Rundfunkplatz 1 ZDF-Straße München Mainz

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1 Bayerischer Rundfunk Zweites Deutsches Fernsehen Technischer Direktor Produktionsdirektor Herbert Tillmann Dr. Andreas Bereczky Rundfunkplatz 1 ZDF-Straße München Mainz per Referat212@bnetza.de Bundesnetzagentur Frau Dr. Iris Henseler-Unger Tulpenfeld Bonn München/Mainz, den Stellungnahme von ARD und ZDF zu dem Entwurf der Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur über die Verbindung der Verfahren zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz und 1805 bis 1820 MHz mit dem Verfahren zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten (nachfolgend kurz: Entscheidungsentwurf) - hier: Geschäftszeichen BK1a-09/002 - Sehr geehrte Frau Dr. Henseler-Unger, wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Kommentierung des im Betreff genannten Entscheidungsentwurfs. Für die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF möchten wir unserer in Anlage beigefügten detaillierten Kommentierung des Entscheidungsentwurfs einige grundsätzliche Anmerkungen zu folgenden Punkten vorausschicken: 1. Verfahren und zeitliche Vorgaben 2. Aufgaben und Selbstverständnis der Bundesnetzagentur (BNetzA) in dem Prozess 3. Schutz des digital-terrestrischen Rundfunkempfangs 4. Kostenübernahme durch das BMWi / BMF 1. Verfahren und zeitliche Vorgaben Der nunmehr veröffentlichte Entwurf der Entscheidung der Präsidentenkammer der BNetzA über die genannten Frequenzbereiche sowie der ebenfalls im Amtsblatt veröffentlichte Entwurf des Frequenznutzungsplans mit den jeweils kurzen Stellungnah- 1

2 mefristen und verdeutlichen, dass die Vergabe der Frequenzen in Form der Versteigerung mit Hochdruck vorangetrieben wird. Die von der Vergabe der Frequenzen insbesondere betroffenen Programmveranstalter, Kabelnetzbetreiber, aber auch Verbraucher haben in zahlreichen Stellungnahmen im Vorfeld der Veröffentlichung der Dokumente darauf hingewiesen, dass vor der Vergabe bzw. Zuteilung der Frequenzen Störuntersuchungen durchgeführt werden müssen, um die Folgen der Nutzung der Frequenzen durch die Mobilfunkunternehmen abschätzen zu können. Auch der Bundesrat hat seine Zustimmung zur Abgabe des Frequenzbereichs 790 bis 862 MHz für rundfunkfremde Anwendungen in seiner Entschließung vom wie folgt unterlegt: 1. Der Bundesrat hebt hervor, dass mit der Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung nur ein erster Schritt für die Nutzung der Frequenzen MHz für die mobile breitbandige Internetversorgung im ländlichen Raum getan wird. Die weitere Umsetzung bedarf der intensiven Abstimmung zwischen Bund und Ländern. 2. Der Bundesrat geht davon aus, dass die von der BNetzA geplante Versteigerung der Frequenzen MHz besonders dafür geeignet ist, einen Verwertungserlös zu erzielen. Der Bundesrat erwartet, dass dieser Erlös zur Deckung der Kosten, die sich aus notwendigen Umstellungen für Rundfunksendeunternehmen und Sekundärnutzer ergeben, eingesetzt wird. 3. Der Bundesrat erwartet, dass der Bund die Umstellungskosten den die Frequenzen bisher nutzenden Kultur- und Bildungseinrichtungen bzw. den sie tragenden Kommunen oder Ländern in geeigneter Form erstattet. 4. Vor der tatsächlichen Frequenzvergabe und Nutzung der Digitalen Dividende ist für die Störproblematiken für drahtlose Produktionsmittel und sowohl für leitungsgebundene als auch für nicht leitungsgebundene Rundfunkübertragung eine befriedigende Lösung aufzuzeigen. Außerdem sieht der Bundesrat die Notwendigkeit, den Nutzern von drahtlosen Mikrofonen bereits vor Beginn des Versteigerungsverfahrens ein gleichwertiges Ersatzspektrum verbindlich zu benennen. 5. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Schließung von Versorgungslücken bei der breitbandigen Internetversorgung in ländlichen Bereichen in allen Ländern gleichmäßig sichergestellt werden muss. 6. Der Bundesrat erwartet, dass diese Fragen im Benehmen mit den Ländern gelöst werden. Er geht davon aus, dass die Beteiligung der Länder über das übliche Anhörungsverfahren hinausgeht. Obwohl bisher keine an realen Situationen ausgerichtete Störuntersuchungen durchgeführt wurden, so die Aussage der BNetzA am gegenüber den öf- 2

