Sterbe und Suizidhilfe in der Schweiz
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- Hanna Wetzel
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1 Karl Ludwig Kunz: Sterbe und Suizidhilfe Seite 1 Prof. Dr. Karl Ludwig Kunz, Universität Bern (Schweiz) Sterbe und Suizidhilfe in der Schweiz Falltypen und rechtliche Beurteilung Sterbehilfe ist Hilfe beim Sterben für den Sterbenden, Suizidhilfe ist Hilfe beim Suizid für den Suizidwilligen. Als Sterbehilfe bezeichnet man Fremdtötungen im engen Zusammenhang mit einem kurz bevorstehenden natürlichen Tod. Bei der Sterbehilfe handelt es sich demnach um Fallkonstellationen, in der das ohnehin bald verlöschende Leben durch Intervention eines Dritten, welcher über die Tatherrschaft verfügt, beendet wird. Bei der Suizidhilfe liegt hingegen die Herrschaft über das Tatgeschehen bei der sterbewilligen Person. Suizidhilfe kommt auch in Betracht bei Personen, die nicht ohnehin bald eines natürlichen Todes sterben werden, sondern die einfach sterben möchten. Der gebotene Schutz menschlichen Lebens verlangt ein prinzipielles Verbot der Fremdtötung. Das Fremdtötungsverbot bezieht sich nur auf die täterschaftliche Tötung. Hat der Todeswillige selbst eigenverantwortlich Herrschaft über das Tatgeschehen, so liegt ein autonomer Suizid vor. Der Dritte kann dann nicht Täter, sondern nur Teilnehmer an der straflosen Haupttat des Freitodes sein. Anders als das deutsche Recht stellt das schweizerische Recht diese Teilnahme selbständig für denjenigen unter Strafe, wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet (Art. 115 StGB). Als selbstsüchtig gilt nur die Verfolgung eines persönlichen Vorteils. Die organisierte Sterbebegleitung durch Institutionen der Suizidhilfe ist somit straflos, solange damit kein Gewinn erstrebt wird. In ähnlicher Weise hat der Alternativentwurf Sterbebegleitung 1 im Jahre 2005 in 215a AE StGB die Einführung eines neuen Straftatbestandes der Unterstützung einer Selbsttötung aus Gewinnsucht vorgeschlagen. Mit Art. 115 StGB wird die strafbare Beteiligung am freiverantwortlichen Suizid abschliessend geregelt. Bei autonom vorgenommenen Suizid kann der Verzicht auf die Vornahme von Rettungshandlungen deshalb auch nicht als täterschaftliche Tötung durch Unterlassen (Art. 111 ff. StGB) oder als Unterlassung der Nothilfe gegenüber einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, (Art. 128 StGB) geahndet werden 2. Damit unterscheidet sich die Rechtslage von derjenigen in Deutschland. Dort wird nach h. M. eine Unterlassungsstrafbarkeit für den zunächst aktiv bloss Teilnahme Leistenden angenommen, wenn nach der Suizidhandlung der Wille des Suizidenten weiterzuleben erkennbar wird 3. Weitergehend nimmt die deutsche Rechtsprechung grundsätzlich Strafbarkeit an, wenn der Suizident, etwa infolge Bewusstlosigkeit, die Herrschaft über das Geschehen verloren hat und eine noch bestehende Rettungsmöglichkeit nicht nutzt 4. Da diese Fälle nach schweizerischem Recht klar nicht strafbar sind, ist insoweit die Rechtslage in der Schweiz deutlich rechtssicherer und liberaler als 1 Gesetzentwurf einer interdisziplinär zusammengesetzten Arbeitsgruppe, darunter zahlreiche Mitglieder des Arbeitskreises deutscher, österreichischer und schweizer Strafrechtslehrer (Alternativ Professoren), vgl. Schöch / Verrel, AE StGB 2005, GA 2005, 553 ff.. 2 Etwa Eicker NK 2006, 135 ff. (135); BSK StGB II Schwarzenegger, Art. 115 N 3 mit weiteren Nachweisen. 3 Etwa Lackner / Kühl, StGB, 24. Aufl. 2001, Vor 211 N 15 m. w. N.. 4 BGHSt 32, 367.
