Newsletter Lohnsteuer-Info September 2017
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- Petra Pfeiffer
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1 Newsletter Lohnsteuer-Info September 2017 In dieser Ausgabe: Aus der Gesetzgebung 1 Aus der Finanzverwaltung 2 Lohnsteuer-Anmeldung 2018 bekanntgegeben 2 Private E-Bikes: Führt das Aufladen im Betrieb zum Verbrauch der 44 Euro-Freigrenze? 3 Elektrodienstwagen: Erstattungsmöglichkeit zu Gunsten von privaten Aufladekosten 4 Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen als Arbeitslohn 5 Abkürzungsverzeichnis 6 Veranstaltungshinweise 7 Broschürenhinweis 7 Aus der Gesetzgebung Für Sachbezüge, die seit 2007 von der Sozialversicherungsentgeltverordnung (kurz: SvEV) 1 erfasst werden, sind die sozialversicherungsrechtlich festgelegten amtlichen Sachbezugswerte auch steuerrechtlich zwingend 2 anzusetzen und damit für die Bewertung von geldwerten Vorteilen bindend. 3 Durch die SvEV werden amtliche Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung festgelegt. Zum 1. Januar 2018 ist eine Anpassung dieser amtlichen Sachbezugswerte vorgesehen. 4 Übersicht Amtliche Sachbezugswerte Für freie Verpflegung monatlich 246,00 241,00 236,00 Für freie Unterkunft - monatlich 226,00 223,00 223,00 Gesamtsachbezugswert 472,00 464,00 459,00 Abgeleitet aus den monatlichen amtlichen Sachbezugswerten ergeben sich einheitlich für alle Arbeitnehmer in allen Bundesländern (und somit auch bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden) folgende tägliche amtliche Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten: 6 1 BGBl I 2006, 3385 = BStBl I 2006, BFH-Urt. v , BStBl II 2007, Vgl. 8 Absatz 2 Sätze 6 bis 9 EStG 4 Entwurf der Zehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung 5 Geplante Werte für BMF-Schr. v , BStBl I 2016, 1437 LSt-Info 1
2 Art der Mahlzeit Monatlicher Wert Kalendertäglicher Wert 2017/ / Frühstück 51 Euro (2018: 52 Euro) 1,70 Euro (2018: 1,73 Euro) Mittag- beziehungsweise 95 Euro (2018: 97 Euro) 3,17 Euro (2018: 3,23 Euro) Abendessen (jeweils) Aus der Finanzverwaltung Lohnsteuer-Anmeldung 2018 bekanntgegeben Die Finanzverwaltung hat den Vordruck der Lohnsteuer-Anmeldung bekanntgemacht. Hierbei treten Veränderungen ein, die durch das ab 2018 zur Anwendung kommende Betriebsrentenstärkungsgesetz 10 ausgelöst wurden. Zum Hintergrund: Mit Wirkung ab 2018 ist in 100 EStG ein Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung vorgesehen. Arbeitgeber dürften danach vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung entnehmen (BAV-Förderbetrag) und bei der nächsten Lohnsteuer- Anmeldung gesondert absetzen. 11 Dieser Absetzungsbetrag ist in der neuen Zeile 23 der Lohnsteuer- Anmeldung 2018 einzutragen. Der Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 % des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags 12, höchstens jedoch 144 Euro. In Fällen, in denen der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an einen externen Versorgungsträger geleistet hat, ist der jeweilige Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber darüber hinaus leistet. In den Abrechnungsprogrammen 2018 muss darauf geachtet werden, dass die Eintragung in einer Lohnart vorgenommen wird, die programmgesteuert den BAV-Förderbetrag auslöst. Neben dieser Eintragung ist die Zahl der Arbeitnehmer mit BAV-Förderbetrag in Zeile 16 der Lohnsteuer-Anmeldung 2018 einzutragen. Diese Eintragung soll eine Verprobung mit dem BAV-Förderbetrag ermöglichen. 7 Geplante Werte für Geplante Werte für BMF-Schreiben v , IV C 5 - S 2533/17/ DOK: 2017/ BGBl I 2017, Absatz 1 Satz 1 EStG 12 Gem. 100 Absatz 3 EStG LSt-Info 2
