dem Arbeitsentgelt für die vom Kunden bezogene elektrische Arbeit (Ziffer 1.1, ggf. gesondert für die Schwachlastarbeit (Ziffer 2.
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1 A L L G E M E I N E R T A R I F für die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz der STADTWERKE GRONAU GMBH (im folgenden SWG genannt) Gültig ab dem 1. Januar 2003 Gleichzeitig treten die bisherigen Allgemeinen Tarife außer Kraft. Die SWG bietet die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz zu den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom (BGBl. Teil I, Seite 684) einschließlich der Ergänzenden Bedingungen und der Technischen Anschlussbedingungen der SWG sowie aufgrund der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) vom (BGBl. Teil I, Seite 2255) zu den nachstehenden, von der Preisaufsichtsbehörde genehmigten Bestimmungen an. Zusammensetzung des Stromentgeltes Für die für seine Anlage gemäß 12 AVB Elt zum Allgemeinen Tarif bezogene elektrische Energie (Strombezug) zahlt der Kunde der SWG ein Stromentgelt, das sich zusammensetzt aus dem Arbeitsentgelt für die vom Kunden bezogene elektrische Arbeit (Ziffer 1.1, ggf. gesondert für die Schwachlastarbeit (Ziffer 2.3); dem Leistungsentgelt für die vom Kunden in Anspruch genommene elektrische Leistung (Ziffer 1.2) dem Verrechnungsentgelt für Messung, Abrechnung und Inkasso nach Art und Umfang der erforderlichen Mess- und Steuereinrichtungen (Ziffer 1.4). Zusätzlich zum Stromentgelt wird die Umsatzsteuer (Ziffer 8.2) in Rechnung gestellt.
2 - 2-1 Tarif 1.1 Arbeitsentgelt Das Arbeitsentgelt wird errechnet aus der im Abrechnungszeitraum bezogenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden (kwh) mal dem Arbeitspreis gemäß Preisblatt (in Cent/kWh). Die elektrische Arbeit wird vom Zähler gemessen und angezeigt. 1.2 Leistungsentgelt Das Leistungsentgelt setzt sich aus einem festen und einem verbrauchsabhängigen Anteil zusammen Der feste Anteil des Leistungsentgeltes ergibt sich gesondert für jede Kundenanlage und Bedarfsart (Ziffer 3) gemäß Preisblatt (in EUR je Jahr) Der verbrauchsabhängige Anteil des Leistungsentgeltes wird entsprechend der in Anspruch genommenen Leistung errechnet. (1) Leistungsmessung in der Regel bei einem Strombezug von mehr als kwh/jahr, aus der höchsten im Abrechnungsjahr gemessenen Anzahl der Leistungswerte (Lw) mal dem Leistungspreis der betreffenden Bedarfsart gemäß Preisblatt (in EUR je Lw und Jahr). Diese höchste Anzahl der Leistungswerte ist gleich der höchsten Anzahl der im Abrechnungszeitraum im Verlauf von 96 Stunden bezogenen Kilowattstunden. Die in jeder 96-Stunden-Periode bezogenen Kilowattstunden werden vom Zähler im 60 Minuten-Takt fortschreitend gemessen; die höchste Anzahl wird vom Zähler gespeichert und als Leistungswerte angezeigt. (2) ohne Leistungsmessung aus der im Abrechnungszeitraum bezogenen elektrischen Arbeit (kwh) mal dem sich bei durchschnittlichem Abnahmeverhalten ergebenden Leistungspreis je kwh der betreffenden Bedarfsart gemäß Preisblatt (in Cent/kWh) Erfolgt bei einem Strombezug bis zu kwh/jahr die Messung der in Anspruch genommenen elektrischen Leistung gemäß Ziffer (1) - auf Antrag des Kunden, so zahlt der Kunde der SWG die Kosten der Zähler- Ergänzung bzw. -Auswechselung und das zusätzliche Verrechnungsentgelt; - Auf Veranlassung der SWG, so gehen die Kosten der Zähler-Ergänzung bzw. -Auswechslung sowie das zusätzliche Verrechnungsentgelt zu Lasten der SWG. Übersteigt in der Folgezeit der Strombezug kwh/jahr, richtet sich das Verrechnungsentgelt uneingeschränkt nach Ziffer 1.4. Wird die höchste Anzahl der Leistungswerte durch Messung ermittelt, wird stets nach Ziffer (1) verfahren.
