Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Universität Hamburg Institut für Recht der Wirtschaft

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1 Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Institut für Recht der Wirtschaft

2 Wiederholung: Die Auslegung von Willenserklärungen / Verträgen Objektive Auslegung, 157 BGB: Willenserklärungen und insbes. Verträge werden nach dem objektiven Empfängerhorizont danach ausgelegt, was: - ein objektiver Dritter in der Person des Erklärungsempfängers - bei vernünftiger Würdigung aller erkennbaren Umstände - unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte. verstanden hätte. Institut für Recht der Wirtschaft 2 /11

3 Vertragsschluss Prüfungsschema Wirksamer Vertragsschluss I. Zustandekommen eines Vertrages Die Voraussetzungen der 145 ff müssen vorliegen: 1. Angebot 2. Annahme II. Wirksamkeit des Vertrages Der Vertrag muss wirksam sein: Es dürfen keine Nichtigkeitsgründe vorliegen! Institut für Recht der Wirtschaft 3 /16

4 Vertragsschluss - Prüfungsschema Die Voraussetzungen der 145 ff BGB: 1. Angebot a) Willenserklärung b) hinreichend bestimmt c) Abgabe und Zugang, ( 130 BGB) 2. Annahme a) Willenserklärung b) inhaltsgleich (sonst: Dissens) c) Abgabe und Zugang d) Rechtzeitigkeit, ( 147 ff BGB) Keine Nichtigkeitsgründe dürfen vorliegen, wie: - Fehlen der Geschäftsfähigkeit, ( 104 ff BGB) - Willensmängel, ( BGB) - Anfechtung, ( 119 ff, 142 BGB) - Formmangel, ( 125 BGB) - Verstoß gegen ein gesetzl. Verbot, ( 134 BGB) - Sittenwidrigkeit,( 138 BGB) Institut für Recht der Wirtschaft 4 /16

5 Vertragsschluss - Dissens Dissens: Angebot und Annahme stimmen nicht überein. Die Parteien sind sich nicht bewusst, dass ein Einigungsmangel vorliegt (Fall des 155 BGB) Rechtsfolge: Wenn der Dissens wesentliche Vertragsbestandteile betrifft und keine nachträgliche Einigung erzielt werden kann, dann besteht kein wirksamer Vertrag. Folge: Rückabwicklung erbrachter Leistungen. Institut für Recht der Wirtschaft 5

6 Vertrag Grundsätze / Besonderheiten Der Vertrag (Zustandekommen e. Vertrages regeln d. 145 ff. BGB Grundsatz: Der Vertrag setzt 2 übereinstimmende WEen (Angebot u. Annahme) voraus. Es gelten die allgem. Regeln über WEen (Folien 10-15) Bei fehlender inhaltl. Übereinstimmung liegt kein Vertragsschluss vor (Dissens, vgl. 154, 155 BGB) Besondere Regeln bei Vertragsschluss: 1. durch kaufmänn. Bestätigungsschr. 2. Einbeziehung allg. Geschäftsbedingg. 3. Verträge unter Einbez. Dritter (z.b. Stellvertretung) Institut für Recht der Wirtschaft 6 /17

7 Fall 8 (Auslegung von Verträgen, Dissens, Herausgabeansprüche, Anfechtung) K sieht im Schaufenster der Weinhandlung des V einen Karton mit 6 Flaschen Bordeaux-Wein. Der Karton ist zum Sonderpreis von Euro 24,00 ausgezeichnet. K betritt das Geschäft und bittet den V, eine Kiste Bordeaux-Wein aus dem Schaufenster an ihn mit Rechnungsstellung zu verschicken. V willigt ein. Da K den Wein zeitnah benötigt, einigt man sich darauf, dass V den Wein per UPS-Lieferdienst an K schicken wird, und dass K die Kosten für die Versendung mit UPS trägt. Als K die Kiste Wein erhält, weist die Rechnung einen Betrag von Euro 55,68 aus. Institut für Recht der Wirtschaft 7

8 Fall 8 (Auslegung von Verträgen, Dissens, Herausgabeansprüche, Anfechtung) Als K den V diesbezüglich anruft, stellt sich heraus, dass die Schaufensterdekorateurin des V aus Versehen zwei Preisschilder vertauscht hatte; tatsächlich koste der Wein bei V Euro 48,00. Außerdem verstünden sich die Preisauszeichnungen netto zzgl. MwSt. Er, V, könne dem K die Kiste nicht zu dem ausgewiesenen Preis überlassen, weil, was zutrifft, bereits sein Einkaufspreis bei Euro 40,00 gelegen habe. Kann V von K Euro 55,68 oder zumindest Rückgabe des Weins verlangen? Institut für Recht der Wirtschaft 8

