Bremische Bürgerschaft Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit Frau Silvia Schön Vorsitzende Am Markt Bremen

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1 Bremische Bürgerschaft Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit Frau Silvia Schön Vorsitzende Am Markt Bremen Vorab per E Mail: Silvia.Schoen@gruene-bremen.de in Kopie an: Bremische Landesmedienanstalt, Frau Cornelia Holsten Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen, Herrn Ekkehart Siering 12. Juni 2012 H:\WORD\USER11_(DB)\LMG\VPRT_Schreiben an Senat_Bürgerschaft_BremLMG E_ FINAL.docx2 Anmerkungen des VPRT zum Entwurf eines geänderten Bremischen Landesmediengesetzes (Drs. 18/422) vom 22. Mai 2012 Sehr geehrte Frau Schön, im Nachgang zu unserem Schreiben vom 5. Juni 2012, in dem wir unsere Bedenken hinsichtlich der Reichweite inhaltlicher Programmvorgaben an private Rundfunkveranstalter und die Unterschiede in Auftragsdefinition und Finanzstruktur zum öffentlich rechtlichen Rundfunk zum Ausdruck gebracht hatten, dürfen wir Ihnen im Vorfeld der Ausschuss beratung am 13. Juni 2012 in Ergänzung alternative Formulierungsvorschläge zukommen lassen. 13 Abs. 2 BremLMG E Vielfalt Der Gesetzesentwurf würde mit der derzeitigen Regelung zukünftig eine Pflicht für Programme vorsehen ( haben zu berücksichtigen ), die besonderen Belange von Migrantinnen und Migranten zu berücksichtigen. Aus Sicht des VPRT findet sich das mit dieser Bestimmung intendierte Ziel des Gesetzgebers bereits an vielen anderen Stellen des BremLMG wieder, so dass es aus Sicht des VPRT hierzu keiner weiteren speziellen und dazu noch verpflichtenden Vorgabe im Gesetzestext bedarf.

2 VPRT Vorschlag: 13 Vielfalt (1) Jedes Programm hat die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen, insbesondere in Informationssendungen, angemessen zu Wort kommen. Die Programme sollen die Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen und zur sozialen Integration von Menschen mit Migrationshintergrund beitragen. Sendungen in niederdeutscher Sprache sollen in angemessenem Umfang im Programm vertreten sein. Kein Programm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen. (2) Die Programme haben die besonderen Belange von Migrantinnen und Migranten zu berücksichtigen. Die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ist nachhaltig zu unterstützen. Alternativ: 14 Programmgrundsätze (2) Die Programme haben die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit sowie die Toleranz gegenüber Meinung und Glauben anderer zu stärken. Die Programme sollen die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, demokratische Freiheiten verteidigen, zur sozialen Integration von Menschen mit Migrationshintergrund, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beitragen und der Wahrheit verpflichtet sein. Alternativ: In die Begründung zum jetzt geltenden 13 bzw. 14 BremLMG könnte ergänzend aufgenommen werden: Im Rahmen der dortigen Vielfalts bzw. Programmgrundsätze sollen die Programme die besonderen Belange von Migranten und Migrantinnen berücksichtigen und die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund unterstützen. 2/8