3 An die Stelle des festen und verbrauchsabhängigen Anteils des Leistungsentgeltes gemäß Ziffer 1.2 tritt unter den Voraussetzungen der Ziffer 5 das dort bestimmte Leistungsentgelt Bei Anlagen, die aufgrund häufigen Standortwechsels bei der Gewerbeausübung nur vorübergehend angeschlossen sind (z. B. Schaustellerbetriebe, kurzzeitige Baustellen u. dgl.), werden der feste Anteil des Leistungsentgeltes gemäß Ziffer und, im Falle der Leistungsmessung bei einem Strombezug von mehr als 100 kwh/tag, der verbrauchsabhängige Anteil des Leistungsentgeltes gemäß Ziffer (1) bzw sowie das Verrechnungsentgelt gemäß Ziffer 1.4 je angefangenem 30-Tage-Zeitraum des einzelnen Anschlusses mit einem Zwölftel der Leistungspreise und der Verrechnungspreise gemäß Preisblatt berechnet. Wird bei diesen Anlagen die Leistung nicht gemessen, so wird der verbrauchsabhängige Anteil des Leistungsentgeltes gemäß Ziffer (2) ermittelt. 1.3 Durchschnittspreisbegrenzung Der Durchschnittspreis ermittelt aus der Summe Arbeitsentgelt gemäß Ziffer 1.1 und Leistungsentgelt gemäß Ziffer 1.2, geteilt durch die bezogene elektrische Arbeit im Abrechnungszeitraum darf den Durchschnittshöchstpreis gemäß Preisblatt nicht überschreiten. 1.4 Verrechnungsentgelt Das Verrechnungsentgelt für Messung, Abrechnung und Inkasso ergibt sich nach Art und Umfang der erforderlichen Mess- und Steuereinrichtungen aus den Verrechnungspreisen gemäß Preisblatt. 2 Schwachlastregelung Auf Antrag des Kunden wird zusätzlich die Schwachlastregelung mit folgenden Bestimmungen angewandt: 2.1 Die Schwachlastzeit beträgt täglich 6 Stunden in der Zeit von 22 bis 6 Uhr; sie wird von der SWG nach ihren Belastungsverhältnissen festgelegt und kann von ihr mit angemessener Vorankündigung geändert werden. 2.2 Die während der Schwachlastzeit bezogene elektrische Arbeit ( Schwachlastarbeit )wird durch einen Zweitarifzähler gemessen und gesondert angezeigt. Die Umschaltung des Zweitarifszählers erfolgt in der Regel durch Rundsteuerung; Schaltuhren werden nicht auf Sommerzeit umgestellt. 2.3 Das Entgelt für die Schwachlastarbeit ( Schwachlastentgelt ) wird errechnet aus der Schwachlastarbeit im Abrechnungszeitraum (kwh) mal dem Schwachlast-Arbeitspreis gemäß Preisblatt (in ct/kwh). 2.4 Bei Errechnung des verbrauchsabhängigen Anteils des Leistungsentgeltes gemäß Ziffer (1) bzw. (2) wird (1) bei Messung der in Anspruch genommenen elektrischen Leistung die Erfassung der Leistungswerte während der Schwachlastzeit ausgesetzt (ohne die im 60-Minuten- Takt fortschreitenden Messperioden von 96 Stunden zu verändern) (2) ansonsten die Schwachlastzeit außer Ansatz gelassen.
4 - 4 - Bei der Berechnung des Leistungsentgeltes gemäß Ziffer 5 bleibt die Leistung während der Schwachlastzeit unberücksichtigt. 2.5 Die Schwachlastzeit und das Schwachlastentgelt bleiben bei der Ermittlung des Durchschnittspreises gemäß Ziffer 1.3 außer Ansatz. 2.6 Das Verrechnungsentgelt ergibt sich aus den Verrechnungspreisen gemäß Preisblatt. 2.7 Diese Schwachlastregelung gilt nicht für den Strombezug von Einrichtungen und Geräten zur Raumheizung, mit Ausnahme von gemäß Ziffer 4 betriebenen Wärmepumpen. 3 Bedarfsarten 3.1 Haushaltsbedarf Haushaltsbedarf ist der Strombezug für den Haushalt von natürlichen Personen für private Zwecke. Eine allein wirtschaftende Person gilt als einzelner Haushalt. Falls über die Anlage des Kunden mehrere Haushalte versorgt werden, wird für jeden weiteren Haushalt der feste Anteil des Leistungsentgeltes für Haushaltsbedarf gemäß Ziffer zusätzlich berechnet. Haushaltsbedarf liegt auch vor, wenn Verbrauchseinrichtungen von mehreren Haushalten gemeinsam zu Haushaltszwecken genutzt werden (z. B. die Beleuchtung von Treppenhäusern, Fluren, Kellern sowie Heizungsanlagen, Aufzüge, gemeinsam nicht gewerblich genutzte Waschanlagen, Schwimmbäder, Garagen und dergleichen). 3.2 Landwirtschaftlicher Bedarf Landwirtschaftlicher Bedarf ist der Strombezug von Betrieben oder Betriebsteilen, bei denen die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen im Sinne des Bewertungsgesetzes die Betriebsgrundlage bilden. Ein dazugehöriger über denselben Zähler versorgter Haushalt wird gemäß Ziffer zusätzlich berechnet. Ziffer 3.1, dritter Satz, gilt entsprechend. Zu den landwirtschaftlichen Betrieben gehören auch die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbauliche und gärtnerische Nutzung, die Sonderkulturen Hopfen und Spargel sowie andere Sonderkulturen, ebenso die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung wie die Binnenfischerei und Teichwirtschaft einschließlich der Fischzucht für diese Zwecke, die Imkerei, die Wanderschäferei, die Saatzucht und der Pilzanbau. Nicht zum landwirtschaftlichen Bedarf gehört der Strombezug für eine Tierhaltung, wenn diese die Grenzen des 51 Abs. 1 und des 51 a des Bewertungsgesetzes überschreitet, und für die Weiterverarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Produkte, wenn diese gewerbsmäßig betrieben wird Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf ist jeglicher Strombezug, der nicht Haushaltsbedarf oder landwirtschaftlicher Bedarf ist. 3.4 Mehrere Bedarfsarten (gemischter Bedarf) Werden über die Anlage des Kunden mehrere, räumlich voneinander getrennte Bedarfsarten versorgt, so sind die Strombezüge für die einzelnen Bedarfsarten grundsätzlich getrennt zu messen und abzurechnen.