3 fentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, sollen gleichwohl mit der Vergabe der Frequenzen und der Durchführung des Versteigerungsverfahrens irreversible Fakten geschaffen werden, deren Folgen für die digital-terrestrische Verbreitung des Rundfunks, aber auch für den digitalen Kabelempfang von Rundfunkangeboten nicht abzusehen sind. Anstelle der geordneten und zielgerichteten Durchführung von Verträglichkeitsuntersuchungen in einem realen Umfeld und daraus abgeleitete Regulierungsvorgaben in Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung, Frequenznutzungsplan und dem jeweiligen Zuteilungsverfahren wird von der BNetzA befürwortet, die Probleme auf der Strecke zu lösen. Dieses Regulierungsdefizit wird aller Voraussicht nach zu einer erheblichen Planungs- und Rechtsunsicherheit bei sämtlichen Beteiligten und möglicherweise zu erheblichen finanziellen Risiken bei den späteren Frequenzzuteilungsinhabern führen. Das Gebot des länderfreundlichen Verhaltens gebietet es, dass der Bund den Anforderungen der Länder entspricht, wie in der Entschließung des Bundesrates postuliert. Es ist nach dem aktuellen Verfahrensstand und Zeitplan nicht ersichtlich, ob und wie der Bund / die BNetzA die Länderinteressen berücksichtigen will. Den Ländern ging es bei der Zustimmung der Nutzung der Frequenzen K61 bis 69 vor allem um eine breitbandige Internetversorgung der ländlichen Gebiete. Dieses vom Bund in der Breitbandinitiative hervorgehobene Ziel wird in dem Entscheidungsentwurf erkennbar nicht ausreichend umgesetzt. So ist die Festlegung des Vergabeverfahrens bezogen auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als räumlich relevanter Markt für die Frequenzen K61 bis 69 zur Schließung bisher nicht mit breitbandigem Internet versorgter Gebiete sachlich nicht geboten. Die betreffenden Gebiete sind geografisch nicht zusammenhängend und für deren Versorgung mit Breitbanddiensten wäre eine regionalisierte Ausschreibung wesentlich sachgerechter, insbesondere um die Vorgaben in der Entschließung des Bundesrates vom umzusetzen. Eine Verbindung des Frequenzvergabeverfahrens für den Frequenzbereich 790 MHz bis 862 MHz mit den Frequenzvergabeverfahren für die Frequenzen > 1 GHz behindert den Wettbewerb, weil regional tätige, mittelständische Unternehmen, durch die Festlegung auf die Bundesrepublik Deutschland als räumlich relevanten Markt, praktisch von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere deshalb nicht sachgerecht, weil die Versorgungszielstellung breitbandige Internetversorgung ländlicher Gebiete ein regionalisiertes Vergabeverfahren geradezu erfordert. Es ist unverständlich, warum nun mit hohem Zeitdruck ein um die K61 bis 69 erheblich erweiterter Mobilfunkfrequenzbereich versteigert werden soll, der zudem durch die Definition des räumlich relevanten Marktes Bundesrepublik Deutschland ohne erkennbaren Grund den Zielstellungen der Mobilfunkunternehmen unterworfen werden soll. 3

4 2. Aufgaben und Selbstverständnis der BNetzA in dem Prozess Die Koexistenz von Mobilfunkanwendungen in den K61 bis 69 bzw. der Rundfunkanwendungen in den K21 bis 60 ist durch die im TKG vorgesehenen abgestuften Regelungsmechanismen (FreqBZPV, Frequenznutzungsplan, Frequenzzuteilung) sicherzustellen. Es ist aus Sicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht ausreichend, die im Frequenzbereichszuweisungsplan festgeschriebene störungsfreie Nutzung von Rundfunkfrequenzen erst auf der Ebene der jeweiligen Frequenzzuteilung verbindlich vorzugeben. Aus Sicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks müssen bereits auf der Ebene des Frequenznutzungsplans verbindliche Regeln für bestimmte Schutzabstände vorgegeben werden, wie dies die Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung vorsieht. Der Ansatz der Lösung auf der Strecke kann keine Planungs- und Rechtssicherheit bei den Beteiligten bewirken und widerspricht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns, das auch im Bereich des Planungsrechts gilt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Probleme nachträglich in langwierigen gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssen. Dies dürfte auch dem Ziel der zeitnahen Versorgung der ländlichen Gebiete mit Breitbandzugängen abträglich sein. Die von der BNetzA zu erfüllenden Aufgaben zur Sicherstellung einer störungsfreien Frequenznutzung sind im TKG, aber auch im EMVG vollumfänglich geregelt. Die Aufgaben und Befugnisse der BNetzA sind in 116 TKG ausführlich beschrieben. Zur Lösung von Interferenzproblemen ist es erforderlich und geboten, dass die BNetzA konkrete Vorgaben macht bzw. verbindliche Entscheidungen trifft. Aus Sicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird die BNetzA den Anforderungen des TKG nicht gerecht, wenn sie sich im Konfliktfall auf die Rolle des Moderators / Mediators zurückzieht. Schon jetzt muss die BNetzA vorsorglich Verfahrensregeln für den geordneten Umgang mit Störszenarien entwickeln. 3. Schutz des digital-terrestrischen Rundfunkempfangs Der öffentlich-rechtliche Rundfunk stellt die flächendeckende digital-terrestrische Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunk seit Ende 2008 in Deutschland sicher. Mit etwa 17 Mio. verkauften Endgeräten hat sich DVB-T am Markt erfolgreich etabliert. Im Unterschied zu den Nachbarstaaten Deutschlands wird DVB-T u. a. als portable indoor für den Empfang mit (aktiven) Zimmerantennen ausgebaut. Diese attraktive Empfangsmöglichkeit, die von den Ländern und der BNetzA in entsprechenden Versorgungsauflagen anerkannt ist, erfordert jedoch spezifische Schutzmaßnahmen vor potentiellen Störungen. Der politische Kompromiss, die K61 bis 69 an den Mobilfunk abzugeben, beinhaltete auch die Zusage der BNetzA, die Rundfunkverbreitung in den Kanälen K21 bis 60 störungsfrei sicherzustellen. Dieser Kompromiss spiegelt sich auch in der Neufassung der 4