3 Es stellt sich die Frage, ob der BAV-Förderbetrag einen Einfluss auf den Lohnsteuer- Anmeldungszeitraum hat. Meines Erachtens ist dies zu verneinen, weil bei der Bestimmung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums lediglich die abzuführende Lohnsteuer 13 maßgeblich ist. Eine Kürzung durch den BAV-Förderbetrag dürfte den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum nicht beeinflussen. Private E-Bikes: Führt das Aufladen im Betrieb zum Verbrauch der 44 Euro-Freigrenze? Nach 3 Nr. 46 EStG sind steuerfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz (EStG) an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens ( 15 des Aktiengesetzes) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung; 14 Aktuell stellte sich die Frage, ob das Laden von privat erworbenen Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind (ohne Kennzeichen- und Versicherungspflicht), am Arbeitsplatz von der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Lohnsteuerbefreiung von Ladestrom für E-Fahrzeuge ausgeschlossen ist und wie eine korrekte Lohnabrechnung im Falle der Steuerpflicht auszusehen hat. Hierzu hat der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister näher Stellung genommen. 15 Danach gilt im Wesentlichen folgendes: Seit dem 1. Januar 2017 gilt eine auf fünf Jahre befristete Steuerbefreiung nach 3 Nr. 46 EStG für den geldwerten Vorteil aus der Zurverfügungstellung von Ladestrom für Elektro-Kraftfahrzeuge an den Arbeitnehmer. Elektrofahrräder, deren Motoren lediglich Geschwindigkeiten bis 25 km/h unterstützen und die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind, sind keine Elektro-Kraftfahrzeuge im Sinne des 3 Nr. 46 EStG und werden damit nicht steuerfrei gestellt. Die Ausweitung der lohnsteuerlichen Regelungen auf Zweiräder mit Elektroantrieb entspreche nicht der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung. Eine direkte Förderung von Zweirädern mit Elektrounterstützung und mit Elektroantrieb wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht für erforderlich gehalten, da der Markt für diese Zweiräder bereits sehr gut entwickelt und deren Verbreitung ohne Weiteres gewährleistet ist a Absatz 2 Satz 2 EStG 14 Weitergehend: BMF-Schreiben v , BStBl I 2016, BT-Drucks. 18/13307 v Siehe Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr, Gegenäußerung der Bundesregierung, BT- Drucks. 18/9239 LSt-Info 3
4 Die Steuerpflicht einer solchen Aufladung im Betrieb, die auch im Zusammenspiel mit weiteren geldwerten Vorteilen (zum Beispiel Benzingutscheinen) zu einem Überschreiten der 44 Euro- Freigrenze 17 führen könnte, kann durch den Arbeitgeber kaum nachgeprüft werden. Zudem stellt sich die Frage, wie ein eventueller steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu bewerten wäre. Dem ist sich offensichtlich auch die Finanzverwaltung bewusst. Es werden gegenwärtig Vereinfachungen bei Erfassung und Abrechnung möglicher Vorteile durch das Aufladen von Elektrofahrrädern am Arbeitsplatz diskutiert. Es bleibt zu hoffen, dass solche geringfügige geldwerte Vorteile lohnsteuerlich außer Ansatz bleiben. Es bleibt zu hoffen, dass eventuelle lohnsteuerliche Regelungen auch mit der Umsatzsteuer abgestimmt werden, um eine Divergenz zwischen den Steuerarten zu verhindern. Wir werden über den Fortgang berichten. Elektrodienstwagen: Erstattungsmöglichkeit zu Gunsten von privaten Aufladekosten Entstehen einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Nutzung eines Dienstwagens eigene Kosten (zum Beispiel Benzin- und/oder Wäschekosten), die ihm vom Arbeitgeber ersetzt werden, liegt in der Kostenerstattung durch den Arbeitgeber ein lohnsteuerfreier Auslagenersatz. 18 Von einem steuerfreien Auslagenersatz ist selbst dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer einen Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage abstellt und der Arbeitgeber hierfür die Kosten übernimmt. 19 Bei regelmäßig wiederkehrenden Kosten bleibt ein pauschaler Auslagenersatz steuerfrei. Voraussetzung ist hierfür, dass der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. 