3 Erläuterung: Bereits über 13 Abs. 1 BremLMG und die dortigen Vielfaltsgrundsätze werden der gesellschaftspolitisch wünschenswerten Integration von Migrantinnen und Migranten Rechnung getragen, indem in Programmen die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht werden soll, die bedeutsamen gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen und die Auffassungen von Minderheiten berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus zählt zu den Programmgrundsätzen nach 14 Abs. 2 BremLMG, dass die Programme die Toleranz gegenüber Meinung und Glauben anderer stärken und die internationale Verständigung fördern sollen. Ähnliche Kriterien sehen die Regelungen zur Auswahl von Programmen im Bereich der terrestrischen Zuweisung ( 30 BremLMG) und der Kabelbelegung ( 36 BremLMG) vor. Hier spielen u. a. die inhaltliche, sprachliche und kulturelle Vielfalt der Programme oder der Anteil an europäischen Produktionen etc. eine Rolle. Insgesamt sollen die Angebote die Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen. Die Kabelbelegungssatzung der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) greift diese Auswahlkriterien ebenfalls auf ( 3 KBS). Außerdem ist über die Zusammensetzung des Medienrates der brema gewährleistet, dass alle gesellschaftlich relevanten Gruppen repräsentiert sind und ihre Interessen einbringen können, so z. B. geplante Mitgliedschaft eines/einer im Land Bremen lebenden Muslimin/en oder des Bremer Rats für Integration im Medienrat. Vor diesem Hintergrund hält es der VPRT für ausreichend, entweder in Abs. 1 des 13 BremLMG, in 14 Abs. 2 BremLMG oder in der Begründung das Ziel der Integration noch deutlicher zum Ausdruck zu bringen, ohne eine 3/8

4 neue gesonderte spezielle Verpflichtung ins BremLMG aufnehmen zu müssen Abs. 3 BremLMG E Vielfalt In gleicher Weise könnte mit Blick auf die sprachliche Vorgabe, dass Sendungen in niederdeutscher Sprache in privaten Programmen gänzlich unabhängig von deren Ausrichtung oder Programmgestaltung in angemessenem Umfang vertreten sein müssen, verfahren werden. Der neu eingefügte Absatz 3 in 13 BremLMG E übernimmt die Formulierung aus 13 Abs. 1 S. 4 BremLMG (a.f.) zwar ohne inhaltliche Änderungen. Dennoch handelt es sich auch hierbei um eine Vorschrift, die dem privaten Rundfunkveranstalter eine programmliche Ausrichtung auferlegt, die mit einigen Mehrkosten für Personal und Themensetzung verbunden wäre und eine Refinanzierbarkeit angesichts der geringen Zielgruppenansprache nicht zwingend erwarten ließe. Der VPRT sieht dies zunächst als eine vom öffentlich rechtlichen Rundfunk zu erfüllende Aufgabe an. Umso erstaunlicher ist, dass sich im Radio Bremen(RB) Gesetz in seiner Fassung vom 23. März 2010 keine Sprachvorgabe in dieser konkreten Form wie in 13 Abs. 3 BremLMG E wiederspiegelt. 13 Abs. 3 BremLMG E ivm. 1 Abs. 2 BremLMG nimmt allein auf private Programme Bezug. Die Veranstaltung von Programmen in einer für das Verbreitungsgebiet gebräuchlichen Regional und Minderheitensprachen ist eine Aufgabe, die vorrangig durch den öffentlich rechtlichen Rundfunk sowie den Bürgerfunk aufgrund deren wettbewerbsunabhängigen Finanzierungsstruktur zu gewährleisten ist. Mit Blick darauf, dass eine vergleichbare Verpflichtung dem RB Gesetz nicht zu entnehmen ist, sollte auch im BremLMG darauf verzichtet werden. 14 Abs. 4 BremLMG E Programmgrundsätze In 3 Abs. 2 RStV und in der Protokollerklärung zum 15. RÄndStV haben die Länder an die bundesweiten Rundfunkveranstalter ihre Erwartung formuliert, dass diese ihr barrierefreies Angebot im Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten verbessern sollen. Nach dem Entwurf des 1 Bei Bedarf übermitteln wir Ihnen gerne unsere aktuellen Stellungnahmen zur Integration. Der VPRT engagiert sich gemeinsam mit seinen Mitgliedsunternehmen bereits seit Jahren aktiv beim Thema Integration und hat sowohl die Erarbeitung des Nationalen Integrationsplans wie auch des Nationalen Aktionsplans Integration der Bundesregierung für die privaten Medien intensiv mit begleitet. 4/8