9 Fall 8 Lösung (Auslegung von Verträgen, Dissens, Herausgabeansprüche, Anfechtung) A. Kaufpreiszahlung V kann von A die Zahlung von Euro 55,68 gem. 433 Abs. 2 BGB verlangen, wenn zwischen den beiden ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dann müssten V und A zwei Willenserklärungen gleichen Inhalts mit Bezug aufeinander abgegeben haben (Angebot und Annahme). Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass K als er den Wein aus dem Schaufenster bestellte, von einem Preis von Euro 24,00 ausging, V dagegen von einem Listenpreis von Euro 48,00 (zzgl. MwSt.). Institut für Recht der Wirtschaft 9

10 Fall 8 Lösung (Auslegung von Verträgen, Dissens, Herausgabeansprüche, Anfechtung) Der Inhalt der wechselseitigen Erklärungen ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach den 133, 157 BGB erfolgt diese nach dem objektiven Empfängerhorizont. Maßgeblich ist also, was ein objektiver Dritter in der Person des Erklärungsempfängers nach der Verkehrssitte und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben verstehen musste. Institut für Recht der Wirtschaft 10

11 Fall 8 Lösung (Auslegung von Verträgen, Dissens, Herausgabeansprüche, Anfechtung) Zwar ging V von einem Preis von Euro 48,00 aus, nach Treu und Glauben ist aber zu berücksichtigen, dass der Grund für das Missverständnis in seiner Gefahrensphäre, nämlich in der falschen Dekoration des Schaufensters liegt. K hat hierauf keinen Einfluss. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sind daher Angebot und Annahme dahingehend auszulegen, dass ein Preis von Euro 24,00 vereinbart wurde. Institut für Recht der Wirtschaft 11

12 Fall 8 Lösung (Auslegung von Verträgen, Dissens, Herausgabeansprüche, Anfechtung) Zumindest bei Kaufverträgen mit Endverbrauchern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, verstehen sich ausgezeichnete Preis bei sachgemäßer Auslegung auch stets einschließlich Mehrwertsteuer. Deshalb ist ein Kaufvertrag zu einem Preis von Euro 24,00 zustande gekommen. Die geforderte Summe von Euro 55,68 kann V daher aus 433 Abs. 2 BGB nicht beanspruchen. Institut für Recht der Wirtschaft 12

13 Fall 8 Lösung (Auslegung von Verträgen, Dissens, Herausgabeansprüche, Anfechtung) Die Auslegung nach d. objektiven Empfängerhorizont hat zu einem vereinbarten Kaufpreises von Euro 24,00 geführt. Dabei war V bei Abschluss des Vertrages aber subjektiv von dem höheren Preis ausgegangen. Folglich hat er sich gemäß 119 Abs. 1 Fall 1 BGB geirrt. Als er den Irrtum bemerkte, erklärte er gegenüber K, dass er an einem solchen Kaufvertrag nicht festhalten könne. Hierin liegt eine Anfechtungserklärung, die auch innerhalb der Frist des 121 BGB erfolgt ist. Institut für Recht der Wirtschaft 13

14 Fall 8 Lösung (Auslegung von Verträgen, Dissens, Herausgabeansprüche, Anfechtung) Daher ist der Kaufvertrag von Anfang an als nichtig anzusehen. Damit hat der K den Wein ohne Rechtsgrund erlangt. Der Wein ist daher gemäß 812 BGB zurückzugeben. K hat gegen V dann gemäß 122 BGB einen Anspruch auf Ersatz d. Vertrauensschadens, d.h. des Schadens, der dadurch entstanden ist, dass K auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hat (so genanntes negatives Interesse ). Hierzu gehört im vorliegenden Fall der Ersatz der Kosten, die dem K durch die UPS- Versendung entstanden sind. Institut für Recht der Wirtschaft 14

15 Vertragsschluss unter besonderen Bedingungen Das Kaufmännische Bestätigungsschreiben Durch d. Institut d. kaufm. Bestätigungsschreibens wird das Schweigen e. Partei als zustimmende WE gewertet. Rechtsgrundlage: Handelsbrauch ( 346 HGB) analog zu 362 HGB; inzw. gewohnheitsrechtl. Anerkennung. Voraussetzungen: 1. Beteiligte: Kaufleute 2. Übersendung d. kfm. Bestätigungsschreib. 3. Kein unverzüglicher Widerspruch 4. Absender ist schutzwürdig Rechtsfolgen: Schweigen des Empfängers gilt als Zustimmung, d.h. Vertragsschluss mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens. - Konstitutive Wirkung - Deklaratorische Wirkung Institut für Recht der Wirtschaft 15 /18