5 FreqBZPV wider. Darin sieht Nutzungsbestimmung 36 vor allem auch vor, dass der Mobilfunkdienst im Frequenzbereich 790 bis 862 MHz keine Störung des Rundfunkdienstes verursachen darf. Die FreqBZPV steht insofern im Einklang mit 2 Abs. 2 Ziff. 7 TKG, der als Ziel der Regulierung die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks benennt. Weiter stellt 2 Abs. 5 TKG generell für die Regulierung und deren Ziele nach dem TKG fest: Die Belange von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien sind zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt. Der Grundsatz der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung findet sich zudem in 54 Abs. 1 TKG zu den Bedingungen des Frequenznutzungsplanes sowie insbesondere weiter in der Regelung der Frequenzzuteilung nach 55 Abs. 5 TKG. Danach setzt eine Frequenzzuteilung u. a. zwingend voraus, dass die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist. 62 TKG regelt darüber hinaus mit Blick auf die Voraussetzungen des Frequenzhandels, dass die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Handel insbesondere sicherzustellen haben, dass die Regulierungsziele nach 2 Abs. 2 TKG sichergestellt sind. Dazu gehört wie ausgeführt auch die Gewährleistung des störungsfreien Rundfunkempfangs. Die bisherigen Untersuchungen des Heinrich Hertz Instituts im Auftrag des BMWi bzw. die Studie von ANGA und IRT zu möglichen Störungen des Kabelempfangs legen allerdings die Vermutung nahe, dass die Nutzung der K61 bis 69 durch den Mobilfunk Störungen des Rundfunkempfangs nach sich ziehen werden. Dies ist u. a. auch deshalb unvermeidbar, weil Millionen von DVB-T-Empfangsgeräten mobil genutzt werden. Anders als von der BNetzA vermutet, werden Störungen demnach aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nur lokal begrenzt auftreten. Die störungsfreie Koexistenz zwischen dem DVB-T-Empfang beim Teilnehmer und dem Funkdienst im Frequenzbereich > 790 MHz ist uneingeschränkt sicherzustellen. Dies umfasst insbesondere eine Garantie des ungestörten DVB-T inhouse, outdoor und fixed Empfangs im gesamten Frequenzbereich MHz incl. K60, insbesondere in unmittelbarer Nähe (wenige Meter, z.b. im selben Raum) zu mobilen Terminals oder Basisstationen, welche im Frequenzbereich MHz betrieben werden. Eine Degradation des DVB-T Empfangs jeglicher Art, ausgelöst durch Frequenznutzungen im Frequenzbereich MHz, ist auszuschließen. Dies hat die BNetzA sowohl gegenüber den Ländern als auch gegenüber dem Rundfunk verbindlich zugesagt. Diese Zusage umfasst vollständig auch zukünftige Nutzungen des K60 für den Rundfunk im gesamten Bundesgebiet. Der Schutz des Rundfunkempfangs muss daher bereits im Frequenznutzungsplan und daraus abgeleitet in der jeweiligen Frequenzzuteilung an den Mobilfunk gewährleistet werden. Hier ist u.a. aus den Ergebnissen der Studie des Heinrich Hertz Instituts im 5

6 Auftrag des BMWi klar erkennbar, dass die Einplanung eines 10 MHz breiten guard bands von 790 MHz bis 800 MHz, welches nicht durch den Mobilfunk genutzt wird, als Minimalanforderung zum Schutz des Kanal 60 für den störungsfreien Rundfunkempfang zwingend erforderlich ist. Dieser Umstand ist der BNetzA bereits heute bekannt. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, um die Störung der Frequenzen in den Bereichen K21 bis 60 zu unterbinden. Erklärtes Ziel des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist es, die Attraktivität der DVB-T- Verbreitung in diesem Frequenzbereich zu erhalten und die Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunk über DVB-T sicherzustellen. Auch die Nutzung des Frequenzbereichs der Kanäle 21 bis 60 durch PMSE- Funkdienste kann angesichts der primären Zuweisung dieses Bereichs an den Rundfunk nur unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich sein. Vorrangig ist die uneingeschränkte Berichterstattung durch den Rundfunk und die Erfüllung seines Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten. Die Aussage auf Seite 20, 3. Abs. des Entscheidungsentwurfs, wird diesem Anspruch nicht gerecht. Danach soll eine Verlagerung der sonstigen professionellen Anwendungen aus dem oberen ( MHz) in den unteren ( MHz) UHF-Bereich im Wege der Einzelzuteilung und nur insoweit vorgesehen sein, wie sich die übrigen alternativen Bereiche, insbesondere aufgrund der physikalischen Ausbreitungsbedingungen, nicht eignen. Es ist aus Sicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszuschließen, dass der Bereich MHz als Auffangbecken für PMSE-Funkdienste genutzt wird. In Übereinstimmung mit den Ländern ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk vielmehr der Meinung, dass den Nutzern von drahtlosen Mikrofonen bereits vor Beginn des Versteigerungsverfahrens ein gleichwertiges Ersatzspektrum verbindlich benannt werden muss. Weitere Ausführungen bleiben der Stellungnahme des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu dem Entwurf des Frequenznutzungsplans vorbehalten. 4. Kostenübernahme durch das BMWi / BMF In der Begründung der FreqBZPV hat der Verordnungsgeber zur Kostenübernahme im Zusammenhang mit der Nutzung der K61 bis 69 durch den Mobilfunk Folgendes ausgeführt: Es wird geprüft, inwieweit diese Umstellungskosten angemessen im Rahmen der Neuvergabe u. a. auch durch die zukünftigen Frequenznutzer zu tragen sind. Konkretisierte Kostenangaben können jedoch erst im Rahmen der Frequenzvergabe erfolgen. 6