2 Karl Ludwig Kunz: Sterbe und Suizidhilfe Seite 2 in Deutschland. Dies ist ein entscheidender Grund für den Suizidhilfetourismus von Deutschland in die Schweiz, auf den ich noch zu sprechen kommen werde. Wo es nicht um die Teilnahme an einem eigenverantwortlich betriebenen Suizid, sondern um Fremdtötungen geht, sind diese grundsätzlich stets als Tötung (Art. 111 ff. StGB) strafbar, und zwar selbst dann, wenn die Tötung aus achtenswerten Beweggründen auf ernsthaftes und eindringliches Verlangen des Getöteten erfolgt (Art. 114 StGB). Freilich gelten Sonderregelungen, wenn der Betreffende nicht nur in die Fremdtötung einwilligt, oder, wo eine Einwilligung nicht einholbar ist, eine mutmassliche Einwilligung anzunehmen ist, sondern es darüber hinaus um einen Sterbenden geht, der in naher Zukunft eines natürlichen Todes sterben wird. Die Regeln der Sterbehilfe sind nicht gesetzlich gefasst. Auch gibt es dazu kaum Rechtsprechung. Massgeblich sind vielmehr die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften 5. Die Richtlinien enthalten, ähnlich wie die entsprechenden Richtlinien der deutschen Bundesärztekammer 6, selbst gewählte Empfehlungen für Massstäbe der Sorgfalt ärztlichen Handelns. Ihre Verletzung zieht berufsständische, jedoch nicht unmittelbar staatliche Sanktionen nach sich. Freilich sind die Richtlinien mittelbar juristisch relevant 7, insofern sie den Gerichten und den kantonalen Gesetzgebern als Massstab für das sorgfaltsgemäss gebotene ärztliche Handeln dienen. Nach diesen Richtlinien gelten Personen als sterbend, bei welchen der Arzt auf Grund klinischer Anzeichen zur Überzeugung kommt, dass die Krankheit oder die traumatische Schädigung irreversibel ist und trotz Behandlung in absehbarer Zeit zum Tode führen wird. Grundsätzlich haben Ärzte die Pflicht, sich um die Erhaltung menschlichen Lebens zu bemühen. Ausnahmen bestehen bei Sterbenden, deren Grundleiden einen unabwendbaren Verlauf zum Tode genommen hat und bei zerebral schwerst Geschädigten. Zwar ist auch bei Sterbenden die direkte aktive Sterbehilfe im Sinne der gezielten Tötung eines anderen zur Verkürzung von dessen Leiden wie jede Fremdtötung strafbar (Art. 111 ff.). Die Menschqualität endet erst mit dem Tode. Als Tötungsdelikt tatbestandsmässig ist also auch die Tötung eines Sterbenden. Dies gilt unabhängig davon, ob sein verlöschendes Leben noch lebenswert erscheint und sogar dann, wenn der Sterbende seine Tötung verlangt. Hingegen gelten die anderen Formen der Sterbehilfe als zulässig. Dies betrifft zunächst die indirekte aktive Sterbehilfe. Damit ist die ärztliche Verabreichung leidensmindernder Mittel gemeint, welche als Nebenwirkung die Lebensdauer herabsetzen können. Die Zulässigkeit der Schmerzlinderung mit dem Risiko der Lebensverkürzung ist bei Einwilligung oder mutmasslicher Einwilligung des Patienten aus der Behandlungspflicht des Arztes abzuleiten. Gerade bei sterbenden Patienten bezieht sich die ärztliche Aufgabe auf die Leidensverminderung. Der Einsatz palliativer Techniken mit dem Risiko der Lebensverkürzung setzt voraus, dass schwerste, kaum erträgliche Schmerzen bestehen, die sich mit Schmerzmitteln ohne diese potentiellen 5 Medizinisch ethische Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften für die Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende vom 25. November 2004 ( 6 NJW 1998, 3406 f. 7 Gewisse Erlasse, wie zum Beispiel die Verordnung über Sterbehilfe und Todesfeststellung des Kantons Bern vom 11. Juni 1997, erklären die Richtlinien der SAMW sogar für direkt anwendbar.
