Steuerberaterin München informiert zum Thema: Künstlersozialabgabe

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1 Steuerberaterin München informiert zum Thema: Künstlersozialabgabe Als Steuerberaterin beantworte ich immer wieder Fragen zum Thema Künstlersozialkasse bzw. Künstlersozialabgabe. Da das Thema Künstlersozialabgabe im Laufe der Jahre immer wichtiger wurde und immer mehr Unternehmer betroffen sind, finden Sie nachfolgend einige wichtige Aspekte in Frageform. Was ist die Künstlersozialversicherung? Die Künstlersozialversicherung bietet seit dem Jahr 1983 selbständigen Künstlern und Publizisten Schutz in den gesetzlichen Sozialversicherungszweigen. Die Künstler und Publizisten müssen hierbei nur ca. die Hälfte der Beiträge selbst tragen und sind somit finanziell entlastet. Die Differenz zwischen Eigenbeitrag Künstler und Publizisten und Regelbeitrag wird von den Unternehmen finanziert, die die Leistungen dieser Personengruppe nutzen. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden Sie im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Der Gesetzgeber hat mit der Umsetzung die Künstlersozialkasse (KSK) betraut. Die Künstlersozialkasse ist selbst kein Leistungsträger, vielmehr wird durch die Künstlersozialkasse lediglich der Beitragszuschuss zu den gesetzlichen Sozialversicherungen geleistet. Wer ist Künstler & Publizist im Sinne der Künstlersozialversicherung? Voraussetzung ist die Ausübung einer auf Dauer angelegten selbständigen künstlerischen und / oder publizistischen Tätigkeit in erwerbsmäßigem Umfang. eewerbsmäßiger Umfang und auf Dauer angelegt bedeutet, dass Sie mit dieser Tätigkeit Ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Wird die Tätigkeit nur vorübergehend ausgeführt, können Sie sich nicht über Künstlersozialkasse versichern. Vorübergehend bedeutet z.b. als Urlaubsvertretung oder zwischen regulären Arbeitsverhältnissen. Auch kurzzeitige, nicht auf Wiederholung angelegte Tätigkeiten sind nicht Gegenstand der Künstlersozialabgabe. Unternehmer im Sinne der Künstlersozialabgabe sind daher alle natürlichen und juristischen Personen, die eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit ausüben. Gewinnerzielungsabsicht ist keine Voraussetzung. Auch gemeinnützige Organisationen wie Vereine und Stiftungen sind Unternehmer im Sinn des KSVG. Der Begriff Künstler & Publizisten ist nicht gesetzlich definiert. Schwierig ist insbesondere die Abgrenzung von künstlerischer und handwerklicher Tätigkeit.

2 Laut Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom , B3 KR 13/97 R, BSGE 82 S. 164 ist ein Designer, der vorhandene Gestaltungselemente neu kombiniert, kein Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung. Laut Urteil des SG Frankfurt vom S 25 KR 182/09 ist eine Schmuckgestalterin keine Künstlerin im Sinne der Künstlersozialversicherung. Positiv formuliert ist Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt, 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Welche Versicherungen sind über die Künstlersozialkasse (KSK) abgedeckt? Da die Künstlersozialkasse nicht selbst Leistungsträger (Krankenkasse) ist, sind Sie als Künstler & Publizist nicht direkt bei der Künstlersozialkasse versichert. Vielmehr sind Sie weiterhin bei Ihrer Krankenkasse (gesetzliche oder private Krankenversicherung) sowie bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht möglich, da es sich hierbei um eine Pflichtmitgliedschaft handelt. Der Verzicht auf eine Krankenversicherung ist nicht möglich. Wie hoch ist der Beitrag zur Krankenversicherung bzw. Rentenversicherung? Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt im Jahr ,9%. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt im Jahr ,5% und zur sozialen Pflegeversicherung im Jahr ,05%, für Kinderlose ist ein Zuschlag von 2,3% zu leisten. Wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkassen oder Innungskrankenkassen) versichert sind, ist eine kostenlose Familienversicherung für Ehepartner und Kinder möglich.

