Satzung über Aufwandsentschädigung, Fahrtkosten und Verdienstausfall der Gemeinde Lengede vom 2. November 2006
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- Adrian Kolbe
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1 Satzung über Aufwandsentschädigung, Fahrtkosten und Verdienstausfall der Gemeinde Lengede vom 2. November 2006 Auf Grund der 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. vom (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 202) hat der Rat der Gemeinde Lengede in seiner Sitzung vom 2. November 2006 folgende "Satzung über Aufwandsentschädigung, Fahrtkosten und Verdienstausfall der Gemeinde Lengede" beschlossen: 1 Aufwandsentschädigungen (1) Zur Abgeltung der notwendigen Auslagen, die unmittelbar aus der Wahrnehmung ihres Mandates erwachsen, erhalten die Ratsmitglieder eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 85,00 Euro ( ). (2) Diese Aufwandsentschädigung erhöht sich monatlich a) für die 1. Stellvertreterin/den 1. Stellvertretender der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auf 200,00, b) für die 2. Stellvertreterin/den 2. Stellvertreter der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auf 170,00, c) für die Beigeordneten und Grundmandatsinhaberinnen/Grundmandatsinhaber als beratende Mitglieder des Verwaltungsausschusses auf je 140,00, d) für die Fraktionsvorsitzenden auf je 210,00. An Inhaberinnen / Inhaber mehrerer der vorgenannten Funktionen wird nur der jeweils höhere Betrag gezahlt. (3) Die jeweilige Aufwandsentschädigung wird unabhängig vom Beginn oder Ende der Tätigkeit im Laufe eines Monats für einen ganzen Kalendermonat gezahlt. Nimmt die Empfängerin/der Empfänger einer Aufwandsentschädigung ihre/seine Funktion ununterbrochen - den Erholungsurlaub und eine beschlossene Sitzungspause nicht eingerechnet - länger als drei Monate nicht wahr, so verringert sich die Aufwandsentschädigung mit dem Beginn des 4. Kalendermonats auf die Hälfte. Ruht das Mandat, so wird keine Entschädigung gezahlt. (4) Vom Beginn des 4. Kalendermonats an erhält die/der die Geschäfte führende Vertreterin/Vertreter einer Aufwandsentschädigungsempfängerin/eines Aufwandsentschädigungsempfängers nach Abs v. H. der Aufwandsentschädigung der/des Vertretenen unter Wegfall ihrer/seiner bisherigen Aufwandsentschädigung. (5) Für die Abwicklung des Sitzungsdienstes über ALLRIS net erhalten die Ratsmitglieder für die laufenden Kosten wie z. B. Strom, Internetzugang, Druckermaterial usw. eine monatliche pauschale Kostenerstattung in Höhe von 15,00. 2 Sitzungsgeld (1) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses und der Fachausschüsse erhalten die Ratsmitglieder neben der Aufwandsentschädigung nach 1 Abs. 1 oder 2 ein Sitzungsgeld in Höhe von 17,50. 1
2 (2) Sitzungsgeld wird auch für sonstige Veranstaltungen - z. B. Besprechungen, Besichtigungen, Empfänge - gewährt, wenn der Verwaltungsausschuss diese genehmigt hat. Als genehmigt gelten Veranstaltungen, zu deren Teilnahme durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister eingeladen wurde. (3) Außerdem erhalten die Ratsmitglieder für höchstens 16 Fraktionssitzungen jährlich ein Sitzungsgeld. Die Zahlung erfolgt nach Vorlage einer Anwesenheitsliste. 