maßnahmen an Wohngebäuden. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser. Wer kann Anträge stellen? Antragsberechtigt sind Eigentümer von selbst genutzten und vermieteten Wohngebäuden (z. B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts). Welche Sonderförderung gibt es und wie sind die jeweiligen Förderbedingungen? 1. Zuschuss für Baubegleitung Was wird gefördert? Wer eine im Rahmen des Programms "Energieeffizient Sanieren" in der Kredit- oder Zuschussvariante geförderte Sanierung zum KfW-Effizienzhaus (EnEV 2007 ) oder eine Kombination von mindestens 2 Einzelmaßnahmen durch einen externen Sachverständigen begleiten lässt, kann für diese Maßnahmen zusätzlich den Zuschuss für Baubegleitung beantragen. Ein Sachverständiger im Sinne der Förderrichtlinien ist ein im Bundesprogramm "Vor-Ort-Beratung" oder vom Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. zugelassener Energieberater oder eine nach 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ausstellungsberechtigte Person. Im Rahmen einer fachgerechten Baubegleitung muss der Sachverständige mindestens folgende Leistungen erbringen: Detailplanungen, sofern anlagentechnische Komponenten (z. B. Lüftungs- oder Heizungsanlagen) eingebaut bzw. erneuert werden Unterstützung bei der Angebotsauswertung Mindestens eine Baustellenbegehung vor Ausführung der Putzarbeiten bzw. vor Verschließen eventueller Bekleidungen Übergabe der Haustechnik inkl. technischer Einweisung des Eigentümers bzw. Betreibers in die Haus- und Regelungstechnik, sofern anlagentechnische Komponenten (z. B. Lüftungs- oder Heizungsanlagen) eingebaut bzw. erneuert werden. In welchem Umfang kann gefördert werden? Für die Baubegleitung wird ein Zuschuss in Höhe von 50 % der förderfähigen Kosten, maximal. jedoch Euro pro Antragsteller und Investitionsvorhaben gewährt. Aufwendungen für eine umfassende Energieberatung können im Rahmen des Förderprogramms "Vor-Ort- Beratung" vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) separat gefördert werden. Sie können nicht in die förderfähigen Kosten für die Baubegleitung einbezogen werden. Entstehen im Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme Aufwendungen für Baubegleitung, die die maximal förderfähigen Kosten von Euro pro Antragsteller und Investitionsvorhaben übersteigen, so können diese die Obergrenze übersteigenden Aufwendungen im Rahmen der Kredit- oder Zuschussvariante des Programms "Energieeffizient Sanieren" mitfinanziert werden. 2. Ersatz von Nachtstromspeicherheizungen Was wird gefördert? Der Ersatz von Nachtstromspeicherheizungen durch eine im Programm "Energieeffizient Sanieren" oder im BAFA-Programm "Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" (Marktanreizprogramm) förderfähige Heizungsanlage wird mit einem zusätzlichen Zuschuss je abgebautem Gerät gefördert. In welchem Umfang kann gefördert werden? Der Zuschuss für den Austausch der Nachstromspeicherheizungen beträgt 200 Euro je abgebautem Gerät. Die Gewährung des Zuschusses ist an die Erneuerung der Heizung gebunden. 3. Optimierung der Wärmeverteilung Was wird gefördert? Gefördert wird die Optimierung der Wärmeverteilung im Rahmen bestehender Heizungsanlagen. Dazu zählen insbesondere: Analyse des Ist-Zustandes nach DIN EN 15378, Ermittlung der Sollgrößen der Anlage, Datum: 04/2009 Bestellnummer: KfW Palmengartenstr. 5-9, Frankfurt Postfach , Frankfurt Tel.: Fax: , Infocenter KfW Förderbank, Tel.: *, Beratungszentrum Berlin: Charlottenstr. 33/33a, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel * 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.