3 Wer muss die Künstlersozialabgabe leisten? Die Verwerter, also Nutzer der Dienstleistungen von Künstlern & Publizisten sind zur Zahlung einer Umlage verpflichtet, soweit es sich um Unternehmer handelt. Laut 24 (KSVG) sind zur Künstlersozialabgabe folgende Unternehmer verpflichtet: 1. Buchverlage, Presseverlage und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste) 2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen, welche den Zweck verfolgen, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten 3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen Sorge zu tragen 4. Rundfunk und Fernsehen 5. Herstellung von bespielten Bildträgern und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung) 6. Galerien und Kunsthandel 7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte 8. Varieté- und Zirkusunternehmen sowie Museen 9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten. Im Wesentlichen sind folgende zwei Gruppen zu unterteilen: 1. Typische Verwerter von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen wie Verlage, Presseagenturen, Theater, Konzert- und Gastspieldirektionen. 2. Alle Unternehmer, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreiben. Hierbei sind folgende Beispiele denkbar: Neugestaltung einer Homepage (Webdesigner) Schreiben von Pressemitteilungen oder Artikeln für Suchmaschinenoptimierung Gestaltung von Flyern und Broschüren Gestaltung von Plakaten Gestaltung von Anzeigen in Zeitungen oder im Internet Gestaltung von Produkten oder Verpackungen Veranstaltung von öffentlichen Events (jährlich mehr als drei Veranstaltungen; Vorsicht: hierbei handelt es sich um eine Freigrenze. Bei vier Veranstaltungen sind alle vier Veranstaltungen von der Künstlersozialabgabe betroffen!). Eine Betriebsfeier gilt als öffentliches Event, wenn nicht ausschließlich die eigene Belegschaft eingeladen wurde, sondern auch freie Mitarbeiter, Geschäftsfreunde und Personen des öffentlichen Lebens. Bei öffentlichen Veranstaltungen kann Künstlersozialabgabe anfallen. Bei reinen Betriebsfeiern (Mitarbeiter und deren Partner) fällt keine Künstlersozialabgabe an.

4 Fast jedes Unternehmen betreibt eine eigene Homepage. Da Webdesigner zum Personenkreis der Künstler im Sinne des KSVG gehören, sollte jeder Unternehmer jährlich seine Abgabepflicht prüfen bzw. durch seinen Steuerberater prüfen lassen. Die künstlerische Tätigkeit eines Webdesigners umfasst die Konzeptionierung, die Realisierung von Bildschirmseiten mit Hilfe von Schrift, Grafik, Zeichnung, Fotografie und Video. Unbeachtlich ist, dass der Unternehmer dem Webdesigner häufig sehr enge Vorgaben zur Realisierung stellt. Laut Urteil des Bundessozialgerichts BSG vom B 3 KR 29/04 und B 3 KR 37/04 ist eine fehlende künstlerische Ausbildung wie etwa die des Grafikers unbeachtlich. Keine Künstlersozialabgabe fällt an, wenn keine gestalterischen Leistungen erbracht werden und lediglich die technische Einrichtung und Wartung der Homepage vereinbart wurde und dies auch tatsächlich umgesetzt wurde. Häufig nimmt der Webmaster keine gestalterische Leistung vor, sondern setzt eine bestimmte Vorlage um. Eine solche rein technische Umsetzung unterliegt regelmäßig nicht der Künstlersozialabgabe. Für welche Leistung fällt Künstlersozialabgabe an? Die Künstlersozialabgabe ist auf das Entgelt zu leisten, das an selbstständig tätige Künstler & Publizisten entrichtet wird. Bemessungsgrundlage gemäß 25 KSVG ist daher alles, was ein Unternehmer aufwendet, um das künstlerische oder publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Die Bezeichnung des Entgelts ist unbeachtlich, es kann sich um: Honorar Tantieme Lizenzgebühr Ankaufpreis Sachleistung Kommissionsgeschäft Ausfallhonorar freiwillige Leistung handeln. Unbeachtlich ist auch, ob der Künstler oder Publizist über die Künstlersozialkasse versichert ist. Entscheidend ist der Leistungsgegenstand. Sind Sie Eigenwerber, also Unternehmer, der für Zwecke der Werbungen oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen Künstler beschäftigt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Es muss sich um freie Mitarbeiter handeln, für Angestellte ist keine Künstlersozialabgabe zu leisten 2. Auftragserteilung darf nicht nur gelegentlich sein.