3 Karl Ludwig Kunz: Sterbe und Suizidhilfe Seite 3 Nebenwirkungen nicht eindämmen lassen. Die objektive Zurechnung des Fremdtötungserfolgs scheitert dann daran, dass das Lebensverkürzungsrisiko angesichts des sozial anerkannten Gebots, unerträgliche Schmerzen des Sterbenden zu lindern und damit die Lebensqualität schwer Kranker und Sterbender zu erhöhen, als erlaubt gilt. Die Abgrenzung der indirekten von der direkten aktiven Sterbehilfe stösst in der Praxis auf grosse Schwierigkeiten 8. Meines Erachtens wäre wegen der grundsätzlichen Bedeutung und der Schwere der lebensbeendenden Massnahmen eine gesetzliche Regelung erwünscht. Diese hätte insbesondere die besonders strittigen Fragen des zulässigen Umgangs mit nicht mehr urteilsfähigen Sterbenden und minderjährigen und entmündigten Sterbenden sowie mit an schweren Missbildungen oder Geburtsschäden leidenden Neugeborenen zu klären. Die ebenfalls bei Einwilligung oder mutmasslicher Einwilligung zulässige passive Sterbehilfe besteht im Unterlassen des Einsatzes von ärztlichen Mitteln, welche das Leben des sterbenden Patienten verlängern könnten. Das Bedürfnis nach solchen Massnahmen ist durch die Entwicklung der Reanimationstechnik befördert worden, welche es erlaubt, bei Personen mit irreversiblem Funktionsausfall des Gehirns gewisse vitale Funktionen wie das Funktionieren des Herz Kreislaufsystems aufrechtzuerhalten. In der Schweiz wird nunmehr ganz überwiegend das Hirntod Konzept vertreten. Dieses umschreibt das Todeskriterium als den irreversiblen Ausfall aller klinischen Funktionen des gesamten Hirns. Passive Sterbehilfe liegt vor, wenn bei hirntoten Patienten, deren vitale Funktionen durch ein Reanimationsgerät künstlich aufrechterhalten wird, die Reanimation durch den Arzt abgebrochen wird. Der Abbruch der Weiterbehandlung durch den Arzt stellt kein aktives Tun, sondern ein Unterlassen der gebotenen Weiterbehandlung dar. Infolge Aussichtslosigkeit der Weiterbehandlung befindet sich der Arzt nicht (mehr) in einer Garantenstellung, so dass eine Strafbarkeit wegen unechten Unterlassens nicht in Betracht kommt. Freilich wird passive Sterbehilfe auch jenseits der unproblematischen Fälle hirntoter Personen geübt. Die Fortschritte der medizinischen Technik erlauben es, verlöschendes Leben beträchtlich zu verlängern. Die Möglichkeit, den Zeitpunkt des Todes hinauszuschieben, obwohl der Sterbevorgang unumkehrbar eingeleitet ist, verlangt nach einer Klärung der Frage, ob lebensverlängernde Massnahmen trotz Unabwendbarkeit des nahenden Todes vorgenommen werden müssen. Diese Frage wird in der Schweiz ganz überwiegend verneint. Das Recht kann nicht gebieten, sämtliche technischen Möglichkeiten der Lebensverlängerung stets auszuschöpfen. Vielmehr kollidiert mitunter das Interesse am Lebenserhalt mit dem entgegenstehenden Willen des Patienten und seinem Anspruch auf ein menschenwürdiges Sterben. Das Recht des Einzelnen, selbständig und unabhängig über die Bedingungen seines Lebens zu bestimmen, schliesst auch die Selbstbestimmung über die Bedingungen des eigenen Todes mit ein. Nach einem neuen Entscheid des Bundesgerichts enthalten die persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und das Selbstbestimmungsrecht im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auch das Recht, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden; dies zumindest, soweit der Betroffene in der Lage 8 Näher Kunz, Festschrift für Stefan Trechsel 2002, 613 ff., 619 f..
4 Karl Ludwig Kunz: Sterbe und Suizidhilfe Seite 4 ist, seinen entsprechenden Willen frei zu bilden und danach zu handeln 9. Wo der Einsatz medizinischer Techniken und Apparaturen zu einer aufgedrängten qualvollen Verzögerung des Sterbens führt, gebietet oder erlaubt zumindest der Respekt vor dem Willen oder dem mutmasslichen Willen des sterbenden Patienten, auf vorhandene Möglichkeiten der zeitweisen Lebensverlängerung zu verzichten. Die medizinisch ethischen Richtlinien bestimmen dazu im Einzelnen folgendes: Obgleich aktive Massnahmen zur Lebensbeendigung in jedem Fall verboten sind, dürfen bei Sterbenden, deren Grundleiden einen unabwendbaren Verlauf zum Tode genommen hat, Massnahmen zur Lebensverlängerung abgebrochen werden. Verlangt ein urteilsfähiger Patient den Verzicht auf Behandlung oder auf lebenserhaltende Massnahmen oder den Abbruch bereits eingeleiteter Massnahmen, so ist dieser Wille nach