13 Einregulierung der Anlage in den Soll-Zustand inkl. des hydraulischen Abgleichs nach DIN EN 14336,Verbesserung der Regelungstechnik inkl. des hydraulischen Abgleichs, Planen und Einstellen von Pumpen, Ventilen, Reglern und anderen Steuerungseinrichtungen. Gefördert werden auch der Einbau von Hocheffizienzumwälz- und/oder -zirkulationspumpen (Effizienzklasse A), Strangdifferenzdruckreglern und der Austausch von nicht voreinstellbaren gegen voreinstellbare Ventile. In welchem Umfang kann gefördert werden? Der Zuschuss beträgt 25 % der Kosten für die Optimierung der Wärmeverteilung. Liegen die Kosten unter 400 Euro beträgt der Zuschuss 100 Euro. Bei Kosten unter 100 Euro wird kein Zuschuss ausgezahlt. Ist eine Kombination mit anderen Zuschüssen/ Förderprogrammen möglich? Eine Kombination der einzelnen Maßnahmen der Sonderförderung untereinander ist möglich. Die Kombination mit der Kredit- und Zuschussvariante im Programm "Energieeffizient Sanieren" sowie mit Zuschüssen und Krediten aus anderen Förderprogrammen von Bund und Ländern zur ergänzenden Finanzierung ist möglich, sofern keine Doppelförderung der Maßnahmen vorliegt. Für im vorliegenden Programm geförderte Maßnahmen ist eine steuerliche Förderung gemäß 35a Abs. 3 EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) ausgeschlossen. Wie erfolgt die Antragstellung? Die Antragstellung erfolgt nach Durchführung der Maßnahmen. Der Antrag muss bis spätestens 6 Monate nach Abschluss des Vorhabens bei der KfW gestellt werden. Maßgeblich ist hier das Datum der Rechnungsstellung. Gefördert werden nur Vorhaben, die nach dem 31. März 2009 abgeschlossen wurden. Die Programmnummer lautet 431. Alle erforderlichen Antragsunterlagen finden Sie unter bzw. können im Infocenter der KfW-Förderbank, Tel.: bestellt werden. Zusammen mit den Antragsunterlagen ist zusätzlich als Nachweis die Rechnung des Fachunternehmens bzw. des Sachverständigen einzureichen. In der Rechnung müssen im Fall der Baubegleitung und Optimierung der Wärmeverteilung die erbrachten Leistungen einzeln aufgelistet werden. Bei der Optimierung der Wärmeverteilung ist im Fall des hydraulischen Abgleichs das Berechnungsergebnis inkl. der Ventileinstellwerte in geeigneter Weise, z. B. durch Beifügen des Rechnerausdrucks, nachvollziehbar zu dokumentieren. Im Falle des Austauschs von Nachtstromspeicherheizungen muss die Rechnung die Anzahl der abgebauten Geräte im Gebäude sowie Angaben über die Art der ersatzweise eingebauten neuen Heizungsanlage enthalten. Weiterhin muss die Rechnung in allen Fällen die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Zusage. Der Auszahlungstermin ist regelmäßig die auf die Prüfung durch die KfW folgende Quartalsmitte bzw. das auf die Prüfung folgende Quartalsende. Die KfW behält sich eine Überprüfung der Berechnungsunterlagen sowie eine Vor-Ort-Kontrolle der geförderten Gebäude vor. Hinweise Alle Angaben zur Antragstellung, zum Verwendungszweck und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes. Welche Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich? Für die Bearbeitung bei der KfW ist das vollständig ausgefüllte Antragsformular (Formular-Nr ) einzureichen. Zusammen mit den Antragsunterlagen ist von Wohnungsunternehmen eine Kopie eines Handelsregisterauszuges oder eines geeigneten gleichwertigen Nachweises, von privaten Antragstellern und Wohnungseigentümergemeinschaften eine Kopie des Personalausweises, ggf. des Hausverwalters bzw. einer vertretungsberechtigten Person einzureichen. Datum: 04/2009 Bestellnummer: KfW Palmengartenstr. 5-9, Frankfurt Postfach , Frankfurt Tel.: Fax: , Infocenter KfW Förderbank, Tel.: *, Beratungszentrum Berlin: Charlottenstr. 33/33a, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel * 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.