5 Überwiegt jedoch eine Bedarfsart eindeutig (das heißt ¾ des Strombezuges oder mehr) und sind die Strombezüge in den übrigen Bedarfsarten nur gering, wird der gesamte Strombezug nach der eindeutig überwiegenden Bedarfsart abgerechnet Überwiegt keine der Bedarfsarten eindeutig und ist eine getrennte Messung wirtschaftlich nicht vertretbar, wird der Strombezug wie folgt auf die Bedarfsarten aufgeteilt: (1) Bei Anlagen mit gewerblichem, beruflichem und sonstigem Bedarf sowie mit Haushaltsbedarf werden dem Haushaltsbedarf ein Strombezug von 50 % des Gesamtstrombezuges, maximal kwh je Jahr, und gegebenenfalls 50 % der gemessenen Leistungswerte (Lw) je Jahr, maximal 80 Lw je Jahr, zugerechnet. (2) Bei Anlagen mit gewerblichem, beruflichen und sonstigem Bedarf sowie mit landwirtschaftlichem Bedarf und Haushaltsbedarf werden dem landwirtschaftlichen Bedarf einschließlich eines dazugehörigen über denselben Zähler versorgten Haushaltes ein Strombezug von 50 % des Gesamtstrombezuges, maximal kwh je Jahr, und gegebenenfalls 50 % der gemessenen Leistungswerte (Lw) je Jahr, maximal 140 Lw je Jahr, zugerechnet. Die übrige elektrische Arbeit und ggf. die übrigen Leistungswerte werden dem gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf zugerechnet. Ist der Kunde mit dieser Aufteilung nicht einverstanden und sind die Bedarfsarten räumlich voneinander getrennt, so kann der Kunde eine getrennte Messung und Abrechnung der Bedarfsarten verlangen, wenn er die durch die Auftrennung der Installation und Ergänzung der Mess- und Steuereinrichtungen verursachten Kosten trägt. 4 Wärmepumpen und andere unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen 4.1 Kann die SWG den Strombezug für elektrische Wärmepumpen zur Raumheizung durch technische Vorrichtungen unterbrechen und wird deren Strombezug getrennt gemessen, so wird der Strombezug dieser Wärmepumpen bei der Ermittlung des verbrauchsabhängigen Anteils des Leistungsentgeltes nicht berücksichtigt. 4.2 Bei Wärmepumpen in bivalent-alternativ betriebenen Heizungsanlagen, bei denen der Raumwärmebedarf während der Unterbrechungszeiten durch eine nicht elektrische Raumheizung gedeckt wird, darf der Strombezug der Wärmepumpen für bis zu 960 Stunden je Jahr unterbrochen werden. 4.3 Bei Wärmepumpen, die den Raumwärmebedarf allein decken (monovalent betriebene Wärmepumpen) oder die bivalent-parallel zu einer nicht elektrischen Raumheizung betrieben werden, darf der Strombezug der Wärmepumpen nicht länger als jeweils 2 Stunden hintereinander und insgesamt nicht länger als 6 Stunden innerhalb von 24 Stunden unterbrochen werden; dabei darf die Betriebszeit zwischen zwei Sperrzeiten nicht kürzer als die jeweils vorangegangene Sperrzeit sein. 4.4 Ziffer 4.1 findet auch für andere Verbrauchseinrichtungen außer zur Raumheizung Anwendung, deren Strombezug gemäß Ziffer 4.2 unterbrochen werden kann. 5 Leistungsentgelt nach ¼-Stunden-Leistung 5.1 Falls die von der Anlage des Kunden in Anspruch genommene ¼-Stunden Leistung in mindestens 2 Monaten des Abrechnungszeitraumes 30 kw überschreitet, ist die SWG berechtigt bzw. auf Antrag des Kunden verpflichtet, für den betreffenden Abrechnungszeit-