7 In der nun vom BMWi in Abstimmung mit dem BMF vorbereiteten Förderrichtlinie sollten auch die Folgekosten der Umstellung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sowie für die Verbraucher berücksichtigt werden. Sämtliche Rundfunksendernetzbetreiber haben mit den Frequenzzuteilungen und dem Vertrauen auf die uneingeschränkte Nutzung der jeweiligen Frequenz erhebliche Investitionen getätigt. Zur Aufrechterhaltung des Status quo bezüglich der Erfüllung der Versorgungszielstellung der Länder ist es erforderlich, die bestehende Versorgung aufrecht zu erhalten und Störungen, welche durch die Frequenzneuordnung kausal bedingt sind, zu vermeiden. Die Nutzung der K61 bis 69 durch Mobilfunkunternehmen darf nicht dazu führen, dass die Kosten für die daraus erforderlichen Umstellungen und Umplanungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu dessen Lasten bzw. letztlich zu Lasten der Rundfunkgebührenzahler gehen. Umplanungen werden hinsichtlich des gesamten Netzbetriebs notwendig sein (Leistungserhöhung, Netzverdichtung, Kanalumplanung etc.). Die Kosten für die ARD werden auf mindestens 111,5 Mio. beziffert, wie im beigefügten Schreiben vom vom BR an Herrn Dr. Schuseil (BMWi) erläutert. Im Interesse des Verbraucherschutzes ist auch eine Kompensation für den Austausch von Empfangsgeräten bei den Verbrauchern notwendig, soweit diese im Vertrauen auf den störungsfreien Empfang ihrer Geräte Investitionen getätigt haben. Die bei den Zuschauern anfallenden Kosten belaufen sich auf schätzungsweise 130 Mio.. Zur Erläuterung wird auf Punkt 3 des Schreibens Abschätzung der sich ergebenden Kosten aus der Nutzung des Frequenzbereichs 790 bis 862 MHz durch mobile Breitbanddienste vom an das BMWi verwiesen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vergabeverfahren in erheblichem Umfang Fragen offen lässt, die im Interesse der Planungssicherheit und des Störschutzes der beteiligten Funkdienste vor einer Betriebsaufnahme geklärt sein müssen. Sie betreffen die technischen Störschutzmaßnahmen und deren Kosten, erstrecken sich auf frequenztechnische und regulatorische Rahmenbedingungen (selbst die Größe des Schutzbandes zwischen Rundfunk- und Mobilfunknutzung ist im aktuellen Entwurf nicht festgelegt) und reichen über die Folgewirkung auf die sekundären Nutzungen bis zu den Fragen der Anerkennung und Erstattung der Folgekosten. Unter diesen Umständen halten wir es für dringend geraten, das Vergabeverfahren nicht einzuleiten, bevor nicht die derzeit offenen Punkte geklärt sind. Zumindest müssen die erheblichen Störbeeinflussungen des Rundfunkfrequenzbereiches benannt werden und die mit deren Beseitigung oder Minimierung verbundenen Verfahrensfragen und Folgekosten definiert sein. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist gerne bereit, bei den dazu erforderlichen Arbeiten mitzuwirken. Zu einzelnen Aussagen des Entscheidungsentwurfs verweisen wir auf die in Anlage beigefügten Anmerkungen. 7

8 Wir bitten um entsprechende Berücksichtigung unserer Stellungnahme im weiteren Verfahren. Mit freundlichen Grüßen Herbert Tillmann Dr. Andreas Bereczky Anlagen 8

9 Anlage zur Stellungnahme von ARD und ZDF zu dem Entwurf der Entscheidung der Präsidentenkammer der BNetzA über die Verbindung der Verfahren zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz und 1805 bis 1820 MHz mit dem Verfahren zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten (nachfolgend kurz: Entscheidungsentwurf) Die Reihenfolge der in der Anlage aufgelisteten Punkte orientiert sich an der Reihenfolge der Nennung des entsprechenden Themas im Entwurf der BNetzA. 1. Kosten Dazu im Text der BNetzA, Kapitel A, Hintergrundinformationen zum Entscheidungsentwurf, Seite 3, 6. Absatz: (Kosten)..Gutachten zu Kostenfragen in Auftrag gegeben. Das Gutachten ist auf der Internetseite.veröffentlicht Wir gehen davon aus, dass mit dem zitierten Gutachten die Goldmedia-Mugler- Studie Wirtschaftliche Auswirkungen der Digitalen Dividende in Deutschland gemeint ist. Sie beziffert den wirtschaftlichen Schaden durch umstellungsbedingte Reichweitenverluste mit einem einstelligen Millionenbetrag und die Umstellungskosten von Sendern mit rund einer Million Euro. Die Ergebnisse dieses Gutachtens beleuchten lediglich einen Bruchteil des wirtschaftlichen Schadens auf Rundfunkseite und den Schaden auf Verbraucherseite überhaupt nicht. Es ist jedoch mit erheblichen weiteren Folgekosten zu rechnen (vollständiger Austausch von ca. 17 Mio. DVB- T-Endgeräten, Verdichtung der Sendernetze zur Kompensation von Interferenzen aufgrund intensiverer Spektrumsnutzung, Leistungserhöhung bei DVB-T-Sendern nahe K60 zur Kompensation von Reichweitenverlusten). Die Verbraucher werden mit mindestens 130 Mio. Euro belastet, ohne dass dies jemals im Entscheidungsprozess zur Nutzung der Digitalen Dividende berücksichtigt wurde oder für die Öffentlichkeit transparent gemacht wurde. Unsere Berechnungen führen im Ergebnis zu Kosten von über 284 Mio. für den Rundfunk und die Verbraucher (vgl. von Media Broadcast GmbH und BR an Herrn Dr. Schuseil betreffend die Abschätzung der sich ergebenden Kosten aus der Nutzung des Frequenzbereichs MHz durch mobile Breitbanddienste und Schreiben von Media Broadcast GmbH an das BMWi vom 02. Juli 2009). Darauf muss im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit und Kostenbelastung des 800 MHz- Frequenzbereiches hingewiesen werden. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass der für Industrie und Verbraucher geltende Vertrauensschutz bzgl. der Nutzbarkeit der bestehenden Gerätepopulation und Geräteproduktion verletzt wird. 1