5 BremLMG sollen nicht nur die bundesweiten privaten, sondern alle unter das BremLMG fallenden Veranstalter, also auch landesweite, regionale und lokale Sender, ihre Programme so gestalten, dass sie auch Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Damit werden Sender adressiert, die teilweise ohnehin schwierigen Refinan zierungsbedingungen gegenüber stehen, ohne eine Kompensations oder Fördermöglichkeit z. B. durch die Landesmedienanstalt für derartige Leistungen vorzusehen. VPRT Vorschlag: (4) Die Programme sollen im Rahmen der finanziellen und technischen Möglichkeiten so gestaltet werden, dass sie auch Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Alternativ: 14 Programmgrundsätze (2) Die Programme haben die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit sowie die Toleranz gegenüber Meinung und Glauben anderer zu stärken und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander unter Beachtung der Belange behinderter Menschen hinwirken. Die Programme sollen die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, demokratische Freiheiten verteidigen, zur sozialen Integration von Menschen mit Migrationshintergrund, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beitragen und der Wahrheit verpflichtet sein. Alternativ: (4) Die Programme sollen im Rahmen der im Einzelfall zumutbaren finanziellen und durchführbar technischen Möglichkeiten schrittweise so gestaltet werden, dass sie auch Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Erläuterung: Hierzu ist anzumerken, dass bereits jetzt im Zuge der Barrierefreiheit von Rundfunkangeboten zur besseren Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der verfügbaren technischen und finanziellen Möglichkeiten der Sender unter anderem ausgewählte Angebote untertitelt werden, 5/8

6 um auch hörgeschädigten Zuschauerinnen und Zuschauern einen zusätzlichen Service zu bieten. 2 Bei den privaten Veranstaltern stehen jedoch zusätzlichen Serviceleistungen beispielsweise in Form von Untertitelungen und Audiodeskription und damit verbundenen Mehrkosten jedoch keine zusätzlichen Einnahmen oder aber sonstige Erleichterungen zur Refinanzierbarkeit entsprechender Angebote gegenüber. Für viele private Sender, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, die mitunter auch nur lokal bzw. regionale Reichweiten erzielen, sind Aktivitäten im Bereich von Untertitelungen, Audiodeskription und/oder Gebärdensprache technisch wie wirtschaftlich kaum realisierbar. Neben den außerordentlich hohen Anfangsinvestitionen, die ein Sender, der bislang noch keine barrierefreien Angebote vorgehalten hat, tätigen muss, kommen über das laufende Jahr verteilt regelmäßig beträchtliche Technikkosten für die spezielle Aufbereitung bestimmter Sendungen sowie hohe Personalkosten für Programmplanung und optimierung, Archivierung, Playout, ggf. eigene Untertitelredakteure und/oder externe Dienstleister hinzu. ARD und ZDF beschäftigen dafür eigene Redaktionen mit nach eigenen Angaben einer Vielzahl von Redakteuren, deren Existenz bei der Anmeldung des Gebührenbedarfs als gebührensteigernd ausgewiesen wurde. Allerdings fehlt es auch hier in der bisherigen Fassung des RB Gesetzes an einer vergleichbaren Aufforderung. 14 Abs. 9 BremLMG E Programmgrundsätze In Konsequenz zu den von uns geforderten Streichungen bzw. alternativen Formulierungen halten wir auch die Statuierung einer Berichtspflicht ggü. der brema für zu weitgehend. VPRT Vorschlag: (9) Die privaten Veranstalter von Rundfunk und Anbieter von Telemedien haben der Landesmedienanstalt auf Anfrage über die Umsetzung von 13 Absatz 2 und 3 und 14 Absatz 4 zu berichten. Erläuterung: Wie bereits in unserem Schreiben vom 5. Juni 2012 erläutert, lehnen wir in Konsequenz eine inhaltliche Kontrolle durch die brema in Bezug auf 13 2 Bei Bedarf übermitteln wir Ihnen gerne unsere aktuellen Stellungnahmen zur Barrierefreiheit. Der VPRT ist aktives Mitglied des Fachausschusses "Mobilität, Bauen, Wohnen, Freizeit, gesellschaftliche Teilhabe, Information und Kommunikation" beim Inklusionsbeirat der Bundesregierung. 6/8