16 Das Kaufmännische Bestätigungsschreiben Die Voraussetzungen (im Detail): 1. Beteiligte: Kaufleute (Absend. u. Empfänger müssen Kaufleute sein o. wie diese am GeschV teilnehmen) 3. Kein unverzüglicher Widerspruch gg. das Bestätigungsschreiben 2. Bestätigungsschreiben a) Es muss unmittelbarer Zusammenhang zu Vertragsverhandlungen bestehen. b) Inhaltl. Bestätigung e. vermeintlichen Vertrgsschlusses. 4. Absender schutzwürdig Keine treuwidrige oder übermäßige Abweichung vom Inhalt d. Verhandlung Institut für Recht der Wirtschaft 16 /18

17 Das Kaufmännische Bestätigungsschreiben Die Rechtsfolgen (im Detail): Rechtsfolgen: Schweigen des Empfängers gilt als Zustimmung, d.h. Vertragsschluss mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens. 1. Konstitutive Wirkung Wenn und soweit Abweichung von den Vertragsverhandlungen bestehen, sind diese nun Teil des Vertrages. 2. Deklaratorische Wirkung Wenn vorher ohnehin bereits ein mündlicher Vertragsschluss zustande gekommen ist, hat das kfm. Bestätigungsschreiben eine zusätzliche Beweisfunktion. Institut für Recht der Wirtschaft 17 /18

18 Fall 9 (Kaufm. Bestätigungsschreiben) Die X-GmbH benötigt für die Errichtung eines neuen Produktionsstandortes finanzielle Mittel. Ihr Geschäftsführer hat deshalb mit der Deutsche Bank AG Finanzierungsverhandlungen aufgenommen. Am findet eine Besprechung mit dem für Kreditvergaben zuständigen und bevollmächtigten Bankangestellten A statt, der die prinzipielle Bereitschaft seines Hauses zur Gewährung des Darlehens erklärt. Der Kredit soll 1 Mio. betragen und bei einer Laufzeit von 10 Jahren mit ca. 6,5 % verzinslich sein. A erklärt, er werde die Sache kurzfristig endgültig intern abstimmen. Institut für Recht der Wirtschaft 18

19 Fall 9 (Kaufm. Bestätigungsschreiben) Am folgenden Tag schreibt die X-GmbH an die Deutsche Bank AG: Wir wollen nochmals kurz die gestern erzielte Einigung über die Kreditvergabe schriftlich wie folgt zusammenfassen: Darlehenssumme 1 Mio., Laufzeit 10 Jahre, Festzins von 6,25 % p. a. Das Darlehen wird am von Ihnen zur Verfügung gestellt. Aufgrund arbeitsmäßiger Überlastung des A wird das Schreiben zunächst nicht bearbeitet. Eine Rücksprache mit seinem Vorgesetzten ergibt, dass angesichts der Bonität der X-GmbH ein Zinssatz von 9 % p. a. für erforderlich gehalten wird, anderenfalls eine Kreditvergabe nicht in Betracht käme. Als A dies am der X-GmbH mitteilt, verlangt diese die Auszahlung von 1 Mio. zu den in ihrem Schreiben genannten Konditionen. Zu Recht? Institut für Recht der Wirtschaft 19

20 Fall 9 Lösung (Kaufm. Bestätigungsschreiben) I. Vertragsschluss bei Besprechung ( 145 BGB ff.) Die X-GmbH kann von der Deutschen Bank AG die Auszahlung der Darlehenssumme von 1 Mio. gemäß 488 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, wenn zwischen beiden Parteien ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Dazu wären zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, erforderlich ( 145 ff BGB). Institut für Recht der Wirtschaft 20

21 Fall 9 Lösung (Kaufm. Bestätigungsschreiben) Allerdings ist es anlässlich der Besprechung am noch nicht zu einem Vertragsschluss gekommen. Denn zum einen fehlte hier eine Einigung über die präzise Höhe des Zinssatzes, zum anderen hatte A noch auf eine erforderliche interne Abstimmung verwiesen. Bei sachgemäßer Auslegung seiner Erklärung konnte daher der Geschäftsführer der X-GmbH nicht davon ausgehen, dass bereits ein verbindlicher Vertragsschluss erfolgen sollte. Institut für Recht der Wirtschaft 21

22 Fall 9 Lösung (Kaufm. Bestätigungsschreiben) II. Vertrag durch kaufm. Bestätigungsschreiben Allerdings könnte durch das nachfolgend von der X- GmbH an die Deutsche Bank AG gesandte Schreiben ein Darlehensvertrag nach den Regeln über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zustande gekommen sein. Dafür müssten die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen vorliegen: Institut für Recht der Wirtschaft 22