3 Verdienstausfall (1) Der infolge einer Wahrnehmung des Mandates nachweislich eingetretene Verdienstausfall (entgangener Arbeitsverdienst bei unselbständigen Arbeitnehmern, Einnahmeausfall bei selbständig Tätigen) wird den Ratsmitgliedern bis zum Höchstbetrag von 28,00 je Stunde erstattet, höchstens jedoch für acht Stunden täglich und Ausfallzeiten zwischen 8 und 18 Uhr. (2) Wer ausschließlich einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall geltend macht, hat bei Inanspruchnahme einer Hilfskraft Anspruch auf einen pauschalisierten Stundensatz in Höhe von 9,00 inkl. Kinderbetreuung. Der Anspruch ist auf max. 56,00 im Monat begrenzt. (3) Haushaltsführungskosten werden gegen Nachweis erstattet. 4 Fahrtkosten und Reisekosten (1) Kosten für Fahrten innerhalb des Kreisgebietes werden den Ratsmitgliedern mit einem Pauschalbetrag von monatlich 6,00 erstattet. (2) Empfängerinnen/Empfänger einer Aufwandsentschädigung nach 1 Abs. 2 dieser Satzung werden für Fahrtkosten innerhalb des Kreisgebietes mit einer besonderen Fahrtkostenpauschale abgefunden. Diese beträgt a) für die 1. Stellvertreterin/den 1. Stellvertreter der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters 23,00, b) für die 2. Stellvertreterin/den 2. Stellvertreter der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters 17,00, c) für die Beigeordneten und Grundmandatsinhaberinnen/Grundmandatsinhaber als beratende Mitglieder des Verwaltungsausschusses 11,00, d) für die Fraktionsvorsitzenden 28,00. (3) Die Fahrtkostenpauschale gemäß Abs. 1 und 2 wird nur in den Monaten gezahlt, in denen die Funktion ausgeübt wird. Die Vertreterin/der Vertreter erhält die höhere Pauschale vom 2. Monat der Funktionsübernahme an. (4) Für genehmigte Dienstreisen außerhalb des Kreisgebietes werden Reisekosten nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt. 2
3 5 Regelung für Ortsratsmitglieder und Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister (1) Die Mitglieder von Ortsräten erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00. (2) Die Ortsbürgermeisterin/der Ortsbürgermeister und deren Stellvertreterin/Stellvertreter erhalten eine monatlich Aufwandsentschädigung, und zwar: a) Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeister 90,00, b) stellvertretende Ortsbürgermeisterin/stellvertretender Ortsbürgermeister 40,00. (3) Die Entschädigung für Verdienstausfall regelt sich nach 3 dieser Satzung. (4) Eine Fahrtkostenpauschale für Fahrten innerhalb der Gemeinde wird der Ortsbürgermeisterin/dem Ortsbürgermeister wie folgt gewährt: Barbecke 6,00, Broistedt 23,00, Klein Lafferde 11,00, Lengede 28,00, Woltwiesche 17,00. Im Übrigen sind Fahrt- und Reisekosten nach Maßgabe des 4 Abs. 4 dieser Satzung zu erstatten. (5) Die Regelungen in 1 Abs. 3 und 4 werden sinngemäß angewendet. (6) Entschädigungen nach den vorstehenden Abs. 1 und 2 stehen neben Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder ( 1 Abs. 1 und 2) zu. (7) Für die Abwicklung des Sitzungsdienstes über ALLRIS net erhalten die Mitglieder des Ortsrates für die laufenden Kosten wie z. B. Strom, Internetzugang, Druckermaterial usw. eine monatliche pauschale Kostenerstattung in Höhe von 15,00. Die Mitglieder des Ortsrates, die auch gleichzeitig Ratsmitglied sind, erhalten insgesamt nur eine Kostenerstattung von 15,00. 6 Entschädigung der nicht dem Rat angehörigen Ausschussmitglieder (1) Ausschussmitglieder, die vom Rat gemäß 51 Abs. 6 NGO oder aufgrund von anderer gesetzlicher Regelung berufen sind, erhalten zur Abgeltung ihrer Auslagen ein Sitzungsgeld in Höhe von 28,00. (2) Eine Fahrtkostenpauschale für Fahrten innerhalb der Gemeinde wird nicht gewährt. Bei genehmigten Reisen außerhalb des Kreisgebietes gilt 4 Abs. 4 dieser Satzung entsprechend. (3) Der nachgewiesene Verdienstausfall wird gemäß 3 dieser Satzung erstattet. 3