10 2. Sachverhalt Drahtlose Mikrofone (PMSE Funkdienste) im Bereich MHZ Dazu im Text der BNetzA, Kapitel A, Hintergrundinformationen zum Entscheidungsentwurf, Seite 3, 7. Absatz: Mikrofone mit Allgemeinzuteilung bis Es ist jedoch bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nutzung der Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang Störungen dieser Funkmikrofone nicht ausgeschlossen werden können... Für die Nutzer der Mikrofone ist es zwingend erforderlich, dass geeignete Ersatzfrequenzbereiche so frühzeitig wie möglich identifiziert werden, sodass die Hersteller rechtzeitig vor der Nutzung des Frequenzbereiches 790 MHz bis 862 MHz durch TK- Dienste geeignete Alternativprodukte anbieten können. Da aktuell weder absehbar ist, ob überhaupt und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Randbedingungen, potentielle alternative Frequenzbereiche (L-Band, Duplex-Gap, MHz) nutzbar sein werden, stehen neue Geräte in diesen für eine Allgemeinzuteilung derzeit geplanten Ersatzfrequenzbereichen definitiv nicht zur Verfügung. Eine abschließende, verbindliche Klärung dieser offenen Fragen ist zwingende Voraussetzung für den Start eines Frequenzvergabeverfahrens für den Frequenzbereich 790 MHz bis 862 MHz. 3. Frequenznutzungsbestimmungen Dazu im Text der BNetzA, Kapitel Allgemeinverfügung, Punkt 4, Seite 7, 4.2, 1.Absatz: Frequenznutzungsbestimmungen Hinsichtlich der Frequenznutzungsbestimmungen wird auf die Anlage 3 verwiesen, worin die vorläufigen Bedingungen störungsfreier Koexistenz mit benachbarten Funkdiensten ausgeführt werden. Damit ist jedoch kein ausreichender Schutz des Rundfunkdienstes gewährleistet, da weder das Blocking der DVB-T-Empfänger durch Uplink-Signale vermieden noch die Störwirkungen des Downlink in der Nahumgebung der Mobilfunk-Basisstationen verhindert werden. Die zusätzlich erforderlichen Mitigation Techniques, auf deren Notwendigkeit in den Berichten der CEPT- Arbeitsgruppen TG4 und SE42 explizit verwiesen wird, sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und ihrer Kosten derzeit nicht ausreichend untersucht. Es ist aber bereits heute absehbar, dass zum vollständigen Schutz des Rundfunks vor Störungen mit der zukünftigen Nutzung des Frequenzbereiches 790 MHz bis 862 MHz erhebliche Kosten und Einschränkungen verbunden sein werden. Dieser Tatsache ist in einem Vergabeverfahren dieses Frequenzbereiches Rechnung zu tragen, indem auf diese Risiken und Einschränkungen deutlich hingewiesen wird. Die vorläufigen Nutzungsbestimmungen enthalten keine konkreten Auflagen für die Mobilfunkbetreiber, die eine uneingeschränkte Nutzbarkeit des Rundfunkfrequenzbereichs flächendeckend in ganz Deutschland sicherstellen. 2