5 Nicht nur gelegentlich ist nicht einfach zu erläutern. Eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß genügt für die Pflicht zur Leistung der Künstlersozialabgabe. Viele kleine Aufträge führen ebenso wie ein großer Auftrag zu Abgabenpflicht. Auch bei größeren Intervallen, wie regelmäßige Veranstaltungen im drei-jahres-turnus entsteht eine Abgabepflicht. Nebenkosten und Auslagen wie z.b. Telefonkosten, Materialkosten und Fracht sind Teil des Entgelts im Rahmen der Künstlersozialabgabe. Nicht von der Künstlersozialabgabe betroffen sind folgende Leistungen: Entgelt an juristische Person Entgelt an Kommanditgesellschaft (KG) Entgelt an GmbH & Co. KG Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer Steuerfreie Aufwandsentschädigung (z.b. Reise- und Bewirtungskosten) Entgelt im Rahmen der Übungsleiterpauschale ( 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz); diese beträgt aktuell Euro jährlich. Wann kann ich den Übungsleiter-Pauschbetrag in Anspruch nehmen? Wenn Sie nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Künstler für eine staatliche Stelle oder eine gemeinnützige Organisation tätig sind, können Sie den Übungsleiter-Pauschbetrag gem. 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz in Anspruch nehmen. Das Honorar bis zur Höhe von Euro ist steuerfrei, Ausgaben können nicht angesetzt werden. Wann ist ein Mitarbeiter Angestellter und wann freier Mitarbeiter? Da nur für das Entgelt an selbstständig tätige Künstler & Publizisten Künstlersozialabgabe fällig wird, ist die Abgrenzung zwischen Angestellten und freien Mitarbeitern entscheidend. Hierbei gilt wie die gewohnt Abgrenzung zwischen scheinselbstständig Beschäftigten und tatsächlich freien Mitarbeitern. Anhaltspunkt für eine Scheinselbstständigkeit (und damit keine Künstlersozialabgabe): Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort und Zeit

6 Fester Arbeitsplatz beim Auftraggeber Eingliederung in den Betrieb Für Scheinselbstständige, das heißt Arbeitnehmer, ist keine Künstlersozialabgabe zu leisten. Allerdings muss der Arbeitgeber die Hälfte der Sozialversicherung tragen. Wer muss keine Künstlersozialabgabe leisten? Als Privatperson oder auch Endverbraucher müssen Sie keine Künstlersozialabgabe leisten. Insbesondere Darbietungen auf privaten Veranstaltungen wie Hochzeiten, Geburtstagen, Hochzeitstagen wie Silberhochzeit, Goldene Hochzeit, Eiserne Hochzeit, Weihnachtsfesten, Halloween-Party, etc. müssen der Künstlersozialkasse nicht gemeldet werden und werden nicht mit Künstlersozialabgabe verteuert. Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe? Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe betrug im Jahr 2014 insgesamt 5,2%. Welche Aufzeichnungspflichten muss ich als Unternehmer wahrnehmen? Wie genau die Aufzeichnungen geführt werden, ist jedem Unternehmer selbst überlassen. Es müssen sich nach 28 KSVG jedoch die Berechnungen und Zahlungen ersehen lassen. Muss ich mich als verwertender Unternehmer selbst bei der Künstlersozialkasse melden? Ja, gemäß 27 KSVG muss der Unternehmer selbst tätig werden bzw. seinen Steuerberater beauftragen. Termin ist der 31. März des Folgejahres. Soweit der zur Abgabe verpflichtete Unternehmer trotz Aufforderung die Meldung an die

7 Künstlersozialkasse nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, kann eine Schätzung durch die Künstlersozialkasse erfolgen. Die Schätzung erfolgt nach Durchschnittswerten und kann durch die Abgabe der konkreten Entgeltmeldung berichtigt werden. Bei Zahlungsverzug erhebt die Künstlersozialkasse einen Säumniszuschlag von 1% des Rückstandes. Bitte beachten Sie: Die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld verfolgt werden kann. Die Hauptseite Steuerberatung in München finden Sie hier. Powered by TCPDF (

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