entsprechender Patientenaufklärung zu respektieren. Bei urteilsunfähigen, äusserungsunfähigen und bewusstlosen Patienten entscheidet der Arzt nach bestem Wissen in eigener Verantwortung unter Beachtung folgender Gesichtspunkte: Hat eine jetzt urteilsunfähige Person in einem früheren Zeitpunkt im Zustand der Urteilsfähigkeit eine schriftliche Erklärung (sogenannte Patientenverfügung) des Inhalts abgegeben, dass sie bei Vorliegen bestimmter Gegebenheiten eine künstliche Lebensverlängerung ablehnt, so ist diese Erklärung im Rahmen des rechtlich Zulässigen verbindlich. Fehlt es an einer Patientenverfügung oder einem im früheren Zustand der Urteilsfähigkeit sonst wie erklärten Sterbeverlangen, so besteht für den Arzt aus seiner Garantenstellung an sich eine Pflicht zu lebensverlängernden Massnahmen. Freilich wird der Umfang der Garantenstellung durch den mutmasslichen Willen des sterbenden Patienten beschränkt, auf vorhandene Möglichkeiten der zeitweisen Lebensverlängerung zu verzichten. Zur Ergründung dieses Willens sind dem Patienten nahestehende Personen anzuhören, wobei deren Auskünfte nur als Indiz für den mutmasslichen Patientenwillen relevant sind. Falls der mutmassliche Wille nicht feststellbar ist, müssen letztlich objektive Kriterien darüber entscheiden, ob eine Lebensverlängerung sinnvoll ist oder nicht. Der Arzt hat hier eine auf die konkrete Situation des Patienten bezogene Interessenabwägung vorzunehmen. Voraussetzung ist stets, dass der Patient bald sterben wird und bewusstlos ist. Zu beurteilen ist ferner der Sinn, welcher der Patient dem Lebensrest noch abgewinnen kann. Wo die Chance zu einem kurzzeitigen Wiedererwachen mit der Möglichkeit zur Kommunikation mit den Angehörigen besteht, wird man einen solchen Sinn bejahen; anders, wenn man bei einer Person mit irreparablen Hirnverletzungen annehmen kann, es sei kein bewusstes Leben mit eigener Persönlichkeit mehr möglich. Bei schwer Hirngeschädigten, die wegen Zerstörung ihrer Grosshirnrinde irreversibel bewusstlos sind, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Bei Neugeborenen mit schweren Missbildungen und Schäden des Zentralnervensystems, die zu irreparablen Entwicklungsstörungen führen würden, ist ebenfalls der Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen anerkannt. Dies gilt nicht bloss für Säuglinge mit schweren zerebralen, sondern auch mit anderen schwersten körperlichen Schäden, beispielsweise eine Querschnittslähmung, die zu dauernder künstlicher Beatmung zwingt. In solchen Fällen geht es freilich nicht mehr im strengen Sinne um Sterbehilfe, sondern um passive Früheuthanasie. 9 BGer, Urteil 2A.48/2006 vom , 6..
5 Karl Ludwig Kunz: Sterbe und Suizidhilfe Seite 5 Diese Fälle sind auch deshalb besonders problematisch, weil sich die Beurteilung nicht am Willen oder mutmasslichen Willen des Betroffenen ausrichten kann. Massgeblich kann allein sein, ob der Einsatz aussergewöhnlicher technischer Hilfsmittel dem Kind eine Chance eröffnet, später ein einigermassen normales Leben zu führen. Ein Grundproblem der passiven Sterbehilfe bzw. passiven Früheuthanasie besteht darin, dass die Beurteilung unausgesprochen nach der Belastbarkeit des Pflegesystems erfolgen kann. Zu denken ist insbesondere an den grossen Aufwand für eine lange Pflege, die Knappheit der Patientenplätze auf Intensivstationen und die beschränkte Anzahl der Apparaturen zur künstlichen Lebensverlängerung. Die Rechtslage insoweit nur klar in den Fällen einer echten Pflichtenkollision. Im übrigen dürften meines Erachtens solche unausgesprochenen objektiven Kriterien keine Beachtung finden. Freilich ist nicht auszuschliessen, dass die Praxis solche Kriterien mitunter versteckt verwendet 10. Die Unantastbarkeit des direkten aktiven Fremdtötungsverbots 11 schafft für gewisse Extremfälle Probleme. Wo Schmerzmittel, die zur Abwendung unerträglicher Qualen in der Sterbephase verabreicht werden können, nicht vertragen werden oder wirkungslos bleiben, kommt eine indirekte aktive Sterbehilfe nicht in Betracht. Wo ferner Personen, die infolge des in Gang befindlichen Sterbevorganges physisch nicht mehr imstande sind, sich ihrem autonomen Wunsch folgend zu töten, steht ebenfalls die ausnahmsweise Zulässigkeit der direkten aktiven Sterbehilfe nach sorgfältiger medizinischer Diagnose und Dokumentation zur Diskussion. Freilich ist zuzugestehen, dass eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis zur direkten aktiven Tötung sogar in solchen Extremfällen heikel wäre. Womöglich ist es vertretbar, darauf zu vertrauen, dass solche extrem seltenen Fälle nicht zu einer strafrechtlichen Beurteilung gelangen und zur Not als rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB) beurteilt werden 12. Pragmatische und liberale Praxis Die Erörterung der Falltypen und ihrer rechtlichen Beurteilung hat gezeigt, dass die Sterbe und die Suizidhilfe in der Schweiz pragmatisch grosszügig und deutlich liberaler als etwa in Deutschland gehandhabt werden. Die ärztliche Sterbehilfe ist weit verbreitet und wird im Allgemeinen als Wohltat in aussichtsloser Lage empfunden. Bei körperlich Todkranken ist eine zielgerichtete Fremdtötung (direkte aktive Sterbehilfe) verboten. Hingegen dürfen schmerzlindernde Medikamente verabreicht werden, auch wenn sie möglicherweise lebensverkürzend wirken (indirekte aktive Sterbehilfe). Ferner darf der Einsatz von Mitteln unterlassen werden, welche das Leben des Sterbenden verlängern könnten (passive Sterbehilfe). Bei der Abgrenzung von direkter und indirekter aktiver Sterbehilfe besteht eine Grauzone, in der Ärzte mit Duldung der Angehörigen faktisch unüberprüfte Ermessensentscheide treffen, die klar an Leidensminderung orientiert sind und das Risiko der Lebensverkürzung in Kauf nehmen. Erst recht wird die passive Sterbehilfe bei noch nicht hirntoten, aber nicht mehr ansprechbaren Patienten umfänglich praktiziert. Bei der auf die konkrete Situation des Patienten bezogenen Interessenabwägung fällt die Entscheidung mit Billigung der Angehörigen im Zweifel für 10 Kunz (Fn. 8), Duttge GA 148 (2001), 158 ff.. 12 Eicker (Fn. 2), 136; Kunz (Fn. 8), 623, 626 ff..
6 Karl Ludwig Kunz: Sterbe und Suizidhilfe Seite 6 ein menschenwürdiges Sterben aus. Diese nur in groben Umrissen geregelte und gerichtlich nahezu unüberprüfte Praxis der Sterbehilfe gewährt den Ärzten rechtlich kaum begrenzte Freiräume zu einzelfallbezogenen Entscheiden, die sich am mutmasslichen Patientenwillen, an Leidensminderung und Würde beim Sterben orientieren. Da Missbräuche praktisch unbekannt sind, geniesst die grosszügige Praxis ärztlicher Sterbehilfe in der Bevölkerung und bei Angehörigen eine hohe Zustimmung. Die Suizidhilfe ist klarer und restriktiver als in Deutschland geregelt. Bei Personen, die nur sterben wollen, ohne dies bald zu müssen, ist die Unterstützung der Selbsttötung straffrei, es sei denn, es lägen selbstsüchtige Beweggründe (Art. 115 StGB) vor. Da die Bestimmung die strafbare Beteiligung am freiverantwortlichen Suizid abschliessend regelt, besteht auch keine Pflicht zum Tätigwerden, wenn der Suizident die Herrschaft über das Geschehen verloren hat. Die Selbstbestimmung bezüglich der Zeit und der Umstände des eigenen Todes geniesst bei der Bevölkerung eine hohe Akzeptanz. In diesem Klima hoher sozialer Akzeptanz hat sich eine organisierte Suizidbegleitung entwickelt. Nichtkommerzielle Vereine, namentlich EXIT und die kleinere und jüngere, aber offensiver agierende DIGNITAS bieten Beratung und Hilfe zum Freitod an. Zur Ermöglichung eines würdigen Todes ohne Schmerzen und Risiken sind Suizidwillige auf den Erhalt des sicheren und schmerzlosen Medikamentes Natrium Pentobarbital als Tötungsmittel angewiesen. Im Zentrum der rechtlichen Debatte um die organisierte Suizidhilfe steht die Frage, durch wen und unter welchen Voraussetzungen dieses Medikament an Suizidwillige abgegeben werden darf. Natrium Pentobarbital untersteht als Betäubungsmittel der Rezeptpflicht eines in der Schweiz praxisberechtigten Arztes (Art. 10, 9 BetmG). Die Verschreibung dieses Barbiturats in tödlicher Dosis stellt eine ärztliche Tätigkeit dar, welcher nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft eine persönliche Untersuchung und eine medizinische Indikation vorauszugehen hat. Eine Rezeptabgabe ohne individuelle Untersuchung, etwa im Rahmen organisierter Freitodbegleitungen, wäre regelwidrig. Zudem dürfen Ärzte nach diesen Regeln rezeptpflichtige Medikamente und Betäubungsmittel nur nach Massgabe medizinischer Erforderlichkeit einsetzen. Die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften enthalten nur Angaben über die ärztliche Suizidhilfe für Patienten, deren Lebensende nahe ist 13. Nach dem bereits erwähnten neuen Entscheid des Bundesgerichts gilt heute die Suizidhilfe