14 Anlage 3 zum Rundschreiben vom Energieeffizient Sanieren - Kredit Programm-Nr. 151, 152 Finanzierung der energetischen Sanierung von Wohngebäuden im Rahmen des "CO 2 -Gebäudesanierungsprogramms" des Bundes Das Förderprogramm dient der zinsgünstigen langfristigen Finanzierung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO 2 -Ausstoßes bei bestehenden Wohngebäuden. Dafür stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen Der Zinssatz wird in den ersten 10 Jahren der Kreditlaufzeit aus Bundesmitteln verbilligt. Zusätzlich zu den zinsgünstigen Krediten wird bei der Sanierung eines Gebäudes zum KfW-Effizienzhaus ein Teil der Darlehenschuld (Tilgungszuschuss) erlassen. Die geplante energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus ist von einem Sachverständigen zu bestätigen. Für die Baubegleitung, den Austausch von Nachtstromspeicherheizungen sowie die Heizungsoptimierung kann eine Sonderförderung in Form von Zuschüssen direkt bei der KfW beantragt werden. Weitere Informationen finden sich im Merkblatt "Energieeffizient Sanieren - Sonderförderung" (Programm-Nr. 431). Wer kann Anträge stellen? Träger von Investitionsmaßnahmen an selbstgenutzten und vermieteten Wohngebäuden sowie Erwerber von neu sanierten Wohngebäuden, z. B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Eine Förderung von Contracting-Vorhaben ist möglich. Hinweis Zuschussvariante: Privatpersonen, die für die Finanzierung keinen Kredit aus dem Programm Energieeffizient Sanieren aufnehmen, steht alternativ die Zuschussvariante (Programm-Nr. 430) zur Verfügung. Datum: 04/2009 Bestellnummer: Was wird gefördert? Gefördert werden Maßnahmen an Wohngebäuden einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen, für die vor dem der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser. Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der Planungs- und Baubegleitungsleistungen sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes erforderlich sind (z. B. Erneuerung der Fensterbänke, Prüfung der Luftdichtheit). Die abschließende Aufzählung der förderfähigen Maßnahmen ist der "Liste förderfähiger Kosten" zu entnehmen, die unter (Suchwort: "Liste förderfähiger Kosten") eingestellt ist. Voraussetzung für die Fördermittelgewährung ist grundsätzlich die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für das Programm. Weitere Einzelheiten sind der FAQ- Liste für das Programm Energieeffizient Sanieren zu entnehmen. Sanierung zum KfW-Effizienzhaus Gefördert werden Maßnahmen, die dazu beitragen, das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses zu erreichen. Es werden zwei unterschiedliche Standards gefördert: KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2007 ) KfW-Effizienzhäuser 70 dürfen einen Jahres-Primärenergiebedarf (Q p ) und einen spezifischen Transmissionswärmeverlust (H T ) von höchstens 70 % der gemäß EnEV 2007 zulässigen Höchstwerte eines analogen Neubaus (EnEV, Anlage 1, Tabelle 1) nicht überschreiten. KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV 2007 ) KfW-Effizienzhäuser 100 dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Q p ) und den spezifischen Transmissionswärmeverlust (H T ) von höchstens 100 % der gemäß EnEV 2007 zulässigen Höchstwerte eines analogen Neubaus (EnEV, Anlage 1, Tabelle 1) nicht überschreiten. Weitere Erläuterungen und Anforderungen zu den KfW-Effizienzhäusern sind der Anlage dieses Merkblattes zu entnehmen. Die Maßnahmen sowie das angestrebte energetische Niveau sind mit Antragstellung durch einen Sachverständigen zu bestätigen. Ein Tilgungszuschuss wird gewährt, wenn das Erreichen des angestrebten KfW-Effizienzhaus Standards sowie die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen durch den Sachverständigen nachgewiesen wird (vgl. Tilgungszuschuss). Sofern zusätzlich eine Baubegleitung durch einen Sachverständigen erfolgt, kann diese durch einen ergänzenden Zuschuss gefördert werden (s. Merkblatt Programm "Energieeffizient Sanieren Sonderförderung", Programm-Nr. 431). KfW Palmengartenstr. 5-9, Frankfurt Postfach , Frankfurt Tel.: Fax: , Infocenter KfW Förderbank, Tel.: *, Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel *) 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen. 1