11 4. Vertrauensschutz für DVB-T im Frequenzbereich 814 bis 838 MHz (K64-K66) Dazu im Text der BNetzA, Kapitel Gründe, Seite 10, 4. Absatz (bisherige Nutzung): Die bisher bestehenden Rundfunknutzungen im Teilbereich 814 MHz 838 MHz (Kanäle 64, 65 und 66) waren auf den Übergang vom analogen auf digitalen Fernsehrundfunk beschränkt. Die im Vorfeld der Genfer Wellenkonferenz formulierten Bedarfsanforderungen der Länder umfassen sieben flächendeckende DVB-T-Bedeckungen im UHF-Bereich, ohne dass irgendwelche Übergangsszenarien einschränkend benannt worden sind. Beschränkungen hinsichtlich der zeitlichen Nutzbarkeit des gesamten Frequenzbereiches 790 MHz bis 862 MHz sowie des vorab seit 2004 verfügbaren Frequenzbereichs 814 MHz bis 838 MHz für den Rundfunk hat es im Bedarfskonzept der Länder zu keinem Zeitpunkt gegeben. Lediglich die Laufzeit der Frequenzzuteilungen ist bis 2024/2025 befristet. Daher war für den Rundfunkdienst eine Einschränkung auf einen Übergangszeitraum bei der Inbetriebnahme der entsprechenden Nutzungen nicht erkennbar. Vielmehr sind 2006 alle Beteiligten davon ausgegangen, dass der gesamte Frequenzbereich 790 MHz bis 862 MHz nach dem Auslaufen der militärischen Nutzungen uneingeschränkt und dauerhaft dem Rundfunk zur Verfügung stehen wird. Darauf vertrauend haben die Sendernetzbetreiber, die Industrie und auch die Verbraucher in großem Umfang Investitionen getätigt, welche jetzt mit hohem Aufwand an neue Randbedingungen angepasst werden müssen oder sogar völlig wertlos sind. Auch die BNetzA muss bis mindestens Mitte 2006 davon ausgegangen sein, dass der Frequenzbereich MHz dem Rundfunk dauerhaft zur Verfügung steht. Dafür spricht einerseits, dass die einschlägigen Frequenzzuteilungen an Rundfunksendernetzbetreiber ohne gesonderte Befristung erteilt wurden, andererseits wurden in den Frequenzverhandlungen im Rahmen der RRC06 seitens der BNetzA und des BMWi keinerlei Vorkehrungen getroffen, um die Einplanung des Frequenzbereiches 790 MHz bis 862 MHz zumindest in für Deutschland frequenzplanerisch kritischen Gebieten zu minimieren. Dies wäre jedoch unter der Voraussetzung einer nur kurzen und befristeten Nutzung für den Rundfunk im nationalen Interesse dringend geboten gewesen. 5. Nutzungsrisiken 790 MHz bis 862 MHz Dazu im Text der BNetzA, Kapitel Gründe, Seite 23, 4. Absatz: Letztlich kann auch wegen der teilweisen Streitbefangenheit von Frequenzen davon ausgegangen werden, dass sich das Interesse aller potentiellen Bieter verstärkt auf die Frequenzen aus den Bereichen 800 MHz und 1,8 GHz richten wird.... Die Frequenzen bei 800 MHz und zusätzlich bei 1,8 GHz sind hingegen nicht streitbefangen und könnten daher eine höhere Wertschätzung im Verfahren erlangen. 3

12 Die Räumung des Frequenzbereiches 814 MHz bis 838 MHz durch den Rundfunk ist mit erheblichen Kosten verbunden, vgl. den Kommentar zu A. Hintergrundinformationen, 9. Absatz: (Kosten). Die BNetzA erfasst mit dem Hinweis auf die sogenannte Goldmedia-Mugler-Studie Wirtschaftliche Auswirkungen der Digitalen Dividende in Deutschland nur einen Bruchteil der Kosten. Eine objektive Bewertung der tatsächlichen Kosten ist unabdingbare Voraussetzung, um eine realistische Einordnung des Frequenzbereiches 790 MHz bis 862 MHz im Vergleich mit anderen Frequenzbereichen im Rahmen des Vergabeverfahrens vornehmen zu können. Insbesondere sind konkrete Regelungen notwendig, um festzulegen wer diese Kosten zu tragen hat und in welcher Form dies geschehen soll. Ein Rechtsstreit zur Klärung dieser Fragen erscheint nicht unwahrscheinlich. Damit wäre auch der Bereich 800 MHz streitbefangen und folglich ähnlichen Nutzungsrisiken ausgesetzt wie die Bereiche 2 GHz und 2,6 GHz. 6. Störungsfreie Berichterstattung durch den Rundfunk Dazu im Text der BNetzA, Kapitel Gründe, Punkt 2,Verfügbarkeit/Nutzbarkeit, Seite 19, 5. Absatz und 6. Absatz (Funkmikrofone, Aufzählung der jetzigen Nutzer dieses Frequenzbereiches) Eine Nutzung der Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten ist aber schon vor Auslaufen der Allgemeinzuteilung möglich. und zu 2. Verfügbarkeit/Nutzbarkeit, Seite 20, 3. Absatz Eine Verlagerung der sonstigen professionellen Anwendungen aus dem oberen... in den unteren... UHF-Bereich ist im Wege der Einzelzuteilung und nur insoweit vorgesehen, wie sich die übrigen alternativen Bereiche... nicht eignen. Die derzeit von der BNetzA mit den Anwendern von Funkmikrofonen geführten Gespräche lassen nicht erkennen, in welchem Umfang Verlagerungen von Anwendungen in den unteren UHF-Bereich erfolgen sollen. Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass nicht nur private Programmanbieter und Programmproduzenten, Theater, Konzertveranstaltungen, Universitäten, Stadthallen und dergleichen den Frequenzbereich 790 MHz bis 862 MHz für drahtlose Kommunikationsmittel nutzen, sondern auch in erheblichem Umfang öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Für den Rundfunk ist die störungsfreie Nutzung des Frequenzbereiches 470 MHz bis 790 MHz für eigene Produktionen unabdingbar. Durch zusätzliche Nutzungen dieses Frequenzbereiches durch andere Nutzer in erheblichem Umfang, in Kombination mit dem Entfallen des Frequenzbereiches 790 MHz bis 862 MHz für eigene Berichterstattungen, würden die Freiheit der Berichterstattung sowie die Grundlagen der Rundfunkproduktion gefährdet. Abstimmungserfordernisse mit anderen Frequenznutzern oder der BNetzA im Zusammenhang mit aktueller Berichterstattung sind nicht akzeptabel und nicht praktikabel. Aus Sicht des Rundfunks wäre maximal eine auf indoor -Anwendungen begrenzte Nutzung durch öffentlich-rechtliche Träger von Kultureinrichtungen auf Basis von Einzelzuteilungen denkbar. 4