4 7 Ehrenamtlich Tätige (1) Mitglieder der Feuerwehr 1. Den nachstehend genannten Funktionsträgern wird eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt: 1.1 GemeindebrandmeisterIn 118, stellvertretende/r GemeindebrandmeisterIn 59, OrtsbrandmeisterIn 70, stellvertretende/r OrtsbrandmeisterIn 35, GerätewartIn 41, GemeindejugendfeuerwehrwartIn 41, OrtsjugendfeuerwehrwartIn 29, Gemeindesicherheitsbeauftragte/r 24, Gemeindeatemschutzbeauftrage/r 24, GemeindegefahrgutausbilderIn 24, GemeindeausbilderIn Bahnerden 24, Abs. 3 Satz 1 gilt sinngemäß. 3. Soweit zwei Ehrenämter gleichzeitig wahrgenommen werden, wird die jeweils höchste Entschädigung mit einer Zulage von 15,00 gewährt. 4. Mit der Aufwandsentschädigung sind die baren Auslagen (einschl. Telefonkosten), der Verdienstausfall und die Fahrtkosten innerhalb des Gemeindegebietes abgegolten. 5. Für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen nach Orten außerhalb des Gemeindegebietes ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister zuständig. 4 Abs. 4 dieser Satzung findet Anwendung. 6. Der durch die Teilnahme an Einsätzen und Übungen den Personen gemäß Ziffer 1, sonstigen Funktionsträgern und den übrigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren nachweislich entstandene Verdienstausfall wird erstattet. Hinsichtlich des Höchstbetrages gilt 3 dieser Satzung. 7. Nehmen Feuerwehrmitglieder an angeordneten Lehrgängen teil und machen hierfür keinen Verdienstausfall geltend, erhalten sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 57,00 täglich, wöchentlich jedoch nicht mehr als 283,00. Beträgt die Lehrgangsdauer an einem Tag weniger als vier Stunden, so wird für diesen Tag keine Aufwandsentschädigung gewährt. 8. Bei vorübergehender Nichtausübung eines Ehrenamtes und dadurch bedingter Wahrnehmung der Geschäfte durch den Vertreter gelten 1 Abs. 3 und 4 dieser Satzung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an den Vertreter nur 25. v. H. weiter gezahlt werden. (2) Schiedsfrau/Schiedsmann Die Schiedsfrau/Der Schiedsmann der Gemeinde Lengede erhält für ihre/seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 17,00 sowie einen 50 %- igen Anteil an den anfallenden Gebühren. Mit der Aufwandsentschädigung sind sämtliche Auslagen und Verdienstausfall abgegolten. 4
5 8 Begrenzung von Ansprüchen gemäß 29 Abs. 1 NGO (1) Der Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalles gemäß 3 dieser Satzung gilt auch für solche ehrenamtliche Tätigkeiten, die im Einzelnen in dieser Satzung nicht geregelt sind. (2) Der Ersatz barer Auslagen für sonstige ehrenamtlich Tätige muss im Rahmen der üblichen Regelungen bleiben. Im Einzelfall entscheidet der Verwaltungsausschuss. 9 Zahlungsweise Die Aufwandsentschädigung nach 1, 5 und 7 sowie die Fahrtkosten nach 4 Abs. 1 und 2 dieser Satzung werden zum Monatsende, die übrigen Entschädigungen jeweils nach Entstehen des Anspruchs gezahlt. 10 Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich korrekte Behandlung der ihnen von der Gemeinde Lengede gezahlten Aufwandsentschädigungen, Fahrtkosten und Sitzungsgelder sind die Empfängerinnen/die Empfänger selbst verantwortlich. 11 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwandsentschädigung, Fahrtkosten und Verdienstausfall der Gemeinde Lengede 25. Oktober 2001 in der Fassung der 1. Änderung vom 27. Februar 2003 außer Kraft. Lengede, den November 2006 Baas Bürgermeister 5
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