als freiwillige ärztliche Aufgabe, die zwar keinem Arzt aufgedrängt werden kann, aber auch aufsichts bzw. standesrechtlich nicht ausgeschlossen erscheint, solange bei der Untersuchung, Diagnose und Abgabe die ärztlichen Sorgfaltspflichten eingehalten werden 14. Selbst im Fall schwer psychisch kranker Sterbewilliger ist die Verschreibung des Stoffes nicht ausgeschlossen. Vorausgesetzt ist allerdings eine vertiefte psychiatrische Begutachtung. Diese ist aus Sicht des Bundesgerichts nur gewährleistet, wenn an der ärztlichen Verschreibungspflicht von Natrium Pentobarbital festgehalten und die Verantwortung nicht (allein) in die Hände privater Sterbehilfeorganisationen gelegt wird Fn. 5, BGer, Urteil 2A.48/2006 vom , BGer, Urteil 2A.48/2006 vom ,
7 Karl Ludwig Kunz: Sterbe und Suizidhilfe Seite 7 Damit ist das Bemühen der Sterbehilfeorganisation DIGNITAS gescheitert, eine Sonderbewilligung für den Bezug und die Abgabe des Barbiturats ohne ärztliche Verschreibung zu beziehen 16. Die Schweiz praktiziert also kein Drugstore Modell, in dem Lebensmüde sich ohne ärztliches Rezept bei Suizidhilfeorganisationen den tödlichen Cocktail gemixt erhalten. Dies würde die Schutzmechanismen gegen unüberlegte Freitodwünsche allzu sehr abbauen. Suizide sind oft eher als Hilfeschreie denn als abgewogener Entscheid zu verstehen und Überlebende oft später ob ihres Scheiterns froh. Zugangsbeschränkungen zu dem tödlichen Barbiturat sind also legitim, und diese werden durch die ärztliche Rezeptpflicht errichtet 17. Damit bleiben die Ärzte in der problematischen Rolle als faktisch weitgehend autonom entscheidende Pförtner zu einem schmerzfreien zuverlässigen Freitod. Die Ärzte üben diese Rolle aus, indem sie die Verschreibung des tödlichen Barbiturats grosszügig handhaben. Nach einer Basler Studie hat EXIT in der Vergangenheit den eigenen Richtlinien widersprechend häufig auch psychisch kranken Personen und sogar Gesunden, die aus sozialen Gründen sterben wollen, zum Freitod verholfen 18. Offenbar begnügen sich Ärzte häufig mit einer pro forma Untersuchung und leiten eine medizinische Indikation mehr oder weniger aus dem ernstlichen Sterbewunsch ab 19. Diese Praxis bleibt, von Skandalfällen abgesehen, durch die kantonalen Gesundheitsbehörden unbeanstandet 20. Indem Ärzte verbreitet den Zugang zum letalen Barbiturat für Sterbewillige bereitwillig öffnen, orientieren sie sich weniger an strenger medizinischer Erforderlichkeit als am Respekt vor der nachvollziehbaren frei gewählten Entscheidung. Die organisierte Suizidhilfe verläuft in der Praxis wie folgt: Die Organisationen werben Mitglieder. Suizidwillige Mitglieder werden nach einem Eingangsgespräch an Vertrauensärzte der Organisation vermittelt, welche ein Rezept für den Bezug von Natrium Pentobarbital für einen Freitod ausstellen. Die Abgabe und die Einnahme dieses tödlichen Medikamentes durch den Suizidwilligen erfolgen in den Räumen der Sterbehilfeorganisation, wobei ein Sterbebegleiter der Organisation und gegebenenfalls Angehörige anwesend sind. Der Suizid wird von der Organisation der zuständigen Behörde als nicht natürlicher Todesfall gemeldet und von dieser überprüft. Die Suizidhilfeorganisationen verfolgen nach eigenen Angaben über keine kommerziellen Interessen. Die eingenommenen Gelder sollen ausschliesslich zur Deckung der entstehenden Kosten verwendet werden. Die Mitglieder zahlen bei der Organisation DIGNITAS eine Eintrittsgebühr von 100 CHF und 16 Gemäss Art. 14a Abs. 1 BtmG. Vgl. dazu NZZ vom Vgl. auch LUDWIG A. MINELLI, Besteht bei uns wirklich keine Pflicht zum Weiterleben?, Mensch und Recht Nr. 79 (März 2001), Mit dieser Begründung hat das Bundesgericht das Ersuchen eines psychisch kranken Suizidwilligen um Bezug von Natrium Pentobarbital über DIGNITAS ohne ärztliche Verschreibung abgelehnt, vgl. BGer, Urteil 2A.48/2006 vom , FREI / SCHENKER / FINZEN / KRÄUCHI / DITTMANN / HOFFMANN RICHTER, Assisted suicide as conducted by a Right to Die society in Switzerland: a descriptive analysis of 43 consecutive cases, Swiss MedicalWeekly 2001, Nach Angaben von Dignitas sind heute die jeweiligen Hausärzte in den weitaus meisten Fällen bereit, das Rezept auszustellen. Dies ist nach Exit in sieben von zehn Fällen der Fall. So auch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Entscheid vom (VB ), 8 20 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Fn 19.), 8.