15 Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen Gefördert werden folgende Einzelmaßnahmen: Wärmedämmung der Außenwände, Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten Geschossdecke, Wärmedämmung von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume, von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen sowie der Kellerdecke zum kalten Keller, Erneuerung der Fenster, Einbau einer Lüftungsanlage, Austausch der Heizung einschließlich Einbau einer hocheffizienten Umwälzpumpe mindestens der Klasse B. Die Anforderungen an die Maßnahmen sind der Anlage dieses Merkblattes zu entnehmen. Im Rahmen des Kredithöchstbetrages können die oben genannten Einzelmaßnahmen frei kombiniert werden (Maßnahmenkombination). Es wird empfohlen, vor Durchführung der Maßnahmen eine Energieberatung durch einen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Dies wird gegebenenfalls im Rahmen des Programms "Vor-Ort Beratung" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert. Es wird empfohlen, aufeinander abgestimmte Maßnahmen wie z. B. die Sanierung aneinander grenzender Bauteile im zeitlichen Zusammenhang als Maßnahmenkombination durchzuführen. Bei Durchführung von Maßnahmenkombinationen wird für die Baubegleitung durch einen Sachverständigen ein Zuschuss gewährt (s. Merkblatt "Energieeffizient Sanieren - Sonderförderung", Programm-Nr. 431). Wer ist als Sachverständiger zugelassen? Ein Sachverständiger im Sinne der Förderrichtlinien ist ein im Bundesprogramm "Vor-Ort-Beratung" oder vom Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. zugelassener Energieberater oder eine nach 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ausstellungsberechtigte Person. Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich? Die Kombination des KfW-Darlehens mit anderen Fördermitteln (z. B. Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden im Rahmen des BAFA-Programms "Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" (Marktanreizprogramm) gefördert. Weitere Informationen finden Sie unter Im Falle der Heizungserneuerung als "Einzelmaßnahme bzw. Einzelmaßnahmenkombination" ist die gleichzeitige Inanspruchnahme eines KfW-Kredites aus diesem Programm (Programm-Nr. 152 und eines Zuschusses des BAFA im Rahmen des Marktanreizprogramms nicht möglich. Die Kombination mit der Zuschussvariante des Programms Energieeffizient Sanieren (Programm-Nr. 430) ist ebenfalls nicht möglich. Die Kombination mit "Energieeffizient Sanieren - Sonderförderung" (Programm-Nr. 431) ist möglich. Für im vorliegenden Programm geförderte Maßnahmen ist eine steuerliche Förderung gemäß 35a Abs. 2 Satz 2 EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) ausgeschlossen. Wie sind die Konditionen? Finanzierungsanteil/Kreditbetrag: Bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten (Architekt, Energieeinsparberatung, etc.), maximal Euro pro Wohneinheit bei einer Sanierung zum KfW-Effizienzhaus und maximal Euro pro Wohneinheit bei Einzelmaßnahmen bzw. freien Einzelmaßnahmenkombinationen. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohneinheiten vor Sanierung. Kreditlaufzeit Kreditlaufzeit bis zu 10 Jahre/Tilgungsfreijahre: mind. 1, höchstens 2 Jahre (10/2) Kreditlaufzeit: bis zu 20 Jahre/Tilgungsfreijahre: mind. 1, höchstens 3 Jahre (20/3) Kreditlaufzeit: bis zu 30 Jahre/Tilgungsfreijahre: mind. 1, höchstens 5 Jahre (30/5) Zinssätze Das Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage der KfW geltenden Programmzinssatz zugesagt. Sofern bei Antragseingang bei der KfW ein günstigerer Programmzinssatz galt, kommt dieser günstigere Zinssatz zur Anwendung. Der Zinssatz ist fest für die Zeit der ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit; vor Ende der Zinsbindungsfrist unterbreitet die KfW der durchleitenden Bank ein Prolongationsangebot auf Basis der dann aktuellen Marktzinsen. Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Darlehenszusage. Sie ist bereitstellungsprovisionsfrei. Danach kann die Abruffrist um maximal 24 Monate verlängert werden. Mit Beginn des 13. Monats nach Darlehenszusage wird eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat fällig. Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gemäß Preisangabenverordnung (PAngV)) sind der Konditionenübersicht für die KfW-Förderprogramme zu Datum: 04/2009 Bestellnummer: KfW Palmengartenstr. 5-9, Frankfurt Postfach , Frankfurt Tel.: Fax: , Infocenter KfW Förderbank, Tel.: *, Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel *) 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen. 2

16 entnehmen, die unter der Fax-Nr. (069) oder im Internet unter (Suchwort: Konditionenübersicht) abgerufen werden kann. Tilgungszuschuss Bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus werden Tilgungszuschüsse wie folgt gewährt. KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2007 ): Mit Nachweis der Einhaltung der Anforderungen KfW- Effizienzhaus 70 wird ein Tilgungszuschuss von 12,5% des Zusagebetrages gewährt. KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV 2007 ): Mit Nachweis der Einhaltung der Anforderungen KfW- Effizienzhaus 100 wird ein Tilgungszuschuss von 5 % des Zusagebetrages gewährt. Auszahlung Es werden 100 % des Zusagebetrages ausgezahlt. Kredite können in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Zu beachten ist, dass die jeweils abgerufenen Beträge innerhalb von 3 Monaten vollständig dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden müssen. Im Falle der Überschreitung dieser Frist ist vom Kreditnehmer ein Zinszuschlag zu zahlen. Tilgung Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre ist in vierteljährlichen Annuitäten zu tilgen. Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten Darlehens oder in Teilbeträgen ist während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit ohne Kosten für den Kreditnehmer möglich. Wie erfolgt die Antragstellung? Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Planungs- und Energieberatungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn. Als Programmnummer ist anzugeben: KfW-Effizienzhaus (EnEV 2007 ): 151 bzw. Einzelmaßnahmen und freie Einzelmaßnahmenkombinationen: 152 Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben sind ausgeschlossen. Eine nachweisliche Zwischenfinanzierung gilt nicht als Umschuldung. Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen müssen. Es sind bankübliche Sicherheiten erforderlich. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut mit dem dort vorrätigen Formular (Formular-Nr ) zu stellen. Die Wahl des Kreditinstitutes steht dem Kreditnehmer frei. Welche Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich? Für alle Maßnahmen ist das vom Antragsteller unterschriebene Antragsformular einzureichen. Dem Antragsformular ist die ausgefüllte und vom Kreditnehmer unterschriebene "Bestätigung zum Kreditantrag Energieeffizient Sanieren" (Formular-Nr ) beizulegen. Im Fall der Sanierung zum KfW- Effizienzhaus (EnEV 2007 ) ist die Bestätigung zusätzlich vom Sachverständigen zu unterschreiben. Ausnahmen bei Baudenkmälern oder aufgrund öffentlicher Vorgaben erhaltenswerter Bausubstanz: Sind bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus, Auflagen des Denkmalschutzes zu erfüllen, können unter folgenden Voraussetzungen Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden. Mit Antragstellung bei der KfW ist der Antrag auf Ausnahme bei einem regionalen Partner der Deutschen Energieagentur GmbH (dena) zur Prüfung einzureichen. Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist in der "Bestätigung zum Antrag Energieeffizient Sanieren" (Formular-Nr ) zu nennen. Den KfW-Antragsunterlagen sind der Bescheid/die Stellungnahme des Denkmalamtes bzw. die Bauvoranfragen/Baugenehmigungsunterlagen, aus denen der Umfang der Auflagen hervorgeht, in Kopie beizulegen. Weitergehende Informationen zu diesem Thema sind unter oder unter (Suchworte: Leitfaden Denkmalschutz-Ausnahmen, Checklisten Denkmalschutz-Ausnahmen) erhältlich. Wie ist die Verwendung der Mittel nachzuweisen? Die Kreditnehmer haben innerhalb von 9 Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens den programmgemäßen und zeitgerechten Einsatz der Mittel gegenüber der Hausbank nachzuweisen. Entsprechende Rechnungen sind vom Endkreditnehmer aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen. Weiterhin ist vom Kreditnehmer die "Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahmen Energieeffizient Sanieren" (Formular-Nr ) vorzulegen. Bestätigt wird: Die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks, die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Falle der Heizungserneuerung, Datum: 04/2009 Bestellnummer: KfW Palmengartenstr. 5-9, Frankfurt Postfach , Frankfurt Tel.: Fax: , Infocenter KfW Förderbank, Tel.: *, Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel *) 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.

17 im Fall der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus die Einhaltung des beantragten energetischen Niveaus, im Fall der Durchführung von Einzelmaßnahmen die Einhaltung der definierten Mindestanforderungen für das jeweilige Bauteil. Diese Bestätigung ist vom Kreditnehmer zu unterschreiben. Bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus ist die Bestätigung zusätzlich vom Sachverständigen zu unterschreiben. Die Bestätigung wird von der Hausbank bei der KfW eingereicht. Die Hausbank bestätigt durch Unterschrift den programmgemäßen und fristgerechten Einsatz der Mittel durch den Kreditnehmer. Wann und wie wird der Tilgungszuschuss gewährt? Die Gutschrift erfolgt 3 Monate nach dem Termin der Zins- und/oder Tilgungszahlungen, welcher der Prüfung und Anerkennung der Bestätigung des Sachverständigen über die plangemäße Maßnahmendurchführung folgt. Der Tilgungszuschuss wird auf den zum Zeitpunkt der Gutschrift gültigen Zusagebetrag berechnet. Sofern zum Zeitpunkt der Gutschrift die Darlehensvaluta geringer ist als die Höhe des Gutschriftbetrages, erfolgt der Tilgungszuschuss nur in Höhe der aktuellen Darlehensvaluta. Eine Barauszahlung oder Überweisung des Tilgungszuschusses ist nicht möglich. Hinweise Die KfW behält sich eine jederzeitige Vor-Ort-Kontrolle der geförderten Gebäude/Maßnahmen einschließlich der Berechnungsunterlagen und Nachweise vor. Alle Angaben im Antrag, zum Verwendungszweck und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes. Datum: 04/2009 Bestellnummer: KfW Palmengartenstr. 5-9, Frankfurt Postfach , Frankfurt Tel.: Fax: , Infocenter KfW Förderbank, Tel.: *, Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel *) 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.

