Organisationsreglement

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1 Organisationsreglement des Schweizerischen Verkehrssicherheitsrats VSR Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird grundsätzlich die männliche Form bei Normen verwendet, also Geschäftsleiter statt Geschäftsleiter/in Schweizerischer Verkehrssicherheitsrat, Effingerstrasse 8, Postfach 866, 00 Bern Telefon , Fax , info@vsr.ch

2 I. Allgemeines Artikel Zweck Gestützt auf die Statuten, Art. 5, Abs. erlässt der Vorstand ein Organisationsreglement. Dieses regelt die Aufgaben, Kompetenzen, Rechte und Pflichten des Vorstandes und der Geschäftsstelle. II. Artikel Der Vorstand Zusammensetzung und Konstituierung des Vorstandes Der Vorstand besteht aus: a. dem Präsidenten; b. dem Vizepräsidenten; c. den übrigen Vorstandsmitgliedern; sowie ohne Stimmrecht aus d. dem Geschäftsleiter; e. der Protokoll führenden Person. Der Vorstand konstituiert sich selbst. An der ersten Vorstandssitzung nach den Vorstandswahlen durch die Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand den Vizepräsidenten und besetzt die Kommissionspräsidien. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode (bis zur nächsten MV) aus, nimmt der Vorstand die Nachwahl vor. Die nachgewählte Person ist bis zum Ablauf der ordentlichen Amtsperiode gewählt. 4 Der Vorstand kann für die Vorbereitung der Vorstandssitzung und Personalangelegenheiten der Geschäftsstelle einen Ausschuss aus seiner Mitte bilden. Ihm gehören mindestens der Präsident und der Vizepräsident an. Artikel Pflichten des Vorstandes Dem Vorstand obliegen im Zusammenhang mit dem Gesamtverein folgende Aufgaben: a. Gesamtleitung des Vereins; b. Festlegen der Strategie, Führungsgrundsätze und der Organisation (Organigramm); c. Entgegennahme von Aufnahmegesuchen, von Austrittserklärungen und Ausschluss von Mitgliedern; d. Einsetzen von Fachausschüssen und Kommissionen sowie Erlass von Reglementen für allfällige Fachausschüsse und Kommissionen; e. Erteilen der Zeichnungsberechtigungen;

3 f. Bestellen eines Steuerungsausschusses für Projekte, welche einen grösseren Finanzrahmen haben oder länger als ein halbes Jahr dauern (gemäss Statuten Art. 7); g. Durchführen von mindestens vier Vorstandssitzungen pro Jahr. Dem Vorstand obliegen im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung folgende Aufgaben: a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; b. Erlass des Vereinsleitbildes (Genehmigung durch MV); c. Vorbereitung der Anträge an die Mitgliederversammlung; d. Erstellen des Jahresberichtes (Genehmigung durch MV); e. Erstellen der Jahresrechnung und Durchführen der Revision (Genehmigung durch MV); f. Erarbeitung des Jahresprogramms (Genehmigung durch MV); g. Erstellen des Jahresbudgets (Genehmigung durch MV); h. Kenntnisgabe von Reglementen (Finanzreglement, HR-Reglement, Organisationsreglement; Reglement der Fachausschüsse und Kommissionen) an die MV; i. Erstellen des Protokolls der Mitgliederversammlung (Genehmigung durch MV). j. Ausführen von Beschlüssen der MV; k. Anstellung des Geschäftsleiters. Dem Vorstand obliegen im Zusammenhang mit der Geschäftsstelle folgende Aufgaben: a. Genehmigung eines Finanzreglements, b. Genehmigung eines HR-Reglements; c. Genehmigung des Protokolls der Vorstandssitzung. Artikel 4 Befugnisse des Vorstandes Dem Vorstand stehen folgende Befugnisse zu: a. Vollumfängliche Delegation der operativen Geschäftsleitung an den Geschäftsleiter, soweit nicht das Gesetz, die Statuten oder dieses Reglement etwas anderes vorsehen; b. Vollumfängliche oder teilweise Delegation eines Teils seiner Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Mitglieder oder an Dritte; c. Abschliessen von Verträgen und Leistungsvereinbarungen soweit der Vorstand die Kompetenz nicht an den Geschäftsleiter delegiert hat; d. Erteilen von Aufträgen an Kommissionen und Fachausschüsse; e. Auslösung von Projekten und deren Planung; f. Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von Vernehmlassungen und Anhörungen zu Themen der Verkehrssicherheit auf Bundesebene;