6 - 6 - raum anstelle des Leistungsentgeltes gemäß Ziffer 1.2 ein Leistungsentgelt nach gemessener ¼-Stunden-Leistung zu berechnen. 5.2 Dieses Leistungsentgelt wird errechnet aus der Jahreshöchstleistung mal dem Leistungspreis gemäß Preisblatt (in EUR je kw und Jahr). 5.3 Als Jahreshöchstleistung gilt das Mittel der drei höchsten im Abrechnungsjahr aufgetretenen Monatshöchstleistungen, sie wird auf 0,1 kw gerundet. Die Monatshöchstleistung ist die höchste in dem Monat während einer Viertelstunde in Anspruch genommene Wirkleistung (= Leistungsmittelwert über ¼-Stunde), die von einem Zähler mit Leistungsmessung gemessen und angezeigt wird. 5.4 Die Durchschnittspreisbegrenzung gemäß Ziffer 1.3 gilt auch in den Fällen der Leistungsermittlung nach Ziffer 5. 6 Abrechnung und Mitteilungspflichten 6.1 Die Einzelheiten der Strombezugsfeststellung und der Rechnungserteilung sind in der AVBEltV und in den Ergänzenden Bedingungen der SWG geregelt. 6.2 Weicht der Abrechnungszeitraum aus von der SWG zu vertretenden Gründen (z.b. Änderung des Ableseturnusses, Preisänderungen u. dergleichen) von 365 Tagen bzw. in Schaltjahren von 366 Tagen ab oder verkürzt er sich infolge Wechsels in der Person des Kunden, so werden der feste Anteil des Leistungsentgeltes, der verbrauchsabhängige Anteil des Leistungsentgeltes sowie das Verrechnungsentgelt sofern nicht gemäß Ziffer (2) bzw. Ziffer ermittelt zeitanteilig ermäßigt bzw. erhöht in Rechnung gestellt. 6.3 Der Kunde ist verpflichtet, der SWG seine Bedarfsart und jede Änderung unverzüglich mitzuteilen sowie die zur Berechnung des Stromentgeltes erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere alle zur Ermittlung des Leistungsentgeltes erforderlichen Merkmale anzuzeigen. 7 Änderungen der Tarifpreise, Abgaben- und Steuersätze Änderungen dieses Allgemeinen Tarifes werden gemäß ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam. 8 Konzessionsabgaben und Umsatzsteuer 8.1 Das Stromentgelt nach dem Allgemeinen Tarif enthält Konzessionsabgaben, die an die Gemeinden abgeführt werden. Entsprechend der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 9. Januar 1992 gelten die im Preisblatt angegebenen Höchstbeträge. Diese können während einer Übergangszeit gemäß 8 KAV überschritten werden. 8.2 Die aufgeführten Preise in der Spalte 1 enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird mit dem jeweiligen gesetzlichen Steuersatz zusätzlich berechnet und auf den Rechnungen gesondert ausgewiesen. Der Steuersatz beträgt zurzeit 16 % (Stand ). Die aufgeführten Endpreise in Spalte 2 enthalten die Umsatzsteuer und sind gerundet. Sie erscheinen nicht auf den Rechnungen.
7 - 7-9 Übergangsregelung Stehen die erforderlichen Messgeräte einschließlich der zugehörigen Steuereinrichtungen aufgrund von Lieferengpässen nicht in ausreichender Stückzahl zur Verfügung, - wird im Falle nicht verfügbarer Leistungsmessgeräte der verbrauchsabhängige Anteil des Leistungsentgeltes aus dem Strombezug des Kunden gemäß Ziffer (2) ermittelt und in Rechnung gestellt, - ruht im Falle nicht verfügbarer Zweitarifzähler einschließlich der zugehörigen Steuereinrichtungen das Recht des Kunden, die Abrechnung nach Ziffer 2 zu verlangen. SWG beabsichtigt, die erforderlichen Mess- und Steuereinrichtungen in angemessener Zeit zu beschaffen und zu installieren. STADTWERKE GRONAU GMBH Stadtwerke Gronau GmbH, Laubstiege 19, Gronau, Telefon: ( ) Telefax: ( ) info@stadtwerke-gronau.de Handel/Vertrieb: vertrieb@stadtwerke-gronau.de Telefax ( ) Infoline: ( ) Internet:
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