18 Anlage 4 zum Rundschreiben vom Energieeffizient Sanieren Programm-Nr. 151, 152, 430 Anlage Technische Mindestanforderungen für Maßnahmen zur Sanierung zum KfW-Effizienzhaus und Einzelmaßnahmen Sanierung zum KfW-Effizienzhaus: Gefördert werden Sanierungsmaßnahmen, die dazu beitragen, das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses zu erreichen sowie der Ersterwerb von entsprechenden KfW-Effizienzhäusern nach erfolgter energetischer Sanierung. Zum Nachweis des energetischen Niveaus sind der Jahres-Primärenergiebedarf Q p und der auf die wärme übertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust H T zu ermitteln. KfW- Effizienzhaus 70 (EnEV 2007 ): KfW-Effizienzhäuser 70 dürfen einen Jahres-Primärenergiebedarf (Q p ) und einen spezifischen Transmissionswärmeverlust (H T ) von höchstens 70 % der gemäß EnEV 2007 zulässigen Höchstwerte eines analogen Neubaus (EnEV, Anlage 1, Tabelle 1) nicht überschreiten. KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV 2007 ): KfW-Effizienzhäuser 100 dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Q p ) und den spezifischen Transmissionswärmeverlust (H T ) der gemäß EnEV 2007 zulässigen Höchstwerte eines analogen Neubaus (EnEV, Anlage 1, Tabelle 1) nicht überschreiten. Aus der Tabelle 1, Anlage 1 der EnEV ergibt sich der maximal zulässige Jahres-Primärenergiebedarf und der maximal zulässige auf die wärme übertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust für diese Gebäude auf der Basis des A/V e -Verhältnisses und der Gebäudenutzfläche A N. Es sind die Rechenvorschriften des 3 EnEV anzuwenden. Dabei sind folgende Einzelheiten zu beachten: Es ist der Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs nach Abschnitt 5 EnEV zu erstellen. Der Aufschlag von 40 % auf die Anforderung für Bestandsgebäude nach 9 (1) EnEV darf nicht angewendet werden. Wie auch bei Neubauten ist bei Beheizung des Gebäudes durch Einzelfeuerstätten für einzelne Räume oder Raumgruppen oder bei Beheizung durch Wärmeerzeuger, die nach DIN V : 2003, geändert durch A1: nicht berechenbar sind, die Einhaltung von 0,76 H T nachzuweisen. Eine Heizungsanlage kann wie eine neue Anlage behandelt werden, wenn ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, die raumweise Regelung dem Stand der Technik entspricht (z. B. 2K-Thermostatventile), sämtliche zugänglichen Rohrleitungen nach Anlage 5 EnEV gedämmt sind und ein hydraulischer Abgleich der Anlage durchgeführt wird, jedoch die bestehenden Heizkörper und die Rohrleitungen verbleiben. Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und von H T gelten ausschließlich die Randbedingungen der DIN V , Anhang D, Tabelle D3. Für den Wärmebrückenzuschlag sind die Maßgaben des 7 (2) in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2.5 EnEV einzuhalten, d. h. der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf ist nach den Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. Der verbleibende Einfluss ist zu berücksichtigen. Der Wärmebrückenzuschlag U WB = 0,10 W/(m² K) darf ohne weiteren Nachweis pauschal angesetzt werden. Wird ein Wärmebrückenzuschlag U WB < 0,10 W/ (m² K) angesetzt, ist dieser gesondert gemäß DIN 4108 Beiblatt 2 bzw. DIN V 4108 Teil 6 zu berechnen bzw. nachzuweisen. Für den Luftwechsel ist standardmäßig n = 0,7 h -1 anzusetzen. Nur bei geplanter Durchführung des Nachweises der Dichtheit des gesamten Gebäudes darf mit n = 0,6 h -1 gerechnet werden. In diesem Fall muss die Luftdichtheit von der Planung an bis zur Bauausführung besonders beachtet werden. Bei Beheizung durch Wärmeerzeuger, die nach DIN V nicht berechenbar sind, ist bei KfW-Effizienzhäusern 100 (EnEV 2007 ) die Einhaltung von 0,76 H T und bei KfW-Effizienzhäusern 70. (EnEV 2007 ) 0,53 H T nachzuweisen. Weitere Planungshilfsmittel, Informationen und Unterlagen sind bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) ( Rubrik: Verbraucher) erhältlich. Werden bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß 9 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 3 EnEV bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, sind die Werte aus den vom BMVBS/BBR veröffentlichten "Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand" anzuwenden ( Rubrik: Forschen und Beraten/Bauwesen/Energie und Klimaschutz/Gesetzliche Regelungen/Klimafaktoren und amtliche Bekanntmachung für die Erstellung von Energieausweisen). Datum: 04/2009 Bestellnummer: KfW Palmengartenstr. 5-9, Frankfurt Postfach , Frankfurt Tel.: Fax: , Infocenter KfW Förderbank, Tel.: *, Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel * 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.