23 Fall 9 Lösung (Kaufm. Bestätigungsschreiben) 1. Kaufmannseigenschaft der Beteiligten Zunächst müsste es sich beim Empfänger des Schreibens muss es sich um einen Kaufmann oder um eine in gleicher Weise am Geschäftsleben teilnehmende Person handeln. Die Deutsche Bank AG ist gemäß 6 HGB in Verbindung mit 3 Abs. 1 AktG Formkaufmann. Ob der Absender des Schreibens ebenfalls Kaufmann sein muss, wird unterschiedlich beurteilt. Auf diese Frage kommt es an dieser Stelle nicht an, denn die X- GmbH ist gemäß 6 HGB in Verbindung mit 13 Abs. 3 GmbHG Kaufmann. Institut für Recht der Wirtschaft 23

24 Fall 9 Lösung (Kaufm. Bestätigungsschreiben) 2. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Bei dem Schreiben vom müsste es sich um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben handeln. Dazu müsste zunächst das folgende Tatbestandsmerkmal erfüllt sind: Das Schreiben muss in unmittelbarem Zusammenhang zu den mündlichen Vertragsverhandlungen übersandt worden sein. Die X-GmbH hat das Schreiben am Tag nach den mündlichen Vertragsverhandlungen an die Bank geschickt. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit den mündlichen Vertragsverhandlungen liegt damit vor. Institut für Recht der Wirtschaft 24

25 Fall 9 Lösung (Kaufm. Bestätigungsschreiben) Darüber hinaus müsste das Schreiben inhaltlich den vermeintlich erfolgten Vertragsschluss bestätigen. Die X-GmbH wiederholt in dem Schreiben noch einmal die Konditionen, wie sie diese für einen Darlehensvertrag im Rahmen der Verhandlungen verstanden hat, welche sie auch annehmen möchte. Damit beinhaltet das Schreiben eine Bestätigung des vermeintlichen Vertragsschlusses. Die Tatbestandsvoraussetzungen e. kaufmännischen Bestätigungsschreibens liegen damit vor. Die X-GmbH hat der Bank somit ein kfm. Best.schreiben übersandt. Institut für Recht der Wirtschaft 25

26 Fall 9 Lösung (Kaufm. Bestätigungsschreiben) 3. Kein unverzüglicher Widerspruch Eine weitere Voraussetzungen für den Vertragsschluss nach den Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens ist, dass der Empfänger nicht unverzüglich widersprochen hat. Da die Deutsche Bank Schreiben nicht unverzüglich widersprochen hat, liegt auch diese Voraussetzung vor. Institut für Recht der Wirtschaft 26

27 Fall 9 Lösung (Kaufm. Bestätigungsschreiben) 4. Schutzwürdigket des Absenders Letzte Voraussetzung für einen Vertragsschluss nach den Regeln des kfm. Bestätigungsschreibens ist, dass der Absender schutzwürdig ist. Das bedeutet insbesondere, dass kein treuwidriges Verfälschen des Inhalts der Vertragsverhandlungen vorgenommen wurde. Auch darf der Inhalt des kfm. Bestätigungsschreibens objektiv nicht derart vom Inhalt der Vertragsverhandlungen abweichen, dass mit einer Zustimmung nicht zu rechnen gewesen wäre. Institut für Recht der Wirtschaft 27

28 Fall 9 Lösung (Kaufm. Bestätigungsschreiben) Im Vorliegenden Fall hat die X-GmbH zwar die Zinshöhe präzisiert, lag damit aber noch nahe bei dem Zinssatz, zu dem der Vertreter der Deutschen Bank AG einen Darlehensabschluss in Aussicht gestellt hatte. Weitere Abweichungen sind nicht ersichtlich. Damit ist die X-GmbH in ihrem Vertrauen darauf, dass damit die Zustimmung der Deutschen Bank AG vorliegt, schutzwürdig. Auch dieses Tatbestandsmerkmal liegt vor. Institut für Recht der Wirtschaft 28

29 Fall 9 Lösung (Kaufm. Bestätigungsschreiben) Damit liegen alle Tatbestandsmerkmale für das Zustandekommen eines Vertrages nach den Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreiben vor. Aufgrund des somit zwischen der X-GmbH und der Deutschen Bank AG zustande gekommenen Darlehensvertrages ist die Deutsche Bank AG zur Auszahlung der Darlehenssumme verpflichtet. Institut für Recht der Wirtschaft 29

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