7 Abs. 2, 3 und 14 Abs. 4 ab, zumal es sich in erster Linie um Soll Bestimmungen handelt. Soweit in der Begründung als Rechtfertigung einer Berichtspflicht die Erleichterung bei der Beantwortung diesbezüglicher Anfragen durch die EU Kommission herangezogen wird, weisen wir darauf hin, dass sich in diesen Fällen zumeist ein Verfahren der Zusammenarbeit etabliert hat, mittels dessen zentralisiert über eine federführende Staats/Senatskanzlei und/oder Landesmedienanstalt entsprechende Daten über den VPRT gebündelt abgefragt und weitergegeben werden. Schließlich erlauben wir uns, auf zwei weitere Punkt einzugehen, die bei der jetzigen Novellierung für die privaten Rundfunkveranstalter relevant sind. 1 Abs. 4 BremLMG E Geltungsbereich 1 Abs. 4 BremLMG E sieht zu Recht Ausnahmebestimmungen ( 6 Abs. 5, 12, 13 BremLMG) für Teleshoppingsender vor, wonach vielfaltsbezogene Vorgaben nicht für Teleshopping Anbieter gelten können. Dies geht auf die Systematik nach dem 12. RÄndStV zurück. 1 Abs. 4 RStV sieht eine Bereichsausnahme für Teleshoppingkanäle insoweit vor, als dass bestimmte für den klassischen Rundfunk geltende Bestimmungen nicht anwendbar sind, wenn sie insbesondere die meinungsbildende Funktion betreffen. Entsprechender Grundsatz sollte im BremLMG noch deutlicher für den Bereich der Zuweisung ( 30 Abs. 3 BremLMG) und Kabelbelegung ( 36 Abs. 3 BremLMG) hervorgehoben werden. Positiv zu beurteilen ist, dass das BremLMG neben der Anbietervielfalt auch die Angebotsvielfalt umfasst. Soweit im Rahmen dessen jedoch auf Kriterien der Meinungsvielfalt abgestellt wird, müssen diese unanwendbar bleiben, um eine angemessene Berücksichtigung von Teleshoppingprogrammen bei der Zuweisung und Kabelbelegung sicherzustellen. Von der Maßgabe des 30 Abs. 3 S. 2 BremLMG, dass Rundfunk und vergleichbare Telemedien Vorrang haben, müssen Teleshoppingkanäle eingeschlossen sein. In 36 Abs. 3 S. 1 Ziff. 2 BremLMG könnte zusätzlich klargestellt werden, dass Teleshoppinganbieter ebenfalls angemessen zu berücksichtigen sind Abs. 7 BremLMG E Rangfolge Zukünftig sollen Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Kabelbelegungsentscheidungen der brema wieder keine aufschiebende Wirkung mehr haben und wären damit sofort vollziehbar. Der VPRT bittet, auf eine gesetzlich festgelegte sofortige Vollziehbarkeit zu verzichten. Sie würde 3 In 36 Abs. 3 letzter Satz wird die angemessene Berücksichtigung von Mediendiensten erwähnt. Diese Kategorie gibt es nicht mehr. 7/8

8 eine Umkehr des Regel Ausnahme Verhältnisses zur Folge haben, könnte mit einer erheblich höheren Befassung der Gerichte (im Eilverfahren) verbunden sein und die Sender neben einer langen Verfahrensdauer mit einer daraus entstehenden Planungs und Rechtsunsicherheit und Verfahrenskosten konfrontieren. Wir wären Ihnen dankbar, wenn unsere Vorschläge in der Sitzung des Medienausschusses am 13. Juni 2012 vollumfänglich Berücksichtigung fänden, zumal laut Tagesordnung neben der Senatskanzlei, Radio Bremen und der Bremischen Landesmedienanstalt kein Vertreter des privaten Rundfunks anwesend sein wird. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich auch kurzfristig gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Claus Grewenig Geschäftsführer Daniela Beaujean Justiziarin/Medienrecht 8/8

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