19 Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen Gefördert werden bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die die folgenden Mindestanforderungen erfüllen. 1. Wärmedämmung Die Anforderungen zur Dämmung beziehen sich nur auf die wärmetauschenden Umfassungsflächen. Die angegebenen Dämmstoffdicken sind jeweils Mindestwerte. Die Anforderungen zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude gemäß der EnEV sind zu beachten. Wärmedämmung der Außenwände Die zusätzliche Dämmung der Außenwand muss einen Wärmedurchlasswiderstand von mindestens 4,0 (m²k)/w aufweisen. Folgende beispielhaft aufgeführte Kombinationen des Bemessungswertes der Wärmeleitfähigkeit ( bzw. WL) und der Dämmstoffdicke erfüllen diese Anforderung: bzw. WL 0,022 0,030 0,035 0,040 0,045 0,050 W/(mK) Dämmstoffdicke (cm) Dachgauben, die Unterseite von Vorsprüngen, Decken über Durchfahrten etc. sind wie Außenwände zu dämmen. Die Förderung von Dämmmaßnahmen an zweischaligem Außenmauerwerk kann abweichend von den v. g. technischen Anforderungen erfolgen, wenn eine Kerndämmung nach EnEV vorgenommen wird und der Wärmedurchlasswiderstand der neu aufbzw. eingebrachten Dämmschichten insgesamt 2,3 (m²k)/w nicht unterschreitet. Die Einhaltung der Anforderung an den Wärmedurchlasswiderstand ist dann durch einen Sachverständigen zu bestätigen. Art und Aufbau der Dämmung sind zu beschreiben. Ist aus Gründen des Denkmalschutzes eine Außendämmung nicht möglich, kann ersatzweise eine Innendämmung gefördert werden. Nähere Angaben dazu unter (Suchworte: Leitfaden Denkmalschutz-Ausnahmen, Checklisten Denkmalschutz-Ausnahmen). Wärmedämmung der obersten Geschossdecke und von Flachdächern Die zusätzliche Dämmung von obersten Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen und von Flachdächern mit einer Dachneigung von unter 10 müssen einen Wärmedurchlasswiderstand von mind. 6,8 (m²k)/w aufweisen. Folgende beispielhaft aufgeführte Kombinationen des Bemessungswertes der Wärmeleitfähigkeit ( bzw. WL) und der Dämmstoffdicke erfüllen diese Anforderung: bzw. WL 0,024 0,030 0,035 0,040 0,045 0,050 W/(mK) Dämmstoffdicke (cm) Wärmedämmung des Daches Die zusätzliche Dämmung von Dachschrägen einschließlich eventueller Kehlbalkendecken muss einen Wärmedurchlasswiderstand von mind 4,5 (m²k)/w aufweisen. Kann diese Dämmung im Zwischensparrenbereich nicht untergebracht werden, so sind Dämmungen unter bzw. auf dem Sparren vorzusehen. Folgende beispielhaft aufgeführte Kombinationen des Bemessungswertes der Wärmeleitfähigkeit ( bzw. WL ) und der Dämmstoffdicke erfüllen diese Anforderung: bzw. WL 0,024 0,030 0,035 0,040 0,045 0,050 W/(mK) Dämmstoffdicke (cm) Wärmedämmung von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume, von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen sowie der Kellerdecke zum kalten Keller von der Warmseite aus Die zusätzliche Dämmung der Kellerdecke oder der Wand- und Bodenflächen muss einen Wärmedurchlasswiderstand von mindestens 2,2 (m²k)/w aufweisen. Folgende beispielhaft aufgeführte Kombinationen des Bemessungswertes der Wärmeleitfähigkeit ( bzw. WL) und der Dämmstoffdicke erfüllen diese Anforderung: bzw. WL 0,025 0,030 0,035 0,040 0,045 0,050 W/(mK) Dämmstoffdicke (cm) Wärmedämmung der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume sowie von Wänden und Decken zwischen beheizten und unbeheizten Räumen von der Kaltseite aus Die zusätzliche Dämmung der Kellerdecke oder der Wand- und Bodenflächen muss einen Wärmedurchlasswiderstand von mindestens 3,0 (m²k)/w aufweisen. Folgende beispielhaft aufgeführte Kombinationen des Bemessungswertes der Wärmeleitfähigkeit ( bzw. WL) und der Dämmstoffdicke erfüllen diese Anforderung: Datum: 04/2009 Bestellnummer: KfW Palmengartenstr. 5-9, Frankfurt Postfach , Frankfurt Tel.: Fax: , Infocenter KfW Förderbank, Tel.: *, Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel * 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen. 2