20 Die Wirtschaftsverbände haben sich an das BMF mit der Bitte gewandt, für das private Aufladen eines Elektrodienstwagens einen pauschalen Auslagenersatz zuzulassen. Dieser Bitte ist das BMF nunmehr nachgekommen. 21 Zur Vereinfachung des steuerfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens (ausschließlich Pkw 22 ) beim Arbeitnehmer lässt die Finanzverwaltung für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 folgende monatliche Pauschalen zu: a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber - für Elektrofahrzeuge 20 Euro monatlich, - für Hybridelektrofahrzeuge 10 Euro monatlich Absatz 2 Satz 11 EStG 18 3 Nr. 50 EStG 19 H 3.50 LStH 2017 Garagenmiete 20 R 3.50 Absatz 2 Satz 2 LStR 2015; zur Berechnung des pauschalen Auslagenersatzes bei Nutzung von privateigenen Telekommunikationsgeräten des Arbeitnehmers siehe R 3.50 Absatz 2 Satz 3 ff LStR BMF-Schreiben vom , IV C 5 S 2334/14/ ; DOK 2017/ Ausgeschlossen von dieser Regelung ist nach dem Wortlaut der Verlautbarung das Aufladen von E-Bikes, selbst wenn es sich hierbei verkehrsrechtlich um ein Kfz handelt. LSt-Info 4
5 b) ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber - für Elektrofahrzeuge 50 Euro monatlich, - für Hybridelektrofahrzeuge 25 Euro monatlich. Die vorstehenden pauschalen Werte sollen nach Äußerung von Vertretern der Finanzverwaltung den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Firmenwagengestellung reduzieren, wenn die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen als Arbeitslohn Die Finanzverwaltung hat sich zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmererfindungen geäußert. Diese Äußerung ist über das Bilanzsteuerrecht hinaus auch für das Lohnsteuerrecht bedeutsam. Grundsätzliches Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit Arbeitnehmererfindungen enthält das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG). Das ArbnErfG enthält folgende Unterscheidungen: a) Erfindungen der Arbeitnehmer, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden und aus dem der Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit oder auf maßgeblichen Erfahrungen oder Arbeiten im Betrieb beruhen (sogenannte gebundene Erfindungen oder Diensterfindungen). b) Erfindungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen und damit nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, sind sog. freie Erfindungen. Die bilanzsteuerrechtliche Beurteilung der Aufwendungen für Arbeitnehmererfindungen unterscheidet sich ebenfalls danach, ob es sich um eine Diensterfindung oder eine freie Erfindung des Arbeitnehmers handelt. Die Aufwendungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer Diensterfindung des Arbeitnehmers sind als Herstellungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut zu qualifizieren und unterliegen damit dem Aktivierungsverbot des 5 Absatz 2 EStG. Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung einer freien Erfindung des Arbeitnehmers sind hingegen zu aktivieren. Diensterfindungen: Vergütung stellt Arbeitslohn dar Diensterfindungen kann der Arbeitgeber durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Dadurch gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Für den Fall der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung. LSt-Info 5