4 g. Durchführung einer Urabstimmung (Art., Abs. Statuten); h. Festlegung einer Entschädigung für die Vorstandsmitglieder. Artikel 5 Pflichten des Präsidenten Dem Präsidenten obliegen folgende Aufgaben: a. Vertretung des Vereins gegen aussen; b. Einberufung der Vorstandssitzungen; c. Unterzeichnen des Protokoll der Vorstandssitzung; d. Abgabe des Stichentscheides; e. Führung des Geschäftsleiters; f. Regelung der Entschädigung des Geschäftsleiters mittels separatem Arbeitsvertrag; g. Unterzeichnen der Instruktorendiplome im Rahmen der freiwilligen Weiterbildung. Artikel 6 Befugnisse des Präsidenten Dem Präsidenten stehen folgende Befugnisse zu: a. Durchführen von Beschlüssen auf dem Zirkulationsweg oder in dringenden Fällen telefonisch; b. Erteilen der Genehmigung an Vorstandsmitglieder zur Einsicht in einzelne Geschäfte sowie zur Vorlage von Büchern und Akten. Artikel 7 Pflichten der Vorstandsmitglieder Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen des Vereins in guten Treuen. Die Mitglieder des Vorstandes sind über Angelegenheiten des Vereins, die von einem Organ als vertraulich bezeichnet sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Vorstandes zur Auskunft verpflichtet, soweit sie nicht durch Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnis gebunden sind. Artikel 8 Befugnisse der Vorstandsmitglieder Jedes Mitglied des Vorstandes kann Auskunft über alle Angelegenheiten des Vereins verlangen. Davon ausgenommen sind diejenigen Projekte, bei welchen das betroffene Vorstandsmitglied in einem Konkurrenzunternehmen Einsitz hat und diese Konkurrenzsituation in Zusammenhang gebracht werden könnte. Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied vom Geschäftsleiter Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen. Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden (mit der in Absatz aufgenommenen Beschränkung). 4

5 4 Nach Bedarf ist der Vorstand vom Geschäftsleiter (unaufgefordert) über den laufenden Geschäftsgang und die wichtigeren Geschäftsvorfälle zu orientieren. Artikel 9 Vorstandssitzungen Der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber viermal jährlich. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten erfolgt die Einberufung durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Mindestens vier Vorstandsmitglieder können gemeinsam die unverzügliche Einberufung einer Sitzung unter Angabe des Zweckes zu verlangen. Die Einberufung erfolgt mindestens fünf Werktage vor dem Sitzungstag. In dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden. Die Traktanden sind bei der Einberufung bekannt zu geben. Gleichzeitig werden die notwendigen Unterlagen zugestellt. 4 Der Präsident, oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes, führt den Vorsitz. Die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder können sich nicht vertreten lassen. 5 Über Gegenstände, die in der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können Beschlüsse gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder der Aufnahme des Traktandums zustimmen. 6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 7 Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse und wählt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid. 8 Bei folgenden Geschäften ist der Vorstand nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend ist: a. Konstituierung des Vorstandes; b. Wahl des Geschäftsleiters; c. Erstellung des Jahresbudgets; d. Änderung dieses Reglements; Sofern die erforderliche Präsenz nicht erreicht wird, kann frühestens 0 Tage nach der ersten Sitzung des Vorstandes eine zweite Sitzung einberufen werden, in der die oben genannten Beschlüsse ohne (diese) Quorumsvorschriften gefasst werden können. 9 Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg oder in dringenden Fällen telefonisch mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung gefasst werden, es sei denn, ein Mitglied verlangt innert 5 Tagen seit Erhalt des entsprechenden Antrags telefonisch oder per die Beratung in einer Sitzung. Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit aller Mitglieder des Vorstandes. 5