20 bzw. WL W/(mK) Dämmstoffdicke (cm) 0,025 0,030 0,035 0,040 0,045 0, Hinweis Nach Verbesserung der Wärmedämmung werden wegen der damit einhergehenden Reduzierung des Heizwärmebedarfs auch dann eine Überprüfung der Einstellung der Heizungsanlage und ein hydraulischer Abgleich durch ein Fachunternehmen empfohlen, wenn an der Heizung selbst keine Maßnahmen durchgeführt wurden. 2. Erneuerung der Fenster Einbau von neuen Fenstern oder Austausch vorhandener Verglasung. Der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten für das gesamte Fenster, d.h. Glas, Rahmen, Randverbund U W darf höchstens 1,3 W/(m 2. K) betragen. Der Bemessungswert für neue Verglasung U g darf höchstens 1,1 W/(m 2. K) betragen. Bei Sonderverglasungen nach EnEV erhöht sich der Wert um 0,2. In diesem Rahmen kann auch der Austausch von Haustüren gefördert werden. Die einzubauenden Türen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: U D höchstens 2,0 W/(m 2. K). 3. Austausch der Heizung Als Austausch der Heizung gilt der Einbau von Heizungstechnik auf Basis der Brennwerttechnologie, Kraft-Wärme-Kopplung und Nah-/Fernwärme (einschließlich der unmittelbar dadurch veranlassten Maßnahmen). In diesem Zusammenhang ist durch den Fachunternehmer zu prüfen, ob die Heizungsflächen für einen dauerhaften Brennwertbetrieb geeignet sind. Gefördert werden der Einbau von: Brennwertkesseln nach EnEV mit Öl oder Gas als Brennstoff Niedertemperaturkesseln mit nach geschaltetem Brennwertwärmetauscher Anlagen zur Versorgung mit Wärme aus Kraft- Wärme-Kopplung (Nah- und Fernwärme, Einzelanlagen, Blockheizkraftwerk, Brennstoffzellen) Wärmeübergabestationen und Rohrnetz bei Nahund Fernwärme Nachfolgend genannte Anlagen können nur mitgefördert werden, sofern dies in Ergänzung zum Einbau oder der Erneuerung einer der o. g. Heizungsanlagen erfolgt: Biomasseanlagen: automatisch beschickte Zentralheizungsanlagen, die ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Hierzu zählen Holzpellets, Holzhackschnitzel, Biokraftstoffe, Biogas Holzvergaser-Zentralheizungen mit Leistungsund Feuerungsregelung (Kesselwirkungsgrad unter Volllast mindestens 90 %) Wärmepumpen (nach DIN V ) Bei der Finanzierung von Wärmepumpen gilt für die Datum: 04/2009 Bestellnummer: KfW Palmengartenstr. 5-9, Frankfurt Postfach , Frankfurt Tel.: Fax: , Infocenter KfW Förderbank, Tel.: *, Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel * 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen. Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,7, Luft/Wasserwärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,3 gasmotorische angetriebene Wärmepumpen eine Jahreszahl von mindestens 1,2 solarthermische Anlagen Die Anlagen müssen, mit Ausnahme von Speicher und Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Prüfzeichen Solar Keymark in der Fassung Version Januar 2003 tragen oder die Anforderungen des Umweltzeichens RAL-UZ 73 erfüllen. Förderfähig sind auch die zur vollen Funktion der im Programm geförderten Anlage erforderlichen sonstigen Maßnahmen, wie die Schornsteinanpassung oder die Erneuerung von Heizkörpern und Rohrleitungen, die Dämmung von Rohrleitungen, die Entsorgung alter Heizkessel, der Einbau von Steuerungs- und Regelungstechnik sowie der hydraulische Abgleich der Anlage laut EnEV. Hydraulischer Abgleich: Für den hydraulischen Abgleich gelten folgende Bedingungen: Die Auslegungsleistung des Wärmeerzeugers und der Heizflächen ist vom Fachunternehmer auf der Grundlage der DIN EN zu ermitteln. Der hydraulische Abgleich ist auf dieser Basis vorzunehmen und in der Fachunternehmerrechnung zu bestätigen. Das im Rohrnetz umzuwälzende Heizwasser wird unter Einbeziehung der vorliegenden oder neu berechneten Wärmebedarfswerte (Heizlast) bzw. im Sanierungsfall ersatzweise mit Überschlagswerten ermittelt. Die Volumenströme am Heizkörper sind über die Voreinstellung am Thermostatventil bzw. über eine voreinstellbare Rücklaufverschraubung an die erforderliche Leistung der Heizkörper unter Berücksichtigung der sich tatsächlich einstellenden Rücklauftemperaturen anzupassen. Die Heizwasserumwälzpumpe ist so zu wählen oder einzustellen, dass die Förderhöhe bezogen auf den Gesamtdruckverlust der Anlage ausreicht, um alle Wärmeverbraucher entsprechend ihrem Wärmebedarf mit Heizwasser bestimmungsgemäß und bedarfsgerecht zu versorgen. 3

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