13 Solange jedoch nicht alle Fragen im Zusammenhang mit potentiellen alternativen Frequenzbereichen (L-Band, Duplex-Gap, MHz) abschließend geklärt sind und damit weder der Umfang der zu erwartenden künftigen Nutzungen im Rundfunkfrequenzbereich bekannt ist noch die Bedingungen der Einzelzuteilungen formuliert, noch die erforderlichen Koordinierungsprozeduren definiert sind, sind die Folgewirkungen einer Frequenzvergabe an den Mobilfunk nicht abschätzbar. Vor der Eröffnung eines Frequenzvergabeverfahrens ist es erforderlich, diese offenen Punkte zu klären. 7. Einschränkungen der Frequenznutzungen, Sicherstellung der Funkverträglichkeit Dazu im Text der BNetzA, Kapitel 4.1 Nutzungszweck, Seite 33, 2. Absatz, Schutz der Kanäle nahe 790 MHz: Zur Sicherstellung der Interferenzfreiheit..Es ist davon auszugehen, dass der erste Frequenzblock oberhalb 790 MHz in betroffenen Regionen nur eingeschränkt bzw. nur in Verbindung mit weiteren Maßnahmen nutzbar sein wird (vgl. hierzu im Einzelnen Anlage 3). Und 4.2 Frequenznutzungsbedingungen, Seite 34, 7. Absatz, Schutz der Kanäle nahe 790 MHz: die in Anlage 3 aufgeführten vorläufigen Frequenznutzungsbestimmungen zum Frequenzbereich MHz sollen auch die störungsfreie Koexistenz unterschiedlicher Anwendungen in den benachbarten Frequenzbereichen sicherstellen. Für die geografischen Bereiche mit angrenzender Rundfunknutzung im Fernsehkanal 60 (unterhalb 790 MHz), dies betrifft nach gegenwärtigem Koordinierungsstand etwa 12% der Gesamtfläche Deutschlands, müssen zur störungsfreien Nutzung.zusätzliche Störungsminderungstechniken eingesetzt bzw. Maßnahmen getroffen werden. Die Formulierung betroffene Regionen umfasst die K60- und möglicherweise K59- Allotments des Genfer Wellenplans. Damit wäre die künftige Rundfunknutzung dieser Kanäle nur in den entsprechenden GE06-Allotments geschützt und damit faktisch auf diese beschränkt; eine Nutzung überall dort, wo die internationalen Koordinierungsregeln eine Nachkoordinierung zuließen, wäre mindestens für die Dauer der Mobilfunkzuteilung ausgeschlossen. Damit würden die Entwicklungsmöglichkeiten des Rundfunkdienstes deutlich beschnitten. Diese Einschränkung wäre für den Rundfunk völlig inakzeptabel und widerspräche im Übrigen den Zusagen der BNetzA an den Rundfunk. Danach sind sämtliche im internationalen Rahmen GE06 mit dem Ausland verträglichen und koordinierbaren nationalen Nutzungen im Rundfunkfrequenzbereich zulässig. Dies trifft sowohl auf bestehende als auch auf zukünftige Nutzungen zu. Das bedeutet, dass die nationalen Entwicklungsmöglichkeiten auch uneingeschränkt für die Kanäle 59 und 60 flächendeckend sicherzustellen sind. Technisch und formal muss die uneingeschränkte und ungestörte Nutzungsmöglichkeit des gesamten Rundfunkfrequenzbereichs durch die Festschreibung einer Kostenübernahmeverpflichtung zur Finanzierung sog. Mitigation Techniques durch die zukünftigen Zutei- 5

14 lungsinhaber im Frequenzbereich 790 MHz bis 862 MHz zumindest teilweise sichergestellt werden. International (CEPT) werden als potentiell geeignete Mitigation Techniques u.a. zusätzliche DVB-T-Sender oder eine Erhöhung der Sendeleistung bestehender DVB-T-Sender diskutiert. Besondere Bedeutung kommt hier der Definition störungsfreie Koexistenz zu, auf welche hier zurückgegriffen wird. Dabei darf die Definition einer Störung auf keinen Fall darauf basieren, dass Beschwerden von Teilnehmern vorliegen. Teilnehmer reagieren in vielen Fällen nicht und scheuen sich aus vielfachen Gründen, offizielle Stellen zu informieren. Auf der Grundlage des 3 Ziff. 4 und 5 EMVG ist sicherzustellen, dass Frequenzzuteilungsinhaber der Frequenzen 790 MHz bis 862 MHz keinerlei Beeinträchtigung des DVB-T-Empfangs beim Teilnehmer verursachen. Diese sollten zudem in jedem Fall verpflichtet sein, auf eigene Kosten Abhilfe zu schaffen. In diesen Prozess ist der Rundfunksendernetzbetreiber von der BNetzA einzubeziehen. Für die Frequenzzuteilungsinhaber der Frequenzen 790 MHz bis 862 MHz ist ein verbindliches Verfahren zu definieren. Das Verfahren und die Art der Störungsbeseitigung sind mit dem Rundfunk abzustimmen. Sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung der Frequenzen 790 MHz bis 862 MHz für andere Dienste entstehenden Verwaltungskosten aus Basis der Frequenzschutzbeitragsverordnung sind ausnahmslos und dauerhaft den Frequenzzuteilungsinhabern der Frequenzen 790 MHz bis 862 MHz zuzuordnen, auch wenn die Störungsmeldung aus dem Rundfunkfrequenzbereich kommt, jedoch eine Ursache im Frequenzbereich > 790 MHz vorliegt. 8. Nachträgliche weitere Einschränkungen Dazu im Text der BNetzA, Anlage 3, Seite 63, 2. Absatz: Es ist davon auszugehen, dass nach vollständiger Fertigstellung aller Studien eine Anpassung dieser Nutzungsbestimmungen erfolgen wird. Weiterer Anpassungsbedarf könnte durch die Ergebnisse möglicher Studien auf nationaler Basis und eine zukünftige ECC-Entscheidung.entstehen Auf Grund des engen Zeitplans und der unvollständigen Studien wird im Vergabeverfahren auf notwendige Anpassungen in den Frequenznutzungsbestimmungen des Bereichs MHz hingewiesen. Dies stellt nicht nur für die künftigen Netzbetreiber, sondern insbesondere auch für den benachbarten Rundfunkdienst ein erhebliches Risiko dar, da die künftig zu erwartenden Wechselwirkungen nicht abzuschätzen sind. Da die für eine Bewertung der Funkverträglichkeit notwendigen fundamentalen Informationen, auf welche die BNetzA verweist, nicht existieren, Festlegungen zur Nutzbarkeit des Frequenzbereiches 790 MHz bis 862 MHz jedoch elementar für zukünftige Nutzer sind, ist es dringend geboten, den Start des Frequenzvergabeverfahrens für den Frequenzbereich 790 MHz bis 862 MHz auf einen Zeitpunkt zu verschieben, zu dem alle notwendigen Informationen zur Funkverträglichkeit vorliegen. 6