8 Karl Ludwig Kunz: Sterbe und Suizidhilfe Seite 8 sodann einen Jahresbeitrag von mindestens 50 CHF, der nach oben unbegrenzt ist. Für die Suizidbegleitung sind 2000 CHF an die Organisation zu entrichten. DIGNITAS verfügt nach eigenen Angaben derzeit über etwa Mitglieder und hat seit der Gründung im Jahr 1998 bis zum 15. September 2005 insgesamt 453 Freitodbegleitungen durchgeführt. Infolge der staatlich tolerierten Praxis der Suizidhilfe in der Schweiz konnte DIGNITAS Mitglieder aus 52 Nationen, darunter die meisten aus Deutschland, gewinnen. So entwickelte sich in den vergangenen Jahren ein von den Medien und der Politik stark beachteter Suizidhilfetourismus von Deutschland in die Schweiz: Mehr als die Hälfte der Freitodbegleitungen von DIGNITAS betrafen Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Dieser Tourismus wird von beiden Seiten der Grenze skeptisch beobachtet. Generell ist die Einstellung zur organisierten Suizidhilfe wegen befürchteten Missbräuchen ambivalent. Etwa kann zweifelhaft sein, ob der Suizident bei Vornahme der Selbsttötung noch urteilsfähig war. Gesetzlicher Handlungsbedarf? Die verhältnismässig geringe Regelungsdichte der Sterbe und Suizidhilfe in der Schweiz führt seit über einem Jahrzehnt zu rechtspolitischen Diskussionen über weiteren gesetzlichen Regelungsbedarf. Das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD), also das Justizministerium, berief 1997 eine Arbeitsgruppe Sterbehilfe. Diese unterbreitete 1999 ihre Vorschläge 21. Danach sollte die Strafbarkeit der direkten aktiven Sterbehilfe durch einen Strafbefreiungsgrund bei der Tötung Sterbender zur Erlösung von unerträglichen und nicht behebbaren Leiden eingeschränkt werden. Der Bundesrat, also die Regierung der Eidgenossenschaft, lehnte diesen Vorschlag im Jahre 2000 als Tabubruch beim Fremdtötungsverbot ab. Hingegen sprach sich der Bundesrat, insoweit der Arbeitsgruppe folgend, für ausdrückliche gesetzliche Regelungen der indirekten aktiven Sterbehilfe und der passiven Sterbehilfe aus. Dies wurde im strafrechtlichen Schrifttum mehrheitlich begrüsst 22. Nach parlamentarischen Diskussionen setzte das EJPD neuerlich eine Arbeitsgruppe Sterbehilfe und Palliativmedizin ein, die im April 2006 in ihrem Bericht 23 zum Ergebnis kommt, dass sich das Strafgesetzbuch nicht als Gefäss für eine Normierung aller denkbaren Fälle der Sterbehilfe eigne. Gestützt auf diese Erwägungen empfiehlt nunmehr der Bundesrat entgegen seiner im Jahre 2000 vertretenen Auffassung dem Parlament, auf eine Regelung der Sterbehilfe im Strafgesetzbuch zu verzichten. Hingegen will sich der Bundesrat zukünftig im Zusammenhang mit der organisierten Suizidhilfe mit einer Revision des Betäubungsmittelrechts befassen 24. Dem Bericht der Arbeitsgruppe Sterbehilfe und Palliativmedizin folgend zieht der Bundesrat eine Verschärfung von Art. 115 StGB dadurch, dass neben der selbstsüchtigen auch die berufsmässige und die wiederholte Suizidhilfe unter Strafe gestellt wird, nicht in Erwägung. Angesichts der Schwierigkeit, insofern überhaupt ein schützenswertes Rechtsgut auszumachen, ist dieser Einschätzung beizupflichten 25. Auch ein 21 Arbeitsgruppe Sterbehilfe, Bericht an das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement, März 1999; im Internet: 22 Etwa Eicker (Fn. 2), 140; Kunz (Fn. 8), 618 ff.. 23 Bericht der internen Arbeitsgruppe des EJPD Sterbehilfe und Palliativmedizin Handlungsbedarf für den Bund? Vom 24. April Medienmitteilung des EJPD vom ( admin.ch). 25 So auch Eicker (Fn. 2), 136.