6 0 Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten und der Protokoll führenden Person unterzeichnet wird. Zirkulationsbeschlüsse sind in das nächste Protokoll des Vorstandes aufzunehmen. Das Protokoll enthält für jedes Traktandum: a. Die Ausgangssituation bzw. bereits vorhandene Entscheidgrundlagen und allenfalls Antragstellung; b. Besprechung (nicht aber inhaltliche Wiedergabe von Voten) und gegebenenfalls Gegenanträge; c. Beschluss und Festlegung des Vollzugs. Die Protokolle sind vom Vorstand jeweils in der nächsten Sitzung zu genehmigen. III. Die Geschäftsstelle Artikel 0 Pflichten des Geschäftsleiters Dem Geschäftsleiter obliegen folgende Aufgaben und Pflichten: a. Operative Führung der Geschäftsstelle; b. Besorgung der Aufgaben, die ihm vom Vorstand übertragen sind; c. Berichterstattung an den Vorstand (Sitzungen) über die laufenden Geschäfte, beinhaltend den allgemeinen Geschäftsgang, die Quartalsabschlüsse des Vereins sowie besondere Geschäfte und allfällige Entscheide, die er getroffen hat; d. Berichterstattung über Bildung, Auflösung und die wesentlichen Veränderungen von Rückstellungen; e. Ausüben des Finanzwesens gemäss Finanzreglement; f. Personalbeschaffung, -betreuung und -förderung gemäss HR Reglement; g. Begründung, Gestaltung und Auflösung der Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der Geschäftsstelle und den Experten die im Arbeitsverhältnis mit dem VSR stehen; h. Fachliche und administrative Führung der Mitarbeitenden der Geschäftsstelle; i. Führen des Protokolls der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung; j. Erarbeiten des Jahresberichts. Sämtliche im Zusammenhang mit dem Verein stehende Akten sind bei Amtsende zurückzugeben. Davon ausgenommen sind die Protokolle der Vorstandssitzung, an denen der Geschäftsleiter teilnahm. Bei Abwesenheit des Geschäftsleiters nimmt eine von ihm bestimmte Stellvertretung seine Kompetenzen wahr. 6

7 Artikel Befugnisse des Geschäftsleiters Der Geschäftsleiter hat die folgenden Befugnisse: a. Einsetzen und Leiten von nicht ständigen Arbeitsgruppen b. Teilnahme an den Sitzungen der Fachausschüsse, Kommissionen und Arbeitsgruppen. IV. Vertretung des Vereins gegen aussen Der Präsident und der Vizepräsident sowie der Geschäftsleiter sind je kollektivzeichnungsberechtigt zu zweien. In der Regel gilt, dass der Präsident zusammen mit dem Geschäftsleiter zeichnet. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes haben keine Zeichnungsberechtigung. Diese Zeichnungsberechtigung gilt nicht für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, soweit er im Finanzreglement oder durch Vorstandsbeschluss oder Leistungsaufträge vorgesehen ist. Im Übrigen wird die Zeichnungsberechtigung, welche für Verpflichtungsgeschäfte gilt, im Handelsregister zum Ausdruck gebracht. V. Ausstand Alle Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahe stehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren. Überdies können einzelne Mitglieder der Organe auch nicht gleichzeitig für sich selbst und den Verein Verträge abschliessen. VI. Schlussbestimmungen Dieses Reglement wurde an der Vorstandsitzung vom..008 genehmigt und tritt per in Kraft. 7

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