15 Insbesondere ist hierbei auf bereits vorliegende Verträglichkeitsstudie im Auftrag des BMWi zu verweisen (HHI Studie). In dieser Studie wird unter anderem ein guard band von mindestens 10 MHz zwischen dem Rundfunkband und dem Beginn der Mobilfunknutzung vorausgesetzt, um eine Reduzierung der Störungen im praktischen Betrieb sowohl für den Rundfunk als auch für den Mobilfunk zu erreichen. Ebenfalls wird in dieser Studie die Verfügbarkeit von DVB-T-Endgeräten mit erhöhter Störfestigkeit vorausgesetzt. Diese sind aktuell und in relevanter Stückzahl nicht vor 2012 verfügbar. Diese bereits bekannten Randbedingungen sind für die Nutzbarkeit des zukünftigen Mobilfunkfrequenzbereiches elementar und müssen im Ausschreibungsverfahren berücksichtigt werden Risiken durch offene Systementscheidung Dazu im Text der BNetzA, Anlage 3, Seite 65, 2.2. TDD (Time Division Duplex) Die konkret eingesetzte Mobilfunktechnologie (TDD oder FDD) wird im Vergabeverfahren offen gelassen. Alle bisher untersuchten Störszenarien gehen von einer FDD- Nutzung aus. Im Falle des Einsatzes der TDD-Technologie kommt es zu höheren Störauswirkungen durch die spektrale Nähe des Uplinks auf die benachbarte Rundfunknutzung. Die genannte Ausweitung des guard bands für diesen Fall auf 7 MHz (bzw. evtl. 12 MHz) ist für den Schutz des angrenzenden Rundfunkdienstes nicht ausreichend. Das Vergabeverfahren kann ohne Kenntnis des tatsächlich erforderlichen guard bands und der sonstigen technischen Randbedingungen des Einsatzes der TDD-Technologie nicht sinnvoll durchgeführt werden. Zum Schutz des Rundfunkdienstes kann es anderenfalls zu unkalkulierbar hohen Kosten beim Frequenzzuteilungsinhaber für den Bereich 790 MHz bis 862 MHz kommen Internationale Risiken Dazu im Text der BNetzA, Anlage 3, Seite 67, 4. Frequenzkoordinierung für Funkstellen im Grenzgebiet, 2. Absatz: Einschränkungen werden hinsichtlich Frequenz und Umfang von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich sein, je nachdem, ob zwei, drei oder unter Umständen vier Länder in die Koordinierung mit einzubeziehen sind. Außerdem werden Einschränkungen noch von den an den Grenzen sich gegenüberstehenden Übertragungsverfahren abhängen. Die Räumung der Kanäle 61 bis 69 durch den Rundfunk erzeugt ein Ungleichgewicht in der Verteilung der Rundfunkfrequenzen zwischen benachbarten Ländern. Das Prinzip des sog. "Gleichberechtigten Zugangs zum Spektrum" wird verletzt. Dies wird in Koordinierungsverhandlungen mit den Nachbarn auszugleichen sein. Die hierfür notwendigen Umkoordinierungsmaßnahmen werden die Rundfunkversorgung in Deutschland beeinflussen und führen durch die zur Kompensation von Versorgungs- 7

16 verlusten erforderliche Nachrüstung zu zusätzlichen Kosten der Rundfunknetze in Deutschland. Dieser Umstand ist der BNetzA bekannt und nicht in dem von der BNetzA zitierten Gutachten der Goldmedia-Mugler-Studie Wirtschaftliche Auswirkungen der Digitalen Dividende in Deutschland berücksichtigt. Es ist daher unzulässig, den Eindruck zu erwecken, die o.g. Studie würde die zu erwartenden Umstellungskosten für den Rundfunk beschreiben. Da die Verhandlungen mit den benachbarten Ländern noch nicht abgeschlossen sind, zum Teil noch gar nicht begonnen haben, ist der Umfang der Versorgungseinschränkungen und der daraus resultierenden zusätzlichen Kosten zum heutigen Zeitpunkt nicht quantifizierbar. 8

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