6 Die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer entrichtete angemessene Vergütung ist als Arbeitslohn zu werten. Sie wird für das Dienstverhältnis geleistet. Für das Vorliegen von Arbeitslohn (gegebenenfalls aus einem früheren Dienstverhältnis) ist es unerheblich, ob das ArbnErfG angewandt wurde und ob es sich um eine Zufallserfindung des Mitarbeiters handelt. 23 Eine ermäßigte Besteuerung nach der sogenannten Fünftelungsregelung dürfte für die Vergütung einer Diensterfindung ausscheiden, wenn die Dauer der Tätigkeit kein wertbestimmender Faktor für die Höhe der Vergütung ist. 24 Freie Erfindungen: Vergütung stellt kein Arbeitslohn dar Freie Erfindungen stehen grundsätzlich dem Arbeitnehmer zu; der Arbeitgeber hat hieran allerdings ein Vorkaufsrecht. Die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer entrichtete angemessene Vergütung ist nicht als Arbeitslohn zu werten. Sie wird im Ergebnis nicht für das Dienstverhältnis geleistet. Erwirbt der Arbeitgeber das ihm angebotene Nutzungsrecht an der freien (oder frei gewordenen 25 ) Erfindung, so erzielt der Arbeitnehmer insoweit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit 26. Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung a.a.o. am anderen Ort BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) BGB Bürgerliches Gesetzbuch BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt BVerfG Bundesverfassungsgericht BZSt Bundeszentralamt für Steuern DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien 23 FG München, Urteil v , 10 K 2195/12, EFG 2015, 1527, rkr. 24 Siehe FG Münster, Urteil v , 12 K 1625/12 E, EFG 2013, 1222, rkr ArbnErfG Absatz 1 Nr. 1 EStG LSt-Info 6
7 EuGH FG FinMin FR GG GStB HFR JStG LSt LStDV LStR OFD SGB SvEV StÄndG UR UStG UStR Vfg VZ Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Finanzgericht Finanzministerium Finanz-Rundschau (Zeitschrift) Grundgesetz Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) Jahressteuergesetz Lohnsteuer Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Lohnsteuer-Richtlinien Oberfinanzdirektion Sozialgesetzbuch Sozialversicherungs-Entgeltverordnung Steueränderungsgesetz Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung Veranlagungszeitraum Veranstaltungshinweise Reise- und Bewirtungskosten richtig abrechnen Donnerstag, 9. November 2017, 13:00-17:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 80 Euro Aktuelles zur Lohnsteuer Mittwoch, 8. November 2017, 13:00-17:00 Uhr, IHK Köln, Geschäftsstelle Leverkusen, Preis: 80 Euro Mittwoch, 15. November 2017, 14:00-18:00 Uhr, IHK Köln, Camphausen-Saal, Preis: 80 Euro Donnerstag, 14. Dezember 2017, 09:00-16:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 120 Euro Aktuelles zur Umsatzsteuer 2018 Dienstag, 28. November 2017, 09:00-13:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 80 Euro Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich online anzumelden, finden Sie im Internet unter der Dok.-Nr ( ), Dok.-Nr ( ), Dok.- Nr ( ), Dok.-Nr ( ) und Dok.-Nr ( ). Broschürenhinweis Über folgenden Link gelangen Sie zum DIHK-Broschürenprogramm. Dort können Sie sich über weitere aktuelle Broschüren rund um das Thema Steuern informieren. Broschüre Realsteuer-Hebesätze Der Gewerbesteuer-Hebesatz einer Stadt oder Gemeinde stellt - neben einer Reihe weiterer Kriterien - einen wichtigen Standortfaktor dar. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat die Liste der Realsteuer-Hebesätze in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2017 aktualisiert. Die Dokumentation enthält LSt-Info 7
8 die Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer für alle nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden. Die Hebesatzliste ist kostenlos. Ein Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt die IHK keine Gewähr. Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Ihre Ansprechpartner für weitere steuerliche Auskünfte: Corinna Kaus Tel Fax corinna.kaus@koeln.ihk.de Ellen Lindner Tel Fax ellen.lindner@koeln.ihk.de Dr. Timmy Wengerofsky Tel Fax timmy.wengerofsky@koeln.ihk.de Ihre Ansprechpartnerin für organisatorische Auskünfte: Beate Konik Tel Fax beate.konik@koeln.ihk.de ViSdP: Achim Hoffmann Tel Fax achim.hoffmann@koeln.ihk.de Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen Köln LSt-Info 8
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