9 Karl Ludwig Kunz: Sterbe und Suizidhilfe Seite 9 Aufsichtsgesetz zur Qualitätssicherung von Suizidhilfe betreibenden Organisationen kommt nach Auffassung der Arbeitsgruppe nicht in Betracht. Für ein solcher Bundesgesetz fehle (wohl) in der Bundesverfassung eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage. Zudem bestünde die Gefahr, dass durch die Sicherung der Qualität der Suizidhilfetourismus erst recht angekurbelt würde. Eine Ergänzung des Vormundschaftsrechts durch Einführung einer Suizidbeistandsschaft sei ein untaugliches Mittel, zumal für ausländische Sterbewillige die Zuständigkeit Schweizer Behörden fraglich sei. Einzig eine Verschärfung des Betäubungsmittelrechts ist der Arbeitsgruppe zufolge erwägenswert, um Missbräuchen der organisierten Suizidhilfe zu begegnen. Im BetmG kann die ärztliche Verordnung von Natrium Pentobarbital oder vergleichbarer tödlicher Substanzen an zusätzliche Voraussetzungen gebunden werden. So kann der Arzt zu einer vertieften individuellen Untersuchung und zu ihrer eingehenden Dokumentation verpflichtet werden. Zudem kann dem Risiko, dass tödliche Substanzen in die falschen Hände geraten, durch die Pflicht zur Anwesenheit des Arztes bei der Einnahme der Substanz begegnet werden. Konflikt zwischen Selbstbestimmung und Paternalismus Die Sterbe und die Suizidhilfe bewegen sich in einem Spannungsfeld zwischen Respekt vor der Selbstbestimmung des Individuums und paternalistischem Schutz vor Unbedachtheit und Missbräuchen 26. Ein solches Spannungsfeld lässt sich gesetzlich nur grob abstecken, wobei Raum für Auslegungsspielräume und Ermessensentscheide der Akteure bleiben muss. Von einem liberalen Geist inspirierte pragmatische Lösungen, die den Beteiligten möglichst viel Handlungsspielräume offen halten und um Interessenausgleich bemüht sind, scheinen da eine gute Wahl. Freilich haben solche Lösungen den Nachteil, dass es an der gesetzlichen Bestimmtheit der Befugnisse und Verbote ermangelt, das rechtliche Gerüst also weitgehend Fassade bleibt. Im Schatten eines rigiden direkten aktiven Fremdtötungsverbots entwickeln sich so mehr oder weniger versteckte Freiräume für faktisch kaum kontrollierte Praktiken der Hilfe zu einem individuell definierten menschenwürdigen Sterben. Für die Sterbe und die Suizidhilfe in der Schweiz scheint mir eine solche rechtlich weitgehend ungebundene und unüberprüfte Praxis kennzeichnend. Den Interessen von Rechtssicherheit und gleichheit ist dies gewiss nicht zuträglich. Doch entlastet eine selbstbestimmungsorientierte Praxis vom Reformdruck, der ansonsten auf dem Rechtssystem lastete. Es entspricht wohl typisch schweizerischem Pragmatismus, diesen Weg zu wählen.das Dilemma, einerseits keinen Drugstore akzeptieren zu wollen, in dem Lebensmüde ihren tödlichen Cocktail auf Wunsch gemixt erhalten, ohne andererseits die Bedingungen abschliessend, bestimmt und überzeugend angeben zu können, unter denen Sterbe und Suizidhilfe geleistet werden darf, wird so erträglich. 26 Vgl. neuerdings Schroth, GA 2006, 549 ff..
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